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Document 21999A0226(01)

Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den im Rahmen der Europäischen Union handelnden Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Slowenien andererseits - Protokoll Nr. 1 über Textil- und Bekleidungswaren - Protokoll Nr. 2 über Erzeugnisse, die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) fallen - Protokoll Nr. 3 über den Handel zwischen Slowenien und der Gemeinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen - Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen - Protokoll Nr. 5 über Amtshilfe im Zollbereich - Protokoll Nr. 6 über Zugeständnisse mit jährlichen Höchstmengen und Höchstbeträgen - Schlußakte - Gemeinsame Erklärungen - Einseitige Erklärungen

ABl. L 51 vom 26.2.1999, p. 3–206 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1999/144/oj

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21999A0226(01)

Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den im Rahmen der Europäischen Union handelnden Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Slowenien andererseits - Protokoll Nr. 1 über Textil- und Bekleidungswaren - Protokoll Nr. 2 über Erzeugnisse, die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) fallen - Protokoll Nr. 3 über den Handel zwischen Slowenien und der Gemeinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen - Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen - Protokoll Nr. 5 über Amtshilfe im Zollbereich - Protokoll Nr. 6 über Zugeständnisse mit jährlichen Höchstmengen und Höchstbeträgen - Schlußakte - Gemeinsame Erklärungen - Einseitige Erklärungen

Amtsblatt Nr. L 051 vom 26/02/1999 S. 0003 - 0206


EUROPA-ABKOMMEN zur Gründung einer Assoziation zwischen den im Rahmen der Europäischen Union handelnden Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Slowenien andererseits

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE GRIECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union,

im folgenden "Mitgliedstaaten" genannt, und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL und DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT, im folgenden "Gemeinschaft" genannt,

handelnd im Rahmen der Europäischen Union,

einerseits, und

DIE REPUBLIK SLOWENIEN, im folgenden "Slowenien" genannt,

andererseits,

EINGEDENK der Bedeutung der bestehenden Bindungen zwischen den Vertragsparteien und der ihnen gemeinsamen Werte,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Gemeinschaft und Slowenien diese Bindungen stärken und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Interesses enge und dauerhafte Beziehungen aufnehmen wollen, die die Teilnahme Sloweniens an dem europäischen Integrationsprozeß ermöglichen würden, womit die Beziehungen gestärkt und erweitert werden, die zuvor, insbesondere durch das am 5. April 1993 unterzeichnete Kooperationsabkommen und Protokoll über die finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Slowenien, die am 1. September 1993 in Kraft getreten sind, und das am 5. April 1993 unterzeichnete Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Slowenien andererseits hergestellt wurden,

IN ANBETRACHT dessen, daß die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien im Bereich des Landverkehrs weiterhin durch das am 5. April 1993 unterzeichnete Verkehrsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Slowenien, das am 29. Juli 1993 in Kraft getreten ist, geregelt werden sollten,

IN ANBETRACHT der Möglichkeiten für eine Beziehung neuer Qualität, die die Entstehung einer neuen Demokratie in Slowenien bietet,

IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für die Stärkung der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten, die die eigentliche Grundlage der Assoziation bilden,

IN DER ERKENNTNIS, daß in Slowenien eine neue politische Ordnung auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte einschließlich der Minderheitenrechte sowie eines Mehrparteiensystems mit freien und demokratischen Wahlen entstanden ist,

IN ANERKENNUNG der Bereitschaft der Gemeinschaft, zur Festigung dieser neuen demokratischen Ordnung beizutragen und die Schaffung einer neuen Wirtschaftsordnung in Slowenien auf der Grundlage der Prinzipien der freien Marktwirtschaft zu unterstützen,

IN ANBETRACHT der festen Verpflichtung der Vertragsparteien zur vollen Verwirklichung der Grundsätze und Bestimmungen des KSZE-Prozesses, insbesondere der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE), des Helsinki-Dokuments von 1992 und des Budapester Gipfels von 1994 sowie der Charta von Paris für ein neues Europa,

IN ERKENNTNIS der Bedeutung dieses Europa-Abkommens, im folgenden "Abkommen" genannt, für den Aufbau eines auf Zusammenarbeit beruhenden Systems der Stabilität in Europa, in dem die Europäische Union einen der Eckpfeiler bildet,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß ein Zusammenhang hergestellt werden sollte zwischen der vollen Verwirklichung der Assoziation einerseits und der tatsächlichen Vollendung der politischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Reformen in Slowenien sowie der Schaffung der Bedingungen für die Zusammenarbeit und die Annäherung der Systeme der Vertragsparteien, insbesondere unter Berücksichtigung der Schlußfolgerungen der KSZE-Konferenz von Bonn, andererseits,

IN DEM WUNSCH, einen regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse aufzunehmen,

IN ANERKENNUNG des Beitrags, den der Pakt über Stabilität in Europa zur Förderung der Stabilität und der gutnachbarschaftlichen Beziehungen in der Region leisten kann, und in Bestätigung ihrer Entschlossenheit, gemeinsam auf den Erfolg dieser Initiative hinzuarbeiten,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bereitschaft der Gemeinschaft, umfangreiche Unterstützung bei der Durchführung der Reform zu leisten und Slowenien zu helfen, die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Strukturanpassung zu bewältigen,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG ferner der Bereitschaft der Gemeinschaft, Instrumente für die Zusammenarbeit und die wirtschaftliche, technische und finanzielle Hilfe auf globaler und mehrjähriger Basis zu schaffen,

IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für den freien Handel auf der Grundlage der Grundsätze des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 in der durch die Handelsverhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde geänderten Fassung, im folgenden "GATT 1994" genannt, und unter Berücksichtigung der Schaffung der Welthandelsorganisation, im folgenden "WTO" genannt,

IN ANBETRACHT des Eintretens der Gemeinschaft und Sloweniens für die Grundsätze der Europäischen Energiecharta vom 17. Dezember 1991 und der Erklärung der Konferenz von Luzern vom April 1993,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des wirtschaftlichen und sozialen Gefälles zwischen der Gemeinschaft und Slowenien und in Anerkennung der Tatsache, daß die Ziele dieser Assoziation durch geeignete Bestimmungen dieses Abkommens verwirklicht werden sollten,

EINGEDENK der Ziele der im November 1975 in Osimo unterzeichneten Abkommen zwischen der Italienischen Republik und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, deren Nachfolge die Republik Slowenien angetreten hat, insbesondere des Abkommens zur Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß dieses Abkommen ein neues Klima für ihre Wirtschaftsbeziehungen und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen schaffen wird, die für die Umgestaltung der Wirtschaft und die technische Modernisierung in Slowenien unerläßlich sind,

IN DEM WUNSCH, eine kulturelle Zusammenarbeit aufzunehmen und einen Informationsaustausch zu entwickeln,

IN DER ERKENNTNIS, daß Slowenien letztlich die Mitgliedschaft in der Europäischen Union anstrebt und daß diese Assoziation nach Auffassung der Vertragsparteien Slowenien helfen wird, dieses Ziel zu erreichen,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der auf dem Europäischen Rat von Essen im Dezember 1994 beschlossenen Strategie zur Vorbereitung auf den Beitritt, die politisch durch die Schaffung strukturierter Beziehungen zwischen den assoziierten Staaten und den Organen der Europäischen Union umgesetzt wird, die das gegenseitige Vertrauen fördern und einen Rahmen für die Behandlung von Themen gemeinsamen Interesses bieten -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

(1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Slowenien andererseits wird eine Assoziation gegründet.

(2) Die Ziele dieser Assoziation sind,

- einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ermöglicht;

- die Ausweitung des Handels und ausgewogene Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern und so die dynamische wirtschaftliche Entwicklung und den Wohlstand in Slowenien zu begünstigen;

- schrittweise eine Freihandelszone zwischen der Gemeinschaft und Slowenien zu errichten, die im wesentlichen den gesamten Handel zwischen der Gemeinschaft und Slowenien umfaßt;

- die Bestrebungen Sloweniens zur Entwicklung seiner Wirtschaft und zur Vollendung des Übergangs zu einer Marktwirtschaft zu unterstützen;

- einen geeigneten Rahmen für die schrittweise Integration Sloweniens in die Europäische Union zu bieten. Zu diesem Zweck wird Slowenien auf die Erfuellung der notwendigen Voraussetzungen hinarbeiten.

TITEL I ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 2

Die Achtung der Grundsätze der Demokratie und der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkündet und in der Schlußakte von Helsinki und in der Charta von Paris für ein neues Europa verankert sind, sowie die Grundsätze der Marktwirtschaft, wie sie in den Dokumenten der KSZE-Konferenz von Bonn über die wirtschaftliche Zusammenarbeit festgelegt sind, sind Richtschnur der Innen- und Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentliche Bestandteile dieses Abkommens.

Artikel 3

(1) Die Assoziation umfaßt eine Übergangszeit von höchstens sechs Jahren, die sich in zwei aufeinanderfolgende Stufen von grundsätzlich vier Jahren für die erste Stufe und zwei Jahren für die zweite Stufe gliedert. Die erste Stufe beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens.

(2) Der Assoziationsrat nach Artikel 110 prüft regelmäßig die Durchführung dieses Abkommens und die Fortschritte bei der Umgestaltung der Wirtschaft Sloweniens nach den in der Präambel aufgestellten Grundsätzen.

(3) Während der zwölf Monate vor dem Ende der ersten Stufe tritt der Assoziationsrat zusammen, um über den Übergang zu der zweiten Stufe wie auch über etwaige Änderungen der für die zweite Stufe geltenden Bestimmungen zu entscheiden. Dabei berücksichtigt er die Ergebnisse der in Absatz 2 genannten Prüfung.

(4) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen zwei Stufen gelten nicht für Titel III.

TITEL II POLITISCHER DIALOG

Artikel 4

Der politische Dialog zwischen der Europäischen Union und Slowenien wird ausgebaut und verstärkt. Er begleitet und festigt die Annäherung zwischen der Europäischen Union und Slowenien, unterstützt den sich gerade vollziehenden oder bereits abgeschlossenen politischen und wirtschaftlichen Wandel in Slowenien und trägt zur Herstellung enger Solidaritätsbeziehungen und zur Schaffung neuer Formen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei. Der politische Dialog soll insbesondere folgendes fördern:

- Sloweniens vollständige Integration in die Gemeinschaft demokratischer Nationen und seine schrittweise Annäherung an die Europäische Union;

- eine stärkere Konvergenz der Standpunkte der Vertragsparteien in internationalen Fragen, insbesondere in Angelegenheiten, die erhebliche Folgen für die Vertragsparteien haben können;

- eine bessere Zusammenarbeit in Bereichen, die in die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union fallen;

- gemeinsame Standpunkte zur Sicherheit und Stabilität in Europa.

Artikel 5

Der politische Dialog wird in dem multilateralen Rahmen und im Einklang mit den Verfahren, die mit den assoziierten Ländern Mitteleuropas vereinbart wurden, geführt.

Artikel 6

(1) Innerhalb des Assoziationsrates wird ein politischer Dialog auf Ministerebene geführt. Der Assoziationsrat ist allgemein für alle Angelegenheiten zuständig, die ihm die Vertragsparteien vorlegen.

(2) Im Einvernehmen mit den Vertragsparteien werden weitere Verfahren für den politischen Dialog eingeführt, und zwar insbesondere folgende:

- eventuell erforderliche Treffen hoher Beamter (auf der Ebene politischer Direktoren), an denen sowohl Vertreter Sloweniens als auch Vertreter des Vorsitzes des Rates der Europäischen Union und der Kommission teilnehmen;

- die volle Nutzung aller diplomatischen Kanäle zwischen den Vertragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte in Drittländern und innerhalb der Vereinten Nationen, der OSZE und anderen internationalen Gremien;

- die Einbeziehung Sloweniens in die Gruppe der Länder, die regelmäßig über die Aktivitäten im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik informiert werden, sowie ein Informationsaustausch, der der Verwirklichung der in Artikel 4 genannten Ziele dient;

- jede sonstige Maßnahme, die einen nützlichen Beitrag zur Festigung, zum Ausbau und zur Verstärkung dieses Dialoges leisten könnte.

Artikel 7

Der politische Dialog auf parlamentarischer Ebene kann im Rahmen des Parlamentarischen Assoziationsausschusses nach Artikel 116 geführt werden.

TITEL III FREIER WARENVERKEHR

Artikel 8

(1) In einer Übergangszeit von höchstens sechs Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Slowenien im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und den Bestimmungen des GATT 1994 und der WTO schrittweise eine Freihandelszone.

(2) Im Handel zwischen den beiden Vertragsparteien gilt für die Einreihung der Waren die Kombinierte Nomenklatur.

(3) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die im Abkommen vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen vorgenommen werden, der an dem Tag vor der Unterzeichnung dieses Abkommens tatsächlich erga omnes angewandte Zollsatz.

(4) Werden nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens Zollsenkungen erga omnes vorgenommen, insbesondere Zollsenkungen aufgrund der Zolltarifübereinkunft, die sich aus der Uruguay-Runde im Rahmen des GATT ergibt, so treten die derart gesenkten Zollsätze ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Senkungen an die Stelle der in Absatz 3 genannten Ausgangszollsätze.

(5) Die Gemeinschaft und Slowenien teilen einander ihre jeweiligen Ausgangszollsätze mit.

KAPITEL I GEWERBLICHE WAREN

Artikel 9

(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Ursprungswaren der Gemeinschaft und Sloweniens, die unter die Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur fallen, mit Ausnahme der in Anhang I aufgeführten Waren.

(2) Die Artikel 10 bis 14 gelten nicht für die in Artikel 16 und 17 aufgeführten Textilwaren und Erzeugnisse, die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen.

(3) Der Handel zwischen den Vertragsparteien mit den Waren, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, unterliegt den Bestimmungen dieses Vertrags.

Artikel 10

(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Ursprungswaren Sloweniens, die nicht in Anhang II aufgeführt sind, werden mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

(2) Für die in Anhang II aufgeführten Ursprungswaren Sloweniens werden die Einfuhrzölle der Gemeinschaft im Rahmen von jährlichen Zollplafonds ausgesetzt; diese Zollplafonds werden gemäß den in jenem Anhang festgelegten Bedingungen schrittweise aufgestockt, so daß die Einfuhrzölle für die betreffenden Waren spätestens am 1. Januar 2000 vollständig abgeschafft sind.

(3) Die in der Gemeinschaft geltenden mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung werden vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens an für Ursprungswaren Sloweniens aufgehoben.

Artikel 11

(1) Die Einfuhrzölle Sloweniens auf Ursprungswaren der Gemeinschaft, die nicht in den Anhängen III und IV aufgeführt sind, werden mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschafft.

(2) Die Einfuhrzölle Sloweniens auf die in Anhang III aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden schrittweise nach folgendem Zeitplan gesenkt:

- Am 1. Januar 1996 wird jeder Zollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

- Am 1. Januar 1997 wird jeder Zollsatz auf 55 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

- Am 1. Januar 1998 wird jeder Zollsatz auf 30 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

- Am 1. Januar 1999 wird jeder Zollsatz auf 15 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

- Am 1. Januar 2000 werden die verbleibenden Zölle abgeschafft.

(3) Die Einfuhrzölle Sloweniens auf die in Anhang IV aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden schrittweise nach folgendem Zeitplan gesenkt:

- Am 1. Januar 1996 wird jeder Zollsatz auf 90 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

- Am 1. Januar 1997 wird jeder Zollsatz auf 70 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

- Am 1. Januar 1998 wird jeder Zollsatz auf 45 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

- Am 1. Januar 1999 wird jeder Zollsatz auf 35 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

- Am 1. Januar 2000 wird jeder Zollsatz auf 20 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

- Am 1. Januar 2001 werden die verbleibenden Zölle abgeschafft.

(4) Die in Slowenien geltenden mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen für Ursprungswaren der Gemeinschaft und Maßnahmen gleicher Wirkung werden mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens aufgehoben.

Artikel 12

Die Bestimmungen über den Abbau der Einfuhrzölle gelten auch für die Finanzzölle.

Artikel 13

Die Gemeinschaft und Slowenien beseitigen mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens in ihrem Handel alle Einfuhrabgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle.

Artikel 14

(1) Die Gemeinschaft beseitigt mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens alle Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung.

Slowenien beseitigt mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens alle Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung, außer für die in Anhang XII aufgeführten Waren, bei denen deren Abschaffung nach dem in jenem Anhang genannten Zeitplan erfolgt.

(2) Die Gemeinschaft und Slowenien beseitigen untereinander mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens alle mengenmäßigen Beschränkungen der Ausfuhren und alle Maßnahmen gleicher Wirkung.

Artikel 15

Slowenien erklärt sich bereit, seine Zollsätze im Handel mit der Gemeinschaft schneller als in Artikel 11 vorgesehen zu senken, falls die wirtschaftliche Gesamtlage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen.

Unter den gleichen Voraussetzungen erklärt die Gemeinschaft sich bereit, die Zollplafonds gemäß Artikel 10 Absatz 2 weiter anzuheben oder binnen einer kürzeren Frist aufzuheben.

Der Assoziationsrat kann Empfehlungen in diesem Sinne aussprechen.

Artikel 16

Protokoll Nr. 1 enthält die Bestimmungen für die dort genannten Textilwaren.

Artikel 17

Protokoll Nr. 2 enthält die Bestimmungen für die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse.

Artikel 18

(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß die Gemeinschaft bei den Abgaben auf die in Anhang V aufgeführten Ursprungserzeugnisse Sloweniens eine landwirtschaftliche Komponente beibehält.

(2) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß Slowenien bei den Abgaben auf die in Anhang V aufgeführten Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft eine landwirtschaftliche Komponente einführt.

KAPITEL II LANDWIRTSCHAFT

Artikel 19

(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Slowenien.

(2) Unter "landwirtschaftliche Erzeugnisse" sind die Waren zu verstehen, die unter die Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur fallen, und die Waren, die in Anhang I aufgeführt sind, nicht aber Fischereierzeugnisse gemäß der Begriffsbestimmung der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92.

Artikel 20

Protokoll Nr. 3 enthält die Handelsbestimmungen für die dort aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse.

Artikel 21

(1) Die Gemeinschaft hebt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Slowenien auf.

(2) Für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Slowenien in die Gemeinschaft gelten vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens an die in Anhang VI aufgeführten Zugeständnisse der Gemeinschaft.

(3) Slowenien hebt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft auf.

(4) Für die Einfuhr der Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Slowenien gelten vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens an die in Anhang VII aufgeführten Zugeständnisse Sloweniens.

(5) Unter Berücksichtigung des Umfangs ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, deren besonderer Empfindlichkeit, der Bestimmungen über die Gemeinsame Agrarpolitik der Gemeinschaft und der Bestimmungen über die Agrarpolitik Sloweniens sowie der Folgen der multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen des GATT 1994 und der WTO prüfen die Gemeinschaft und Slowenien im Assoziationsrat für jede Ware auf der Basis von Ordnungsmäßigkeit und Gegenseitigkeit die Möglichkeiten für die Gewährung weiterer Zugeständnisse.

Artikel 22

Sollten die Einfuhren von Waren mit Ursprung in einer Vertragspartei, für die die Zugeständnisse nach Artikel 21 gelten, wegen der besonderen Empfindlichkeit der Agrarmärkte ernste Störungen auf den Märkten der anderen Vertragspartei hervorrufen, so nehmen beide Vertragsparteien unbeschadet der sonstigen Bestimmungen des Abkommens, insbesondere des Artikels 31, unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betroffene Vertragspartei die Maßnahmen treffen, die sie für notwendig erachtet.

KAPITEL III FISCHEREI

Artikel 23

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Slowenien, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur fallen.

Artikel 24

(1) Für die in Anhang VIIIa aufgeführten Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Slowenien gelten vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens an die in jenem Anhang vorgesehenen ermäßigten Zollsätze. Die Artikel 21 und 22 gelten sinngemäß für Fischereierzeugnisse.

(2) Für die in Anhang VIIIb aufgeführten Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens an die in jenem Anhang vorgesehenen ermäßigten Zollsätze. Die Artikel 21 und 22 gelten sinngemäß für Fischereierzeugnisse.

KAPITEL IV GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 25

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den gesamten Warenverkehr zwischen den beiden Vertragsparteien, sofern in diesem Abkommen oder in den Protokollen Nr. 1, 2 oder 3 nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 26 Stillhaltebestimmung

(1) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens an werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Slowenien weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt noch die bereits geltenden erhöht.

(2) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens an werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Slowenien weder neue mengenmäßige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt noch die bestehenden einschränkender gestaltet.

(3) Unbeschadet der Zugeständnisse gemäß Artikel 21 beschränken die Absätze 1 und 2 in keiner Weise die Fortsetzung der Agrarpolitik Sloweniens und der Gemeinschaft oder die Einführung von Maßnahmen im Rahmen dieser Politik, sofern die in den Anhängen VI und VII vorgesehene Einfuhrregelung nicht beeinträchtigt wird.

Artikel 27 Steuerliche Nichtdiskriminierung

(1) Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittelbar die Waren der einen Vertragspartei gegenüber gleichartigen Ursprungswaren der anderen Vertragspartei benachteiligen.

(2) Für Waren, die in das Gebiet einer der beiden Vertragsparteien ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische mittelbar erhobene Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren mittelbar erhobenen Abgaben.

Artikel 28 Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzverkehrsregelungen

(1) Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Regelung des Warenverkehrs bewirken. Dieses Abkommen berührt insbesondere nicht die Durchführung der besonderen Bestimmungen über den Warenverkehr, die in Grenzverkehrsabkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, deren Nachfolge die Republik Slowenien angetreten hat, vereinbart worden sind.

(2) Im Assoziationsrat finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt über Abkommen zur Gründung derartiger Zollunionen oder Freihandelszonen und auf Antrag über alle anderen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittländern. Derartige Konsultationen finden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittlands zur Gemeinschaft statt, um sicherzustellen, daß den im Abkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Sloweniens Rechnung getragen wird.

Artikel 29 Tarifliche Ausnahmeregelungen

Befristete Ausnahmeregelungen zu Artikel 11 und Artikel 26 Absatz 1 können von Slowenien in Form höherer Zollsätze eingeführt werden.

Diese Regelungen dürfen nur junge Industrien oder bestimmte Wirtschaftszweige betreffen, die sich in der Umstrukturierung befinden oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, die insbesondere bedeutende soziale Probleme hervorrufen.

Die mit diesen Regelungen eingeführten Einfuhrzölle Sloweniens auf Ursprungswaren der Gemeinschaft dürfen 25 v. H. des Wertes nicht übersteigen und müssen den Ursprungswaren der Gemeinschaft weiterhin eine Präferenz sichern. Der Gesamtwert der Einfuhren der Waren, für die diese Maßnahmen gelten, darf 15 v. H. der Gesamteinfuhren der in Kapitel I genannten gewerblichen Waren aus der Gemeinschaft während des letzten Jahres, für das Statistiken vorliegen, nicht übersteigen.

Diese Maßnahmen gelten höchstens fünf Jahre, es sei denn, der Assoziationsrat genehmigt eine längere Geltungsdauer. Sie treten spätestens bei Ablauf der Übergangszeit außer Kraft.

Derartige Maßnahmen können nicht für eine Ware eingeführt werden, wenn seit der Aufhebung sämtlicher Zölle und mengenmäßiger Beschränkungen oder Abgaben oder Maßnahmen gleicher Wirkung für diese Ware mehr als drei Jahre vergangen sind.

Slowenien unterrichtet den Assoziationsrat über etwaige Ausnahmeregelungen, die es einzuführen beabsichtigt; auf Antrag der Gemeinschaft finden vor der Anwendung derartiger Regelungen Konsultationen im Assoziationsrat über die Maßnahmen und die betreffenden Wirtschaftszweige statt. Bei der Einführung derartiger Regelungen übermittelt Slowenien dem Assoziationsrat einen Zeitplan für die Abschaffung der gemäß diesem Artikel eingeführten Zölle. Nach diesem Zeitplan muß der Abbau dieser Zölle in gleichen Jahresraten spätestens zwei Jahre nach ihrer Einführung beginnen. Der Assoziationsrat kann einen anderen Zeitplan beschließen.

