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Document 21999A0715(01)

    Zusatzprotokoll zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Zypern

    ABl. L 180 vom 15.7.1999, p. 37–45 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002

    ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/1999/460/oj

    Related Council decision

    21999A0715(01)

    Zusatzprotokoll zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Zypern

    Amtsblatt Nr. L 180 vom 15/07/1999 S. 0037 - 0045


    ZUSATZPROTOKOLL

    zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Zypern

    DlE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend "Gemeinschaft" genannt,

    einerseits und

    DIE REPUBLIK ZYPERN, nachstehend "Zypern" genannt,

    andererseits -

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern, nachstehend "Assoziationsabkommen" genannt, ist am 1. Juni 1973 in Kraft getreten.

    Am 30. Oktober 1995 wurde ein Protokoll über finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zypern andererseits unterzeichnet.

    Zu dem in Artikel 1 genannten Ziel des Protokolls gehört es, den Übergang Zyperns im Hinblick auf den Beitritt zur Europäischen Union zu erleichtern.

    Nach Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls werden unter anderem die Projekte und Maßnahmen bevorzugt, die auf die Förderung der Beteiligung Zyperns an den gemeinschaftlichen Rahmenprogrammen und in den Bereichen Wissenschaft und Technologie auf die Herstellung oder Intensivierung der Kontakte zwischen Ausbildungs- und Forschungseinrichtungen Zyperns und der Europäischen Union abzielen.

    In der Entschließung des durch das Assoziationsabkommen eingesetzten Assoziationsrates vom 12. Juni 1995 wurde erneut unterstrichen, daß zu einer speziellen Strategie im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Beitritts Zyperns zur Europäischen Union Vorkehrungen und Bestimmungen gehören werden, die unter anderem die Beteiligung Zyperns an Gemeinschaftsprogrammen, welche für die Mitgliedstaaten und/oder beitrittswillige Partnerländer offenstehen, zum Gegenstand haben.

    Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 12. und 13. Dezember 1997 in Luxemburg gefordert, es den Bewerberstaaten zu ermöglichen, sich an einigen Gemeinschaftsprogrammen (wie zum Beispiel im Bereich Forschung) zu beteiligen und sich dadurch mit den Politiken und Arbeitsmethoden der Union vertraut zu machen, wobei jeder Bewerberstaat einen eigenen, schrittweise ansteigenden finanziellen Beitrag zu leisten habe.

    In den Schlußfolgerungen der genannten Ratstagung wird außerdem gefordert, daß die Bewerberstaaten die Möglichkeit haben müßten, bei den sie betreffenden Punkten als Beobachter in den Ausschüssen vertreten zu sein, die die Kommission bei der Durchführung der Programme, an denen sie sich finanziell beteiligen, unterstützen.

    Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben mit dem Beschluß Nr. 182/1999/EG ein Rahmenprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002), nachstehend "Fünftes Rahmenprogramm" genannt, verabschiedet.

    Dieses Protokoll und die in seinem Rahmen eingeleiteten Maßnahmen berühren - unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - in keiner Weise die Befugnis der Mitgliedstaaten, mit Zypern bilaterale Maßnahmen auf dem Gebiet von Wissenschaft, Technik, Forschung und Entwicklung durchzuführen und gegebenenfalls entsprechende Abkommen zu schließen -

    SlND WlE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    (1) Forschungseinrichtungen mit Sitz in Zypern können sich gemäß den Rechtsvorschriften Zyperns an allen spezifischen Programmen des Fünften Rahmenprogramms beteiligen. Zypriotische Wissenschaftler oder Forschungseinrichtungen können sich an den Aktivitäten der Gemeinsamen Forschungsstelle beteiligen, soweit diese Aktivitäten nicht bereits unter Satz 1 fallen.

    (2) Forschungseinrichtungen mit Sitz in der Gemeinschaft können sich in Bereichen, die den Themenkreisen der Programme des Fünften Rahmenprogramms entsprechen, an Forschungsprogrammen und -projekten in Zypern beteiligen.

    (3) "Forschungseinrichtungen" im Sinne dieses Protokolls sind unter anderem Hochschulen, Forschungsarbeiten durchführende Organisationen, Industrieunternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, oder natürliche Personen.

