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Document 22000D0210(12)

Beschluß des gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 12/1999 vom 29. Januar 1999 über die Änderung des Anhangs XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens

ABl. L 35 vom 10.2.2000, p. 43–44 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/12(2)/oj

22000D0210(12)

Beschluß des gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 12/1999 vom 29. Januar 1999 über die Änderung des Anhangs XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 035 vom 10/02/2000 S. 0043 - 0044


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 12/1999

vom 29. Januar 1999

über die Änderung des Anhangs XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XV des Abkommens wurde durch den Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 20/98 vom 6. März 1998(1) geändert.

Die Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Neuregelung der Beihilfen für den Schiffbau(2), ist in das Abkommen aufzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XV des Abkommens erhält Nummer 1b (Richtlinie 90/684/EWG des Rates) folgende Fassung: "398 R 1540: Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Neuregelung der Beihilfen für den Schiffbau (ABl. L 202 vom 18.7.1998, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) Der Ausdruck 'Mitgliedstaat' wird durch den Ausdruck 'EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat', der Ausdruck 'Mitgliedstaats' durch den Ausdruck 'EG-Mitgliedstaats oder EFTA-Staats' und der Ausdruck 'Mitgliedstaaten' durch den Ausdruck 'EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten' ersetzt.

b) Der Ausdruck 'Kommission' wird durch den Ausdruck 'zuständige Überwachungsbehörde gemäß Artikel 62 EWR-Abkommen' ersetzt.

c) Der Ausdruck 'mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar' wird durch den Ausdruck 'mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar' ersetzt.

d) In Artikel 1 Buchstabe e) wird der Ausdruck 'die staatlichen Beihilfen gemäß den Artikeln 92 und 93 des Vertrags' durch den Ausdruck 'die staatlichen Behilfen gemäß den Artikeln 61 und 62 des EWR-Abkommens' ersetzt.

e) In Artikel 2 Absatz 2 wird der Satzteil 'unbeschadet der Gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen im Seeverkehr' durch den Satzteil 'unbeschadet der Gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen im Seeverkehr(3) und der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften der EFTA-Überwachungsbehörde auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen, Kapitel 24a, Staatliche Beihilfen im Seeverkehr(4),' ersetzt.

f) In Artikel 4 Absatz 4 wird der Satzteil 'die für diese neuen Tätigkeiten anwendbaren gemeinschaftlichen Vorschriften und Regeln' durch den Satzteil 'die für diese neuen Tätigkeiten anwendbaren Bestimmungen des EWR-Abkommens' ersetzt.

g) In Artikel 5 Absatz 1 wird der Satzteil 'mit den Gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten' durch den Satzteil 'mit den Gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(5) und den verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften der EFTA-Überwachungsbehörde auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen, Kapitel 16, Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(6),' ersetzt.

h) In Artikel 7 wird die Angabe 'Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrags' durch die Angabe 'Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a)', und die Angabe 'Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags' durch die Angabe 'Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c)' ersetzt.

i) In Artikel 7 wird der Satzteil 'in den geltenden gemeinschaftlichen Leitlinien für Regionalbeihilfen' durch den Satzteil 'in den geltenden gemeinschaftlichen Leitlinien für Regionalbeihilfen(7) und den verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften der EFTA-Überwachungsbehörde auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen, Teil VI, Regionalbeihilfen(8)' ersetzt.

j) In Artikel 8 wird der Satzteil 'mit den Regeln des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen' durch den Ausdruck 'mit den Regeln des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen(9) und den verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften der EFTA-Überwachungsbehörde auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen, Kapitel 14, Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen(10)' ersetzt.

k) In Artikel 9 wird der Satzteil 'mit den Regeln des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen' durch den Ausdruck 'mit den Regeln des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen(11) und der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften der EFTA-Überwachungsbehörde auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen, Kapitel 15, Umweltschutzbeihilfen(12)' ersetzt.

l) In Artikel 10 Absatz 1 wird die Angabe 'Artikel 93 des Vertrags' durch die Angabe 'Artikel 62 EWR-Abkommen' ersetzt. In Artikel 10 Absatz 2 wird die Angabe 'Artikel 92 des Vertrags' durch die Angabe 'Artikel 61 EWR-Abkommen' ersetzt."

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluß tritt am 30. Januar 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen.

Er gilt ab 1. Januar 1999.

Artikel 4

Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 29. Januar 1999

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß

Der Vorsitzende

F. BARBASO

(1) ABl. L 272 vom 8.10.1998, S. 35.

(2) ABl. L 202 vom 18.7.1998, S. 1.

(3) ABl. C 205 vom 5.7.1997, S. 5.

(4) ABl. L 316 vom 20.11.1997, S. 23.

(5) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12.

(6) ABl. C 38 vom 5.2.1998, S. 19.

(7) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

(8) ABl. L 111 vom 29.4.1999, S. 46.

(9) ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5.

(10) ABl. L 245 vom 26.9.1996, S. 20.

(11) ABl. C 72 vom 10.3.1994, S. 3.

(12) ABl. L 231 vom 3.9.1994, S. 1.

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