Artikel 30 Dumping

Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumpingpraktiken im Sinne von Artikel VI des GATT 1994 fest, so kann sie im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung von Artikel VI des GATT 1994 und mit ihren entsprechenden internen Rechtsvorschriften unter den Voraussetzungen und gemäß den Verfahren des Artikels 34 geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.

Artikel 31 Allgemeine Schutzklausel

Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt, daß

- den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet einer der Vertragsparteien ein erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht oder

- in einem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen oder Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine schwerwiegende Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region bewirken könnten,

so kann die Gemeinschaft oder Slowenien, je nachdem welche Vertragspartei betroffen ist, unter den Voraussetzungen und gemäß den Verfahren des Artikels 34 geeignete Maßnahmen treffen.

Artikel 32 Verknappung

Führt die Einhaltung der Artikel 14 und 26

- zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland, dem gegenüber die ausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen gleicher Wirkung aufrechterhält,

oder

- zu einer schwerwiegenden Verknappung oder der Gefahr einer schwerwiegenden Verknappung bei einer für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Ware

und ergeben sich daraus tatsächlich oder voraussichtlich für die ausführende Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten, so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 34 geeignete Maßnahmen treffen. Diese Maßnahmen dürfen nicht diskriminierend sein und müssen beseitigt werden, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.

Artikel 33 Staatsmonopole

Die Mitgliedstaaten und Slowenien formen alle staatlichen Handelsmonopole schrittweise so um, daß am Ende des vierten Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Sloweniens ausgeschlossen ist. Der Assoziationsrat wird über die Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels unterrichtet.

Artikel 34 Verfahren

(1) Legt die Gemeinschaft oder Slowenien für die Einfuhren von Waren, die die in Artikel 31 genannten Schwierigkeiten hervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren fest, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilen sie dies der anderen Vertragspartei mit.

(2) Die Gemeinschaft beziehungsweise Slowenien stellt in den Fällen der Artikel 30, 31 und 32 vor Einführung der darin vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe d) dem Assoziationsrat so schnell wie möglich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

Die Schutzmaßnahmen werden dem Assoziationsrat unverzüglich notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.

(3) Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes:

a) Bezüglich des Artikels 31 wird der Assoziationsrat mit der Prüfung der Schwierigkeiten befaßt, die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben; er kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zur Behebung dieser Schwierigkeiten fassen.

Hat der Assoziationsrat oder die ausführende Vertragspartei binnen 30 Tagen nach Befassung des Assoziationsrates keinen Beschluß zur Behebung der Schwierigkeiten gefaßt oder ist keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen zur Lösung des Problems treffen. Diese Maßnahmen müssen sich auf das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten notwendige Maß beschränken.

b) Bezüglich des Artikels 30 wird der Assoziationsrat über den Dumpingfall unterrichtet, sobald die Behörden der einführenden Vertragspartei eine Untersuchung eingeleitet haben. Ist binnen 30 Tagen nach Befassung des Assoziationsrates das Dumping im Sinne des Artikels VI des GATT 1994 nicht abgestellt oder keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen.

c) Bezüglich des Artikels 32 wird der Assoziationsrat mit der Prüfung der Schwierigkeiten befaßt, die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben.

Der Assoziationsrat kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zur Behebung dieser Schwierigkeiten fassen. Hat er binnen 30 Tagen nach seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt, so kann die ausführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen bei der Ausfuhr der betreffenden Ware treffen.

d) Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erforderlich machen, eine vorherige Unterrichtung oder Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder Slowenien, je nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, in den Fällen der Artikel 30, 31 und 32 unverzüglich die zur Abhilfe unbedingt erforderlichen Sicherungsmaßnahmen treffen; der Assoziationsrat wird hiervon unverzüglich unterrichtet.

Artikel 35

Protokoll Nr. 4 enthält die Ursprungsregeln für die Gewährung der in diesem Abkommen vorgesehenen Zollpräferenzen.

Artikel 36 Zulässige Beschränkungen

Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit und zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen, gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

Artikel 37

Dieses Abkommen gilt unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln.

TITEL IV FREIZÜGIGKEIT DER ARBEITNEHMER, NIEDERLASSUNGSRECHT, DIENSTLEISTUNGSVERKEHR

KAPITEL I FREIZÜGIGKEIT DER ARBEITNEHMER

Artikel 38

(1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Modalitäten

- wird den Arbeitnehmern slowenischer Staatsangehörigkeit, die im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen bewirkt;

- haben die rechtmäßig im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnhaften Ehegatten und Kinder der dort rechtmäßig beschäftigten Arbeitnehmer während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis dieser Arbeitnehmer Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats; eine Ausnahme bilden Saisonarbeitnehmer und Arbeitnehmer, die unter bilaterale Abkommen im Sinne von Artikel 42 fallen, sofern diese Abkommen nichts anderes bestimmen.

(2) Slowenien gewährt vorbehaltlich der dort geltenden Bedingungen und Modalitäten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und in seinem Gebiet rechtmäßig beschäftigt sind, sowie deren Ehegatten und Kindern, die in diesem Gebiet rechtmäßig wohnhaft sind, die gleiche Behandlung, wie in Absatz 1 vorgesehen.

Artikel 39

(1) Im Hinblick auf die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer slowenischer Staatsangehörigkeit, die im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig beschäftigt sind, und für deren Familienangehörige, die dort rechtmäßig wohnhaft sind, und vorbehaltlich der in jedem Mitgliedstaat geltenden Bedingungen und Modalitäten

- werden für diese Arbeitnehmer die in den einzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- bzw. Aufenthaltszeiten bei den Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten sowie der Krankheitsfürsorge für sie und ihre Familienangehörigen zusammengerechnet;

- können alle Alters- und Hinterbliebenenrenten und Renten bei Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde - mit Ausnahme der nicht beitragsbedingten Leistungen -, zu den gemäß den Rechtsvorschriften des Schuldnermitgliedstaats beziehungsweise der Schuldnermitgliedstaaten geltenden Sätzen frei transferiert werden;

- erhalten die betreffenden Arbeitnehmer Familienzulagen für ihre vorgenannten Familienangehörigen.

(2) Slowenien gewährt den Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und in seinem Gebiet rechtmäßig beschäftigt sind, und deren dort rechtmäßig wohnhaften Familienangehörigen eine Behandlung, die der in Absatz 1 unter dem zweiten und dritten Gedankenstrich vorgesehenen Behandlung entspricht.

Artikel 40

(1) Der Assoziationsrat legt durch Beschluß geeignete Bestimmungen zur Erreichung des in Artikel 39 niedergelegten Ziels fest.

(2) Der Assoziationsrat legt die Einzelheiten für eine Zusammenarbeit der Verwaltungen fest, die die erforderlichen Verwaltungs- und Kontrollgarantien für die Durchführung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen bietet.

Artikel 41

Die vom Assoziationsrat gemäß Artikel 40 erlassenen Bestimmungen lassen die Rechte und Pflichten, die sich aus den bilateralen Abkommen zwischen Slowenien und den Mitgliedstaaten ergeben, unberührt, soweit diese eine günstigere Behandlung der slowenischen Staatsangehörigen oder der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten vorsehen.

Artikel 42

(1) Unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten und vorbehaltlich ihrer Rechtsvorschriften und der Einhaltung ihrer Bestimmungen über die Mobilität der Arbeitnehmer

- sollten die bestehenden Erleichterungen für den Zugang zur Beschäftigung für slowenische Arbeitnehmer, die die Mitgliedstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen gewähren, beibehalten und nach Möglichkeit verbessert werden;

- werden die anderen Mitgliedstaaten den möglichen Abschluß ähnlicher Abkommen prüfen.

(2) Der Assoziationsrat prüft die Gewährung weiterer Verbesserungen, einschließlich Erleichterungen für den Zugang zur Berufsausbildung, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren der Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten und in der Gemeinschaft.

Artikel 43

Der Assoziationsrat prüft während der in Artikel 3 genannten zweiten Stufe oder gegebenenfalls früher weitere Mittel und Wege zur Verbesserung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und berücksichtigt dabei insbesondere die wirtschaftliche und soziale Lage in Slowenien und die Beschäftigungssituation in der Gemeinschaft. Der Assoziationsrat spricht dazu Empfehlungen aus.

Artikel 44

Zur Erleichterung einer Neustrukturierung des Arbeitskräftepotentials im Zuge der Umgestaltung der Wirtschaft Sloweniens leistet die Gemeinschaft technische Hilfe beim Aufbau eines angemessenen Systems der sozialen Sicherheit in Slowenien, wie in Artikel 89 vorgesehen.

KAPITEL II NIEDERLASSUNGSRECHT

Artikel 45

(1) Slowenien erleichtert während der in Artikel 3 genannten Übergangszeit Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft die Aufnahme von Geschäftstätigkeiten in seinem Gebiet. Zu diesem Zweck gewährt es vom Inkrafttreten dieses Abkommens an

i) für die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es seinen eigenen Gesellschaften oder den Gesellschaften eines Drittlandes gewährt, sofern letztere die günstigere Behandlung ist, außer in den in Anhang IXa aufgeführten Bereichen, in denen diese Behandlung spätestens am Ende der in Artikel 3 genannten Übergangszeit gewährt wird, und

ii) für die Geschäftstätigkeit der in Slowenien niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es seinen eigenen Gesellschaften und Zweigniederlassungen oder den slowenischen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften eines Drittlands gewährt, sofern letztere die günstigere Behandlung ist.

(2) Slowenien erläßt während der in Absatz 1 genannten Übergangszeiten keine neuen Vorschriften und trifft keine Maßnahmen, die hinsichtlich der Niederlassung von Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft in seinem Gebiet und ihrer anschließenden Geschäftstätigkeit eine Benachteiligung gegenüber seinen eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen bewirken.

(3) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren vom Inkrafttreten dieses Abkommens an

- für die Niederlassung slowenischer Gesellschaften eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gesellschaften oder Gesellschaften eines Drittlands gewähren, sofern letztere die günstigere Behandlung ist,

- für die Geschäftstätigkeit der in ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen slowenischer Gesellschaften eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gesellschaften und Zweigniederlassungen oder einer in ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaft und Zweigniederlassung einer Gesellschaft eines Drittlands gewähren, sofern letztere die günstigere Behandlung ist.

(4) Die in den Absätzen 1 und 3 beschriebene Behandlung gilt vom Ende der in Artikel 3 genannten Übergangszeit an für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Staatsangehörigen.

(5) Die in Absatz 1 vorgesehenen Bestimmungen über die Inländerbehandlung für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft gelten nicht für die in Anhang IXb aufgeführten Bereiche und Tätigkeiten.

(6) Der Assoziationsrat prüft während der in Absatz 1 Ziffer i) genannten Übergangszeit regelmäßig die Möglichkeit für eine beschleunigte Gewährung der Inländerbehandlung für die in Anhang IXa aufgeführten Bereiche und für die Einbeziehung der in Anhang IXb aufgeführten Bereiche und Tätigkeiten in den Geltungsbereich der Absätze 1 und 3. Diese Anhänge können durch Beschluß des Assoziationsrates geändert werden.

Nach Ablauf der in Absatz 1 Ziffer i) genannten Übergangszeit kann der Assoziationsrat ausnahmsweise und falls notwendig auf Antrag Sloweniens beschließen, die Ausnahmeregelung für bestimmte in Anhang IXa aufgeführte Bereiche und Tätigkeiten für einen begrenzten Zeitraum zu verlängern.

(7) Unbeschadet der Bestimmungen dieses Artikels

a) haben Staatsangehörige der Gemeinschaft und Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft vom Inkrafttreten dieses Abkommens an das Recht, Immobilien in Slowenien zu nutzen und zu mieten.

b) haben Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Gemeinschaft ferner das Recht, Immobilien zu erwerben und zu verkaufen, und die gleichen Rechte wie die slowenischen Staatsangehörigen und Gesellschaften in bezug auf die natürlichen Ressourcen, die landwirtschaftlich genutzten Flächen und die Forste, sofern diese Rechte für die Ausübung der Erwerbstätigkeiten, für die sie sich niedergelassen haben, erforderlich sind.

c) gewährt Slowenien Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft die unter Buchstabe b) genannten Rechte vor dem Ende der ersten Stufe der Übergangszeit.

Artikel 46

(1) Dieses Kapitel gilt nicht für den Luft- und den Binnenschiffs- sowie den Seekabotageverkehr.

(2) Der Assoziationsrat kann Empfehlungen für die Förderung der Niederlassung und der Geschäftstätigkeit in den in Absatz 1 genannten Bereichen aussprechen.

Artikel 47

Im Sinne dieses Abkommens

a) ist eine "Gesellschaft der Gemeinschaft" beziehungsweise "Gesellschaft Sloweniens" eine Gesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungsweise Sloweniens gegründet wurde und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet der Gemeinschaft beziehungsweise Sloweniens hat.

Hat eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungsweise Sloweniens gegründete Gesellschaft nur ihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft beziehungsweise Sloweniens, so gilt diese Gesellschaft als Gesellschaft der Gemeinschaft beziehungsweise Sloweniens, sofern ihre Geschäftstätigkeiten eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines der Mitgliedstaaten beziehungsweise Sloweniens aufweisen;

b) ist eine "Tochtergesellschaft" einer Gesellschaft eine Gesellschaft, die von der ersten Gesellschaft tatsächlich kontrolliert wird;

c) ist eine "Zweigniederlassung" einer Gesellschaft eine geschäftliche Niederlassung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die den Anschein der Dauerhaftigkeit, z. B. als Erweiterung einer Muttergesellschaft, und eine Geschäftsführung hat und materiell dafür ausgestattet ist, Geschäfte mit Dritten zu tätigen, so daß diese Dritten - wissend, daß nötigenfalls eine rechtliche Verbindung zur Muttergesellschaft, deren Hauptverwaltung sich im Ausland befindet, besteht - nicht unmittelbar mit der Muttergesellschaft zu verhandeln brauchen, sondern Geschäfte mit der geschäftlichen Niederlassung tätigen können, die deren Erweiterung darstellt;

d) ist "Niederlassung"

i) im Falle der Staatsangehörigen das Recht auf Aufnahme selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie auf Gründung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften, die sie tatsächlich kontrollieren. Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit und einer Geschäftstätigkeit umfaßt nicht die Suche oder Annahme einer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt der anderen Vertragspartei und verleiht nicht das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt der anderen Vertragspartei. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für diejenigen, die nicht ausschließlich eine selbständige Tätigkeit ausüben;

ii) im Falle der Gesellschaften der Gemeinschaft oder der Gesellschaften Sloweniens das Recht auf Aufnahme von Erwerbstätigkeiten durch die Errichtung von Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen in Slowenien beziehungsweise in der Gemeinschaft;

e) ist "Geschäftstätigkeit" die Ausübung von Erwerbstätigkeiten;

f) umfassen "Erwerbstätigkeiten" grundsätzlich gewerbliche, kaufmännische, freiberufliche und handwerkliche Tätigkeiten;

g) ist "Staatsangehöriger der Gemeinschaft" beziehungsweise "Staatsangehöriger Sloweniens" eine natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten beziehungsweise Sloweniens besitzt.

h) Hinsichtlich des internationalen Seeverkehrs, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, gelten dieses Kapitel und Kapitel III auch für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten beziehungsweise Sloweniens, die außerhalb der Gemeinschaft beziehungsweise Sloweniens niedergelassen sind, und für Schiffahrtsgesellschaften, die außerhalb der Gemeinschaft beziehungsweise Sloweniens niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats beziehungsweise Sloweniens kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat beziehungsweise in Slowenien gemäß den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.

i) sind "Finanzdienstleistungen" im Sinne dieses Abkommens die in Anhang IXc aufgeführten Tätigkeiten. Der Assoziationsrat kann den Geltungsbereich dieses Anhangs erweitern oder ändern.

Artikel 48

(1) Vorbehaltlich des Artikels 45 und mit Ausnahme der in Anhang IXc aufgeführten Finanzdienstleistungen kann jede Vertragspartei die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften und Staatsangehörigen in ihrem Gebiet reglementieren, soweit diese Regelungen die Gesellschaften und Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei gegenüber ihren eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen nicht benachteiligen.

(2) Hinsichtlich der Finanzdienstleistungen wird eine Vertragspartei ungeachtet etwaiger sonstiger Bestimmungen dieses Abkommens nicht daran gehindert, aus Gründen der Aufsichtspflicht Maßnahmen einschließlich Maßnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhänderische Verpflichtungen hat, oder zur Sicherung der Integrität und Stabilität seines Finanzsystems zu treffen. Solche Maßnahmen dürfen nicht als Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen der Vertragspartei aufgrund dieses Abkommens benutzt werden.

(3) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei zur Offenlegung von Angaben über die Geschäftstätigkeit und von Konten einzelner Kunden oder sonstiger vertraulicher oder schutzbedürftiger Informationen, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.

Artikel 49

(1) Die Artikel 45 und 48 schließen nicht aus, daß eine Vertragspartei für die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei, die im Gebiet der ersten Vertragspartei nicht registriert sind, eine Sonderregelung anwendet, die wegen rechtlicher oder technischer Unterschiede zwischen derartigen Zweigniederlassungen und den Zweigniederlassungen der in ihrem Gebiet registrierten Gesellschaften oder, im Falle der Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen gerechtfertigt ist.

(2) Diese unterschiedliche Behandlung geht nicht über das unbedingt notwendige Maß hinaus, wie es sich aus derartigen rechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle der Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt.

Artikel 50

(1) Eine im Gebiet Sloweniens niedergelassene Gesellschaft der Gemeinschaft beziehungsweise eine im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassene Gesellschaft Sloweniens ist berechtigt, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften des Aufnahmelandes im Gebiet Sloweniens beziehungsweise der Gemeinschaft Personal zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft beziehungsweise Sloweniens besitzt, sofern es sich dabei um in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt und es ausschließlich von Gesellschaften, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigt wird.

Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse für dieses Personal gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum.

(2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der obengenannten Gesellschaften, im folgenden "Organisationen" genannt, ist "gesellschaftsintern versetztes Personal" im Sinne des Buchstabens c), das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern die Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden Personen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden Jahr von ihr beschäftigt worden sind oder an ihr beteiligt gewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):

a) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Niederlassung leiten und allgemeine Weisungen hauptsächlich vom Vorstand oder den Aktionären beziehungsweise gleichgestellten Personen erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören:

- die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der Niederlassung;

- die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen aufsichtsführenden Personals und der anderen Fach- und Verwaltungskräfte;

- die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung oder zur Empfehlung der Einstellung und Entlassung oder sonstiger Personalentscheidungen;

b) Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder Verwaltung der Niederlassung notwendig sind. Bei der Bewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifikation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische technische Kenntnisse erfordern, sowie die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden.

c) Das "gesellschaftsintern versetzte Personal" umfaßt die natürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation muß ihre Hauptniederlassung im Gebiet der einen Vertragspartei haben, und die Versetzung muß in eine Niederlassung (Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser Organisation erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei tatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt.

(3) Die Einreise von Staatsangehörigen Sloweniens beziehungsweise der Gemeinschaft in das Gebiet der Gemeinschaft beziehungsweise Sloweniens und deren vorübergehender Aufenthalt in diesem Gebiet wird gestattet, sofern es sich um Vertreter von Gesellschaften handelt, die Führungskräfte im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a) sind und für die Errichtung einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung einer Gesellschaft Sloweniens beziehungsweise die Errichtung einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung einer Gesellschaft der Gemeinschaft in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft beziehungsweise in Slowenien zuständig sind, und sofern:

- diese Führungskräfte nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder Dienstleistungen erbringen und

- die Gesellschaft ihre Hauptniederlassung außerhalb der Gemeinschaft beziehungsweise Sloweniens hat und in dem betreffenden Mitgliedstaat der Gemeinschaft beziehungsweise in Slowenien keine weiteren Vertreter, Büros, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften hat.

Artikel 51

Um Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Staatsangehörigen Sloweniens die Aufnahme und Ausübung reglementierter Berufstätigkeiten in Slowenien beziehungsweise in der Gemeinschaft zu erleichtern, prüft der Assoziationsrat, welche Schritte zur gegenseitigen Anerkennung der Befähigungsnachweise erforderlich sind. Er kann zu diesem Zweck alle zweckdienlichen Maßnahmen ergreifen.

Artikel 52

Slowenien kann während der ersten vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens beziehungsweise für die in Anhang IXa aufgeführten Sektoren während der in Artikel 3 genannten Übergangszeit Maßnahmen einführen, die von den Bestimmungen dieses Kapitels über die Niederlassung von Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft abweichen, wenn bestimmte Industrien

- eine Umstrukturierung durchführen oder

- ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, die insbesondere schwerwiegende soziale Probleme in Slowenien hervorrufen, oder

- einen Verlust oder einen drastischen Rückgang des gesamten Marktanteils der Gesellschaften oder Staatsangehörigen Sloweniens in einem bestimmten Wirtschafts- und Industriezweig in Slowenien erfahren oder

- sich in Slowenien erst im Aufbau befinden.

Derartige Maßnahmen:

i) treten spätestens zwei Jahre nach Ablauf des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens beziehungsweise für die in Anhang IXa aufgeführten Sektoren nach Ablauf der in Artikel 3 genannten Übergangszeit außer Kraft und

ii) müssen vertretbar und notwendig sein, um Abhilfe zu schaffen, und

iii) dürfen nur die Niederlassungen betreffen, die in Slowenien nach dem Inkrafttreten derartiger Maßnahmen gegründet werden sollen, und dürfen keine Diskriminierung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft, die bei der Einführung einer bestimmten Maßnahme bereits in Slowenien niedergelassen waren, gegenüber den Gesellschaften oder Staatsangehörigen Sloweniens bewirken.

Der Assoziationsrat kann ausnahmsweise auf Antrag Sloweniens und falls notwendig eine Verlängerung der unter Ziffer i) genannten Fristen für einen bestimmten Sektor um einen begrenzten Zeitraum beschließen.

Bei der Verfügung und Durchführung derartiger Maßnahmen gewährt Slowenien, soweit möglich, den Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft eine Präferenzbehandlung und in keinem Fall eine weniger günstige Behandlung als den Gesellschaften oder Staatsangehörigen eines Drittlands.

Vor der Einführung dieser Maßnahmen konsultiert Slowenien den Assoziationsrat; es setzt sie frühestens einen Monat nach der Mitteilung der von Slowenien geplanten konkreten Maßnahmen an den Assoziationsrat in Kraft, es sei denn, daß ein nicht wiedergutzumachender Schaden droht, der Sofortmaßnahmen erforderlich macht. In diesem Fall konsultiert Slowenien den Assoziationsrat unverzüglich nach deren Einführung.

Nach Ablauf des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens beziehungsweise nach Ablauf der in Artikel 3 genannten Übergangszeit für die in Anhang IXa aufgeführten Sektoren kann Slowenien derartige Maßnahmen nur mit Zustimmung des Assoziationsrates und unter den von diesem festgelegten Bedingungen einführen.

KAPITEL III DIENSTLEISTUNGSVERKEHR ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND SLOWENIEN

Artikel 53

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit den nachstehenden Bestimmungen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um schrittweise die Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft oder Sloweniens zu erlauben, die in einer anderen Vertragspartei als derjenigen des Leistungsempfängers niedergelassen sind.

(2) Im Einklang mit der in Absatz 1 genannten Liberalisierung und vorbehaltlich des Artikels 57 Absatz 1 gestatten die Vertragsparteien die vorübergehende Einreise der natürlichen Personen, die die Dienstleistung erbringen oder von dem Leistungserbringer als Personal in Schlüsselpositionen im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 beschäftigt werden; dazu gehören auch natürliche Personen, die Vertreter von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft oder Sloweniens sind und um vorübergehende Einreise zwecks Aushandlung oder Abschluß von Dienstleistungsaufträgen für diesen Leistungserbringer ersuchen, sofern diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder selbst Dienstleistungen erbringen.

(3) Spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ergreift der Assoziationsrat die für die schrittweise Umsetzung von Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen. Die Fortschritte der Vertragsparteien bei der Angleichung ihrer Rechtsvorschriften werden berücksichtigt.

Artikel 54

(1) Die Vertragsparteien ergreifen keine Maßnahmen, die die Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft oder Sloweniens, die in einer anderen Vertragspartei als derjenigen des Leistungsempfängers niedergelassen sind, im Vergleich zum Tage vor Inkrafttreten dieses Abkommens erheblich einschränkender gestalten.