    Artikel 2

    Die Zusammenarbeit kann wie folgt stattfinden:

    1. Beteiligung von Forschungseinrichtungen mit Sitz in Zypern an der Umsetzung aller spezifischen Programme, die gemäß dem Fünften Rahmenprogramm verabschiedet werden, unter Einhaltung der "Regeln für die Teilnahme von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen am Fünften Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft (1998-2002) und für die Verbreitung der Forschungsergebnisse".

    2. Finanzieller Beitrag Zyperns zu den Budgets der zur Umsetzung des Fünften Rahmenprogramms verabschiedeten Programme, wobei das Verhältnis des Bruttoinlandsprodukts (BIP) Zyperns zu der Summe der BIP der Mitgliedstaaten der Europäischen Union plus dem BIP Zyperns zugrunde gelegt wird.

    3. Beteiligung von Forschungseinrichtungen mit Sitz in der Gemeinschaft an zypriotischen Forschungsprojekten und an deren Ergebnissen gemäß den Rechtsvorschriften Zyperns, wobei zumindest eine zypriotische Forschungseinrichtung beteiligt sein muß. Forschungseinrichtungen mit Sitz in der Gemeinschaft, die sich an zypriotischen Forschungsprojekten im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen beteiligen, tragen ihre Kosten selbst, einschließlich ihres relativen Anteils an den allgemeinen Management- und Verwaltungskosten des Projekts.

    4. Rechtzeitige Unterrichtung über die Durchführung von FTE-Programmen in Zypern und der Gemeinschaft und über die Ergebnisse der im Rahmen der Zusammenarbeit durchgeführten Arbeiten.

    5. Die Zusammenarbeit kann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien angepaßt und weiterentwickelt werden.

    Artikel 3

    (1) Forschungseinrichtungen mit Sitz in Zypern, die sich an Forschungsprogrammen der Gemeinschaft beteiligen, haben in bezug auf Eigentum, Verwertung und Verbreitung von Wissen und geistigem Eigentum, das sich aus einer solchen Beteiligung ergibt, dieselben Rechte und Pflichten wie die Forschungseinrichtungen mit Sitz in der Gemeinschaft; es gilt Anhang A.

    (2) Forschungseinrichtungen mit Sitz in der Gemeinschaft, die sich an zypriotischen Forschungsprogrammen im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen beteiligen, haben in bezug auf Eigentum, Verwertung und Verbreitung von Wissen und geistigem Eigentum, das sich aus einer solchen Beteiligung ergibt, dieselben Rechte und Pflichten wie die zypriotischen Forschungseinrichtungen, die an diesem Projekt mitwirken.

    Artikel 4

    Im Rahmen dieses Protokolls wird ein gemeinsamer Ausschuß mit der Bezeichnung "EG-Zypern-Forschungsausschuß" eingesetzt, der folgende Aufgaben hat:

    - Überprüfung, Bewertung und Erörterung von Maßnahmen zur Umsetzung dieses Protokolls;

    - Prüfung aller Maßnahmen, die der Verbesserung und Weiterentwicklung der Zusammenarbeit dienen.

    Der Ausschuß, der sich aus Vertretern der Kommission und Zyperns zusammensetzt, gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Er tritt auf Ersuchen einer der Vertragsparteien, mindestens aber einmal im Jahr zusammen.

    Artikel 5

    (1) Der finanzielle Beitrag Zyperns, der aufgrund der Beteiligung an der Umsetzung der spezifischen Programme zu zahlen ist, wird proportional zu und zusätzlich zu dem Betrag festgesetzt, der jedes Jahr im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaft für Verpflichtungsermächtigungen verfügbar ist, um die finanziellen Verpflichtungen der Kommission für Arbeiten abzugelten, die für die Durchführung und Verwaltung dieser Programme notwendig sind.

    (2) Der proportionale Faktor, nach dem sich der Beitrag Zyperns errechnet, ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem BIP Zyperns zu Marktpreisen und der Summe der BIP zu Marktpreisen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union plus dem BlP Zyperns. Dieses Verhältnis wird anhand der jüngsten statistischen Daten des Statistischen Amts der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) zu dem jeweiligen Jahr errechnet, die zum Zeitpunkt des Vorentwurfs des Haushaltsplans der Europäischen Gemeinschaft vorliegen.

