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Document 22000D0108(03)

Beschluß Nr. 2/99 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei vom 2. November 1999 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zum Beschluß Nr. 1/99 des Assoziationsrats EG-Türkei über die Einführung einer gemeinsamen Regelung des passiven Veredelungsverkehrs für Textilerzeugnisse und Bekleidung

ABl. L 5 vom 8.1.2000, p. 75–77 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/13(1)/oj

22000D0108(03)

Beschluß Nr. 2/99 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei vom 2. November 1999 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zum Beschluß Nr. 1/99 des Assoziationsrats EG-Türkei über die Einführung einer gemeinsamen Regelung des passiven Veredelungsverkehrs für Textilerzeugnisse und Bekleidung

Amtsblatt Nr. L 005 vom 08/01/2000 S. 0075 - 0077


BESCHLUSS Nr. 2/99 DES AUSSCHUSSES FÜR ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN EG-TÜRKEI

vom 2. November 1999

zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zum Beschluß Nr. 1/99 des Assoziationsrats EG-Türkei über die Einführung einer gemeinsamen Regelung des passiven Veredelungsverkehrs für Textilerzeugnisse und Bekleidung

(2000/13/EG)

DER AUSSCHUSS FÜR ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN -

gestützt auf das Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei,

gestützt auf den Beschluß Nr. 1/95 des Assoziationsrats EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 über die Einleitung der Endphase der Zollunion(1),

gestützt auf den Beschluß Nr. 1/99 des Assoziationsrats EG-Türkei vom 5. Januar 1999 über die Einführung einer gemeinsamen Regelung des passiven Veredelungsverkehrs für Textilerzeugnisse und Bekleidung, insbesondere auf Artikel 4(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um das Funktionieren des Systems sicherzustellen.

(2) Ergänzend zu den Bestimmungen dieses Beschlusses gelten die Durchführungsvorschriften zu dem Beschluß Nr. 1/95 des Assoziationsrats EG-Türkei im Beschluß Nr. 1/96 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei vom 20. Mai 1996, insbesondere Artikel 22 bis 26(3) -

BESCHLIESST:

TITEL I

Allgemeines

Artikel 1

In vorliegendem Beschluß werden zur Durchführung des Beschlusses Nr. 1/99 des Assoziationsrats EG-Türkei, nachstehend "Grundbeschluß" genannt, die entsprechenden Maßnahmen festgelegt.

Dieser Beschluß ist unbeschadet der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 3017/95(4) anwendbar.

Artikel 2

(1) Dieser Beschluß gilt unbeschadet der Verordnungen (EWG) Nr. 2913/92(5) und (EWG) Nr. 2454/93(6) sowie der türkischen Bestimmungen (Referenzdokumente der türkischen Behörden stehen noch aus) bei Dreiecksverkehren im Rahmen der wirtschaftlichen passiven Veredelung für bestimmte Textilerzeugnisse und Bekleidungsartikel. Finden die vorübergehende Ausfuhr der Waren und die Überführung der Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr im selben Teil der Zollunion statt, so finden die für den jeweiligen Teil der Zollunion geltenden Vorschriften Anwendung.

(2) Unter "Dreiecksverkehr" im Sinne dieses Beschlusses ist das Verfahren zu verstehen, nach welchem die Veredelungserzeugnisse nach Be- oder Verarbeitung in einem Drittland, auf das die Regelung des wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs Anwendung findet, in einem anderen Teil der Zollunion in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden als in dem, aus dem die Waren vorübergehend ausgeführt wurden. Bei Dreiecksverkehren werden die in Artikel 1 des Grundbeschlusses genannten Rechtsakte durch die Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses ergänzt.

TITEL II

Erteilung einer vorherigen Bewilligung

Artikel 3

(1) Die vorherige Bewilligung, deren Vordruck dem Muster und den Bestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 3017/95 der Kommission vom 20. Dezember 1995 sowie den türkischen Bestimmungen entspricht, umfaßt ein Original und zwei Kopien. Das Original trägt die Nummer 1 und die Bezeichnung "Original" und wird dem Antragsteller ausgehändigt. Das zweite Exemplar trägt die Nummer 2 und die Bezeichnung "Exemplar für die zuständige Behörde" und wird von der Behörde, die die vorherige Bewilligung erteilt aufbewahrt, während das dritte die Nummer 3 und die Bezeichnung "Exemplar für die Überwachungszollstelle" trägt und der Überwachungszollstelle zugesandt wird.

(2) Auf Antrag des Inhabers einer vorherigen Bewilligung und auf Vorlage des Originals dieser Bewilligung können eine oder mehrere vorherige Teilbewilligungen erteilt werden, die die Bezeichnung "vorherige Teilbewilligung" tragen. Die Behörden, die die Teilbewilligungen erteilen, schreiben die Mengen, für die eine Teilbewilligung erteilt wird, auf der ursprünglichen Bewilligung ab und geben die Nummer der ursprünglichen Bewilligung an. In diesem Fall wird neben der auf der vorherigen Bewilligung abgeschriebenen Menge die Bemerkung "Teilbewilligung" angebracht. Die Überwachungszollstelle wird von den zuständigen Behörden über die Erteilung der Teilbewilligungen unterrichtet. Von Teilbewilligungen, die denselben Regeln unterliegen wie vorherige Bewilligungen, dürfen keine weiteren Teilbewilligungen erteilt werden.