(2) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die von der anderen Vertragspartei seit Unterzeichnung des Abkommens eingeführten Maßnahmen eine Situation zur Folge haben, die hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen erheblich einschränkender ist, als sie bei Unterzeichnung des Abkommens war, so kann diese erste Vertragspartei die andere Vertragspartei um Aufnahme von Konsultationen ersuchen.

Artikel 55

Für die Erbringung von Verkehrsleistungen zwischen der Gemeinschaft und Slowenien gelten unbeschadet des Artikels 53 die folgenden Bestimmungen:

1. Im Bereich des Landverkehrs werden die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien durch das am 5. April 1993 unterzeichnete Verkehrsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Slowenien geregelt. Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung, die sie der ordnungsgemäßen Anwendung dieses Abkommens beimessen, und unterstreichen die besondere Bedeutung des freien Transitverkehrs auf der Straße, so wie er in dem betreffenden Abkommen festgelegt ist, unbeschadet der Bestimmungen, die den Transit durch Österreich im Anschluß an den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union regeln, sowie der Nichtdiskriminierung und der Harmonisierung der slowenischen Rechtsvorschriften im Verkehrsbereich mit denen der Gemeinschaft.

2. Hinsichtlich des internationalen Seeverkehrs verpflichten sich die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum Markt und zum Verkehr auf kaufmännischer Basis wirksam anzuwenden.

a) Die vorstehende Bestimmung berührt nicht die Rechte und Pflichten aus dem Verhaltenskodex der Vereinten Nationen für Linienkonferenzen, wie er von der einen oder der anderen Vertragspartei dieses Abkommens angewandt wird. Nichtkonferenz-Reedereien dürfen mit einer Konferenz-Reederei im Wettbewerb stehen, sofern sie den Grundsatz des lauteren Wettbewerbs auf kaufmännischer Basis beachten.

b) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit trockenen und fluessigen Massengütern.

3. Gemäß den Grundsätzen der Nummer 2

a) dürfen die Vertragsparteien in künftigen bilateralen Abkommen mit Drittländern keine Ladungsanteilvereinbarungen aufnehmen, wenn nicht der außergewöhnliche Umstand gegeben ist, daß Linienreedereien der einen oder der anderen Vertragspartei dieses Abkommens sonst keinen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und nach dem betreffenden Drittland hätten;

b) untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinbarungen in künftigen bilateralen Abkommen betreffend den Verkehr mit trockenen und fluessigen Massengütern;

c) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten des Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschränkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten.

4. Zur Sicherstellung einer koordinierten Entwicklung und schrittweisen Liberalisierung des Verkehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht, werden die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr in einem Sonderabkommen behandelt, das von den Vertragsparteien nach Inkrafttreten dieses Abkommens ausgehandelt wird.

5. Vor Abschluß des Abkommens gemäß Nummer 4 ergreifen die Vertragsparteien keine Maßnahmen, die im Vergleich zum Tag vor Inkrafttreten dieses Abkommens einschränkender oder diskriminierender sind.

6. Während der Übergangszeit gleicht Slowenien schrittweise seine Rechtsvorschriften einschließlich der administrativen, technischen und sonstigen Bestimmungen an die jeweils geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Luft- und im Landverkehr insoweit an, als dies der Liberalisierung und dem gegenseitigen Marktzugang der Vertragsparteien dienlich ist und den Personen- und Güterverkehr erleichtert.

7. Parallel zu den gemeinsamen Fortschritten bei der Verwirklichung der Ziele dieses Kapitels prüft der Assoziationsrat, wie die notwendigen Voraussetzungen für die Verbesserung der Dienstleistungsfreiheit im Luft- und im Landverkehr geschaffen werden können.

KAPITEL IV ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 56

(1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.

(2) Dieser Titel gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.

Artikel 57

(1) Für die Zwecke dieses Titels werden die Vertragsparteien durch keine Bestimmung dieses Abkommens daran gehindert, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Einreise und Aufenthalt, Beschäftigung, Beschäftigungsbedingungen, Niederlassung von natürlichen Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, sofern sie dies nicht in einer Weise tun, durch die die Vorteile, die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung des Abkommens erwachsen, zunichte gemacht oder verringert werden. Diese Bestimmung gilt unbeschadet des Artikels 56.

(2) Für die Dauer der in Artikel 3 genannten Übergangszeit gilt als mit diesem Titel und den Wettbewerbsregeln des Titels V vereinbar, daß gemäß Kapitel II in Slowenien niedergelassene Gesellschaften und Staatsangehörige der Gemeinschaft von öffentlichen Beihilfen ausgeschlossen werden, die Slowenien im öffentlichen Bildungswesen, im Gesundheitswesen sowie im sozialen und kulturellen Bereich gewährt.

Artikel 58

Dieser Titel gilt auch für Gesellschaften, die sich im ausschließlichen Miteigentum von Gesellschaften oder Staatsangehörigen Sloweniens und Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft befinden und von ihnen gemeinsam kontrolliert werden.

Artikel 59

(1) Die gemäß diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen oder sonstigen steuerrechtlichen Regelungen gewähren oder gewähren werden.

(2) Die Bestimmungen dieses Titels sind nicht so auszulegen, als hinderten sie die Vertragsparteien daran, gemäß den steuerrechtlichen Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen und sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steuerrechts Maßnahmen zu ergreifen oder durchzusetzen, durch die die Steuerumgehung oder -hinterziehung verhindert werden soll.

(3) Die Bestimmungen dieses Titels sind nicht so auszulegen, als hinderten sie die Mitgliedstaaten oder Slowenien daran, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

Artikel 60

Die Bestimmungen dieses Titels werden vor allem aufgrund der Erfordernisse des Artikels V des Allgemeinen Abkommens über den Dienstleistungsverkehr (GATS) schrittweise angepaßt.

Artikel 61

Dieses Abkommen schließt nicht aus, daß jede Vertragspartei alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, daß ihre Maßnahmen betreffend den Zugang von Drittländern zu ihrem Markt mit Hilfe dieses Abkommens umgangen werden.

TITEL V ZAHLUNGEN, KAPITALVERKEHR, WETTBEWERB UND SONSTIGE WIRTSCHAFTLICHE BESTIMMUNGEN, ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN

KAPITEL I LAUFENDE ZAHLUNGEN UND KAPITALVERKEHR

Artikel 62

Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Leistungsbilanzzahlungen in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen, sofern die diesen Zahlungen zugrundeliegenden Transaktionen den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr und die Freizügigkeit zwischen den Vertragsparteien betreffen, die aufgrund dieses Abkommens hergestellt worden sind.

Artikel 63

(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Mitgliedstaaten beziehungsweise Slowenien vom Inkrafttreten des Abkommens an den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die gemäß den Rechtsvorschriften des Aufnahmelandes gegründet wurden, und Investitionen, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels II des Titels IV getätigt werden, sowie die Liquidation oder Repatriierung dieser Investitionen und etwaiger Gewinne.

Unbeschadet der vorstehenden Bestimmung werden dieser freie Kapitalverkehr und diese Liquidation oder Repatriierung vor dem Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens für alle Investitionen im Zusammenhang mit der Niederlassung von Staatsangehörigen der Gemeinschaft gewährleistet, die sich in Slowenien mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Kapitel II des Titels IV niederlassen.

Für den Erwerb von mehr als 25 Prozent der stimmberechtigten Aktien von Gesellschaften mit einem Nominalkapital von mehr als 5 Millionen ECU, die gemäß dem Gesetz über die Umwandlung des Eigentums an den Unternehmen ausgegeben wurden, ist bis zum Ende des dritten Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens die Genehmigung der slowenischen Regierung erforderlich. Danach wird diese Beschränkung aufgehoben.

(2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Mitgliedstaaten beziehungsweise Slowenien vom Inkrafttreten dieses Abkommens an den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Krediten für Geschäftstransaktionen oder die Erbringung von Dienstleistungen, an denen ein Gebietsansässiger einer der Vertragsparteien beteiligt ist, sowie mit Finanzkrediten.

Vom vierten Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens an gewährleisten sie ferner den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Portfolioinvestitionen.

Unbeschadet der Artikel 62 und 63 und unter außergewöhnlichen Umständen, unter denen der Kapitalverkehr zwischen den Gebietsansässigen der Gemeinschaft und Sloweniens ernstliche Schwierigkeiten für die Durchführung der Wechselkurs- oder der Währungspolitik der Gemeinschaft oder Sloweniens verursacht oder zu verursachen droht, können die Gemeinschaft und Slowenien, sofern unbedingt erforderlich, Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Slowenien treffen, deren Dauer sechs Monate nicht überschreiten darf.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 führen die Mitgliedstaaten und Slowenien vom Inkrafttreten dieses Abkommens an keine neuen devisenrechtlichen Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der damit zusammenhängenden laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und Sloweniens ein und gestalten die bestehenden Regelungen nicht einschränkender.

(4) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Slowenien zu erleichtern.

Artikel 64

(1) Während der ersten vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien Maßnahmen, um die erforderlichen Voraussetzungen für die weitere schrittweise Übernahme der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den freien Kapitalverkehr zu schaffen.

(2) Vor dem Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüft der Assoziationsrat Mittel und Wege für die volle Übernahme der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Kapitalverkehr.

KAPITEL II WETTBEWERB UND SONSTIGE WIRTSCHAFTLICHE BESTIMMUNGEN

Artikel 65

(1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Slowenien zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar

i) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;

ii) die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder Sloweniens oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen;

iii) jegliche staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

(2) Alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu diesem Artikel stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Artikels 85, 86 und 92 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergeben.

(3) Der Assoziationsrat erläßt binnen drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens die erforderlichen Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 1 und 2. Bis zum Erlaß der Durchführungsvorschriften werden Verhaltensweisen, die mit Absatz 1 unvereinbar sind, von den Vertragsparteien in ihrem Gebiet gemäß ihren jeweiligen Rechtsvorschriften behandelt. Dies gilt unbeschadet des Absatzes 6.

(4) a) Für die Zwecke des Absatzes 1 Ziffer iii) erkennen die Vertragsparteien an, daß während der ersten vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens alle von Slowenien gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, daß Slowenien den Gebieten der Gemeinschaft nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt wird. Der Assoziationsrat beschließt unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage Sloweniens, ob diese Zeitraum um weitere Vierjahreszeiträume zu verlängern ist.

b) Die Vertragsparteien sorgen für die Transparenz der staatlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen Vertragspartei jährlich Bericht erstatten über den Gesamtbetrag und die Verteilung der Beihilfen und auf Antrag Auskunft über die Behilfensysteme erteilen. Auf Antrag der einen Vertragspartei erteilt die andere Vertragspartei Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen.

(5) Hinsichtlich der in Kapitel II und III des Titels III genannten Waren

- findet Absatz 1 Ziffer iii) keine Anwendung;

- werden alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu Absatz 1 Ziffer i) stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemeinschaft auf der Basis der Artikel 42 und 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgestellt hat, insbesondere nach den Kriterien der Verordnung Nr. 26/1962 des Rates.

(6) Wenn die Gemeinschaft oder Slowenien der Auffassung sind, daß eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 unvereinbar ist und

- in den in Absatz 3 genannten Durchführungsvorschriften nicht in angemessener Weise geregelt ist, und

- wenn bei Fehlen derartiger Vorschriften diese Verhaltensweise dem Interesse der anderen Vertragspartei oder einem inländischen Wirtschaftszweig einschließlich des Dienstleistungsgewerbes eine bedeutende Schädigung verursacht oder zu verursachen droht,

kann die Gemeinschaft oder Slowenien nach Konsultationen im Assoziationsrat oder dreißig Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen zu treffen.

Sind diese Verhaltensweisen mit Absatz 1 Ziffer iii) unvereinbar, so können derartige geeignete Maßnahmen, soweit sie unter das WTO-Abkommen fallen, nur im Einklang mit den Verfahren und unter Bedingungen, die darin festgelegt sind, oder aller anderen einschlägigen Instrumente eingeführt werden, die im Rahmen der WTO ausgehandelt wurden und zwischen den Vertragsparteien Anwendung finden.

(7) Unbeschadet aller anderlautenden Bestimmungen, die gemäß Absatz 3 erlassen werden, tauschen die Vertragsparteien Informationen unter Berücksichtigung der erforderlichen Beschränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses aus.

(8) Dieser Artikel gilt nicht für die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse, die Gegenstand von Protokoll Nr. 2 sind.

Artikel 66

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Möglichkeit, keine restriktiven Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen betreffend die Einfuhren, für Zahlungsbilanzzwecke einzuführen. Werden solche Maßnahmen von einer Vertragspartei getroffen, so legt sie der anderen Vertragspartei sobald wie möglich einen Zeitplan für ihre Aufhebung vor.

(2) Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder Sloweniens kann die Gemeinschaft beziehungsweise Slowenien unter den Voraussetzungen des WTO-Abkommens restriktive Maßnahmen einschließlich Maßnahmen betreffend die Einfuhren treffen, die von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt notwendige Maß hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft beziehungsweise Slowenien unterrichtet die andere Vertragspartei unverzüglich davon.

(3) Etwaige restriktive Maßnahmen gelten nicht für Transfers in Verbindung mit Investitionen und insbesondere der Repatriierung der investierten oder reinvestierten Beträge und aller sonstigen sich daraus ergebenden Einnahmen.

Artikel 67

Hinsichtlich der öffentlichen Unternehmen und der Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte übertragen wurden, sorgt der Assoziationsrat dafür, daß vom dritten Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens an die Grundsätze des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere des Artikels 90, beachtet werden.

Artikel 68

(1) Gemäß diesem Artikel und Anhang X bekräftigen die Vertragsparteien die Bedeutung, die sie dem angemessenen und wirksamen Schutz und der angemessenen und wirksamen Durchsetzung der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum beimessen.

(2) Slowenien gewährleistet vom Inkrafttreten dieses Abkommens an den Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum mit einem Schutzniveau, wie es in der Gemeinschaft besteht; dazu gehören auch vergleichbare Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.

(3) Slowenien wird vor Inkrafttreten dieses Abkommens den in Anhang X Nummer 1 genannten multilateralen Übereinkommen über Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum beitreten.

(4) Treten im Bereich des geistigen, gewerblichen oder kommerziellen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbedingungen beeinträchtigen, so wird auf Antrag einer Vertragspartei der Assoziationsrat umgehend damit befaßt, um eine für beide Seiten befriedigenden Lösung zu finden.

Artikel 69

(1) Die Vertragsparteien betrachten die Öffnung des öffentlichen Auftragswesens auf der Grundlage von Nichtdiskriminierung und Gegenseitigkeit insbesondere im Kontext der WTO als ein erstrebenswertes Ziel.

(2) Gesellschaften Sloweniens wird vom Inkrafttreten dieses Abkommens an Zugang zu den Vergabeverfahren in der Gemeinschaft gemäß den Vergabevorschriften der Gemeinschaft unter Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die Gesellschaften der Gemeinschaft gewährt werden, ausgenommen für die unter die Richtlinie 93/38/EWG fallenden Aufträge.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Aufträge gemäß der Richtlinie 93/38/EWG, sobald die slowenische Regierung geeignete Rechtsvorschriften einführt. Die Gemeinschaft prüft in regelmäßigen Zeitabständen, ob Slowenien diese Rechtsvorschriften tatsächlich eingeführt hat.

Gesellschaften der Gemeinschaft wird spätestens am Ende der in Artikel 3 genannten Übergangszeit Zugang zu den Vergabeverfahren in Slowenien unter Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die Gesellschaften Sloweniens gewährt werden.

Gesellschaften der Gemeinschaft, die gemäß Kapitel II des Titels IV in Slowenien niedergelassen sind, haben vom Inkrafttreten des Abkommens an Zugang zu den Vergabeverfahren unter Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die Gesellschaften Sloweniens gewährt werden.

Der Assoziationsrat prüft in regelmäßigen Zeitabständen, ob Slowenien vor Ende der Übergangszeit allen Gesellschaften aus der Gemeinschaft Zugang zu den Vergabeverfahren in Slowenien gewähren kann.

(3) Für Niederlassung, Geschäftstätigkeit, Erbringung von Dienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Slowenien wie auch für Beschäftigung und Freizügigkeit im Zusammenhang mit der Erfuellung öffentlicher Aufträge gelten die Artikel 38 bis 61.

KAPITEL III ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 70

Die Vertragsparteien erkennen an, daß die Angleichung der bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften Sloweniens an das Gemeinschaftsrecht eine wesentliche Voraussetzung für die wirtschaftliche Integration Sloweniens in die Gemeinschaft darstellt. Slowenien wird sich darum bemühen, daß seine Rechtsvorschriften schrittweise mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar werden.

Artikel 71

(1) Die Angleichung der Rechtsvorschriften betrifft insbesondere folgende Bereiche: Zollrecht, Gesellschaftsrecht, Bankenrecht, Versicherungsrecht, Rechnungslegung der Unternehmen und Körperschaftssteuern, Finanzdienstleistungen, Wettbewerbsregeln, Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens, Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, indirekte Steuern, technische Vorschriften und Normen, Vorschriften im Bereich der Kernenergie, Verkehr und Telekommunikation.

(2) Besonders wichtig ist nach Auffassung der Vertragsparteien, daß rasche Fortschritte bei der Angleichung der Rechtsvorschriften in den Bereichen Binnenmarkt, Wettbewerb, Arbeits-, Umwelt- und Verbraucherschutz erzielt werden.

Artikel 72

Die Gemeinschaft leistet Slowenien technische Hilfe bei der Durchführung dieser Maßnahmen; dazu können unter anderem gehören:

- Austausch von Sachverständigen;

- rechtzeitige Unterrichtung, insbesondere über die einschlägigen Rechtsvorschriften;

- Veranstaltung von Seminaren;

- Ausbildungsmaßnahmen;

- Hilfe bei der Übersetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und Sloweniens.

TITEL VI WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 73

(1) Die Gemeinschaft und Slowenien bauen ihre wirtschaftliche Zusammenarbeit mit dem Ziel aus, zu der Entwicklung Sloweniens und dessen Wachstumspotential beizutragen. Diese Zusammenarbeit soll die Wirtschaftsbeziehungen auf einer möglichst breiten Grundlage zum Vorteil beider Vertragsparteien stärken.

(2) Politische und sonstige Maßnahmen werden zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Sloweniens vorbereitet und auf dem Grundsatz der langfristig tragbaren Entwicklung aufgebaut. Sie sollten ferner sicherstellen, daß Umweltbelange von Anfang an vollauf berücksichtigt werden, und den Erfordernissen einer harmonischen Sozialentwicklung Rechnung tragen.

(3) Zu diesem Zweck sollte sich die Zusammenarbeit vor allem auf Politiken und Maßnahmen in den Bereichen gewerbliche Wirtschaft einschließlich des Bergbaus, Investitionen, Landwirtschaft, Energie, Verkehr, Regionalentwicklung und Fremdenverkehr konzentrieren.

(4) Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnahmen zu widmen, die die Zusammenarbeit zwischen Slowenien und den Ländern Mittel- und Osteuropas stärken können.

Artikel 74 Industrielle Zusammenarbeit

(1) Ziel der Zusammenarbeit ist die Förderung der Modernisierung und Umstrukturierung der staatlichen und privaten Industrie Sloweniens sowie die industrielle Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsbeteiligten beider Seiten und insbesondere die Stärkung des Privatsektors unter Rücksichtnahme auf die Umwelt.

(2) Die Schwerpunkte der Zusammenarbeit sind folgende:

- Umstrukturierung einzelner Wirtschaftszweige; in diesem Zusammenhang prüft der Assoziationsrat vor allem die Probleme des Kohle- und des Stahlsektors;

- Gründung neuer Unternehmen in potentiellen Wachstumsbereichen.

(3) Die Initiativen der industriellen Zusammenarbeit berücksichtigen die von Slowenien aufgestellten Prioritäten. Die Maßnahmen sollten vor allem darauf abzielen, geeignete Rahmenbedingungen für Unternehmen zu schaffen, die Managementfähigkeiten zu verbessern, die Märkte, die Transparenz der Märkte sowie die Rahmenbedingungen für Unternehmen zu fördern; gegebenenfalls schließen solche Maßnahmen technische Hilfe ein.

Artikel 75 Investitionsförderung und Investitionsschutz

(1) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zielt darauf ab, ein günstiges Klima für inländische und ausländische Privatinvestitionen zu schaffen, die für den Wiederaufbau von Wirtschaft und Industrie in Slowenien wesentlich sind.

(2) Die Schwerpunkte der Zusammenarbeit sind folgende:

- Schaffung eines rechtlichen Rahmens zur Förderung und zum Schutz von Investitionen in Slowenien,

- Abschluß von bilateralen Investitionsförderungs- und Investitionsschutzabkommen mit den Mitgliedstaaten, soweit angebracht,

- Abschluß von Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Slowenien, sowie angebracht,

- Durchführung geeigneter Regelungen für den Kapitaltransfer,

- weitere Deregulierung;

- Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur;

- Austausch von Informationen über Investitionsmöglichkeiten im Rahmen von Handelsmessen, Ausstellungen, Handelswochen und anderen Veranstaltungen.

Artikel 76 Normung und Konformitätsprüfung

(1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, die Vorschriften Sloweniens voll mit den technischen Vorschriften der Gemeinschaft und den europäischen Normen und Konformitätsprüfungsverfahren in Einklang zu bringen.

(2) Zu diesem Zweck soll durch die Zusammenarbeit folgendes angestrebt werden:

- Förderung der Übernahme der technischen Vorschriften der Gemeinschaft und der europäischen Normen und Konformitätsprüfungsverfahren;

- Aushandlung von Abkommen über gegenseitige Anerkennung in diesen Bereichen, soweit angebracht;

- Förderung der aktiven und regelmäßigen Teilnahme der zuständigen slowenischen Stellen an den Arbeiten von europäischen Fachorganisationen (CEN, CENELEC, ETSI, EOTC).

(3) Soweit angebracht, leistet die Gemeinschaft Slowenien technische Hilfe.

Artikel 77 Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik

(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in der Forschung und technischen Entwicklung. Folgenden Maßnahmen wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet:

- Austausch von Informationen über die jeweilige Politik im Bereich von Wissenschaft und Technik;

- Veranstaltung gemeinsamer wissenschaftlicher Treffen (Seminare und Workshops);

- gemeinsame FuE-Tätigkeiten zur Förderung des wissenschaftlichen Fortschritts und des Transfers von Technologie und Know-how;

- Ausbildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Forscher und Fachleute beider Seiten;

- Entwicklung eines die Forschung und die Anwendung neuer Techniken begünstigenden Umfelds und angemessener Schutz der geistigen Eigentumsrechte an Forschungsergebnissen;

- Teilnahme Sloweniens an Gemeinschaftsprogrammen im Einklang mit Absatz 3.

Soweit angebracht, wird technische Hilfe geleistet.

(2) Der Assoziationsrat legt die geeigneten Verfahren für die Entwicklung der Zusammenarbeit fest.

(3) Die Zusammenarbeit aufgrund des Rahmenprogramms der Gemeinschaft für Forschung und technische Entwicklung wird durch besondere Übereinkünfte geregelt, die nach den gesetzlichen Verfahren jeder Vertragspartei ausgehandelt und geschlossen werden.

Artikel 78 Allgemeine und berufliche Bildung

(1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, das Niveau der Allgemeinbildung und der beruflichen Qualifikationen in Slowenien unter Berücksichtigung der Prioritäten Sloweniens anzuheben. Institutionelle Rahmen und Pläne für die Zusammenarbeit werden auf der Basis der Europäischen Stiftung für Berufsausbildung und des TEMPUS-Programms entwickelt. Die Beteiligung Sloweniens an Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend wird im Rahmen von Artikel 106 erwogen.

(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf folgende Bereiche und erfolgt im Einklang mit den von den Vertragsparteien gemeinsam festzulegenden Modalitäten:

- Entwicklung der allgemeinen und beruflichen Bildung in Slowenien;

- Erstausbildung, Ausbildung am Arbeitsplatz und Umschulung, einschließlich Ausbildung von Führungskräften im öffentlichen und privaten Sektor sowie höherer Beamter, insbesondere in noch zu bestimmenden prioritären Bereichen;

- Zusammenarbeit zwischen Universitäten oder Hochschulen, zwischen Universitäten oder Hochschulen und Unternehmen, Mobilität von Lehrkräften, jungen Forschern, Studenten und Verwaltungspersonal (TEMPUS);

- Förderung der Lehrtätigkeit im Bereich der europäischen Studien an geeigneten Lehranstalten;

- Förderung von Initiativen zur Begünstigung der gegenseitigen Anerkennung von Studienzeiten und Diplomen;

- Förderung der Ausbildung von Ausbildern.