    (3) Um die Beteiligung an den spezifischen Programmen zu erleichtern, wird der Beitrag Zyperns wie folgt festgesetzt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (4) Die Regeln für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft sind in Anhang IV des Beschlusses Nr. 182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt.

    (5) Die Regeln für den finanziellen Beitrag Zyperns sind in Anhang B festgelegt.

    Artikel 6

    (1) Unbeschadet des Artikels 3 haben Forschungseinrichtungen mit Sitz in Zypern, die sich am Fünften Rahmenprogramm beteiligen, dieselben vertraglichen Rechte und Pflichten wie Einrichtungen mit Sitz in der Gemeinschaft; dabei werden die beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Zyperns berücksichtigt.

    (2) Die Bedingungen für die Vorlage und Bewertung von Vorschlägen und für die Vergabe und den Abschluß von Verträgen im Rahmen der gemeinschaftlichen Programme sind für zypriotische Forschungseinrichtungen die gleichen wie für Verträge, die im Rahmen derselben Programme mit Forschungseinrichtungen in der Gemeinschaft geschlossen werden; dabei werden die beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Zyperns berücksichtigt.

    (3) Neben den Sachverständigen der Gemeinschaft werden bei der Auswahl von Bewertern oder Gutachtern für die FTE-Programme der Gemeinschaft sowie als Mitglieder der Beratungsgruppen und sonstigen beratenden Gremien, die die Kommission bei der Durchführung des Fünften Rahmenprogramms unterstützen, auch zypriotische Sachverständige berücksichtigt.

    (4) Unbeschadet des Artikels 3 haben Forschungseinrichtungen mit Sitz in der Gemeinschaft, die sich an zypriotischen Forschungsprogrammen im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen beteiligen, dieselben vertraglichen Rechte und Pflichten wie Einrichtungen mit Sitz in Zypern; dabei werden die beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Zyperns berücksichtigt.

    (5) Eine zypriotische Forschungseinrichtung kann nach den gleichen Bedingungen, die für Einrichtungen mit Sitz in der Gemeinschaft gelten, den Projektkoordinator stellen. In Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung der Gemeinschaft sehen vertragliche Vereinbarungen, die mit oder von zypriotischen Forschungseinrichtungen geschlossen werden, Kontrollen und Prüfungen vor, die von oder unter Aufsicht der Kommission und dem Rechnungshof durchgeführt werden. Rechnungsprüfungen können vorgenommen werden, um die Einnahmen und Ausgaben der Einrichtung im Hinblick auf die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft zu kontrollieren. Im Geiste der Zusammenarbeit und im beiderseitigen Interesse leisten die zypriotischen Behörden, soweit sinnvoll und möglich, jedwede Unterstützung, die für die Durchführung solcher Kontrollen und Prüfungen unter den Umständen erforderlich oder hilfreich ist.

    (6) Die Bedingungen für die Vorlage und Bewertung von Vorschlägen und für die Vergabe und den Abschluß von Verträgen für zypriotische Forschungs- und Entwicklungsprogramme sind für Forschungseinrichtungen aus der Gemeinschaft die gleichen wie für Verträge, die im Rahmen derselben Forschungs- und Entwicklungsprogramme mit Forschungseinrichtungen in Zypern geschlossen werden; dabei werden die beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Zyperns berücksichtigt.

    Artikel 7

    (1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, im Rahmen ihrer eigenen Vorschriften die Reisen und den Aufenthalt von Forschungspersonal zu erleichtern, das sich an Maßnahmen im Rahmen dieses Protokolls in Zypern und in der Gemeinschaft beteiligt, wie auch die grenzüberschreitende Beförderung von für den Einsatz bei solchen Maßnahmen vorgesehenen Gütern.

    (2) Für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Protokolls vorgesehene Güter und Dienstleistungen sind von zypriotischen indirekten Steuern, Zöllen, Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.

