Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 22000D1019(05)

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 32/1999 vom 26. März 1999 über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

    ABl. L 266 vom 19.10.2000, p. 16–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/32/oj

    22000D1019(05)

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 32/1999 vom 26. März 1999 über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

    Amtsblatt Nr. L 266 vom 19/10/2000 S. 0016 - 0017


    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

    Nr. 32/1999

    vom 26. März 1999

    über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 117/98 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses(1) geändert

    (2) Die Richtlinie 98/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 1998 über Telekommunikationsendeinrichtungen und Satellitenfunkanlagen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität(2)

    ist in das Abkommen aufzunehmen

    (3) Mit der Richtlinie 98/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates werden die Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliestaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität, geändert durch Artikel 11 der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993, und die Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie 91/263/EWG hinsichtlich Satellitenfunkanlagen aufgehoben, die Teil des Abkommens sind und die daher im Rahmen des Abkommens aufzuheben sind -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XVIII nach Nummer 4zf (Entscheidung 97/347/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

    "4zg. 398 L 0013: Richtlinie 98/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 1998 über Telekommunikationsendeinrichtungen und Satellitenfunkanlagen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABl. L 74 vom 12.3.1998, S. 1)."

    Artikel 2

    In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel X nach Nummer 6 (Richtline 89/336/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich eingefügt:

    "- 398 L 0013: Richtlinie 98/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 1998 (ABl. L 74 vom 12.3.1998, S. 1)."

    Artikel 3

    In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XVIII die Nummer 4 (Richtlnie 91/263/EWG des Rates) gestrichen.

    Artikel 4

    Der Wortlaut der Richtlinie 98/13/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

    Artikel 5

    Dieser Beschluss tritt am 27. März 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen.

    Artikel 6

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Brüssel, den 26. März 1999

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Vorsitzende

    F. Barbaso

    (1) ABl. L 297 vom 18.11.1999, S. 44.

    (2) ABl. L 74 vom 12.3.1998, S. 1.

    Top