(3) Im Bereich der Übersetzung konzentriert sich die Zusammenarbeit auf die Ausbildung von Übersetzern und Dolmetschern und die Förderung der Sprachnormen und Terminologie der Gemeinschaft.

Artikel 79 Landwirtschaft und Agroindustrie

(1) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich zielt ab auf die Modernisierung der Landwirtschaft und der Agroindustrie. Angestrebt wird insbesondere folgendes:

- Entwicklung und Modernisierung der Verarbeitungsbetriebe und ihrer Lagerungs- und Vermarktungstechniken usw.;

- Modernisierung der Infrastrukturen im ländlichen Raum (Verkehr, Wasserversorgung, Telekommunikation);

- Verbesserung der Raumordnung, einschließlich Bebauungs- und Stadtplanung;

- Steigerung der Produktivität und der Qualität durch geeignete Methoden und Produkte; Ausbildungs- und Überwachungsmaßnahmen bei dem Einsatz von Umweltschutztechniken im Zusammenhang mit Produktionsmitteln;

- Förderung der Komplementarität in der Landwirtschaft;

- Förderung der technischen Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und des Austauschs von Know-how, insbesondere zwischen den Privatsektoren der Gemeinschaft und Sloweniens;

- Entwicklung der Zusammenarbeit im Bereich der Gesundheit von Tieren und Pflanzen mit dem Ziel einer schrittweisen Angleichung an die Gemeinschaftsnormen durch Unterstützung von Ausbildungsmaßnahmen und der Durchführung von Kontrollen.

(2) Zu diesem Zweck leistet die Gemeinschaft, soweit angebracht, technische Hilfe.

Artikel 80 Energie

(1) Unter Beachtung der Grundsätze der Marktwirtschaft und der Grundsätze des Vertrags über die Europäische Energiecharta arbeiten die Vertragsparteien im Hinblick auf die schrittweise Integration der Energiemärkte in Europa zusammen.

(2) Die Zusammenarbeit umfaßt, soweit angebracht, technische Hilfe in den folgenden Bereichen:

- die Ausformulierung und Planung der Energiepolitik auf nationaler und regionaler Ebene unter Berücksichtigung ihrer langfristigen Aspekte;

- stärkere Öffnung des Energiemarktes, einschließlich der Erleichterung der Transitbeförderung von Gas und Strom;

- Studien zur Modernisierung der Energieinfrastruktur;

- Verbesserung des Vertriebs wie auch Verbesserung und Diversifizierung der Versorgung;

- Verwaltung und Ausbildung im Energiebereich;

- Entwicklung der Energieressourcen;

- Förderung von Energieeinsparungen und wirksamer Energienutzung;

- Umweltauswirkungen der Energieerzeugung und des Energieverbrauchs;

- Kernenergiesektor;

- Strom- und Gasversorgung, auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit des Verbunds der Versorgungsnetze;

- Ausarbeitung der Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen dieses Sektors, auch durch Förderung von Joint-ventures;

- Transfer von Technologie und Know-how, auch durch Förderung und Vermarktung wirksamer Energietechnologien, soweit angebracht;

- Verwendung und Förderung neuer und erneuerbarer Energiequellen.

Artikel 81 Nukleare Sicherheit

(1) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich zielt auf eine hohe nukleare Sicherheit ab.

(2) Unter Berücksichtigung der spezifischen Situation Sloweniens erstreckt sich die Zusammenarbeit vor allem auf folgende Bereiche:

- nukleare Sicherheit einschließlich Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie operationeller Aspekte und Katastrophenmanagement;

- Strahlenschutz, einschließlich Überwachung der Strahlenbelastung der Umwelt;

- Probleme des Brennstoffzyklus und Sicherheit von Kernmaterial einschließlich Maßnahmen gegen den illegalen Handel mit Kernmaterial;

- Entsorgung radioaktiver Abfälle;

- frühzeitiger Informationsaustausch bei radiologischen Notfällen;

- Stillegung von Kernkraftwerken;

- Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie.

(3) Die Zusammenarbeit schließt auch einen Informations- und Erfahrungsaustausch sowie FuE-Tätigkeiten gemäß Artikel 77 ein.

Artikel 82 Umweltschutz und Schutz vor Naturkatastrophen

(1) Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung.

(2) Vorrangige Bereiche der Zusammenarbeit sind folgende:

- wirksame Überwachung der Verschmutzungsniveaus; Systeme zur Erfassung von Informationen über den Zustand der Umwelt;

- Bekämpfung der lokalen, regionalen und grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung (Luft, Wasser einschließlich Trinkwasser);

- nachhaltige, wirksame und umweltschonende Energiegewinnung und -nutzung; Sicherheit von Industrieanlagen einschließlich der Kernkraftanlagen;

- Klassifizierung und unbedenklicher Einsatz von Chemikalien;

- wirksame Verhütung und Verringerung der Wasserverschmutzung, insbesondere der Verschmutzung von grenzüberschreitenden Wasserläufen;

- Verringerung, Recycling und saubere Entsorgung von Abfällen (einschließlich radioaktiver Abfälle) und Durchführung des Baseler Übereinkommens;

- Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Umwelt, Bodenerosion und -verschmutzung durch landwirtschaftliche Chemikalien;

- Schutz der Wälder sowie der Pflanzen- und Tierwelt und Erhaltung der biologischen Vielfalt;

- Wiederherstellung des ökologischen Gleichgewichts auf dem Lande;

- Raumordnung, einschließlich der Bebauungs- und Stadtplanung;

- Einsatz wirtschaftlicher und fiskalischer Instrumente;

- globale Klimaveränderungen und deren Verhinderung;

- Bewirtschaftung der Küstenzonen und Verhinderung der Meeresverschmutzung;

- internationale Umweltschutzübereinkommen;

- Verbesserung der Umweltnormen für Kraftfahrzeuge;

- Prüfung der Umweltverträglichkeit von Verkehrskonzepten und -infrastrukturvorhaben;

- korrekte Kostenbewertung und Internalisierung der externen Kosten.

(3) Die Zusammenarbeit erfolgt durch:

- Austausch von Informationen und Sachverständigen, auch auf dem Gebiet des Transfers sauberer Technologien und der sicheren Nutzung umweltfreundlicher Biotechnologien;

- Ausbildungsprogramme und Lehrgänge;

- gemeinsame Forschungstätigkeiten;

- Angleichung der Rechtsvorschriften (Gemeinschaftsnormen);

- Zusammenarbeit auf regionaler Ebene (auch im Rahmen der Europäischen Umweltagentur) und auf internationaler Ebene;

- Entwicklung von Strategien, insbesondere zu globalen Umwelt- und Klimafragen;

- Umwelterziehung und Entwicklung des Umweltbewußtseins;

- Umweltverträglichkeitsstudien.

(4) Ziel der Zusammenarbeit im Bereich des Schutzes vor Naturkatastrophen ist es, Menschen, Tiere, Eigentum und Umwelt vor Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen zu schützen.

Zu diesem Zweck umfaßt die Zusammenarbeit folgendes:

- Austausch der Ergebnisse von wissenschaftlichen und FuE-Projekten;

- gegenseitige und frühzeitige Benachrichtigung über Gefahren, Katastrophen und deren Folgen;

- Hilfs- und Rettungssysteme für Katastrophen;

- Erfahrungsaustausch über die Rehabilitation und den Wiederaufbau nach einer Katastrophe;

- Ausbildung und Schulung zum Schutz vor Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen;

- Hilfs- und Rettungsübungen.

Artikel 83 Verkehr

(1) Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit, um Slowenien folgendes zu ermöglichen:

- Umstrukturierung und Modernisierung des Verkehrswesens;

- Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs sowie des Zugangs zu den Verkehrsmärkten durch Beseitigung administrativer, technischer und sonstiger Hemmnisse;

- Erreichung von betrieblichen Standards, die denen in der Gemeinschaft vergleichbar sind;

- Entwicklung eines Verkehrssystems, das mit dem der Gemeinschaft kompatibel und kohärent ist.

(2) Die Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf:

- Programme für die Ausbildung in Wirtschaft, Recht und Technik;

- technische Hilfe, Beratung und Informationsaustausch.

(3) Vorrangige Bereiche der Zusammenarbeit sind folgende:

- Straßenverkehr einschließlich Besteuerung sowie soziale und Umweltfragen;

- kombinierter Verkehr Schiene/Straße;

- Bewirtschaftung der Eisenbahnen und der Flughäfen einschließlich Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden;

- Ausbau der Straßen-, Eisenbahn-, Hafen- und Flughafeninfrastruktur auf wichtigen Verkehrsachsen von gemeinsamem Interesse und transeuropäischen Verbindungen;

- Harmonisierung der internationalen Verkehrsstatistiken;

- Erneuerung der technischen Ausrüstung im Einklang mit den Gemeinschaftsnormen, insbesondere in den Bereichen kombinierter Verkehr Schiene/Straße, multimodaler Verkehr und Güterumschlag;

- Förderung gemeinsamer Technologie- und Forschungsprogramme im Einklang mit den dafür festgelegten Verfahren;

- Ausarbeitung einer koordinierten Verkehrspolitik, die mit der Verkehrspolitik in der Gemeinschaft vereinbar ist.

Artikel 84 Postwesen und Telekommunikation

(1) Die Vertragsparteien erweitern und verstärken die Zusammenarbeit im Bereich Postwesen und Telekommunikation und treffen zu diesem Zweck insbesondere folgende Maßnahmen:

- Informationsaustausch über die Politik in den Bereichen Telekommunikation und Postwesen;

- Austausch von technischen und sonstigen Informationen sowie Veranstaltung von Seminaren, Workshops und Konferenzen für Sachverständige beider Seiten;

- Ausbildungs- und Beratungstätigkeiten;

- Technologietransfer;

- gemeinsame Ausführung von Projekten durch die zuständigen Einrichtungen beider Seiten;

- Einführung europäischer Normen, Zertifizierungssysteme und Regelungskonzepte;

- Förderung neuer Kommunikationsmittel, inbesondere für kommerzielle Anwendungen.

(2) Diese Maßnahmen konzentrieren sich auf folgende vorrangige Bereiche:

- Modernisierung des slowenischen Telekommunikationsnetzes und Postwesens und deren Einbeziehung in die europäischen und weltweiten Netze;

- Zusammenarbeit mit den europäischen Normenorganisationen;

- Integration der transeuropäischen Systeme; Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich der Telekommunikation;

- Verwaltung des Telekommunikationssektors in dem neuen wirtschaftlichen Umfeld: Organisationsstrukturen, Strategie und Planung, Beschaffungsgrundsätze;

- Raumordnung, einschließlich Bebauungs- und Stadtplanung.

Artikel 85 Banken, Versicherungen und andere Finanzdienstleistungen

(1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, einen angemessenen Rahmen für die Entwicklung des Banken- und Versicherungswesens und der Finanzdienstleistungen in Slowenien zu schaffen und zu entwickeln.

a) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf:

- Einführung eines allgemeinen Verfahrens für die Rechnungslegung, das mit den europäischen Normen vereinbar ist;

- Stärkung und Umstrukturierung des Banken-, Versicherungs- und anderer Finanzsektoren;

- Verbesserung der Aufsichts- und Geschäftsregeln für Banken und andere Finanzdienstleistungen und technische Hilfe bei der Schaffung und der Tätigkeit einer Versicherungsaufsichtsbehörde in Slowenien;

- Ausarbeitung der Übersetzungen der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und Sloweniens;

- Ausarbeitung von terminologischen Glossaren;

- Informationsaustausch, insbesondere über geplante Rechtsvorschriften.

b) Zu diesem Zweck schließt die Zusammenarbeit auch technische Hilfe und Ausbildungsmaßnahmen ein.

(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen mit dem Ziel, in Slowenien wirksame Systeme der Rechnungsprüfung gemäß den harmonisierten Methoden und Verfahren der Gemeinschaft zu entwickeln.

a) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf folgendes:

- technische Hilfe für den Obersten Rechnungshof in Slowenien;

- Einrichtung interner Rechnungsprüfungsstellen in Behörden;

- Austausch relevanter Information über Rechnungsprüfungssysteme;

- Vereinheitlichung der Unterlagen für die Rechnungsprüfung;

- Ausbildungsmaßnahmen und Beratertätigkeiten.

b) Soweit angebracht, leistet die Gemeinschaft dabei technische Hilfe.

Artikel 86 Währungspolitik

Auf Antrag der slowenischen Behörden leistet die Gemeinschaft technische Hilfe, um die Maßnahmen Sloweniens zur Einführung der vollen Konvertierbarkeit des Tolar und zur schrittweisen Annäherung seiner Politik an die Politik des Europäischen Währungssystems zu unterstützen. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfaßt einen informellen Informationsaustausch über die Grundsätze und das Funktionieren des Europäischen Währungssystems, des Europäischen Währungsinstituts und des Europäischen Systems der Zentralbanken.

Artikel 87 Verhütung der Geldwäsche

(1) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, daß energische Anstrengungen und eine Zusammenarbeit erforderlich sind, um zu verhindern, daß ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im allgemeinen und aus Drogendelikten im besonderen mißbraucht werden.

(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfaßt Amtshilfe und technische Hilfe mit dem Ziel, die Durchführung der Vorschriften und das effiziente Funktionieren geeigneter Normen und Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche zu fördern, die den von der Gemeinschaft und einschlägigen internationalen Gremien, insbesondere der Financial Action Task Force (FATF), festgelegten Normen gleichwertig sind.

Artikel 88 Regionalentwicklung

(1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der Regionalentwicklung und der Raumordnung.

(2) Zu diesem Zweck können folgende Maßnahmen getroffen werden:

- Informationsaustausch zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden über Fragen der Regional- und Raumordnungspolitik;

- Hilfe für Slowenien bei der Ausarbeitung dieser Politik;

- gemeinsame Aktionen regionaler und lokaler Behörden im Bereich der Wirtschaftsentwicklung;

- Prüfung koordinierter Konzepte für die Entwicklung der Grenzgebiete zwischen der Gemeinschaft und Slowenien und sonstiger Gebiete Sloweniens mit einem starken Regionalgefälle;

- gegenseitige Besuche zur Sondierung der Möglichkeiten für Zusammenarbeit und Hilfe;

- Austausch von Beamten oder Sachverständigen;

- technische Hilfe;

- Aufstellung von Programmen für den Informations- und Erfahrungsaustausch durch verschiedene Methoden einschließlich Seminaren.

Artikel 89 Zusammenarbeit im sozialen Bereich

(1) Im Bereich des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz entwickeln die Vertragsparteien eine Zusammenarbeit mit dem Ziel, den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz unter Zugrundelegung des Schutzniveaus in der Gemeinschaft zu verbessern. Die Zusammenarbeit umfaßt insbesondere folgendes:

- technische Hilfe;

- Austausch von Sachverständigen;

- Zusammenarbeit zwischen Unternehmen;

- Informationsaustausch sowie Verwaltungs- und sonstige einschlägige Hilfe für Firmen; Ausbildungsmaßnahmen.

(2) Im Bereich der Beschäftigung konzentriert sich die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien insbesondere auf die Verbesserung der Arbeitsvermittlungs- und Berufsberatungsdienste, die Durchführung flankierender Maßnahmen und die Förderung der lokalen Entwicklung zur Unterstützung der industriellen Umstrukturierung.

Sie umfaßt in erster Linie Maßnahmen wie die Durchführung von Studien, die Hilfe durch Sachverständige sowie Informations- und Ausbildungsmaßnahmen.

(3) Im Bereich der sozialen Sicherheit zielt die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien darauf ab, das Sozialversicherungssystem Sloweniens an die neuen wirtschaftlichen und sozialen Anforderungen anzupassen, in erster Linie durch die Hilfe von Sachverständigen sowie durch Informations- und Ausbildungsmaßnahmen.

Artikel 90 Fremdenverkehr

Die Vertragsparteien verstärken und entwicklen ihre Zusammenarbeit zwecks

- Förderung des Fremdenverkehrs;

- Intensivierung des Informationsflusses durch internationale Netze, Datenbanken usw.;

- Transfer von Know-how durch Ausbildung, Austausch und Seminare;

- Durchführung regionaler Fremdenverkehrsprojekte wie grenzübergreifender Projekte, Städtepartnerschaften usw.;

- Gewährleistung eines Gedankenaustauschs und angemessenen Informationsaustausches über zentrale Fremdenverkehrsthemen von beiderseitigem Interesse;

- Förderung des Infrastrukturausbaus als Anreiz für Investitionen im Fremdenverkehrssektor;

- Einführung eines EDV-gestützten Platzbuchungs- und Informationssystems sowie von Verbraucherschutznormen für Urlauber in Slowenien.

Artikel 91 Kleine und mittlere Unternehmen

(1) Die Vertragsparteien arbeiten hin auf die Entwicklung und Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) des privaten Sektors und der Zusammenarbeit zwischen KMU in der Gemeinschaft und Slowenien.

(2) Sie fördern den Austausch von Informationen und Fachwissen in folgenden Bereichen:

- Schaffung der rechtlichen, administrativen, technischen, steuerlichen und finanziellen Voraussetzungen für die Gründung und Erweiterung von KMU sowie für die grenzübergreifende Zusammenarbeit;

- Bereitstellung der von den KMU benötigten unternehmensspezifischen Dienstleistungen (Ausbildung von Führungskräften, Rechnungswesen, Marketing, Qualitätskontrolle usw.) sowie Stärkung der Einrichtungen, die derartige Dienstleistungen erbringen;

- Herstellung geeigneter Kontakte zu Unternehmern in der Gemeinschaft mit dem Ziel der Verbesserung der Information der KMU und der Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit, z. B. Business Cooperation Network (BC-NET), Euro-Info-Zentren, Konferenzen usw.

(3) Die Zusammenarbeit umfaßt:

- technische Hilfe, insbesondere für die Schaffung einer geeigneten institutionellen Grundlage für die KMU auf nationaler und regionaler Ebene in den Bereichen Finanzen, Technologie und Handel;

- Ausbildungs- und Beratungsmaßnahmen.

Artikel 92 Information und Kommunikation

(1) Die Gemeinschaft und Slowenien treffen geeignete Maßnahmen zur Förderung eines wirksamen Informationsaustauschs. Vorrang erhalten Programme, die Basisinformationen über die Gemeinschaft und Slowenien für die breite Öffentlichkeit sowie spezifische Informationen für Wirtschaftskreise in Slowenien vermitteln; dazu gehört nach Möglichkeit auch der Zugang zu den Datenbanken der Gemeinschaft.

(2) Die Vertragsparteien werden ihre Politik in bezug auf die Reglementierung grenzübergreifender Rundfunk- und Fernsehsendungen, die technischen Normen und die Förderung der europäischen audiovisuellen Technik koordinieren und, soweit angebracht, harmonisieren.

(3) Die Zusammenarbeit kann bei Bedarf Austauschprogramme, Stipendien und Ausbildungsmaßnahmen für Journalisten und Medienfachleute einschließen.

Artikel 93 Verbraucherschutz

(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen mit dem Ziel, die Vereinbarkeit des Verbraucherschutzsystems Sloweniens mit dem der Gemeinschaft zu erreichen. Es sollte ein wirksamer Verbraucherschutz angestrebt werden, der Voraussetzung für eine effiziente Marktwirtschaft ist.

(2) Zu diesem Zweck fördern und gewährleisten die Vertragsparteien im Hinblick auf ihrer beiderseitigen Interessen:

- eine aktive Verbraucherschutzpolitik im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und, soweit relevant, mit den Verbraucherschutzrichtlinien der Vereinten Nationen;

- die Harmonisierung der Rechtsvorschriften und Angleichung des Verbraucherschutzes in Slowenien an die in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften;

- einen wirksamen Rechtsschutz der Verbraucher, um das Qualitätsniveau der Verbrauchsgüter zu heben und geeignete Sicherheitsnormen für diese Güter zu gewährleisten.

(3) Die Zusammenarbeit kann folgende Maßnahmen umfassen:

- Informationsaustausch über gefährliche Produkte;

- Ausbildung von Sachverständigen auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes sowohl für staatliche Stellen als auch für Nichtregierungsorganisationen;

- Hilfe beim Aufbau unabhängiger Einrichtungen, die durch ihre Informationstätigkeit für eine verbesserte Unterrichtung der Verbraucher sorgen sollen;

- Einrichtung von Informations- und Beratungszentren zur Beilegung von Streitfällen und Erteilung rechtlicher und anderer Ratschläge an Verbraucher; Zusammenarbeit der slowenischen Zentren mit denen in der Gemeinschaft;

- Zugang zu den Datenbanken der Gemeinschaft;

- Entwicklung des Meinungsaustauschs zwischen den Vertretern der Verbraucherinteressen.

Artikel 94 Zoll

(1) Das Ziel der Zusammenarbeit besteht darin, die Einhaltung aller Vorschriften zu gewährleisten, die in Verbindung mit dem Handel angenommen werden sollen, und für die Angleichung der Zollregelung Sloweniens an die der Gemeinschaft zu sorgen, um damit die in diesem Abkommen geplanten Liberalisierungsmaßnahmen zu erleichtern.

(2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgendes:

- Austausch von Informationen auch über Fahndungsmethoden;

- Entwicklung einer grenzübergreifenden Infrastruktur zwischen den Vertragsparteien;

- Herstellung einer Verbindung zwischen den Versandverfahren der Gemeinschaft und Sloweniens;

- Vereinfachung der Kontrollen und Förmlichkeiten im Güterverkehr;

- Veranstaltung von Seminaren und Praktika.

Soweit angebracht, wird technische Hilfe geleistet.

(3) Unbeschadet sonstiger Maßnahmen der Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen und insbesondere gemäß Artikel 97 wird die Amtshilfe im Zollbereich zwischen den Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien durch das Protokoll Nr. 5 geregelt.

Artikel 95 Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

(1) Die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik dient der Entwicklung eines leistungsfähigen Statistiksystems, damit rasch und rechtzeitig zuverlässige Statistiken vorliegen, die zur Planung und Überwachung des Reformprozesses und zur Entwicklung von Privatunternehmen in Slowenien benötigt werden.

(2) Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien insbesondere in folgenden Bereichen zusammen:

- Förderung der Entwicklung eines wirksamen statistischen Dienstes in Slowenien und des entsprechenden institutionellen Rahmens;

- Angleichung an die international (und insbesondere in der Gemeinschaft) angewendeten Methoden, Normen und Klassifikationen;

- Bereitstellung der erforderlichen Daten für die Unterstützung und Überwachung der Wirtschaftsreform;

- Bereitstellung geeigneter makro- und mikroökonomischer Daten für die Privatwirtschaft;

- Gewährleistung des Schutzes persönlicher Daten;

- Übernahme der Grundsätze und Normen des europäischen Statistiksystems durch Slowenien.

(3) Die Zusammenarbeit umfaßt folgende Maßnahmen:

- Information über die Methoden;

- Aufstellung eines TH-Programms mit unter anderem

- Seminaren und Lehrgängen sowie technischen Konsultationen;

- Ausbildungsmaßnahmen;

- Pilotumfragen;

- Teilnahme an den Sitzungen ausgewählter Eurostat-Arbeitsgruppen;

- Austausch statistischer Daten.

Artikel 96 Wirtschaftspolitik

(1) Die Gemeinschaft und Slowenien erleichtern den wirtschaftlichen Reform- und Integrationsprozeß durch eine Zusammenarbeit zur Verbesserung der Kenntnis der wesentlichen Aspekte ihrer Volkswirtschaften sowie der Durchführung der Wirtschaftspolitik in einer Marktwirtschaft.