    Artikel 8

    (1) Zypriotische Vertreter nehmen bei den sie betreffenden Punkten als Beobachter an den Sitzungen der Programmausschüsse des Fünften Rahmenprogramms teil. Bei Abstimmungen treten diese Ausschüsse dagegen ohne die zypriotischen Vertreter zusammen. Zypern wird unterrichtet.

    (2) Die Teilnahme nach Absatz 1 erfolgt in gleicher Weise wie die der Teilnehmer aus den Mitgliedstaaten; dazu gehört auch die Bereitstellung von Informations- und Dokumentationsmaterial.

    Artikel 9

    (1) Dieses Protokoll wird für die Laufzeit des Fünften Rahmenprogramms beschlossen.

    (2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann jede der Vertragsparteien dieses Protokoll unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten jederzeit schriftlich kündigen. Zum Zeitpunkt der Kündigung und/oder des Auslaufens dieses Protokolls laufende Projekte und Tätigkeiten werden bis zu ihrem Abschluß nach den Bedingungen dieses Protokolls fortgesetzt.

    (3) Sollte die Gemeinschaft beschließen, eines oder mehrere Gemeinschaftsprogramme zu überarbeiten, so kann dieses Protokoll im gegenseitigen Einvernehmen beendet werden. Zypern wird der genaue Inhalt der überarbeiteten Programme innerhalb einer Woche nach ihrer Annahme durch die Gemeinschaft mitgeteilt. Die Vertragsparteien benachrichtigen sich gegenseitig innerhalb eines Monats nach der Annahme des entsprechenden Beschlusses der Gemeinschaft über ihre Absicht, dieses Protokoll zu beenden.

    (4) Verabschiedet die Gemeinschaft ein neues mehrjähriges Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration, so kann dieses Protokoll neu ausgehandelt oder im gegenseitigen Einvernehmen erneuert werden.

    Artikel 10

    Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander über den Abschluß der für diesen Zweck erforderlichen Verfahren unterrichtet haben.

    Artikel 11

    Dieses Protokoll ist einschließlich seiner Anhänge A und B Bestandteil des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern.

    Artikel 12

    Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer, schwedischer und griechischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    Geschehen zu Brüssel den 20. Mai 1999.

    Für die Europäische Gemeinschaft

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    Für die Republik Zypern

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    ANHANG A

    GRUNDSÄTZE ZUR AUFTEILUNG VON RECHTEN AN GEISTIGEM EIGENTUM

    Rechte an geistigem Eigentum, das im Rahmen dieses Protokolls gewonnen bzw. zur Verfügung gestellt wird, werden wie folgt aufgeteilt:

    I. Geltung

    Dieser Anhang gilt für alle gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen dieses Protokolls, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird.

    II. Inhaberschaft an Rechten sowie deren Aufteilung und Ausübung

    1. Im Rahmen dieses Protokolls hat "geistiges Eigentum" die in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum festgelegte Bedeutung.

    2. Dieser Anhang betrifft die Aufteilung von Rechten, Anteilen und Lizenzgebühren zwischen den Vertragsparteien und ihren Mitwirkenden. Jede Vertragspartei und ihre Mitwirkenden stellt/stellen sicher, daß die andere Vertragspartei und deren Mitwirkende die Rechte an dem nach diesem Anhang zugeteilten geistigen Eigentum erhalten kann. Mit diesem Anhang wird die Aufteilung von Rechten, Anteilen und Lizenzgebühren zwischen einer Vertragspartei und ihren Staatsangehörigen oder Mitwirkenden, die in den Rechtsvorschriften und gemäß den Gepflogenheiten dieser Vertragspartei festgelegt wird, nicht geändert bzw. berührt.

    3. Es gelten die folgenden Grundsätze, die in den vertraglichen Vereinbarungen festzulegen sind:

    a) angemessener Schutz von geistigem Eigentum. Die Vertragsparteien, ihre Behörden und/oder Mitwirkenden stellen sicher, daß sie sich rechtzeitig über geistiges Eigentum benachrichtigen, das im Rahmen dieses Protokolls oder der Durchführungsvereinbarungen gewonnen wird, und bemühen sich um rechtzeitigen Schutz dieses geistigen Eigentums;

    b) Berücksichtigung der Beiträge der Vertragsparteien oder ihrer Mitwirkenden durch Festlegung der Rechte und Anteile der Vertragsparteien und Mitwirkenden;

    c) effektive Nutzung der Ergebnisse;

    d) nichtdiskriminierende Behandlung der Mitwirkenden der anderen Vertragspartei im Vergleich zur Behandlung der eigenen Mitwirkenden;

    e) Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen.

