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Document 22000D0805(01)

    Beschluss Nr. 2/2000 des Assoziationsrates EU-Litauen vom 24. Juli 2000 zur Verlängerung um fünf Jahre des Zeitraums, während dem alle von Litauen gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, dass Litauen den Gebieten der Gemeinschaft nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt wird

    ABl. L 199 vom 5.8.2000, p. 83–83 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2004

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/492/oj

    22000D0805(01)

    Beschluss Nr. 2/2000 des Assoziationsrates EU-Litauen vom 24. Juli 2000 zur Verlängerung um fünf Jahre des Zeitraums, während dem alle von Litauen gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, dass Litauen den Gebieten der Gemeinschaft nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt wird

    Amtsblatt Nr. L 199 vom 05/08/2000 S. 0083 - 0083


    Beschluss Nr. 2/2000 des Assoziationsrates EU-Litauen

    vom 24. Juli 2000

    zur Verlängerung um fünf Jahre des Zeitraums, während dem alle von Litauen gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, dass Litauen den Gebieten der Gemeinschaft nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt wird

    (2000/492/EG)

    DER ASSOZIATIONSRAT -

    gestützt auf das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits, insbesondere auf Artikel 64 Absatz 4 Buchstabe a),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Der Assoziationsrat beschließt gemäß Artikel 64 Absatz 4 Buchstabe a) des Europa-Abkommens unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage Litauens, ob der Zeitraum, während dem alle von Litauen gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, dass Litauen den Gebieten der Gemeinschaft nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt wird, um weitere fünf Jahre verlängert werden soll.

    (2) Da in Litauen das BIP pro Kopf der Bevölkerung gemessen in Kaufkraftstandards 30 % des Gemeinschaftsdurchschnitts im Jahre 1997 erreicht, sollte eine solche Verlängerung beschlossen werden -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Der Zeitraum, während dem alle von Litauen gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, dass Litauen den Gebieten der Gemeinschaft nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt wird, wird um weitere fünf Jahre verlängert.

    Artikel 2

    Die Republik Litauen wird der Europäischen Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Annahme dieses Beschlusses auf der NUTS-Ebene II harmonisierte Angaben zum Pro-Kopf-BIP vorlegen. Die mit der Überwachung der staatlichen Beihilfen betraute Behörde der Republik Litauen und die Europäische Kommission werden sodann gemeinsam die Förderwürdigkeit der Regionen und die entsprechenden Intensitätshöchstgrenzen bewerten, um auf der Grundlage der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(1) die Fördergebietskarte zu erstellen. Anschließend wird dem Assoziationsausschuss ein gemeinsamer Vorschlag unterbreitet; der Ausschuss fasst einen entsprechenden Beschluss.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000.

    Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2000.

    Im Namen des Assoziationsrates

    Der Präsident

    H. Védrine

    (1) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

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