(2) Zu diesem Zweck umfaßt die Zusammenarbeit folgende Maßnahmen:

- Austausch von Angaben über die gesamtwirtschaftliche Leistung, die Wirtschaftsaussichten und die Entwicklungsstrategien;

- gemeinsame Analyse von Wirtschaftsfragen von beiderseitigem Interesse einschließlich der Gestaltung der Wirtschaftspolitik und der Instrumente für deren Durchführung;

- Förderung - insbesondere durch das Aktionsprogramm für die Zusammenarbeit im Bereich der Wirtschaftswissenschaften (ACE) - einer weitreichenden Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftswissenschaftlern und Führungskräften der Wirtschaft in der Gemeinschaft und in Slowenien, um den Transfer von Know-how für die Konzeption der Wirtschaftspolitik zu beschleunigen und für eine weitere Verbreitung der für diese Politik relevanten Forschungsergebnisse zu sorgen.

Artikel 97 Drogenbekämpfung

(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse und Zuständigkeiten zusammen, um die Wirksamkeit von Strategien und Maßnahmen zu erhöhen, mit denen die widerrechtliche Herstellung und Beschaffung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen und der illegale Handel damit bekämpft und der Mißbrauch dieser Produkte verringert werden.

(2) Die Vertragsparteien einigen sich auf die erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit zur Erreichung dieser Ziele einschließlich der Modalitäten der Durchführung gemeinsamer Aktionen. Ihr Vorgehen beruht auf Konsultationen und enger Koordinierung der Ziele und politischen Maßnahmen in den in Absatz 1 genannten Bereichen.

(3) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien schließt technische Hilfe und Amtshilfe ein, insbesondere in folgenden Bereichen: Konzeption und Durchführung nationaler Rechtsvorschriften; Schaffung von Einrichtungen und Informationszentren sowie von Sozial- und Gesundheitszentren; Personalausbildung und Forschung; Verhütung der mißbräuchlichen Verwendung von Ausgangsstoffen zur widerrechtlichen Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen. Die Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Bereiche einbeziehen.

TITEL VII VERHÜTUNG VON STRAFTATEN

Artikel 98

(1) Die Vertragsparteien erarbeiten im Rahmen ihrer Befugnisse und Zuständigkeiten einen Rahmen für die Zusammenarbeit mit dem Ziel, die folgenden Straftaten zu verhüten:

- illegale Einwanderung und illegaler Aufenthalt von Staatsangehörigen der einen Vertragspartei im Gebiet der anderen, unter Berücksichtigung der Grundsätze und der Praxis der Wiederzulassung;

- Wirtschaftsstraftaten, insbesondere Korruption;

- illegale Geschäfte mit Industriemüll und nachgeahmten Waren;

- illegaler Handel mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen;

- illegale Überführung von Kraftfahrzeugen;

- organisierte Kriminalität;

- Diebstahl von radioaktivem und nuklearem Material und illegaler Handel damit.

(2) Die Zusammenarbeit in den in Absatz 1 genannten Bereichen beruht auf gegenseitigen Konsultationen und auf einer engen Koordinierung. Sie sollte technische und administrative Hilfe in folgenden Bereichen umfassen:

- Ausarbeitung innerstaatlicher Rechtsvorschriften im Bereich der Verhütung von Straftaten;

- Einrichtung von Informationszentren;

- Steigerung der Effizienz der Einrichtungen, die mit der Verhütung von Straftaten beauftragt sind;

- Ausbildung des Personals und Entwicklung der Ermittlungsdienste;

- Ausarbeitung von für beide Seiten annehmbaren Maßnahmen zur Verhütung von Straftaten.

TITEL VIII KULTURELLE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 99

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusammenarbeit zu fördern. Soweit angebracht, werden die von der Gemeinschaft oder von einem oder mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Programme der kulturellen Zusammenarbeit auf Slowenien ausgedehnt und zusätzliche Aktivitäten von gemeinsamem Interesse entwickelt.

Diese Zusammenarbeit kann insbesondere folgendes betreffen:

- literarische Übersetzung;

- nichtkommerzieller Austausch von Kunstwerken und Künstlern;

- Erhaltung und Restaurierung von historischen und kulturellen Denkmälern und Stätten (architektonisches und kulturelles Erbe);

- Ausbildungsmaßnahmen für die im Kulturbereich Tätigen;

- Kulturveranstaltungen mit europäischem Charakter;

- Verbreitung von Informationen über bedeutende Werke der Kultur.

(2) Die Vertragsparteien können bei der Förderung der audiovisuellen Industrie in Europa zusammenarbeiten. Insbesondere könnte der audiovisuelle Sektor in Slowenien die Teilnahme an den Aktionen beantragen, die von der Gemeinschaft im Rahmen des MEDIA-Programms durchgeführt werden; dabei sind die Verfahren, die von den für die Verwaltung der verschiedenen Aktionen zuständigen Gremien festgelegt werden, sowie die Entscheidung 90/685/EWG des Rates zur Festlegung des Programms zu beachten.

Die Vertragsparteien koordinieren und harmonisieren, soweit angebracht, ihre Politik in bezug auf die Reglementierung grenzübergreifender Rundfunk- und Fernsehsendungen unter besonderer Berücksichtigung des Erwerbs der Rechte an geistigem Eigentum bei Programmen, die über Satellit oder Kabel gesendet werden, in bezug auf die technischen Normen im audiovisuellen Bereich und die Förderung der europäischen audiovisuellen Technik.

Die Zusammenarbeit könnte unter anderem den Austausch von Programmen, Stipendien und Ausbildungsmaßnahmen für Journalisten und andere Medienfachleute einschließen.

TITEL IX FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 100

Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und im Einklang mit den Artikeln 101, 102 und 104 und unbeschadet des Artikels 103 erhält Slowenien vorübergehend Finanzhilfe von der Gemeinschaft in Form von Zuschüssen und Darlehen einschließlich Darlehen der Europäischen Investitionsbank gemäß Artikel 18 der Satzung der Bank.

Artikel 101

Diese Finanzhilfe wird bereitgestellt

- im Rahmen der Maßnahmen des PHARE-Mehrjahresprogramms gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates in ihrer geänderten Fassung oder eines neuen Mehrjahresfinanzrahmens, der von der Gemeinschaft nach Konsultationen mit Slowenien und unter Berücksichtigung der Artikel 104 und 105 dieses Abkommens festgelegt wird;

- durch Darlehen der Europäischen Investitionsbank bis zum Ablauf ihrer Laufzeit; nach Konsultationen mit Slowenien legt die Gemeinschaft den Hoechstbetrag und die Laufzeit von Darlehen der Europäischen Investitionsbank an Slowenien für die folgenden Jahre fest.

Artikel 102

Die Ziele und die Bereiche der Finanzhilfe der Gemeinschaft werden in einem Richtprogramm festgelegt, das zwischen beiden Vertragsparteien vereinbart wird. Die Vertragsparteien unterrichten den Assoziationsrat.

Artikel 103

(1) Die Gemeinschaft wird im Bedarfsfall unter Berücksichtigung aller verfügbaren Finanzinstrumente auf Antrag Sloweniens und in Koordinierung mit den internationalen Finanzorganisationen im Rahmen der G-24 die Möglichkeit prüfen, vorübergehend Finanzhilfe zu gewähren, um

- soweit angebracht Maßnahmen zu unterstützen, die darauf abzielen, die Lebensfähigkeit der Zahlungsbilanz Sloweniens sicherzustellen und die Konvertierbarkeit seiner Währung aufrechtzuerhalten;

- die Bemühungen um eine mittelfristige strukturelle Anpassung der slowenischen Wirtschaft zu unterstützen, einschließlich Zahlungsbilanzhilfe.

(2) Diese Finanzhilfe hängt davon ab, daß Slowenien Programme zur Stabilisierung seiner Wirtschaft vorlegt, die vom IWF genehmigt wurden, daß diese die Zustimmung der Gemeinschaft finden, daß Slowenien an diesen Programmen festhält und daß letztlich eine rasche Umstellung auf Finanzmittel aus privaten Quellen erreicht wird.

(3) Der Assoziationsrat wird über die Bedingungen dieser Hilfe und die Erfuellung der von Slowenien im Zusammenhang mit dieser Hilfe eingegangenen Verpflichtungen unterrichtet.

Artikel 104

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird festgelegt entsprechend dem festgestellten Bedarf und dem Entwicklungsstand Sloweniens unter Berücksichtigung der Prioritäten und der Aufnahmekapazität der slowenischen Wirtschaft, der Rückzahlungskapazität sowie der Einführung der Marktwirtschaft und der Umstrukturierung in Slowenien.

Artikel 105

Im Hinblick auf einen optimalen Einsatz der verfügbaren Mittel sorgen die Vertragsparteien dafür, daß die Beiträge der Gemeinschaft eng koordiniert werden mit den Beiträgen aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, andere Länder, einschließlich G-24 und internationale Finanzorganisationen, insbesondere der Internationale Währungsfonds, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.

Artikel 106

Slowenien nimmt an Rahmen- und Sonderprogrammen, Projekten oder anderen Maßnahmen der Gemeinschaft in den in Anhang XI genannten Bereichen teil. Unbeschadet der derzeitigen Teilnahme Sloweniens an den in Anhang XI genannten Maßnahmen setzt der Assoziationsrat die Bedingungen für die Teilnahme Sloweniens an diesen Maßnahmen fest. Der finanzielle Beitrag Sloweniens zu den in Anhang XI genannten Maßnahmen richtet sich nach dem Grundsatz, daß Slowenien die durch seine Teilnahme entstehenden Kosten selbst trägt. Bei Bedarf kann die Gemeinschaft von Fall zu Fall und gemäß den für den allgemeinen Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Bestimmungen beschließen, einen Teil des slowenischen Beitrags zu übernehmen.

TITEL X BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE ABKOMMEN VON OSIMO ÜBER DIE WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN SLOWENIEN UND ITALIEN

Artikel 107

Zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit berücksichtigen die Gemeinschaft und Slowenien insbesondere die Maßnahmen, die unter die am 10. November 1975 in Osimo unterzeichneten Abkommen zwischen der Italienischen Republik und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien fallen, sowie die Initiativen zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit, die Teil der allgemeinen wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen Slowenien und Italien sind.

Bei der Auswahl der Projekte, die im Rahmen der Zusammenarbeit finanziell unterstützt werden, berücksichtigen die Vertragsparteien insbesondere ihr beiderseitiges Interesse an der Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele.

Artikel 108

Unbeschadet des Artikels 31 gewähren die Gemeinschaft - im Rahmen der gemeinschaftlichen Bestimmungen über Freizonen - und Slowenien freien Zugang zu ihren Märkten für Waren, die die Ursprungseigenschaft im Sinne des Protokolls über Ursprungswaren in den Freizonen erworben haben, die durch Vereinbarung zwischen der Italienischen Republik und der Republik Slowenien gemäß dem 1975 in Osimo unterzeichneten Abkommen zur Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit geschaffen werden konnten.

Artikel 109

Für die Zwecke der Durchführung der Artikel 107 und 108 arbeiten die Gemeinschaft und Slowenien im Einklang mit den in Artikel 107 genannten Zielen der Zusammenarbeit zusammen.

TITEL XI BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ORGANE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 110

Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der die Durchführung dieses Abkommens überwacht. Der Assoziationsrat tagt einmal jährlich auf Ministerebene und jedesmal, wenn die Umstände dies erfordern. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, sowie alle anderen bilateralen oder internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse.

Artikel 111

(1) Der Assoziationsrat besteht aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und aus Mitgliedern der Regierung Sloweniens andererseits.

(2) Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.

(3) Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Den Vorsitz im Assoziationsrat führt abwechselnd ein Mitglied des Rates der Europäischen Gemeinschaften und ein Mitglied der Regierung Sloweniens nach Maßgabe der Geschäftsordnung.

(5) Soweit es sich um Angelegenheiten in ihrem Zuständigkeitsbereich handelt, nimmt die Europäische Investitionsbank als Beobachter an den Arbeiten des Assoziationsrates teil.

Artikel 112

Zur Erreichung der Ziele des Abkommens und in den darin vorgesehenen Fällen ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Durchführung. Der Assoziationsrat kann auch zweckdienliche Empfehlungen abgeben.

Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates werden von den beiden Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.

Artikel 113

(1) Jede der beiden Vertragsparteien kann den Assoziationsrat mit jeder Streitigkeit in bezug auf Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens befassen.

(2) Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluß beilegen.

(3) Jede Partei ist verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die zur Durchführung des in Absatz 2 genannten Beschlusses erforderlich sind.

(4) Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt werden, so kann die eine Partei der anderen Partei mitteilen, daß sie einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Partei ist verpflichtet, binnen zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten zusammen als eine Streitpartei.

Der Assoziationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter.

Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit.

Jede Partei ist verpflichtet, die zur Durchführung des Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Artikel 114

(1) Der Assoziationsrat wird bei der Erfuellung seiner Aufgaben von einem Assoziationsausschuß unterstützt, dem Vertreter der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und Mitglieder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertreter der Regierung Sloweniens andererseits angehören, bei denen es sich normalerweise um hohe Beamte handelt.

Der Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeitsweise und Aufgaben des Assoziationsausschusses fest, zu denen auch die Vorbereitung der Tagungen des Assoziationsrates gehört.

(2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem Assoziationsausschuß übertragen. In diesem Fall faßt der Assoziationsausschuß seine Beschlüsse nach Maßgabe des Artikels 112.

Artikel 115

Der Assoziationsrat kann Sonderausschüsse oder Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfuellung seiner Aufgaben unterstützen.

Der Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung die Zusammensetzung und die Aufgaben sowie die Arbeitsweise derartiger Ausschüsse oder Arbeitsgruppen fest.

Artikel 116

Es wird ein Parlamentarischer Assoziationsausschuß eingesetzt. In diesem Gremium treffen Abgeordnete des slowenischen Parlaments und des Europäischen Parlaments zu einem Meinungsaustausch zusammen. Er tagt in regelmäßigen Zeitabständen, die er selbst festlegt.

Artikel 117

(1) Der Parlamentarische Assoziationsausschuß besteht aus Abgeordneten des Europäischen Parlaments einerseits und Abgeordneten des slowenischen Parlaments andererseits.

(2) Der Parlamentarische Assoziationsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Den Vorsitz im Parlamentarischen Assoziationsausschuß führt abwechselnd das Europäische Parlament und das Parlament Sloweniens nach Maßgabe der Geschäftsordnung.

Artikel 118

Der Parlamentarische Assoziationsausschuß kann den Assoziationsrat um sachdienliche Informationen zu der Durchführung dieses Abkommens ersuchen, dieser erteilt dann dem Ausschuß die erbetenen Informationen.

Der Parlamentarische Assoziationsausschuß wird über die Beschlüsse des Assoziationsrates unterrichtet.

Der Parlamentarische Assoziationsausschuß kann Empfehlungen an den Assoziationsrat richten.

Artikel 119

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Anwendungsbereich des Abkommens dafür zu sorgen, daß natürliche und juristische Personen der anderen Vertragspartei ohne Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen die zuständigen Gerichte und Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien anrufen können, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte einschließlich der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum geltend zu machen.

Artikel 120

Keine Bestimmung des Abkommens hindert eine Vertragspartei daran, alle Maßnahmen zu ergreifen,

a) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht;

b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen;

c) die sie zur Wahrung ihrer eigenen Sicherheitsinteressen im Falle schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfuellung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet.

Artikel 121

(1) In den unter das Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen:

- bewirken die von Slowenien gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keinerlei Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder Zweigniederlassungen;

- bewirken die von der Gemeinschaft gegenüber Slowenien angewandten Regelungen keinerlei Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder Zweigniederlassungen Sloweniens.

(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, ihre einschlägigen Steuervorschriften gegenüber Steuerpflichtigen anzuwenden, die sich hinsichtich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

Artikel 122

Für Ursprungswaren Sloweniens gilt bei der Einfuhr in die Gemeinschaft keine günstigere Behandlung, als sie die Mitgliedstaaten einander gewähren.

Die Behandlung, die Slowenien gemäß Titel IV und Kapitel I des Titels V gewährt wird, darf nicht günstiger sein als diejenige, die die Mitgliedstaaten einander gewähren.

Artikel 123

(1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfuellung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, daß die Ziele des Abkommens erreicht werden.

(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere Vertragspartei einer Verpflichtung aus dem Abkommen nicht nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie vor Ergreifen dieser Maßnahmen dem Assoziationsrat alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden.

Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten stören. Diese Maßnahmen werden dem Assoziationsrat unverzüglich notifiziert und sind auf Antrag der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Assoziationsrat.

Artikel 124

Bis zur Verwirklichung der Gleichheit der Rechte von Einzelpersonen und Wirtschaftsbeteiligten nach Maßgabe dieses Abkommens läßt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die diesen aufgrund bestehender Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und Sloweniens andererseits gewährt werden.

Artikel 125

Im Sinne dieses Abkommens sind "Vertragsparteien" die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gemäß ihren Befugnissen einerseits und Slowenien andererseits.

Artikel 126

Die Protokolle Nrn. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 sowie die Anhänge I bis XIII sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 127

Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

Artikel 128

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist Verwahrer dieses Abkommens.

Artikel 129

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewendet werden, und nach Maßgabe jener Verträge einerseits sowie für das Gebiet Sloweniens andererseits.

Artikel 130

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und slowenischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 131

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.

Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das am 5. April 1993 in Luxemburg unterzeichnete Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Slowenien sowie das am 5. April 1993 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Slowenien andererseits.

Artikel 132

Werden vor dem Abschluß der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren die Bestimmungen einiger Teile dieses Abkommens, insbesondere die Bestimmungen über Waren, im Jahre 1996 durch ein Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Slowenien in Kraft gesetzt, so kommen die Vertragsparteien überein, daß unter diesen Umständen für Titel III, Artikel 65, 67 und 68 dieses Abkommens und die Protokolle Nrn. 1 bis 6 zu diesem Abkommen unter "Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens" zu verstehen ist:

- der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Interimsabkommens für die zu diesem Zeitpunkt wirksam werdenden Verpflichtungen und

- der 1. Januar 1996 für die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens wirksam werdenden Verpflichtungen, deren Wirksamwerden unter Bezugnahme auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens festgelegt ist.

Hecho en Luxemburgo, el diez de junio de mil novecientos noventa y seis.

Udfærdiget i Luxembourg den tiende juni nitten hundrede og seksoghalvfems.

Geschehen zu Luxemburg am zehnten Juni neunzehnhundertsechsundneunzig.

¸ãéíå óôï Ëïõîåìâïýñãï, óôéò äÝêá Éïõíßïõ ÷ßëéá åííéáêüóéá åíåíÞíôá Ýîé.

Done at Luxembourg on the tenth day of June in the year one thousand nine hundred and ninety-six.

Fait à Luxembourg, le dix juin mil neuf cent quatre-vingt-seize.

Fatto a Lussemburgo, addì dieci giugno millenovecentonovantasei.

Gedaan te Luxemburg, de tiende juni negentienhonderd zesennegentig.

Feito no Luxemburgo, em dez de Junho de mil novecentos e noventa e seis.

Tehty Luxemburgissa kymmenentenä päivänä kesäkuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäkuusi.

Som skedde i Luxemburg den tionde juni nittonhundranittiosex.

V Luksemburgu, desetega junija tiso Ocdevetsto Osestindevetdeset.

Pour le Royaume de Belgique

Voor het Koninkrijk België

Für das Königreich Belgien

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brusselse Hoofdstedelijke Gewest.

Diese Unterschrift verbindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

For Kongeriget Danmark

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Für die Bundesrepublik Deutschland

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Ãéá ôçí ÅëëçíéêÞ ÄçìïêñáôéÜ

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Por el Reino de España

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Pour la République française

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Thar ceann na hÉireann

For Ireland

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Per la Repubblica italiana

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Pour le Grand-Duché de Luxembourg

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Voor het Koninkrijk der Nederlanden

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Für die Republik Österreich

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Pela República Portuguesa

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Suomen tasavallan puolesta

För Republiken Finland

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

För Konungariket Sverige

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Por las Comunidades Europeas