    4. Die Mitwirkenden erarbeiten gemeinsam einen Technologiemanagementplan (TMP) für die Inhaberschaft an und die Verwertung, einschließlich Veröffentlichung, von Wissen und geistigem Eigentum, das im Laufe gemeinsamer Forschungsarbeiten gewonnen wird. Die Hauptmerkmale eines TMP sind der Anlage dieses Protokolls zu entnehmen. Der TMP muß vor dem Abschluß des speziellen Vertrags über die wissenschaftlichtechnische Zusammenarbeit, dem er beigelegt ist, von der für die Finanzierung zuständigen Stelle der Vertragspartei, die sich an der Finanzierung der Forschung beteiligt, genehmigt werden. Bei der Ausarbeitung des TMP werden die Ziele der gemeinsamen Forschung, die jeweiligen finanziellen und sonstigen Beiträge der Vertragsparteien oder Mitwirkenden, die Vor- und Nachteile der Gewährung einer Lizenz nach Hoheitsgebieten oder Anwendungsbereichen, der Transfer von Daten, Gütern oder Dienstleistungen, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen, die Erfordernisse der geltenden Rechtsvorschriften, einschließlich der Rechtsvorschriften über geistiges Eigentum, und andere von den Mitwirkenden als angemessen betrachtete Faktoren berücksichtigt. Auch die Rechte und Pflichten in bezug auf geistiges Eigentum bei Forschungsarbeiten, die von Gastforschern hervorgebracht werden, werden im TMP geregelt.

    5. Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen der Vertragsparteien über Rechte an geistigem Eigentum, wird Wissen oder geistiges Eigentum, das im Laufe gemeinsamer Forschung gewonnen wird und im TMP nicht geregelt ist, mit Zustimmung der Vertragsparteien nach den im TMP festgelegten Grundsätzen aufgeteilt. Bei Uneinigkeit gehört solches nicht aufgeteilte Wissen oder geistige Eigentum gemeinsam allen, die an den gemeinsamen Forschungsarbeiten mitgewirkt haben, bei denen das Wissen oder geistige Eigentum erarbeitet wurde. Jeder Mitwirkende, für den diese Bestimmung gilt, kann dieses Wissen oder geistige Eigentum für seine eigenen gewerblichen Zwecke ohne geographische Begrenzung verwerten.

    6. Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die andere Vertragspartei und ihre Mitwirkenden die Rechte an dem ihnen nach diesen Grundsätzen zugeteilten geistigen Eigentum erhalten können.

    7. Unter Wahrung der Wettbewerbsbedingungen in den unter das Protokoll fallenden Bereichen ist jede Vertragspartei darum bemüht sicherzustellen, daß die aufgrund dieses Protokolls und der unter dieses Protokoll fallenden Vereinbarungen erworbenen Rechte in einer Weise genutzt werden, daß sie insbesondere fördern: i) die Verbreitung und Verwertung von Wissen, das im Rahmen des Protokolls gewonnen, offenbart oder auf andere Art und Weise zur Verfügung gestellt wird, und ii) die Einführung und Umsetzung internationaler Normen.

    8. Die Kündigung oder der Ablauf der Geltungsdauer dieses Protokolls läßt die Rechte und Pflichten aus diesem Anhang unberührt.

    III. Internationale Übereinkommen

    Rechte an geistigem Eigentum, die den Vertragsparteien oder deren Mitwirkenden gehören, sind im Einklang mit den für die Vertragsparteien geltenden internationalen Übereinkommen, einschließlich dem TRIP-Übereinkommen (von der Welthandelsorganisation verwaltetes Übereinkommen über handelsrelevante Aspekte von Rechten an geistigem Eigentum) sowie der Berner Übereinkunft (Pariser Fassung von 1971) und der Pariser Übereinkunft (Stockholmer Fassung von 1967), zu behandeln.

