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Document 21999A0226(02)

Änderungsprotokoll zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den im Rahmen der Europäischen Union handelnden Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Slowenien andererseits

ABl. L 51 vom 26.2.1999, p. 208–211 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/1999/145/oj

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21999A0226(02)

Änderungsprotokoll zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den im Rahmen der Europäischen Union handelnden Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Slowenien andererseits

Amtsblatt Nr. L 051 vom 26/02/1999 S. 0208 - 0211


ÄNDERUNGSPROTOKOLL zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den im Rahmen der Europäischen Union handelnden Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Slowenien andererseits

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL UND DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT,

im folgenden "die Gemeinschaft" genannt,

einerseits, und

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

im folgenden "Slowenien" genannt,

andererseits,

IN DER ERWAEGUNG, daß das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den im Rahmen der Europäischen Union handelnden Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Slowenien andererseits (im folgenden "Europa-Abkommen" genannt) am 10. Juni 1996 in Luxemburg unterzeichnet wurde und noch nicht in Kraft getreten ist,

IN DER ERWAEGUNG, daß die ursprünglich geplante vorläufige Umsetzung der handelsbezogenen Bestimmungen des Europa-Abkommens durch dessen späte Unterzeichnung unmöglich gemacht wurde und einige Änderungen notwendig sind, um diese zu ermöglichen. Diese Schwierigkeit kann dadurch vermieden werden, daß einige Änderungen am Europa-Abkommen vorgenommen werden,

IN ANERKENNUNG der entscheidenden Bedeutung des Handels für den Übergang zur Marktwirtschaft,

EINGEDENK der Bereitschaft der Gemeinschaft, ihre Anstrengungen zur Öffnung ihrer Märkte für slowenische Ursprungswaren zu erhöhen,

EINGEDENK der Ziele des Europa-Abkommens und insbesondere derjenigen, die in Artikel 1 dieses Abkommens genannt sind -

HABEN BESCHLOSSEN, dieses Protokoll zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT:

Denis O'LEARY,

Botschafter,

Ständiger Vertreter Irlands,

Präsident des Ausschusses der Ständigen Vertreter,

Günther BURGHARDT,

Generaldirektor der Generaldirektion Außenpolitische Beziehungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL und DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT:

Günther BURGHARDT,

Generaldirektor der Generaldirektion Außenpolitische Beziehungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN:

Boris CIZELJ,

Botschafter,

Leiter der Mission der Republik Slowenien bei der Europäischen Union,

DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Das Europa-Abkommen wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 132 des Europa-Abkommens werden die beiden Jahreszahlen "1996" durch "1997" ersetzt.

2. Artikel 112 des Europa-Abkommens wird durch folgenden Wortlaut ergänzt:

"Die Beschlüsse, die von dem in Artikel 39 des Interimsabkommens genannten Kooperationsrat und Gemischten Ausschuß im Rahmen der ihnen durch das Interimsabkommen und das Kooperationsabkommen übertragenen Befugnisse gefaßt werden, gelten so lange fort, bis der Assoziationsrat im Rahmen des Europa-Abkommens einen Beschluß faßt."

3. Protokoll Nr. 4 des Europa-Abkommens über die Ursprungsregeln wird durch das dem Interimsabkommen beigefügtes Protokoll Nr. 4 ersetzt.

Artikel 2

Dieses Protokoll ist Bestandteil des Europa-Abkommens.

Artikel 3

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Artikel 4

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und slowenischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Hecho en Bruselas, el once de noviembre de mil novecientos noventa y seis.

Udfærdiget i Bruxelles den ellevte november nitten hundrede og seksoghalvfems.

Geschehen zu Brüssel am elften November neunzehnhundertsechsundneunzig.

¸ãéíå óôéò ÂñõîÝëëåò, óôéò Ýíäåêá Íïåìâñßïõ ÷ßëéá åííéáêüóéá åíåíÞíôá Ýîé.

Done at Brussels on the eleventh day of November in the year one thousand nine hundred and ninety-six.

Fait à Bruxelles, le onze novembre mil neuf cent quatre-vingt-seize.

Fatto a Bruxelles, addì undici novembre millenovecentonovantasei.

Gedaan te Brussel, de elfde november negentienhonderd zesennegentig.

Feito em Bruxelas, em onze de Novembro de mil novecentos e noventa e seis.

Tehty Brysselissä yhdentenätoista päivänä marraskuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäkuusi.

Som skedde i Bryssel den elfte november nittonhundranittiosex.

V Bruslju, enajstega novembra tiso Ocdevetsto Osestindevetdeset.

Por las Comunidades Europeas

For De Europæiske Fællesskaber

Für die Europäischen Gemeinschaften

Ãéá ôéò ÅõñùðáúêÝò Êïéíüôçôåò

For the European Communities

Pour les Communautés européennes

Per le Comunità europee

Voor de Europese Gemeenschappen

Pelas Comunidades Europeias

Euroopan yhteisöjen puolesta

För Europeiska gemenskaperna

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