For De Europæiske Fællesskaber

Für die Europäischen Gemeinschaften

Ãéá ôéò ÅõñùðáúêÝò Êïéíüôçôåò

For the European Communities

Pour les Communautés européennes

Per le Comunità europee

Voor de Europese Gemeenschappen

Pelas Comunidades Europeias

Euroopan yhteisöjen puolesta

För Europeiska gemenskaperna

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Za Republiko Slovenijo

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

LISTE DER IN ARTIKEL 11 ABSATZ 2 GENANNTEN WAREN

2501 00

2505 10

2505 90

2506 21

2506 29

2508 10

2508 30

2508 40

2508 60

2509 00

2517 10

2517 49

2518 10

2518 20

2518 30

2521 00

2522 10

2522 20

2522 30

2528 90

2530 90

2710 00 27

2710 00 29

2710 00 32

2710 00 34

2710 00 36

2710 00 69

2710 00 74

2710 00 76

2710 00 77

2710 00 78

2715 00

2804 10

2804 21

2805 40

2810 00

2811 19

2811 22

2811 23

2811 29

2815 30

2818 10

2818 20

2821 20

2824 10

2824 20

2824 90

2826 19

2826 20

2826 90

2827 20

2827 36

2827 39

2828 10

2829 90

2830 30

2830 90

2831 90

2832 10

2832 20

2833 19

2833 21

2833 26

2833 29

2833 40

2834 22

2834 29

2835 10

2835 21

2835 22

2835 23

2835 24

2835 25

2835 26

2835 29

2835 39

2836 10

2836 91

2836 92

2836 93

2836 99

2837 19

2837 20

2838 00

2839 11

2839 19

2839 20

2839 90

2840 11

2840 19

2840 20

2841 10

2841 50

2841 70

2841 80

2841 90

2842 10

2842 90

2843 29

2846 10

2846 90

2848 10

2848 90

2849 20

2849 90

2850 00

2851 00

2901 10

2901 21

2901 22

2901 23

2901 24

2901 29

2902 11

2902 19

2902 42

2902 43

2902 60

2902 70

2902 90

2903 12

2903 13

2903 14

2903 15

2903 16

2903 19

2903 29

2903 30

2903 40

2903 51

2903 59

2903 61

2903 62

2903 69

2904 10

2904 90

2905 11

2905 14

2905 15

2905 17

2905 19

2905 21

2905 22

2905 29

2905 39

2905 41

2905 43

2905 49

2905 50

2906 12

2906 13

2906 14

2906 19

2906 21

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2907 14

2907 15

2907 19

2907 22

2907 23

2907 29

2907 30

2908 10

2908 20

2908 90

2909 20

2909 30

2909 50

2909 60

2910 20

2910 90

2912 12

2912 13

2912 19

2912 21

2912 30

2912 42

2912 49

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2913 00

2914 19

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2914 23

2914 29

2914 30

2914 41

2914 50

2914 70

2915 23

2915 40

2915 50

2915 60

2916 19

2916 20

2916 32

2916 33

2916 39

2917 13

2917 14

2917 20

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4013 20

4013 90

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4015 90

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4016 91

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4111 00

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4702 00

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8408 90

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8412 31

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8421 19

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8421 39 71

8421 39 75

8421 91

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8426 99

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8431 41

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8432 21

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8435 90

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8451 90

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8453 80

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8454 20

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8456 20

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8457 30

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8459 21

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8459 39

8459 40

8459 51

8459 59

8459 61

8459 69

8459 70

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8460 31

8460 39

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8460 90

8461 10

8461 20

8461 30

8461 40

8461 50

8461 90

8462 10

8462 21

8462 29

8462 31

8462 39

8462 41

8462 49

8462 91

8462 99

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8463 90

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8464 20

8464 90

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8465 92

8465 93

8465 94

8465 95

8465 96

8465 99

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8466 20

8466 30

8466 91

8466 92

8466 93

8466 94

8467 81

8470 50

8474 10

8474 20

8474 31

8474 32

8474 39

8474 80

8474 90

8477 51

8477 59

8477 90

8479 10

8479 20

8479 30

8479 40

8479 81

8479 82

8479 89

8479 90

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8483 20

8483 30

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8483 60

8483 90

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8484 90

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8517 10

8517 40

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8518 10

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8525 20

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8532 29

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8536 90 10

8536 90 20

8541 30

8541 50

8546 10

8546 20

8601 10

8601 20

8602 10

8602 90

8603 10

8603 90

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8605 00

8606 10

8606 20

8606 30

8606 91

8606 92

8606 99

8607 11

8607 12

8607 19

8607 21

8607 29

8607 30

8607 91

8607 99

8701 10

8703 32 19

8708 50

8708 60

8708 70

8712 00

8713 10

8713 90

9001 10

9003 11

9004 10

9004 90

9008 20

9018 20

9018 32

9018 39

9018 41

9018 49

9018 50

9026 10

9026 20

9026 80

9026 90

9027 10

9028 90

9029 20

9029 90

9030 81

9030 89

9031 40

9031 80

9032 20

9032 81

9105 11

9403 10

9403 20

9403 90

9405 91

9506 99

9606 10

9606 21

9606 30

9607 11

9607 19

9607 20

9615 11

9615 19

9615 90

ANHANG IV

LISTE DER IN ARTIKEL 11 ABSATZ 3 GENANNTEN WAREN

2523 29

2523 90

2801 10

2804 30

2804 40

2806 10

2811 21

2815 12

2823 00

2828 90

2833 22

2835 31

2840 30

2847 00

2849 10

2912 11

2917 31

2917 32

2917 33

2917 35

2931 00

3206 10

3208 10

3208 20

3208 90

3209 10

3211 00

3214 10

3402 20

3406 00

3602 00

3603 00

3823 90 70

3823 90 81

3823 90 83

3823 90 85

3823 90 87

3823 90 91

3823 90 93

3823 90 95

3918 10

3922 10

3923 21

4201 00

4202 11

4202 12

4202 19

4202 21

4202 22

4202 29

4202 31

4202 32

4202 39

4202 91

4202 92

4202 99

4203 10

4203 21

4203 29

4203 30

4203 40

4204 00

4205 00

4303 10

4303 90

4304 00 90

4410 10

4410 90

4411 11

4411 19

4411 21

4411 29

4411 31

4411 39

4411 91

4411 99

4412 12

4412 19

4412 21

4412 29

4412 91

4412 99

4801 00

4802 52

4802 60

4803 00

4805 70

4805 80

4808 10

4810 11

4810 12

4814 20

4814 30

4816 10

4816 20

4818 10

4818 20

4818 30

4818 40

4819 10

4819 20

4819 40

4819 50

4819 60

4822 10

4822 90

4823 40

4823 59

4823 70

4903 00

6401 10

6401 91

6401 92

6401 99

6402 11

6402 19

6402 20

6402 30

6402 91

6402 99

6403 11

6403 19

6403 20

6403 30

6403 40

6404 11

6404 19

6404 20

6405 10

6405 20

6405 90

6501 00

6502 00

6503 00

6504 00

6505 10

6505 90

6506 10

6506 91

6506 92

6506 99

6507 00

6807 10

6807 90

6808 00

6810 11

6810 19

6810 20

6810 91

6810 99

6811 10

6811 20

6811 30

6811 90

6904 10

6904 90

6905 10

6905 90

7113 11

7113 19

7113 20

7114 11

7114 19

7114 20

7202 21

7202 41

7202 49

7202 99 19

7202 99 30

7202 99 80

7208 90 90

7209 90 90

7211 30 31

7211 30 39

7211 30 50

7211 30 90

7211 41 95

7211 41 99

7211 49 91

7211 49 99

7211 90 19

7211 90 90

7214 10

7215 10

7215 20

7215 30

7215 40

7215 90 90

7216 60

7216 90 50

7216 90 60

7216 90 91

7216 90 93

7216 90 95

7216 90 97

7216 90 98

7217 11

7217 12

7217 13

7217 19

7217 21

7217 22

7217 23

7217 29

7217 31

7217 32

7217 33

7217 39

7218 90 30

7218 90 91

7218 90 99

7219 90 91

7219 90 99

7220 20 31

7220 20 39

7220 20 51

7220 20 59

7220 20 91

7220 20 99

7220 30 51

7220 90 19

7220 90 39

7220 90 90

7222 20

7222 30 59

7222 30 91

7222 30 99

7225 20 90

7225 90 90

7226 10 91

7226 10 99

7226 20 80

7226 92 91

7226 92 99

7226 99 80

7228 10 50

7228 10 90

7228 20 60

7228 40

7228 50

7228 60 81

7228 60 89

7228 70 91

7228 70 99

7229 10

7229 20

7229 90

7301 20

7306 30

7306 40

7306 50

7306 60

7306 90

7307 11

7307 22

7307 23

7307 29

7307 91

7307 92

7307 93

7307 99

7308 30

7309 00

7310 10

7310 21

7310 29

7314 11

7314 19

7317 00

7318 11

7318 12

7318 13

7318 14

7318 15

7318 16

7318 19

7318 21

7318 22

7318 23

7318 24

7318 29

7321 11

7321 12

7321 13

7323 91

7323 92

7323 93

7323 94

7323 99

7325 10

7325 99

7326 20

7407 10

7407 21

7407 22

7407 29

7408 11

7408 19

7408 21

7408 22

7408 29

7419 91

7419 99

7601 20

7604 10

7604 21

7604 29

7605 11

7605 19

7605 21

7605 29

7606 11

7606 12

7606 91

7606 92

7607 11

7607 19

7607 20

7608 10

7608 20

7609 00

7610 10

7612 90

7616 90

7901 20

7904 00

7905 00

7906 00

7907 10

7907 90

8203 10

8203 20

8203 30

8203 40

8204 11

8204 12

8204 20

8205 10

8205 20

8205 30

8205 40

8205 51

8205 59

8205 60

8205 70

8205 80

8205 90

8206 00

8207 11

8207 12

8207 20

8207 40

8207 50

8207 60

8207 70

8207 80

8207 90

8301 10

8301 20

8301 30

8301 40

8301 50

8301 60

8301 70

8302 10

8302 20

8302 30

8302 41

8302 42

8302 49

8302 50

8302 60

8308 10

8308 90

8309 90

8403 10

8407 21

8407 29

8407 31

8407 32

8410 11

8410 12

8410 13

8410 90

8413 11

8413 19

8413 20

8413 30

8413 40

8413 50

8413 60

8413 70

8413 81

8413 82

8413 91

8413 92

8414 10

8414 51

8414 59

8414 60

8415 10

8415 81

8415 82

8415 83

8415 90

8417 20

8417 90

8418 10

8418 21

8418 29

8418 30

8418 40

8418 50

8418 61

8418 69

8418 91

8418 99

8419 20

8419 40

8419 81

8419 89

8421 99

8422 11

8422 19

8422 20

8423 10

8423 20

8423 30

8423 81

8423 82

8423 89

8423 90

8424 10

8424 30

8424 81

8427 10

8427 20

8427 90

8432 40

8433 19

8433 20

8433 30

8433 51

8433 59

8438 10

8450 11

8450 12

8450 19

8451 21

8454 30

8454 90

8455 30

8471 20

8471 92 80

8480 41

8481 10

8481 20

8481 30

8481 40

8481 80

8481 90

8482 10

8483 40

8501 10

8501 20

8501 31

8501 32

8501 40

8501 51

8501 52

8502 11

8502 20

8503 00

8504 10

8504 21

8504 22

8504 23

8504 33

8504 34

8504 40

8504 50

8504 90

8505 11

8505 19

8505 20

8506 11

8506 12

8506 13

8506 20

8507 10

8507 20

8507 80

8507 90

8508 10

8508 20

8508 80

8509 10

8509 20

8509 30

8509 40

8509 80

8509 90

8510 10

8511 10

8511 20

8511 30

8511 40

8511 50

8511 80

8511 90

8512 10

8512 20

8513 10

8514 10 10

8515 11

8515 19

8515 21

8515 29

8515 31

8515 39

8515 80

8515 90

8516 10

8516 21

8516 29

8516 31

8516 32

8516 33

8516 40

8516 60

8516 71

8516 72

8516 79

8516 80

8517 30

8528 10

8528 20

8529 10

8529 90

8530 10

8530 80

8531 10

8531 20

8531 80

8532 10

8532 23

8532 24

8533 29

8533 31

8533 39

8533 40

8533 90

8534 00

8535 10

8535 21

8535 29

8535 30

8535 40

8535 90

8536 10

8536 20

8536 30

8536 41

8536 49

8536 50

8536 61

8536 69

8537 10

8537 20

8538 10

8538 90

8541 10

8542 20

8542 80

8544 41

8544 49

8544 70

8546 90

8547 10

8547 20

8547 90

8701 20 90

8701 90

ex 8702 10 11 (1)

8702 10 19

8702 10 91

8702 10 99

ex 8702 90 11 (2)

8702 90 19

8702 90 31

8702 90 39

8702 90 90

8703 22

8703 23

8703 24

8703 31 90

8703 32 90

8703 33

8703 90

8704 10

8704 21

8704 22

8704 23

8704 31

8704 32

8704 90

8705 10

8705 20

8705 30

8705 40

8705 90

8706 00

8709 11

8709 19

8709 90

8711 10

8711 20

8716 20

8716 31

8716 39

8716 40

8716 80

8801 10

8903 91

8903 92

8903 99

9008 10

9008 30

9013 20

9016 00

9019 10

9019 20

9028 30

9030 31

9030 39

9030 40

9032 10

9032 89

9103 10

9103 90

9105 21

9105 29

9105 91

9105 99

9106 10

9107 00

9404 10

9404 21

9404 29

9404 30

9404 90

9405 10

9405 20

9405 30

9405 40

9405 50

9405 60

9406 00

9603 10

9603 21

9603 29

9603 30

9603 40

9603 50

9603 90

9606 22

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Siehe die Beschreibung der genannten Waren in der Bemerkung.

ANHANG V

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG VI

LISTE DER IN ARTIKEL 21 ABSATZ 2 GENANNTEN WAREN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG VII

LISTE DER IN ARTIKEL 21 ABSATZ 4 GENANNTEN WAREN

Für die Einfuhren folgender Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft nach Slowenien wird eine Ermäßigung von 50 v. H. des geltenden Zollsatzes gewährt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG VIIIa

LISTE DER IN ARTIKEL 24 GENANNTEN WAREN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG VIIIb

LISTE DER IN ARTIKEL 24 GENANNTEN WAREN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IXa

NIEDERLASSUNG: SEKTOREN, DIE UNTER DIE ÜBERGANGSZEIT FALLEN

Ausnahmen von der Meistbegünstigung (diese Ausnahmeregelung darf nicht in einer Weise angewendet werden, die mit dem Grundsatz der Meistbegünstigung unvereinbar ist).

1. Bis zum Ende des zweiten Jahres nach dem Inkrafttreten des Abkommens:

- Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung) außer Lebensversicherung

- Rückversicherung und Retrozession

2. Bis zum Ende des dritten Jahres nach dem Inkrafttreten des Abkommens:

- Finanzdienstleistungen von Brokern/Händlern

- Kapitalanlagegesellschaften

- Lebensversicherung

3. Bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Inkrafttreten des Abkommens:

- zugelassene Investmentgesellschaften (gegründet aufgrund des Gesetzes vom März 1994 über Investmentfonds und Investmentgesellschaften) (1)

4. Bis zum Ende der Übergangszeit:

- Ermittlungs- und Sicherheitsdienstleistungen

- Gewinnung von natürlichen Ressourcen (konzessionspflichtig)

- Beförderung von Erdgas in Rohrleitungen auf Gebühren- oder Vertragsbasis

- Handel und Handelsvertretertätigkeiten in bezug auf Immobilien

(1) Einschränkung hinsichtlich des Erwerbs von mehr als 10 % der Aktien dieser Gesellschaften.

ANHANG IXb

NIEDERLASSUNG: AUSGENOMMENE SEKTOREN NACH ARTIKEL 45

I. Organisation von Glücksspielen, Wetten, Lotterien und ähnlichen Tätigkeiten

II. Handel und Handelsvertretertätigkeiten in bezug auf kulturelle und historische Denkmäler und Bauwerke und Naturschutzgebiete

Diese Ausnahmeregelung darf nicht in einer Weise angewendet werden, die mit dem Grundsatz der Meistbegünstigung unvereinbar ist.

ANHANG IXc

NIEDERLASSUNG: FINANZDIENSTLEISTUNGEN NACH TITEL IV KAPITEL II

Bestimmung des Begriffs "Finanzdienstleistung"

Eine Finanzdienstleistung ist jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleistungserbringer einer Vertragspartei angeboten wird.

Finanzdienstleistungen schließen folgende Tätigkeiten ein:

A. Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen

1. Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung)

i) Lebensversicherung

ii) Sachversicherung

2. Rückversicherung und Retrozession

3. Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen

4. Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung

B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

1. Annahme von Spar- und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden

2. Ausreichung von Krediten jeder Art einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften

3. Finanzleasing

4. sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, Reisechecks und Bankwechsel

5. Bürgschaften und Verpflichtungen

6. Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Schalterverkehr oder in sonstiger Form mit folgendem:

a) Geldmarkttitel (einschließlich Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate)

b) Devisen

c) derivative Instrumente darunter Futures und Optionen

d) Wechselkurs- und Zinstitel einschließlich Swaps, Kurssicherungsvereinbarungen

e) begebbare Wertpapiere

f) sonstige begebbare Titel und Finanzanlagen einschließlich ungeprägtes Gold

7. Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Plazierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen

8. Geldmaklergeschäfte

9. Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Depotverwahrung, Auftrags- und treuhänderische Verwaltung

10. Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten

11. Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in bezug auf sämtliche unter den Ziffern 1 bis 10 aufgeführte Tätigkeiten einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -strategien

12. Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen, Verarbeitung von Finanzdaten und dazugehörender Datenträger von Erbringern anderer Finanzdienstleistungen

Der Begriff "Finanzdienstleistungen" umfaßt nicht folgende Tätigkeiten:

a) Tätigkeiten von Zentralbanken oder sonstigen öffentlichen Organen in Ausübung von Geld- oder Währungspolitik;

b) Tätigkeiten, die von Zentralbanken, staatlichen Stellen oder Behörden oder öffentlichen Organen für Rechnung oder aufgrund Gewährleistung der Regierung ausgeübt werden, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit solchen öffentlichen Einrichtungen ausgeübt werden können;

c) Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden können.

ANHANG X

SCHUTZ DES GEISTIGEN, GEWERBLICHEN UND KOMMERZIELLEN EIGENTUMS NACH ARTIKEL 68

1. Artikel 68 Absatz 3 betrifft die folgenden multilateralen Übereinkommen:

- Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961);

- Protokoll zum Madrider Übereinkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrid 1989);

- Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980);

- Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) (Genfer Fassung von 1991):

Der Assoziationsrat kann beschließen, daß Artikel 68 Absatz 3 auf andere multilaterale Übereinkommen anwendbar ist.

2. Die Vertragsparteien bekräftigen, daß sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus folgenden multilateralen Übereinkommen ergeben, besondere Bedeutung einräumen:

- Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, ergänzt 1979);

- Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1967, ergänzt 1979);

- Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, ergänzt 1979);

- Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, ergänzt 1979 und geändert 1984);

- Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971).

3. Ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt Slowenien den Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes von geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es einem Drittland gemäß einem bilateralen Abkommen gewährt.

ANHANG XI

TEILNAHME SLOWENIENS AN GEMEINSCHAFTSPROGRAMMEN NACH ARTIKEL 106

Slowenien kann an Rahmen- und Sonderprogrammen, Projekten oder anderen Maßnahmen der Gemeinschaft in folgenden Bereichen teilnehmen:

- Forschung

- Informationsdienste

- Umwelt

- Allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend

- Sozial- und Gesundheitspolitik

- Verbraucherschutz

- Kleine und mittlere Unternehmen

- Fremdenverkehr

- Kultur

- Audiovisueller Sektor

- Katastrophenschutz

- Erleichterung des Handels

- Energie

- Verkehr und

- Kampf gegen Drogen und Drogenabhängigkeit.

Der Assoziationsrat kann übereinkommen, den vorgenannten Bereichen weitere Bereiche hinzuzufügen, in denen die Gemeinschaft tätig ist, sofern die Auffassung vertreten wird, daß dies im beiderseitigen Interesse liegt oder zur Verwirklichung der Ziele des Europa-Abkommens beiträgt.

ANHANG XII

AUSFUHRZÖLLE UND ABGABEN GLEICHER WIRKUNG NACH ARTIKEL 14 ABSATZ 1

Slowenien baut die zollähnlichen Ausfuhrabgaben für die nachstehend genannten Waren schrittweise gemäß folgendem Zeitplan ab:

- 1.1.1996: 7 %

- 1.1.1997: 4 %

- 1.1.1998: 0 %

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG XIII

BRIEFWECHSEL zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Slowenien andererseits betreffend Artikel 64 Absatz 2 des Assoziationsabkommens

A. Schreiben der Regierung der Republik Slowenien

Sehr geehrter Herr . . .,

im Zusammenhang mit Artikel 64 Absatz 2 des Assoziationsabkommens betreffend die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Kapitalverkehr möchte ich im Hinblick auf den Beitritt Sloweniens zur Europäischen Union bekräftigen, daß die Regierung der Republik Slowenien folgende Verpflichtung eingegangen ist:

I. Alle notwendigen Maßnahmen werden ergriffen, damit die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nach Ablauf des vierten Jahres ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Assoziationsabkommens in Slowenien Eigentum auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung erwerben können;

II. den Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Assoziationsabkommens ihren ständigen Wohnsitz drei Jahre lang im derzeitigen Hoheitsgebiet der Republik Slowenien gehabt haben, wird auf der Grundlage der Gegenseitigkeit das Recht eingeräumt, von diesem Zeitpunkt an Eigentum zu erwerben.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaften hierzu bestätigen würden.

Für die Regierung der Republik Slowenien

B. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten

Sehr geehrter Herr . . .,

ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens im Zusammenhang mit Artikel 64 Absatz 2 des Assoziationsabkommens betreffend die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Kapitalverkehr zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:

"Sehr geehrter Herr . . .,

im Zusammenhang mit Artikel 64 Absatz 2 des Assoziationsabkommens betreffend die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Kapitalverkehr möchte ich im Hinblick auf den Beitritt Sloweniens zur Europäischen Union bekräftigen, daß die Regierung der Republik Slowenien folgende Verpflichtung eingegangen ist:

I. Alle notwendigen Maßnahmen werden ergriffen, damit die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nach Ablauf des vierten Jahres ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Assoziationsabkommens in Slowenien Eigentum auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung erwerben können;

II. den Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Assoziationsabkommens ihren ständigen Wohnsitz drei Jahre lang im derzeitigen Hoheitsgebiet der Republik Slowenien gehabt haben, wird auf der Grundlage der Gegenseitigkeit das Recht eingeräumt, von diesem Zeitpunkt an Eigentum zu erwerben.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaften zu diesen Ausführungen bestätigen könnten."

Die EG und ihre Mitgliedstaaten beehren sich, Ihnen ihre Zustimmung zu der von Ihrer Regierung in diesem Schreiben auf der Grundlage der Gegenseitigkeit eingegangenen Verpflichtung zu bestätigen.

Für die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten

PROTOKOLL Nr. 1 über Textil- und Bekleidungswaren

Artikel 1

Dieses Protokoll gilt für die in Abschnitt XI (Kapitel 50 bis 63) der Kombinierten Nomenklatur der Gemeinschaft aufgeführten Textil- und Bekleidungswaren (im folgenden "Textilwaren" genannt).

Artikel 2

(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft für die unter Abschnitt XI (Kapitel 50 bis 63) der Kombinierten Nomenklatur fallenden Textilwaren mit Ursprung in Slowenien im Sinne des Protokolls Nr. 4 des Abkommens, mit Ausnahme der in Anhang I dieses Protokolls (Anhang V des am 23. Juli 1993 paraphierten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Slowenien über den Handel mit Textilwaren) aufgeführten Waren, werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens abgeschafft.

(2) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft für die in Anhang I dieses Protokolls aufgeführten Waren mit Ursprung in Slowenien werden im Rahmen jährlicher Zollplafonds der Gemeinschaft ausgesetzt, die schrittweise erhöht werden im Hinblick auf die vollständige Abschaffung der Einfuhrzölle für die betreffenden Waren vor dem Ende des zweiten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens.

(3) Die Einfuhrzölle Sloweniens für die Direkteinfuhr der unter Abschnitt XI (Kapitel 50 bis 63) der Kombinierten Nomenklatur der Gemeinschaft fallenden Textilwaren mit Ursprung in der Gemeinschaft im Sinne des Protokolls Nr. 4 des Abkommens werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens abgeschafft, ausgenommen für die in den Anhängen II (a) und II (b) dieses Protokolls aufgeführten Waren, für die die Zollsätze wie dort vorgesehen schrittweise gesenkt werden.

(4) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft für Veredelungserzeugnisse mit Ursprung in Slowenien im Sinne des Protokolls Nr. 4 des Abkommens, die Ergebnis einer Veredelung in Slowenien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates sind, werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens abgeschafft. Diese Erzeugnisse unterliegen jedoch nicht den in Artikel 1 Absatz 3 jener Verordnung genannten Regelungen und besonderen Maßnahmen und den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) jener Verordnung genannten jährlichen Hoechstmengen.

(5) Vorbehaltlich dieses Protokolls gelten für den Handel mit Textilwaren zwischen den Vertragsparteien die Bestimmungen des Abkommens und insbesondere dessen Artikel 12 und 13.

Artikel 3

Die mengenmäßige Regelung für die Ausfuhr von Textilwaren mit Ursprung in Slowenien in die Gemeinschaft sowie von Textilwaren mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Slowenien und andere damit zusammenhängende Fragen werden in einem Zusatzprotokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Slowenien über den Handel mit Textilwaren festgelegt, das vor dem 31. Dezember 1995 zu schließen ist. In Ermangelung eines Zusatzprotokolls gelten die Bestimmungen des genannten, am 23. Juli 1993 paraphierten Abkommens über den Handel mit Textilwaren in der durch die Vereinbarung vom 15. Dezember 1994 zwecks Berücksichtigung der Erweiterung der Europäischen Gemeinschaften geänderten Fassung fort.

Artikel 4

Nach Inkrafttreten des Abkommens werden außer den in dem genannten Abkommen und seinen Protokollen vorgesehenen Beschränkungen keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt.

ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II (a)

ZOLLSÄTZE GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 3

Die Einfuhrzölle der Republik Slowenien für die in diesem Anhang aufgeführten Textilwaren mit Ursprung in der Gemeinschaft werden gemäß dem folgenden Zeitplan schrittweise gesenkt:

- am 1. Januar 1996 wird jeder Zollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

- am 1. Januar 1997 wird jeder Zollsatz auf 55 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

- am 1. Januar 1998 wird jeder Zollsatz auf 30 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

- am 1. Januar 1999 wird jeder Zollsatz auf 15 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

- am 1. Januar 2000 werden die verbleibenden Zölle abgeschafft.

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ANHANG II (b)

ZOLLSÄTZE GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 3

Die Einfuhrzölle der Republik Slowenien für die in diesem Anhang aufgeführten Textilwaren mit Ursprung in der Gemeinschaft werden gemäß dem folgenden Zeitplan schrittweise gesenkt:

- am 1. Januar 1996 wird jeder Zollsatz auf 90 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

- am 1. Januar 1997 wird jeder Zollsatz auf 70 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

- am 1. Januar 1998 wird jeder Zollsatz auf 45 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

- am 1. Januar 1999 wird jeder Zollsatz auf 35 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

- am 1. Januar 2000 wird jeder Zollsatz auf 20 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

- am 1. Januar 2001 werden die verbleibenden Zölle abgeschafft.

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6302 92

6302 93

6302 99

6303 11

6303 12

6303 19

6303 91

6303 92

6303 99

6304 11

6304 19

6304 91

6304 92

6304 93

6304 99

6305 10

6305 20

6305 31

6305 39

6305 90

6306 11

6306 12

6306 19

6306 21

6306 22

6306 29

6306 31

6306 39

6306 41

6306 49

6306 91

6306 99

6307 10

6307 90

6309 00

6310 10

6310 90

PROTOKOLL Nr. 2 über Erzeugnisse, die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen

Artikel 1

Dieses Protokoll gilt für die in Anlage I des EGKS-Vertrags aufgeführten und im Gemeinsamen Zolltarif (1) definierten Erzeugnisse.

KAPITEL I EGKS-Stahlerzeugnisse

Artikel 2

(1) EGKS-Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Slowenien werden ab dem Inkrafttreten des Abkommens zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt.