    IV. Wissenschaftliche Schriftwerke

    Unbeschadet des Abschnitts V werden Forschungsergebnisse, soweit im TMP nichts anderes vereinbart wird, von den Vertragsparteien oder Mitwirkenden gemeinsam veröffentlicht. Neben dieser Grundregel gilt folgendes Verfahren:

    1. Werden von einer Vertragspartei oder von Behörden dieser Vertragspartei wissenschaftlich-technische Zeitschriften, Artikel, Berichte, Bücher, einschließlich Videoaufzeichnungen und Software, veröffentlicht, die auf gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen dieses Protokolls beruhen, so hat die andere Vertragspartei Anspruch auf eine weltweite nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz zur Übersetzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Übermittlung und öffentlichen Verbreitung solcher Werke.

    2. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß Schriftwerke wissenschaftlicher Natur, die auf gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen dieses Protokolls beruhen und von unabhängigen Verlegern veröffentlicht werden, so weit wie möglich verbreitet werden.

    3. Alle Exemplare eines urheberrechtlich geschützten Werkes, das öffentlich verbreitet werden soll und aufgrund dieser Bestimmung entstanden ist, müssen den Namen des Verfassers oder der Verfasser des Werkes aufweisen, es sei denn, daß der/die Verfasser die Erwähnung seines/ihres Namens ausdrücklich ablehnt/ablehnen. Außerdem müssen sie deutlich sichtbar auf die gemeinsame Unterstützung durch die Vertragsparteien hinweisen.

    V. Nicht offenbartes Wissen

    A. Nicht offenbartes Dokumentationswissen

    1. Die Vertragsparteien, ihre Behörden oder Mitwirkenden erklären zum frühestmöglichen Zeitpunkt, vorzugsweise im TMP, welches Wissen nach ihrem Wunsch nicht offenbart werden darf, wobei unter anderem folgende Kriterien zu berücksichtigen sind:

    a) Vertraulichkeit des Wissens in dem Sinne, daß das Wissen in seiner Gesamtheit oder Teile des Wissens in bestimmter Zusammensetzung den Sachverständigen dieses Gebiets weder im allgemeinen bekannt noch rechtmäßig ohne weiteres zugänglich ist;

    b) tatsächlicher oder potentieller gewerblicher Wert des Wissens durch seine Vertraulichkeit;

    c) früherer Schutz des Wissens in dem Sinne, daß die Berechtigten sachlich angemessene Maßnahmen getroffen haben, um die Vertraulichkeit zu wahren.

    Die Vertragsparteien, ihre Behörden und Mitwirkenden können in bestimmten Fällen vereinbaren, daß, sofern nichts anderes angegeben ist, das während der gemeinsamen Forschungsarbeiten zur Verfügung gestellte, ausgetauschte oder gewonnene Wissen oder Teile davon nicht offenbart werden darf.

    2. Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, daß sie und ihre Mitwirkenden nicht offenbartes Wissen deutlich als solches ausweisen, beispielsweise durch eine entsprechende Kennzeichnung oder eine einschränkende Erklärung. Dies gilt auch für jede vollständige oder teilweise Wiedergabe jenes Wissens.

    Erhalten eine Vertragspartei oder ein Mitwirkender nicht offenbartes Wissen, so haben sie dessen Schutzwürdigkeit zu beachten. Dieser Schutz wird automatisch hinfällig, wenn der Eigentümer dieses Wissen der breiten Öffentlichkeit offenbart.

    3. Nicht offenbartes Wissen, das im Rahmen dieses Protokolls mitgeteilt wird, kann von der empfangenden Vertragspartei oder ihrer Organisation an Personen, die in oder von der empfangenden Vertragspartei beschäftigt werden, und an eine für die besonderen Zwecke der laufenden gemeinsamen Forschungsarbeiten entsprechend befugte Organisation weitergegeben werden, sofern so verbreitetes nicht offenbartes Wissen einer schriftlichen Vereinbarung über die Vertraulichkeit unterworfen wird und, wie oben dargelegt, ohne weiteres als solches zu erkennen ist.

