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Document 21999D0188

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 188/1999 vom 17. Dezember 1999 über die Änderung des Protokolls Nr. 4 zum EWR-Abkommen über Ursprungsregeln

    ABl. L 74 vom 15.3.2001, p. 20–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/188/oj

    21999D0188

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 188/1999 vom 17. Dezember 1999 über die Änderung des Protokolls Nr. 4 zum EWR-Abkommen über Ursprungsregeln

    Amtsblatt Nr. L 074 vom 15/03/2001 S. 0020 - 0023


    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

    Nr. 188/1999

    vom 17. Dezember 1999

    über die Änderung des Protokolls Nr. 4 zum EWR-Abkommen über Ursprungsregeln

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Protokoll Nr. 4 des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 45/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 26. März 1999(1) geändert.

    (2) Die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" muss geändert werden, um das ordnungsgemäße Funktionieren des erweiterten Kumulierungssystems zu gewährleisten, das die Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft, Polen, Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Bulgarien, Rumänien, Lettland, Litauen, Estland, Slowenien, der Türkei, dem Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "EWR" genannt), Island, Norwegen und der Schweiz ermöglicht.

    (3) Es empfiehlt sich, diejenigen Artikel, die die Beträge betreffen, zu überarbeiten, um dem Inkrafttreten des Euro in vollem Umfang Rechnung zu tragen.

    (4) Zur Berücksichtigung der Änderungen bei den Verarbeitungsverfahren und dem Mangel an bestimmten Rohstoffen sind einige Änderungen an den Listen der Be- oder Verarbeitungen erforderlich, die an den Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, damit diese die Ursprungseigenschaft erwerben können -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Protokoll Nr. 4 des Abkommens wird wie folgt geändert:

    1. In den Artikeln 20 und 25 wird der Begriff "ECU" durch "Euro" ersetzt.

    2. Artikel 30 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 30

    In Euro ausgedrückte Beträge

    (1) Beträge in der Währung des Ausfuhrlandes, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch das Ausfuhrland festgelegt und von der Europäischen Kommission den anderen Vertragsparteien mitgeteilt.

    (2) Sind die Beträge höher als die betreffenden durch das Einfuhrland festgelegten Beträge, so erkennt das Einfuhrland sie an, wenn die Erzeugnisse in der Währung des Ausfuhrlandes in Rechnung gestellt werden. Werden die Erzeugnisse in der Währung einer anderen Vertragspartei oder eines in Artikel 3 genannten Landes in Rechnung gestellt, so erkennt das Einfuhrland den von dem betreffenden Land mitgeteilten Betrag an.

    (3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die jeweiligen Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober 1999.

    (4) Die in Euro ausgedrückten Beträge und deren Gegenwert in den Landeswährungen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten werden auf Antrag einer Vertragspartei vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung sorgt der Gemeinsame EWR-Ausschuss dafür, dass sich die in den Landeswährungen ausgedrückten Beträge nicht verringern; ferner erwägt er, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern."

    3. Anhang II wird wie folgt geändert:

    a) der Eintrag für die HS-Position 1904 erhält folgende Fassung:

    ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    b) der Eintrag für die HS-Position 2207 erhält folgende Fassung:

    ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    c) der Eintrag für Kapitel 57 erhält folgende Fassung:

    ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    d) der Eintrag für die HS-Position 8401 erhält folgende Fassung:

    ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    e) zwischen die Einträge für die HS-Positionen 9606 und 9612 wird folgender Eintrag eingefügt:

    ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Brüssel, den 17. Dezember 1999

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Vorsitzende

    N. v. Liechtenstein

    (1) ABl. L 266 vom 19.10.2000, S. 53.

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