(2) EGKS-Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden ab dem Inkrafttreten des Abkommens zollfrei nach Slowenien eingeführt, ausgenommen die im Anhang dieses Protokolls aufgeführten Erzeugnisse, für die die Einfuhrzölle nach folgendem Zeitplan schrittweise abgebaut werden:

- Am 1. Januar 1996 wird jeder Zollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

- Am 1. Januar 1997 wird jeder Zollsatz auf 55 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

- Am 1. Januar 1998 wird jeder Zollsatz auf 30 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

- Am 1. Januar 1999 wird jeder Zollsatz auf 15 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

- Am 1. Januar 2000 werden die verbleibenden Zölle abgeschafft.

Artikel 3

(1) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemeinschaft für EGKS-Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Slowenien sowie die Maßnahmen gleicher Wirkung werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens aufgehoben.

(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Sloweniens für EHKS-Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft sowie die Maßnahmen gleicher Wirkung werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens aufgehoben.

KAPITEL II EGKS-Kohleerzeugnisse

Artikel 4

EGKS-Kohleerzeugnisse mit Ursprung in Slowenien werden ab dem Inkrafttreten des Abkommens zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt.

Artikel 5

EGKS-Kohleerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden ab dem Inkrafttreten des Abkommens zollfrei nach Slowenien eingeführt.

Artikel 6

(1) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemeinschaft für EGKS-Kohleerzeugnisse mit Ursprung in Slowenien sowie die Maßnahmen gleicher Wirkung werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens aufgehoben.

Die Republik Österreich darf jedoch die Einfuhrbeschränkungen, die sie am 1. Januar 1994 für Braunkohle des Codes 2702 10 00 der Kombinierten Nomenklatur anwandte, bis zum 31. Dezember 1996 gegenüber Slowenien aufrechterhalten.

(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Sloweniens für EGKS-Kohleerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft sowie die Maßnahme gleicher Wirkung werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens aufgehoben.

KAPITEL III Gemeinsame Vorschriften

Artikel 7

(1) Soweit sie den Handel zwischen der Gemeinschaft und Slowenien beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Abkommens unvereinbar:

i) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen betreffend Zusammenarbeit oder Zusammenschluß, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;

ii) die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im gesamten Gebiet der Gemeinschaft oder Sloweniens oder einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen;

iii) staatliche Beihilfen gleich welcher Art, abgesehen von den aufgrund des EGKS-Vertrags zulässigen Beihilfen.

(2) Alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu diesem Artikel stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Artikeln 65 und 66 des EGKS-Vertrags, Artikel 85 des EG-Vertrags und den Rechtsvorschriften über die staatlichen Beihilfen sowie dem abgeleiteten Recht ergeben.

(3) Der Assoziationsrat erläßt binnen drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2.

(4) Die Parteien erkennen an, daß Slowenien während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens abweichend von Absatz 1 Ziffer iii) für EGKS-Stahlerzeugnisse ausnahmsweise staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung gewähren kann, sofern

- das Umstrukturierungsprogramm nach Ablauf der Umstrukturierungsfrist zur Lebensfähigkeit der begünstigten Firmen zu normalen Marktbedingungen führt und

- Höhe und Intensität dieser Beihilfen auf das zur Erreichung dieser Ziele unbedingt notwendige Maß beschränkt und die Beihilfen schrittweise verringert werden;

- das Umstrukturierungsprogramm global mit Rationalisierung und Kapazitätsabbau verbunden ist.

(5) Die Vertragsparteien sorgen für die Transparenz der staatlichen Beihilfen durch einen vollständigen und regelmäßigen Austausch von Informationen über Höhe, Intensität und Zweck der Beihilfen einschließlich der Einzelheiten des Umstrukturierungsplans.

(6) Wenn die Gemeinschaft oder Slowenien der Auffassung sind, daß eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1, ergänzt durch Absatz 4, unvereinbar ist und

- in den in Absatz 3 genannten Durchführungsbestimmungen nicht in angemessener Weise geregelt ist, oder

- wenn bei Fehlen derartiger Durchführungsbestimmungen diese Verhaltensweise dem Interesse der anderen Vertragspartei oder einem ihrer inländischen Wirtschaftszweige eine bedeutende Schädigung verursacht oder zu verursachen droht,

kann die betroffene Partei geeignete Maßnahmen treffen, wenn im Wege von Konsultationen, die höchstens 30 Arbeitstage dauern, keine Lösung gefunden wird. Derartige Konsultationen finden binnen 30 Tagen nach Eingang des förmlichen Antrags statt.

Sind diese Verhaltensweisen mit Absatz 1 Ziffer iii) unvereinbar, so können derartige Maßnahmen nur im Einklang mit den Verfahren und unter den Bedingungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) oder aller anderen einschlägigen Instrumente eingeführt werden, die im Rahmen des GATT ausgehandelt wurden und zwischen den Vertragsparteien Anwendung finden.

Artikel 8

Die Artikel 12, 13, 14 und 15 des Abkommens gelten für den Handel mit EGKS-Erzeugnissen zwischen den Vertragsparteien.

Artikel 9

Die Vertragsparteien kommen überein, daß eine der vom Assoziationsrat eingesetzten Arbeitsgruppen eine Kontaktgruppe sein wird, in der die Durchführung dieses Protokolls erörtert wird.

(1) ABl. L 345 vom 31.12.1994, S. 1.

ANHANG

LISTE DER IN ARTIKEL 2 ABSATZ 2 GENANNTEN WAREN

7202 99 11

7208 13 10

7208 13 91

7208 13 95

7208 13 98

7208 14 10

7208 14 91

7208 14 99

7208 23 10

7208 23 91

7208 23 95

7208 23 98

7208 24 10

7208 24 91

7208 24 99

7208 31 00

7208 33 10

7208 33 91

7208 33 99

7208 34 10

7208 34 90

7208 35 10

7208 35 90

7208 41 00

7208 43 10

7208 43 91

7208 43 99

7208 44 10

7208 44 90

7208 45 10

7208 45 90

7208 90 10

7209 11 00

7209 12 10

7209 12 90

7209 13 10

7209 13 90

7209 14 10

7209 14 90

7209 21 00

7209 22 10

7209 22 90

7209 23 10

7209 23 90

7209 24 10

7209 24 91

7209 24 99

7209 31 00

7209 32 10

7209 32 90

7209 33 10

7209 33 90

7209 34 10

7209 34 90

7209 41 00

7209 42 10

7209 42 90

7209 43 10

7209 43 90

7209 44 10

7209 44 90

7211 11 00

7211 12 10

7211 12 90

7211 19 10

7211 19 91

7211 19 99

7211 21 00

7211 22 10

7211 22 90

7211 29 10

7211 29 91

7211 29 99

7211 30 10

7211 41 10

7211 41 91

7211 49 10

7211 90 11

7213 10 00

7213 31 20

7213 31 81

7213 31 89

7213 39 10

7213 39 90

7213 41 00

7213 49 00

7213 50 20

7213 50 81

7213 50 89

7214 20 00

7214 40 10

7214 40 20

7214 40 51

7214 40 59

7214 40 80

7214 50 10

7214 50 31

7214 50 39

7214 50 90

7214 60 00

7219 12 10

7219 12 90

7219 13 10

7219 13 90

7219 14 10

7219 14 90

7219 21 11

7219 21 19

7219 21 90

7219 22 10

7219 22 90

7219 23 10

7219 23 90

7219 24 10

7219 24 90

7219 31 10

7219 31 90

7219 32 10

7219 32 90

7219 33 10

7219 33 90

7219 34 10

7219 34 90

7219 35 10

7219 35 90

7220 11 00

7220 12 00

7220 20 10

7220 90 11

7220 90 31

7221 00 10

7221 00 90

7222 10 11

7222 10 19

7222 10 21

7222 10 29

7222 10 31

7222 10 39

7222 10 81

7222 10 89

7225 10 10

7225 10 91

7225 10 99

7225 20 20

7225 30 00

7225 40 10

7225 40 30

7225 40 50

7225 40 70

7225 40 90

7225 50 10

7225 50 90

7225 90 10

7226 10 10

7226 10 31

7226 10 39

7226 20 20

7226 91 10

7226 91 90

7226 92 10

7226 99 20

7227 10 00

7227 20 00

7227 90 10

7227 90 30

7227 90 50

7227 90 70

7228 10 10

7228 10 30

7228 20 11

7228 20 19

7228 20 30

7228 30 20

7228 30 41

7228 30 49

7228 30 61

7228 30 69

7228 30 70

7228 30 89

7228 60 10

7228 70 10

7228 70 31

7301 10 00

PROTOKOLL Nr. 3 über den Handel zwischen Slowenien und der Gemeinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen

Artikel 1

(1) Die Gemeinschaft und Slowenien wenden für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse die in den Anhängen I und II aufgeführten Zollsätze gemäß den dort jeweils genannten Bedingungen an.

(2) Der Assoziationsrat entscheidet über:

- die Erweiterung der Liste der unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse;

- die Änderung der in den Anhängen aufgeführten Zollsätze;

- die Erhöhung oder Abschaffung der Zollkontingente.

(3) Der Assoziationsrat kann die in diesem Protokoll vorgesehenen Zölle durch eine Regelung auf der Basis der jeweiligen Marktpreise der Gemeinschaft und Sloweniens für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse ersetzen, die in den unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen enthalten sind. Er erstellt die Liste der Waren, auf die diese Beträge anzuwenden sind, sowie die Liste der Grunderzeugnisse; er erläßt dazu allgemeine Druchführungsvorschriften.

Artikel 2

Die Zollsätze gemäß Artikel 1 können durch Beschluß des Assoziationsrates gesenkt werden:

- wenn im Handel zwischen der Gemeinschaft und Slowenien die Zollsätze für die landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse gesenkt werden, oder

- im Anschluß an Zollsenkungen aufgrund gegenseitiger Zugeständnisse bei landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen.

Die in dem ersten Gedankenstrich vorgesehenen Senkungen werden auf den als landwirtschaftliche Komponente bezeichneten Teil des Zolls berechnet, welche den bei der Herstellung der betreffenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen entspricht, und von den Zöllen abgezogen, die auf diese landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse erhoben werden.

Artikel 3

Die Gemeinschaft und Slowenien teilen einander die Verwaltungsverfahren für die unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse mit.

Diese Verfahren sollten die Gleichbehandlung aller Beteiligten sicherstellen und so einfach und flexibel wie möglich sein.

ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

PROTOKOLL Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (1)

TITEL I ALLGEMEINES

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls bedeuten

a) der Begriff "Herstellen" jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge;

b) der Begriff "Vormaterial" jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;

c) der Begriff "Erzeugnis" die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;

d) der Begriff "Waren" sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;

e) der Begriff "Zollwert" den Wert, der gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;

f) der Begriff "Ab-Werk-Preis" den Preis der Ware ab Werk, der dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in Slowenien gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfaßt, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;

g) der Begriff "Wert der Vormaterialien" den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der Gemeinschaft oder in Slowenien für die Vormaterialien gezahlt wird;

h) der Begriff "Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft" den Wert dieser Vormaterialien gemäß Buchstabe g), der sinngemäß anzuwenden ist;

i) der Begriff "Wertzuwachs" den Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in den in Artikel 3 und 4 genannten Ländern oder, wenn dieser Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der Gemeinschaft oder in Slowenien für die Vormaterialien gezahlt wird;

j) die Begriffe "Kapitel" und "Position" die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll als "Harmonisiertes System" oder "HS" bezeichnet);

k) der Begriff "einreihen" die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;

l) der Begriff "Sendung" Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers - mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;

m) der Begriff "Gebiete" die Gebiete einschließlich der Küstenmeere.

TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS "ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN" ODER "URSPRUNGSERZEUGNISSE"

Artikel 2 Allgemeines

1. Im Sinne des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft:

a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 dieses Protokolls vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, daß diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 6 dieses Protokolls in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind;

c) Erzeugnisse mit Ursprung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Sinne des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum.

2. Für die Zwecke des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse Sloweniens:

a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 dieses Protokolls vollständig in Slowenien gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in Slowenien unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, daß diese Vormaterialien in Slowenien im Sinne des Artikels 6 dieses Protokolls in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

Artikel 3 Kumulierung in der Gemeinschaft

(1) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 gelten Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, wenn sie dort aus Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, Slowenien, Bulgarien, Polen, Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Rumänien, Litauen, Lettland, Estland, Island, Norwegen, der Schweiz (einschließlich Liechtenstein) (2) oder der Türkei (3) entsprechend den Bedingungen der Ursprungsprotokolle zu den Abkommen zwischen der Gemeinschaft und jedem dieser Länder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung geht über jene in Artikel 7 dieses Protokolls genannten Vorgänge hinaus. Die verwendeten Vormaterialien müssen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sein.

(2) Geht eine in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 7 dieses Protokolls genannten Vorgänge hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft, wenn der dort erzielte Wertzuwachs größer ist als die Werte der Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Absatz 1 genannten Länder. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung in der Gemeinschaft verwendeten Vormaterialien entfällt.

(3) Erzeugnisse, die Ursprung in einem der in Absatz 1 genannten Länder haben, und die in der Gemeinschaft keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen werden, behalten ihren Ursprung bei, wenn sie in eines dieser Länder ausgeführt werden.

(4) Die Anwendung der in diesem Artikel vorgesehenen Kumulierung ist nur hinsichtlich von Vormaterialien und Erzeugnissen zulässig, die Ursprung aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Ursprungsregeln dieses Protokolls übereinstimmen.

Die Gemeinschaft teilt Slowenien über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Einzelheiten der Abkommen mit den anderen in Absatz 1 genannten Ländern und der jeweiligen Ursprungsregeln mit. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Reihe C) den Zeitpunkt, ab dem die in diesem Artikel vorgesehene Kumulierung zwischen jenen in Absatz 1 genannten Ländern angewendet werden darf, die die nötigen Bedingungen erfuellen.

Artikel 4 Kumulierung in Slowenien

(1) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 gelten Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse Sloweniens, wenn sie dort aus Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, Slowenien, Bulgarien, Polen, Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Rumänien, Litauen, Lettland, Estland, Island, Norwegen, der Schweiz (einschließlich Liechtenstein) (4) oder der Türkei (5) entsprechend den Bedingungen der Ursprungsprotokolle zu den Abkommen zwischen Slowenien und jedem dieser Länder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, die in Slowenien vorgenommene Be- oder Verarbeitung geht über jene in Artikel 7 dieses Protokolls genannten Vorgänge hinaus. Die verwendeten Vormaterialien müssen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sein.

(2) Geht eine in Slowenien vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 7 dieses Protokolls genannten Vorgänge hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis Sloweniens, wenn der dort erzielte Wertzuwachs größer ist als die Werte der Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Absatz 1 genannten Länder. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung in Slowenien verwendeten Vormaterialien entfällt.

(3) Erzeugnisse, die Ursprung in einem der in Absatz 1 genannten Länder haben, und die in Slowenien keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen werden, behalten ihren Ursprung bei, wenn sie in eines dieser Länder ausgeführt werden.

(4) Die Anwendung der in diesem Artikel vorgesehenen Kumulierung ist nur hinsichtlich von Vormaterialien und Erzeugnissen zulässig, die Ursprung aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Ursprungsregeln dieses Protokolls übereinstimmen.

Slowenien teilt der Gemeinschaft über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Einzelheiten der Abkommen mit den anderen in Absatz 1 genannten Ländern und der jeweiligen Ursprungsregeln mit. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Reihe C) den Zeitpunkt, ab dem die in diesem Artikel vorgesehene Kumulierung zwischen jenen in Absatz 1 genannten Ländern angewendet werden darf, die die nötigen Bedingungen erfuellen.

Artikel 5 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

(1) Als in der Gemeinschaft oder in Slowenien vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:

a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;

c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;

e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von Schiffen der Gemeinschaft oder Sloweniens außerhalb der eigenen Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

g) Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen der Gemeinschaft oder Sloweniens ausschließlich aus den unter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchte Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;

i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;

j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb des eigenen Küstenmeeres gewonnene Erzeugnisse, sofern die Gemeinschaft oder Slowenien zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;

k) dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a) bis j) hergestellte Waren.

(2) Der Begriff "Schiffe der Gemeinschaft oder Sloweniens" und "Fabrikschiffe der Gemeinschaft oder Sloweniens" in Absatz 1 Buchstaben f) und g) ist nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,

a) die in einem EG-Mitgliedstaat oder in Slowenien ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;

b) die die Flagge eines EG-Mitgliedstaats oder Sloweniens führen;

c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten oder Sloweniens oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der EG-Mitgliedstaaten oder Sloweniens sind und - im Falle von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung - außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört;

d) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten oder Sloweniens besteht;

e) deren Besatzung zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten oder Sloweniens besteht.

Artikel 6 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

(1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Vormaterialien, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste des Anhangs II dieses Protokolls erfuellt sind.

In diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das entsprechend den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und zur Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfuellen; die gegebenenfalls zur Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.

(2) Vormaterialien, die gemäß den in der Liste festgelegten Bedingungen nicht zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von Absatz 1 dennoch verwendet werden, wenn

a) ihr Gesamtwert 10 v.H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet;

b) die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.

Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 7.

Artikel 7 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

(1) Folgende Be- oder Verarbeitungen gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen des Artikels 6 erfuellt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen);

b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;

c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

ii) einfaches Abfuellen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;

d) Anbringen von Warenmarken, Ettiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen;

e) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Sloweniens zu gelten;

f) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Artikels zu einem vollständigen Artikel;

g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a) bis f) genannten Behandlungen;

h) Schlachten von Tieren.

(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder in Slowenien an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen.

Artikel 8 Maßgebende Einheit

(1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

Daraus ergibt sich, daß

a) jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;

b) bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muß.

(2) Werden Umschließungen gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

Artikel 9 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeug

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Artikel 10 Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v.H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 11 Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksicht zu werden:

a) Energie und Brennstoffe,

b) Anlagen und Ausrüstung,

c) Maschinen und Werkzeuge,

d) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.

TITEL III TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel 12 Territorialitätsprinzip

(1) Vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c), der Artikel 3 und 4 und des nachstehenden Absatzes 3 müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in Slowenien erfuellt werden.

(2) Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder Slowenien ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden wird glaubhaft dargelegt, daß

a) die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und

b) diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

(3) Der Erweb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch Be- oder Verarbeitungen, die außerhalb der Gemeinschaft oder Sloweniens an aus der Gemeinschaft oder Slowenien ausgeführten und anschließend dorthin wiedereingeführten Vormaterialien vorgenommen werden, nicht abgebrochen, sofern

a) die genannten Vormaterialien in der Gemeinschaft oder in Slowenien vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind oder dort vor ihrer Ausfuhr eine Be- oder Verarbeitung erfahren haben, die über die in Artikel 7 genannten nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen hinausgeht, und

b) den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, daß

i) die wiedereingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien entstanden sind und

ii) die gemäß diesem Artikel außerhalb der Gemeinschaft oder Sloweniens insgesamt erzielte Wertsteigerung 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet.

(4) Im Sinne des Absatzes 3 werden die Bedingungen des Titels II für den Erwerb der Ursprungseigenschaft bei Be- oder Verarbeitungen außerhalb der Gemeinschaft oder außerhalb Sloweniens nicht angewendet. Enthält die Liste in Anhang II eine Regel, die einen zulässigen Hoechstwert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen für die letztliche Bestimmung der Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses der Gesamtwert der im Gebiet der betreffenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und die gemäß diesem Artikel außerhalb der Gemeinschaft oder Sloweniens insgesamt erzielte Wertsteigerung zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten.

(5) Im Sinne der Absätze 3 und 4 bedeutet der Begriff "ingesamt erzielte Wertsteigerung" alle außerhalb der Gemeinschaft oder außerhalb Sloweniens anfallenden Kosten einschließlich des gesamten Wertes der dort hinzugefügten Vormaterialien.

(6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen der Liste des Anhangs II nicht erfuellen und nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 6 Absatz 2 als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet angesehen werden können.

(7) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 und 63 des Harmonisierten Systems.

(8) Außerhalb der Gemeinschaft oder außerhalb Sloweniens durchgeführte Be- oder Verarbeitungen erfolgen nach diesem Artikel im Rahmen des Verfahrens der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Systems.

Artikel 13 Unmittelbare Beförderung

(1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Gemeinschaft und Slowenien oder im Durchgangsverkehr durch die Gebiete der anderen in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, über andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes geblieben und dort nur ent- oder verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben.

Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder Sloweniens befördert werden.

(2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfuellt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:

a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist; oder

b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:

i) genaue Warenbeschreibung;

ii) Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren oder der Ein- oder Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel; und

iii) Bescheinigung über die Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland;

oder

c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

Artikel 14 Ausstellungen

(1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein anderes Drittland als die in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach Slowenien verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, daß

a) ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder aus Slowenien in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat;

b) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemeinschaft oder in Slowenien verkauft oder überlassen hat;

c) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind; und

d) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.

(2) Nach Maßgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.

(3) Absatz 1 gilt für alle Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

TITEL VI ZOLLRÜCKVERGÜTUNG ODER ZOLLBEFREIUNG

Artikel 15 Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung

(1) a) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zur Herstellung von Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft, Sloweniens oder eines anderen in den Artikeln 3 und 4 genannten Landes verwendet worden sind, für die ein Ursprungsnachweis nach Maßgabe des Titels V ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Gemeinschaft oder in Slowenien nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.

b) Erzeugnisse der Kapitel 3 und der Positionen 1604 und 1605 des Harmonisierten Systems, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne dieses Protokolls sind, für die ein Ursprungsnachweis nach Maßgabe des Titels V ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Gemeinschaft nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft alle in der Gemeinschaft oder in Slowenien geltenden Maßnahmen, durch die Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf verwendete Vormaterialien oder auf unter Absatz 1 Buchstabe b) fallende Erzeugnisse vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlaß oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Slowenien in den freien Verkehr übergehen.

(3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, daß für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschließungen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 9 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 10, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter das Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht entgegen, das nach Maßgabe dieses Abkommens bei der Ausfuhr gilt.

(6) Unbeschadet des Absatzes 1 kann Slowenien unter der Voraussetzung der folgenden Bestimmungen Maßnahmen der Rückvergütung oder Befreiung von Zöllen oder Abgaben mit gleicher Wirkung bei Vormaterialien anwenden, die bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet wurden:

a) bei Erzeugnissen, die unter Kapitel 25 bis 49 und 64 bis 97 des Harmonisierten Systems fallen, ist eine Zollbelastung von fünf Prozent oder die geringere in Slowenien in Kraft befindliche Rate einzubehalten;

b) bei Erzeugnissen, die unter Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems fallen, ist eine Zollbelastung von zehn Prozent oder die geringere in Slowenien in Kraft befindliche Rate einzubehalten.

Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten bis zum 31. Dezember 2000 und können im gegenseitigen Einvernehmen abgeändert werden.

TITEL V NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 16 Allgemeines

(1) Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der Einfuhr nach Slowenien und Ursprungserzeugnisse Sloweniens erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen des Abkommens, sofern

a) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III vorgelegt wird; oder

b) in den in Artikel 21 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anhang IV angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder anderen Handelspapieren abgegeben wird, in der die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, daß die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (nachstehend "Erklärung auf der Rechnung" genannt).

(2) Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 26 genannten Fällen die Begünstigungen des Abkommens, ohne daß einer der obengenannten Nachweise vorgelegt werden muß.

Artikel 17 Verfahren für die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1

(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag erteilt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.

(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter fuellt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anhang III aus. Die Formblätter sind gemäß den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes in einer der Sprachen auszufuellen, in denen dieses Abkommen abgefaßt ist. Werden sie handschriftlich ausgefuellt, so muß dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefuellt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefuellte Teil des Feldes durchzustreichen.

(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

(4) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden eines EG-Mitgliedstaats oder Sloweniens ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Sloweniens oder eines der anderen in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellt sind.

(5) Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind sie berechtigt, alle Beweismittel zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen vorzunehmen. Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, daß die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefuellt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefuellt ist, daß jede Möglichkeit eines mißbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.

(6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist der Zeitpunkt der Ausstellung anzugeben.

(7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

Artikel 18 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1

(1) Abweichend von Artikel 17 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,

a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist; oder

b) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, daß eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.

(2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Zeitpunkt der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.