    4. Mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vertragspartei, die nicht offenbartes Wissen zur Verfügung stellt, kann die empfangende Vertragspartei nicht offenbartes Wissen weiter verbreiten, als dies sonst nach Nummer 3 zulässig wäre. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung von Verfahren für die Einholung und Erteilung einer vorherigen schriftlichen Zustimmung zu einer solchen weiteren Verbreitung zusammen, wobei jede Vertragspartei diese Zustimmung erteilt, soweit die eigene Politik sowie die innerstaatlichen Verordnungen und Gesetze dies zulassen.

    B. Nicht offenbartes Wissen nichtdokumentarischer Natur

    Nicht offenbartes Wissen nichtdokumentarischer Natur oder sonstiges vertrauliches Wissen, das in Seminaren oder anderen Veranstaltungen im Rahmen dieses Protokolls zur Verfügung gestellt wird, oder Wissen, das auf der Beschäftigung von Personal, der Benutzung von Einrichtungen oder gemeinsamen Vorhaben beruht, wird von den Vertragsparteien und ihren Mitwirkenden nach den in dem Protokoll für Dokumentationswissen niedergelegten Grundsätzen behandelt, sofern dem Empfänger dieses nicht offenbarten oder sonstigen vertraulichen oder schutzwürdigen Wissens die Vertraulichkeit des Wissens bei der Mitteilung bekanntgemacht worden ist.

    C. Überwachung

    Jede Vertragspartei setzt sich nach besten Kräften dafür ein, daß nicht offenbartes Wissen, von dem sie im Rahmen dieses Protokolls Kenntnis erhält, in der darin geregelten Art und Weise überwacht wird. Stellt eine der Vertragsparteien fest, daß sie die Bestimmungen über die Nichtweitergabe gemäß den Abschnitten A und B nicht mehr einhalten kann oder daß aus triftigen Gründen damit zu rechnen ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich die andere Vertragspartei. Die Vertragsparteien beraten danach über geeignete Maßnahmen.

    Anlage zu Anhang A

    Hauptmerkmale eines TMP

    Der TMP ist ein besonderer Vertrag zwischen den Mitwirkenden über die Durchführung gemeinsamer Forschungsarbeiten und ihre jeweiligen Rechte und Pflichten.

    Im TMP werden normalerweise folgende Rechte an geistigem Eigentum geregelt: Inhaberschaft und Schutz, Nutzerrechte für Forschungs- und Entwicklungszwecke, Auswertung und Verbreitung einschließlich der Regelungen für die gemeinsame Veröffentlichung, Rechte und Pflichten von Gastforschern und Streitschlichtungsverfahren. Im TMP können auch Fragen im Zusammenhang mit neuem und bestehendem Wissen, der Lizenzvergabe und den Endergebnissen geregelt werden.

    ANHANG B

    BESTIMMUNGEN FÜR DEN FINANZIELLEN BEITRAG ZYPERNS IM SINNE VON ARTIKEL 5 DIESES PROTOKOLLS

    1. Festlegung der finanziellen Beteiligung

    1.1. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften übermittelt Zypern und dem in Artikel 4 dieses Protokolls genannten Ausschuß so früh wie möglich, spätestens jedoch zum 1. September jedes Haushaltsjahres, die folgenden Informationen zusammen mit einschlägigen Hintergrundinformationen:

    a) die Höhe der Verpflichtungsermächtigungen im Ausgabenplan des Vorentwurfs des Haushaltsplans der Europäischen Gemeinschaft für das Fünfte Rahmenprogramm;

    b) die nach dem Vorentwurf des Haushaltsplans veranschlagte Höhe der Beiträge für die Beteiligung Zyperns am Fünften Rahmenprogramm.

    Zur Erleichterung der internen Haushaltsverfahren übermitteln die Kommissionsdienststellen spätestens bis zum 30. Mai jedes Jahres zusätzlich ungefähre Zahlen.

    1.2. Sobald der Gesamthaushaltsplan endgültig festgestellt worden ist, teilt die Kommission Zypern die unter Nummer 1.1 genannten Beträge im Ausgabenplan für die Beteiligung Zyperns mit.

