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Document 22000D0822(01)
Decision No 1/2000 of the EC-Turkey Customs Cooperation Committee of 25 July 2000 on the acceptance, as proof of Community or Turkish origin, of movement certificates EUR.1 or invoice declarations issued by certain countries that have signed a preferential agreement with the Community or Turkey
Beschluss Nr. 1/2000 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei vom 25. Juli 2000 über die Annahme der von bestimmten Ländern, die ein Präferenzabkommen mit der Gemeinschaft oder der Türkei unterzeichnet haben, als Nachweis des gemeinschaftlichen oder türkischen Ursprungs ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung
Beschluss Nr. 1/2000 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei vom 25. Juli 2000 über die Annahme der von bestimmten Ländern, die ein Präferenzabkommen mit der Gemeinschaft oder der Türkei unterzeichnet haben, als Nachweis des gemeinschaftlichen oder türkischen Ursprungs ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung
ABl. L 211 vom 22.8.2000, p. 16–16
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 26/09/2006; Aufgehoben durch 22006D0646
Beschluss Nr. 1/2000 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei vom 25. Juli 2000 über die Annahme der von bestimmten Ländern, die ein Präferenzabkommen mit der Gemeinschaft oder der Türkei unterzeichnet haben, als Nachweis des gemeinschaftlichen oder türkischen Ursprungs ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung
Amtsblatt Nr. L 211 vom 22/08/2000 S. 0016 - 0016
Beschluss Nr. 1/2000 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei vom 25. Juli 2000 über die Annahme der von bestimmten Ländern, die ein Präferenzabkommen mit der Gemeinschaft oder der Türkei unterzeichnet haben, als Nachweis des gemeinschaftlichen oder türkischen Ursprungs ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung (2000/526/EG) DER AUSSCHUSS FÜR ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN - gestützt auf das Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der EWG und der Türkei, gestützt auf den Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 über die Durchführung der Endphase der Zollunion(1), insbesondere auf die Artikel 16 und 28, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In dem Beschluss Nr. 1/96 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei vom 20. Mai 1996 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu dem Beschluss Nr. 1/95(2) ist vorgesehen, dass der Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmungen über den freien Verkehr gewerblicher Erzeugnisse zwischen der Gemeinschaft und der Türkei erfuellt sind, durch die Warenverkehrsbescheinigung A.TR erbracht wird. (2) Die Gemeinschaft und die Türkei haben Präferenzabkommen mit Bulgarien, Estland, Island, Lettland, Litauen, Norwegen, Polen, Rumänien, der Slowakei, Slowenien, der Schweiz, der Tschechischen Republik und Ungarn unterzeichnet. (3) Gemäß diesen Abkommen wird der Präferenzursprung durch Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung nachgewiesen. (4) Werden Erzeugnisse gemeinschaftlichen oder türkischen Ursprungs im Sinne dieser Abkommen aus der Gemeinschaft oder der Türkei in eines der genannten Länder ausgeführt und von dort ohne Umwandlung oder nach lediglich geringfügigen Behandlungen in die Türkei oder in die Gemeinschaft weiterversandt, so müssen die genannten Länder den gemeinschaftlichen bzw. türkischen Ursprung dieser Erzeugnisse mit einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Erklärung auf der Rechnung bestätigen. (5) Unter diesen Umständen können jedoch weder die Gemeinschaft noch die Türkei einander die im Beschluss Nr. 1/95 vorgesehene Präferenzzollbehandlung gewähren - BESCHLIESST: Artikel 1 (1) Für die unter den Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei fallenden Erzeugnisse, die Ursprungswaren der Gemeinschaft im Sinne der Abkommen sind, die die Gemeinschaft mit Bulgarien, Estland, Island, Lettland, Litauen, Norwegen, Polen, Rumänien, der Slowakei, Slowenien, der Schweiz, der Tschechischen Republik und Ungarn unterzeichnet hat, wird in der Türkei die in dem genannten Beschluss vorgesehene Zollpräferenzbehandlung gewährt, sofern in einem der genannten Länder als Nachweis des Gemeinschaftsursprungs eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder Erklärung auf der Rechnung ausgestellt wurde, die die Warensendung begleitet. (2) Für die unter den Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei fallenden Erzeugnisse, die Ursprungswaren der Türkei im Sinne der Abkommen sind, die die Türkei mit Bulgarien, Estland, Island, Lettland, Litauen, Norwegen, Polen, Rumänien, der Slowakei, Slowenien, der Schweiz, der Tschechischen Republik und Ungarn unterzeichnet hat, wird in der Gemeinschaft die in dem genannten Beschluss vorgesehene Zollpräferenzbehandlung gewährt, sofern in einem der genannten Ländern als Nachweis für die türkische Ursprungseigenschaft eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder Erklärung auf der Rechnung ausgestellt wurde, die die Warensendung begleitet. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Ankara, am 25. Juli 2000. Für den Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen O. Onal Vorsitzender (1) ABl. L 35 vom 13.2.1996, S. 1. (2) ABl. L 200 vom 9.8.1996, S. 14.