(3) Eine vorherige Bewilligung darf sich nur auf eine Kategorie von Veredelungserzeugnissen und auf ein bestimmtes Land beziehen, ist nicht übertragbar und darf nur vom Bewilligungsinhaber oder seinem bevollmächtigten Vertreter verwendet werden.

(4) Der Antragsteller und die zuständigen Behörden bewahren das Original oder eine Kopie des Antrages samt Anlagen wie auch der Bewilligung mindestens drei Jahre auf, gerechnet vom Ende des Kalenderjahres, in dem die Bewilligung erteilt wurde.

(5) Bei Verlust einer vorherigen Bewilligung können die zuständigen Behörden, die die ursprüngliche Bewilligung erteilt haben, auf Antrag des Inhabers eine Ersatzbewilligung ausstellen. In seinem Antrag auf Erteilung einer Ersatzbewilligung versichert der Antragsteller mit seiner Unterschrift, daß die vorherige Bewilligung verlorengegangen ist und daß er sie im Fall eines Wiederauffindens nicht verwenden, sondern unverzüglich an die ausstellende Behörde zurücksenden wird.

Die Ersatzbewilligung trägt die Bezeichnung "Ersatz für eine vorherige Bewilligung" bzw. "Ersatz für eine vorherige Teilbewilligung" und unterliegt denselben Regeln wie die ursprüngliche vorherige Bewilligung. Bei Verlust der Ersatzbewilligung darf keine neue Ersatzbewilligung ausgestellt werden.

(6) Die Frist für die Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse wird in der vorherigen Bewilligung unter Berücksichtigung der Zeit festgesetzt, die für die Durchführung der Veredelungsvorgänge erforderlich ist. Diese Frist beginnt mit dem Abschluß der Förmlichkeiten der vorübergehenden Ausfuhr. Sie kann bei Vorliegen triftiger Gründe auf Antrag des Inhabers verlängert werden.

TITEL III

Durchführung des Verfahrens

Artikel 4

(1) Die in der vorherigen Bewilligung angegebene Zollstelle, die zur Durchführung des wirtschaftlichen passiven Verdelungsverkehrs befugt ist und als "Überwachungszollstelle" bezeichnet wird, überwacht das Verfahren insbesondere anhand

- des Exemplars Nr. 3 der vorherigen Bewilligung,

- der Kopien der Ausfuhranmeldung und der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr,

- der Aufzeichnungen des Inhabers der vorherigen Bewilligung über die Mengen der vorübergehend ausgeführten Waren und der wiedereingeführten Veredelungserzeugnisse.

(2) Zum Zeitpunkt der vorübergehenden Ausfuhr wird die vorherige Bewilligung der zuständigen Zollstelle zur Erledigung der Zollförmlichkeiten vorgelegt. Die Zollstelle erfuellt die Förmlichkeiten der vorübergehenden Ausfuhr und unterrichtet die Überwachungszollstelle mittels einer Kopie der Ausfuhranmeldung.

(3) Bei der Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse legt der Zollanmelder der zuständigen Zollstelle die gültige vorherige Bewilligung sowie den Nachweis darüber vor, daß der Verdelungsvorgang in dem Drittland, das in der Bewilligung angegeben ist, ordnungsgemäß stattgefunden hat. Die Zollstelle, bei der die Förmlichkeiten zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erfuellt werden,

- schreibt die wiedereingeführten Mengen auf der vorherigen Bewilligung ab und

- unterrichtet die Überwachungszollstelle durch Übermittlung einer Kopie der Einfuhranmeldung.

(4) Die Angaben können auf elektronischem Wege übermittelt werden, sofern sie dieselbe Gewähr bieten und die beteiligten Zollstellen über ein Computernetz Zugang zu der vorherigen Bewilligung haben.

Artikel 5

Die Artikel 22 bis 26 des Beschlusses Nr. 1/96 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei vom 20. Mai 1996 gelten sinngemäß, wenn der vorliegende Beschluß unabhängig von einem passiven Veredelungsverkehr im Sinne der Verordnungen (EWG) Nr. 2913/92 und (EWG) Nr. 2454/93 sowie der türkischen Bestimmungen (Referenzdokumente der türkischen Behörden stehen noch aus) Anwendung findet.

TITEL IV

Zusammenarbeit der Verwaltungen

Artikel 6

Stellen die Zollstellen Verstöße gegen den Grundbeschluß oder den vorliegenden Beschluß fest, so unterrichten sie unverzüglich die Behörde, die die vorherige Bewilligung erteilt hat.

TITEL V

Bestimmungen

Artikel 7

Dieser Beschluß tritt zum Zeitpunkt seiner Verkündung in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 2. November 1999.

Für den Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen

A. WIEDOW

Vorsitzender

(1) ABl. L 35 vom 13.2.1996, S. 1.

(2) ABl. L 35 vom 9.2.1999, S. 45.

(3) ABl. L 200 vom 9.8.1996, S. 14.

(4) ABl. L 314 vom 28.12.1995, S. 40.

(5) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(6) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

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