    2. Zahlungsverfahren

    2.1. Spätestens am 1. Januar und 15. Juni jedes Haushaltsjahres richtet die Kommission eine Zahlungsaufforderung an Zypern für die Beteiligung im Rahmen dieses Protokolls. Darin sind folgende Zahlungen vorgesehen:

    - sechs Zwölftel des Beitrags Zyperns bis zum 20. Februar bzw.

    - sechs Zwölftel des Beitrags Zyperns bis zum 15. Juli.

    Die bis zum 20. Februar zu zahlenden sechs Zwölftel werden anhand des Betrags berechnet, der im Einnahmenplan des Vorentwurfs des Haushaltsplans festgelegt ist. Die Bereinigung des so bezahlten Betrags erfolgt mit der Zahlung der sechs Zwölftel bis zum 15. Juli.

    2.2. Für das erste Jahr der Durchführung dieses Protokolls richtet die Kommission innerhalb von 30 Tagen nach seinem Wirksamwerden eine erste Zahlungsaufforderung an Zypern. Sollte diese Aufforderung nach dem 15. Juni erfolgen, so ist darin die Zahlung von zwölf Zwölfteln des Beitrags Zyperns innerhalb von 30 Tagen vorzusehen, der anhand des Betrags berechnet wird, der im Einnahmenplan des Haushaltsplan festgelegt ist.

    2.3. Der Beitrag Zyperns wird in Euro berechnet und gezahlt.

    2.4. Zypern zahlt seinen Beitrag im Rahmen dieses Protokolls gemäß den in den Nummern 2.1 und 2.2 festgelegten Fristen. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden Verzugszinsen zu dem Satz erhoben, der dem Interbank Offered Rate (Euribor) für einen Monat in Euro entspricht, der auf Telerate angegeben wird. Dieser Satz erhöht sich bei weiterem Verzug um 1,5 % monatlich. Der erhöhte Satz wird auf den gesamten Verzugszeitraum angewendet. Die Zinsen werden jedoch nur fällig, wenn der Beitrag später als 30 Tage nach den in den Nummern 2.1 und 2.2 festgelegten Zahlungsfristen gezahlt wird.

    2.5. Reisekosten, die zypriotischen Vertretern und Sachverständigen infolge der Mitwirkung an der Arbeit der Ausschüsse im Sinne von Artikel 4 und Artikel 8 Absatz 1 und der Gruppen und Gremien im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 dieses Protokolls sowie den Mitwirkenden an der Umsetzung des Fünften Rahmenprogramms entstehen, werden von der Kommission auf der gleichen Grundlage und nach den gleichen Verfahren erstattet wie für die Vertreter und Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

    3. Bedingungen der Umsetzung

    3.1. Der finanzielle Beitrag Zyperns zum Fünften Rahmenprogramm nach Artikel 5 des Protokolls bleibt für das jeweilige Haushaltsjahr in der Regel unverändert.

    3.2. Zum Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr n nimmt die Kommission im Rahmen der Haushaltsrechnung eine Bereinigung der Rechnung hinsichtlich der Beteiligung Zyperns vor, wobei Änderungen aufgrund von Umbuchungen, Streichungen, Übertragungen, aufgehobenen Mittelbindungen oder Berichtigungs- und Nachtragshaushalten während des Haushaltsjahres berücksichtigt werden. Diese Bereinigung erfolgt zum Zeitpunkt der zweiten Zahlung für das Jahr n + 1. Weitere Bereinigungen erfolgen jedes Jahr bis zum Juli 2006.

    Zahlungen durch Zypern werden unter den Gemeinschaftsprogrammen als Haushaltseinnahmen verbucht, die der entsprechenden Haushaltslinie im Einnahmenplan des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften zugewiesen werden.

    Die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften findet auf die Verwaltung der Mittel Anwendung.

    4. Unterrichtung

    Spätestens am 31. März jedes Haushaltsjahres n + 1 wird Zypern die Mittelaufstellung des vorhergehenden Haushaltsjahres n für das Fünfte Rahmenprogramm zur Unterrichtung vorgelegt; dabei wird der Form der Haushaltsrechnung der Kommission gefolgt.

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