(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

(4) Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 müssen einen der folgenden Vermerke tragen:

"NACHTRAEGLICH AUSGESTELLT", "DELIVRE A POSTERIORI", "RILASCIATO A POSTERIORI", "AFGEGEVEN A POSTERIORI", "ISSUED RETROSPECTIVELY", "UDSTEDT EFTERFØLGENDE", "ÅÊÄÏÈÅÍ ÅÊ ÔÙÍ ÕÓÔÅÑÙÍ", "EXPEDIDO A POSTERIORI", "EMITIDO A POSTERIORI", "ANNETTU JÄLKIKÄTEEN", "UTFÄRDAT I EFTERHAND", "IZDANO NAKNADNO".

(5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk wird in das Feld "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen.

Artikel 19 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, schriftlich ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

"DUPLIKAT", "DUPLICATA", "DUPLICATO", "DUPLICAAT", "DUPLICATE", "ÁÍÔÉÃÑÁÖÏ", "DUPLICADO", "SEGUNDA VIA", "KAKSOISKAPPALE", "DVOJNIK".

(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk wird in das Feld "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen.

(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

Artikel 20 Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 auf der Grundlage vorher ausgestellter Ursprungsnachweise

Werden Ursprungserzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Slowenien der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der Gemeinschaft oder in Slowenien durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.

Artikel 21 Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung

(1) Die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden:

a) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22;

b) von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 ECU je Sendung nicht überschreitet.

(2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Sloweniens oder eines der anderen in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellt sind.

(3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

(4) Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanographisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IV nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Falle ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.

(5) Erklärungen auf der Rechnung sind vom Ausführer handschriftlich zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 22 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie handschriftlich unterzeichnet hätte.

(6) Eine Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, daß sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

Artikel 22 Ermächtigter Ausführer

(1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausführer, der häufig unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muß jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.

(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

(3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.

(4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.

(5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfuellt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

Artikel 23 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

(1) Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.

(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Artikel 24 Vorlage der Ursprungsnachweise

Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, daß die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, daß die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfuellen.

Artikel 25 Einfuhr in Teilsendungen

Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlandes festgesetzten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

Artikel 26 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, daß die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens erfuellt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.

(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlaß geben, daß ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

(3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 ECU und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1 200 ECU nicht überschreiten.

Artikel 27 Belege

Bei den in Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, daß Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Sloweniens oder eines der anderen in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:

a) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewendeten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;

b) Belege über die Ursprungseigenschaft der zur Herstellung der betreffenden Waren verwendeten Vormaterialien, die in der Gemeinschaft oder in Slowenien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden internen Rechtsvorschriften verwendet werden;

c) Belege über in der Gemeinschaft oder in Slowenien an den betreffenden Vormaterialien vorgenommene Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Slowenien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden internen Rechtsvorschriften verwendet werden;

d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der zur Herstellung verwendeten Vormaterialien, die in der Gemeinschaft oder in Slowenien nach Maßgabe dieses Protokolls oder in einem der anderen in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder nach mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmenden Ursprungsregeln ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.

Artikel 28 Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

(1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 21 Absatz 3 genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 17 Absatz 2 genannte Antragsformular mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(4) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Artikel 29 Abweichungen und Formfehler

(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfuellung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Erklärung auf der Rechnung nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, daß dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

Artikel 30 In Ecu ausgedrückte Beträge

(1) Beträge in der Währung des Ausfuhrlandes, die den in Ecu ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch das Ausfuhrland festgelegt und den Einfuhrländern durch die Europäische Kommission mitgeteilt.

(2) Sind die Beträge höher als die betreffenden durch das Einfuhrland festgelegten Beträge, so erkennt das Einfuhrland sie an, wenn die Erzeugnisse in der Währung des Ausfuhrlandes in Rechnung gestellt werden. Werden die Erzeugnisse in der Währung eines anderen EG-Mitgliedstaats oder eines der anderen in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder in Rechnung gestellt, so erkennt das Einfuhrland den von dem betreffenden Land mitgeteilten Betrag an.

(3) Für die Umrechnung der in Ecu ausgedrückten Beträge in die jeweiligen Landeswährungen gilt der Ecu-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober 1996.

(4) Die in Ecu ausgedrückten Beträge und deren Gegenwert in den Landeswährungen der EG-Mitgliedstaaten und Sloweniens werden auf Antrag der Gemeinschaft oder Sloweniens vom Assoziationsausschuß überprüft. Bei dieser Überprüfung sorgt der Assoziationsausschuß dafür, daß sich die in den Landeswährungen ausgedrückten Beträge nicht verringern; ferner erwägt er, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Ecu ausgedrückten Beträge zu ändern.

TITEL VI METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Artikel 31 Amtshilfe

(1) Die Zollbehörden der EG-Mitgliedstaaten und Sloweniens übermitteln einander über die Europäische Kommission die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden; gleichzeitig teilen sie einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind.

(2) Um die ordnungsgemäße Durchführung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Gemeinschaft und Slowenien einander durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben.

Artikel 32 Prüfung der Ursprungsnachweise

(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.

(2) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Abschrift dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Antrags auf nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.

(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.

(4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse freigeben.

(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die die Prüfung beantragt haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muß sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Waren als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Sloweniens oder eines der anderen in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellt sind.

(6) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Zeitpunkt des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, daß außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Artikel 33 Streitbeilegung

Streitigkeiten in Verbindung mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 32, die zwischen den Zollbehörden, die eine Prüfung beantragen, und den für die Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Assoziationsausschuß vorzulegen.

In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes gemäß den Rechtsvorschriften des genannten Landes.

Artikel 34 Sanktionen

Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen läßt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

Artikel 35 Freizonen

(1) Die Gemeinschaft und Slowenien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, daß von einem Ursprungsnachweis begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den zu ihrer Erhaltung bestimmten üblichen Behandlungen unterzogen werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 stellen in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Sloweniens, die von einem Ursprungsnachweis begleitet sind, in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, die betreffenden Zollbehörden auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.

TITEL VII CEUTA UND MELILLA

Artikel 36 Durchführung des Protokolls

(1) Im Sinne des Artikels 2 schließt der Begriff "Gemeinschaft" Ceuta und Melilla nicht ein.

(2) Erzeugnisse mit Ursprung in Slowenien erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft gewährt wird. Slowenien gewährt bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Gemeinschaft eingeführte Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft gewährt wird.

(3) Zur Durchführung des Absatzes 2 betreffend Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 37 sinngemäß.

Artikel 37 Besondere Voraussetzungen

(1) Vorausgesetzt, daß sie gemäß Artikel 13 unmittelbar befördert worden sind, gelten

1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:

a) Erzeugnisse, die vollständig in Ceuta und Melilla gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt, daß

i) diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind; oder

ii) diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Sloweniens oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 hinausgehen;

2. als Ursprungserzeugnisse Sloweniens

a) Erzeugnisse, die vollständig in Slowenien gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in Slowenien unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt, daß

i) diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind; oder

ii) diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 hinausgehen.

(2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

(3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 die Vermerke "Slowenien" und "Ceuta und Melilla" einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung einzutragen.

(4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchführung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.

TITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 38 Änderungen des Protokolls

Der Assoziationsrat kann beschließen, dieses Protokoll zu ändern.

(1) Der Text dieses Protokolls wurde seit seiner Unterzeichnung mehrfach geändert. Damit die Rechtsvorschriften ausreichend zugänglich sind, handelt es sich bei dem im vorliegenden Amtsblatt veröffentlichten Text um die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung konsolidierte Fassung.

(2) Es besteht eine Zollunion zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz, und das Fürstentum Liechtenstein ist auch Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

(3) Die in diesem Artikel vorgesehene Kumulierung findet keine Anwendung auf Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei, die in der Liste in Anhang V zu diesem Protokoll angeführt sind.

(4) Es besteht eine Zollunion zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz, und das Fürstentum Liechtenstein ist auch Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

(5) Die in diesem Artikel vorgesehene Kumulierung findet keine Anwendung auf Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei, die in der Liste in Anhang V zu diesem Protokoll angeführt sind.

ANHANG I

EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZUR LISTE IN ANHANG II

Bemerkung 1

In der Liste sind für alle unter das Abkommen fallenden Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfuellen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 6 des Protokolls gelten können.

Bemerkung 2

2.1. Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein "ex", so bedeutet dies, daß die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.

2.2. In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefaßt oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefaßt sind.

2.3. Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht.

2.4. Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden.

Bemerkung 3

3.1. Die Bestimmungen des Artikels 6 des Protokolls für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft oder in Slowenien.

Beispiel:

Ein Motor der Position 8407, für den die Regel in dieser Liste vorsieht, daß der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position 7224 hergestellt.

Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Gemeinschaft aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der Position ex 7224 dieser Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet.

3.2. Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, daß Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

3.3. Wenn eine Regel besagt, daß "Vormaterialien jeder Position" verwendet werden können, können unbeschadet der Regel 3.2 Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ebenfalls verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck "Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position . . .", daß nur Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware mit einer anderen Warenbeschreibung als der, die sich aus Spalte 2 ergibt, verwendet werden können.

3.4. Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, daß eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber nicht alle verwendet werden.

Beispiel:

Die Regel für Gewebe der Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, daß natürliche Fasern verwendet werden können, daß aber chemische Vormaterialien - neben anderen - ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, daß beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden.

3.5. Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muß, so schließt diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2).

Beispiel:

Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden.

Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.

Beispiel:

Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex Kapitels 62 ist die Verwendung nur von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müßte das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern.

3.6. Sind in einer Regel in dieser Liste als Hoechstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.

Bemerkung 4

4.1. Der in dieser Liste verwendete Begriff "natürliche Fasern" bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfaßt er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

4.2. Der Begriff "natürliche Fasern" umfaßt Roßhaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.

4.3. Die Begriffe "Spinnmasse", "chemische Materialien" und "Materialien für die Papierherstellung" stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

4.4. Der in dieser Liste verwendete Begriff "synthetische oder künstliche Spinnfasern" bezieht sich auf synthetische oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.

Bemerkung 5

5.1. Wird bei einem Erzeugnis in dieser Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewendet, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4).

5.2. Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewendet werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.

Textile Grundmaterialien sind:

- Seide,

- Wolle,

- grobe Tierhaare,

- feine Tierhaare,

- Roßhaar,

- Baumwolle,

- Materialien für die Papierherstellung und Papier,

- Flachs,

- Hanf,

- Jute und andere textile Bastfasern,

- Sisal und andere textile Agavefasern,

- Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,

- synthetische Filamente,

- künstliche Filamente,

- elektrische Leitfilamente,

- synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,

- synthetische Spinnfasern aus Polyester,

- synthetische Spinnfasern aus Polyamid,

- synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,

- synthetische Spinnfasern aus Polyimid,

- synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,

- synthetische Spinnfasern aus Polyphenylensulfid,

- synthetische Spinnfasern aus Polyvinylchlorid,

- andere synthetische Spinnfasern,

- künstliche Spinnfasern aus Viskose,

- andere künstliche Spinnfasern,

- Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen,

- Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen,

- Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne), bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststoffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststoffolie eingefügt ist,

- andere Erzeugnisse der Position 5605.

Beispiel:

Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfuellen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 v. H. des Gewichts des Garns verwendet werden.

Beispiel:

Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfuellt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen), oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 v. H. des Gewichts des Gewebes verwendet werden.

Beispiel:

Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Positionen eingereiht werden, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.

Beispiel:

Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis.

5.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Erzeugnisse aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.

5.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus einem Kunststoffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Lagen Kunststoff geklebt ist.

Bemerkung 6

6.1. Im Fall von Spinnstofferzeugnissen, die in dieser Liste mit einer auf diese Bemerkung verweisenden Fußnote bezeichnet sind, können textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfuellen, die in Spalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, daß sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.

6.2. Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, können ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.

Beispiel:

Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, daß für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muß, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.

6.3. Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien muß aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

Bemerkung 7

7.1. Als "begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten:

a) die Vakuumdestillation;

b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung (1);

c) das Kracken;

d) das Reformieren;

e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;

f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aus aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit;

g) die Polymerisation;

h) die Alkylierung;

i) die Isomerisation.

7.2. Als "begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:

a) die Vakuumdestillation;

b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung (2);

c) das Kracken;

d) das Reformieren;

e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;

f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aus aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit;

g) die Polymerisation;

h) die Alkylierung;

i) die Isomerisation;

k) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T);

l) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern;

m) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Unterposition ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren;

n) nur für Heizöl der Unterposition ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen;

o) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Unterposition ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung.

7.3. Im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.

(1) Siehe die zusätzliche Anmerkung 4 b) zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.

(2) Siehe die zusätzliche Anmerkung 4 b) zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.

ANHANG II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1 UND ANTRAG AUF EINE WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1

Druckanweisungen

1. Jede Bescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Sloweniens können sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß in jeder Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muß den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

ANHANG IV

ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

Deutsche Fassung

Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. . . . (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, daß diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte . . .-Ursprungswaren sind (2).

Spanische Fassung

El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera no . . . (1)) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial . . . (2).

Dänische Fassung

Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument (toldmyndighedernes tilladelse nr. . . . (1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i . . . (2).

Griechische Fassung

Ï åîáãùãÝáò ôùí ðñïúüíôùí ðïõ êáëýðôïíôáé áðü ôï ðáñüí Ýããñáöï [Üäåéá ôåëùíåßïõ áñéè. . . . (1)] dhl´vnei óti, ektów eán dhl´vnetai saf´vw állvw, ta proïónta aztá eínai protimhsiak´hw katagvg´hw . . . (2).

Englische Fassung

The exporter of the products covered by this document (customs authorization No. . . . (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of . . . preferential origin (2).

Französische Fassung

L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no . . . (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle . . . (2).

Italienische Fassung

L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento [autorizzazione doganale n. . . . (1)] dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale . . . (2).

Niederländische Fassung

De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. . . . (1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële . . . oorsprong zijn (2).

Portugiesische Fassung

O abaixo assinado, exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira no. . . . (1)), declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial . . . (2).

(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 dieses Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leergelassen werden.(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.Finnische Fassung

Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupan:o . . . (1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja . . . alkuperätuotteita (2).

Schwedische Fassung

Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr . . . (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande . . . ursprung (2).

Slowenische Fassung

Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov Ost. . . . (1)) izjavlja, da, razen Oce ni druga Oce jasno navedeno, ima to blago preferencialno . . . (2) poreklo.

. (3)

(Ort und Datum)

. (4)

(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)

(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 dieses Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leergelassen werden.(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.(4) Siehe Artikel 21 Absatz 5 des Protokolls. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muß, entfällt auch der Name des Unterzeichners.>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG V

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

GEMEINSAME ERKLÄRUNG betreffend das Fürstentum Andorra

1. Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Slowenien als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne dieses Abkommens anerkannt.

2. Das Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG betreffend die Republik San Marino

1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Slowenien als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne dieses Abkommens anerkannt.

2. Das Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.

PROTOKOLL Nr. 5 über Amtshilfe im Zollbereich

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls gelten als

a) "Zollrecht" die von der Europäischen Gemeinschaft und von Slowenien erlassenen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich Verbote, Beschränkungen und Kontrollen;

b) "Zollabgaben" alle Zölle, Abgaben, Gebühren und sonstige Abgaben, die in den Gebieten der Vertragsparteien aufgrund des Zollrechts erhoben werden, ausgenommen Gebühren und Abgaben, deren Höhe auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen begrenzt ist;

c) "ersuchende Behörde" die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen in Zollsachen stellt;

d) "ersuchte Behörde" die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen in Zollsachen gerichtet wird;

e) "personenbezogene Daten" alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen.

Artikel 2 Geltungsbereich

(1) Die Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Amtshilfe in der Form und zu den Bedingungen, die in diesem Protokoll vorgesehen sind, um die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und Ermittlung in Zollsachen.

(2) Die Amtshilfe in Zollsachen im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Durchführung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt weder die Vorschriften über die Amtshilfe in Strafsachen, noch betrifft sie Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, daß letztere ihre Zustimmung geben.

Artikel 3 Amtshilfe auf Ersuchen

(1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen beziehungsweise verstoßen würden.

(2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit, ob die aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, soweit angebracht unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.

(3) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit, ob die in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführten Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, soweit angebracht unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.

(4) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte Behörde die Überwachung von

a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

b) Örtlichkeiten, an denen Warenlager in einer Weise errichtet werden, daß Grund zu der Annahme besteht, daß die Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begünstigen sollen;

c) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge möglicherweise Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;

d) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.

Artikel 4 Amtshilfe ohne Antrag

Die Vertragsparteien leisten einander im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften sowie anderen Übereinkünften Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur Einhaltung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über

- Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder ihres Erachtens verstoßen und die für eine andere Vertragspartei von Interesse sein können;

- neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlungen;

- Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind.

Artikel 5 Zustellung/Bekanntgabe

Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften

- die Zustellung aller Schriftstücke,

- die Bekanntgabe aller Entscheidungen,

die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. In diesem Fall findet Artikel 6 Absatz 3 Anwendung.

Artikel 6 Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

(1) Amtshilfeersuchen gemäß diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die zu seiner Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch unverzüglich schriftlicher Bestätigung bedürfen.

(2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;

b) Maßnahme, um die ersucht wird;

c) Gegenstand und Grund des Ersuchens;

d) betroffene Gesetze und sonstige Vorschriften sowie andere Übereinkünfte;

e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürlichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten;

f) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen außer in Fällen nach Artikel 5.

(3) Die Amtshilfeersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen.

(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; die Anordnung vorsorglicher Maßnahmen wird dadurch nicht berührt.

Artikel 7 Erledigung von Amtshilfeersuchen

(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde, oder, wenn diese nicht selbst tätig werden kann, die Behörde, welche von dieser Behörde mit dem Ersuchen befaßt wurde, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfuellung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie bei ihr bereits vorliegende Angaben zu liefern und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen.

(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften sowie den anderen Übereinkünften der ersuchten Vertragspartei.

(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte einer Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Bedingungen bei der ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde Auskünfte über Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt.

(4) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und zu den von dieser festgelegten Bedingungen bei auf deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein.

Artikel 8 Form der Auskunftserteilung

(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.

(2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch mittels Datenverarbeitung in beliebiger Form zum gleichen Zweck erstellte Angaben ersetzt werden.

Artikel 9 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

(1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe dieses Protokolls ablehnen, sofern

a) die Souveränität Sloweniens oder eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft, das bzw. der um Amtshilfe gemäß diesem Protokoll ersucht wurde, beeinträchtigen könnte oder

b) die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen könnte oder

c) Steuer- oder Währungsvorschriften außerhalb des Zollrechts betrifft oder

d) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.

(2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.

(3) Wird die Amtshilfe nicht gewährt oder abgelehnt, so ist diese Entscheidung der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich zu notifizieren.

Artikel 10 Datenschutz

(1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind vertraulich, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl des innerstaatlichen Rechts der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Vorschriften.

(2) Personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien ein gleichwertiges Schutzniveau für Personen vorgesehen ist. Die Vertragsparteien müssen mindestens ein Schutzniveau gewährleisten, das sich an die im Anhang dieses Protokolls festgelegten Grundsätze anlehnt.

Artikel 11 Verwendung der Auskünfte

(1) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie im Gebiet einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der die Auskunft erteilenden Behörde und mit den gegebenenfalls von dieser auferlegten Beschränkungen verwendet werden.

(2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei späteren Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht nicht entgegen. Die zuständige Behörde, die die Auskunft erteilt hat, wird unverzüglich von einer derartigen Verwendung unterrichtet.

(3) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Protokolls erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden.

Artikel 12 Sachverständige und Zeugen

Beamten der ersuchten Behörde einer Vertragspartei kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen im Bereich der Gerichtsbarkeit einer anderen Vertragspartei aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.

Artikel 13 Kosten der Amtshilfe

Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Durchführung dieses Protokolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

Artikel 14 Durchführung

(1) Die Durchführung dieses Protokolls wird der zentralen Zollverwaltung Sloweniens einerseits und den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und, soweit angebracht, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft andererseits übertragen. Sie beschließen alle dazu notwendigen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen unter Berücksichtigung der Datenschutzvorschriften.

(2) Die Vertragsparteien konsultieren sich zu den Durchführungsbestimmungen, die sie gemäß diesem Protokoll erlassen, und halten einander hierüber auf dem laufenden.

Artikel 15 Ergänzender Charakter des Protokolls

(1) Dieses Protokoll steht Amtshilfeabkommen, die zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Slowenien geschlossen worden sind oder geschlossen werden, nicht entgegen, sondern ergänzt sie. Es schließt ferner eine im Rahmen dieser Abkommen gewährte weiterreichende Amtshilfe nicht aus.

(2) Unbeschadet des Artikels 11 berühren diese Abkommen nicht die Gemeinschaftsvorschriften über den Austausch von Informationen im Zollbereich, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten.

ANHANG

GRUNDSÄTZE FÜR DEN DATENSCHUTZ

1. Personenbezogene Daten, die automatisch verarbeitet werden, müssen

a) nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise beschafft und verarbeitet werden;

b) für festgelegte und rechtmäßige Zwecke gespeichert sein und dürfen nicht so verwendet werden, daß es mit diesen Zwecken unvereinbar ist;

c) den Zwecken, für die sie gespeichert sind, entsprechen, dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen;

d) sachlich richtig und wenn nötig auf den neuesten Stand gebracht sein;

e) so aufbewahrt werden, daß der Betroffene nicht länger identifiziert werden kann, als es die Zwecke, für die sie gespeichert sind, erfordern.

2. Personenbezogene Daten, welche die rassische Herkunft, politische Anschauungen oder religiöse oder andere Überzeugungen erkennen lassen, sowie personenbezogene Daten, welche die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen, dürfen nur automatisch verarbeitet werden, wenn das innerstaatliche Recht einen geeigneten Schutz gewährleistet. Dasselbe gilt für personenbezogene Daten über Strafurteile.

3. Für den Schutz personenbezogener Daten, die in automatisierten Dateien/Datensammlungen gespeichert sind, werden geeignete Sicherungsmaßnahmen gegen unbefugte Zerstörung, zufälligen Verlust sowie unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung oder unbefugtes Bekanntgeben getroffen.

4. Jedermann muß die Möglichkeit haben,

a) das Vorhandensein einer automatisierten Datei/Datensammlung mit personenbezogenen Daten, ihre Hauptzwecke sowie die Bezeichnung, den gewöhnlichen Aufenthaltsort oder den Sitz des Verantwortlichen für die Datei/Datensammlung festzustellen;

b) in angemessenen Zeitabständen und ohne unzumutbare Verzögerung oder übermäßige Kosten die Bestätigung zu erhalten, ob Daten über ihn in einer automatisierten Datei/Datensammlung gespeichert sind, sowie zu erwirken, daß ihm diese Daten in verständlicher Form mitgeteilt werden;

c) gegebenenfalls diese Daten berichtigen oder löschen zu lassen, wenn sie entgegen den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts verarbeitet worden sind, welche die Grundsätze unter den Nummern 1 und 2 verwirklichen;

d) über ein Rechtsmittel zu verfügen, wenn seiner Forderung nach Bestätigung oder gegebenenfalls nach Mitteilung, Berichtigung oder Löschung im Sinne der Buchstaben b) und c) dieses Grundsatzes nicht entsprochen wird.

5.1. Ausnahmen von den Grundsätzen unter den Nummern 1, 2 und 4 sind nicht zulässig, abgesehen von den in diesem Grundsatz vorgesehenen.

5.2. Eine Abweichung von den Grundsätzen unter den Nummern 1, 2 und 4 ist zulässig, wenn sie durch das Recht der Vertragspartei vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige Maßnahme ist

a) zum Schutz der Sicherheit des Staates, der öffentlichen Sicherheit sowie der Währungsinteressen des Staates oder zur Bekämpfung von Straftaten;

b) zum Schutz des Betroffenen oder der Rechte und Freiheiten Dritter.

5.3. Die Ausübung der in dem Grundsatz unter Nummer 4 Buchstaben b), c) und d) genannten Rechte kann durch Gesetz für automatisierte Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten eingeschränkt werden, die Zwecken der Statistik oder der wissenschaftlichen Forschung dienen, wenn offensichtlich keine Gefahr besteht, daß der Persönlichkeitsbereich der Betroffenen beeinträchtigt wird.

6. Dieser Anhang ist nicht so auszulegen, als ob er die Möglichkeit begrenze oder auf andere Weise beeinträchtige, daß eine Vertragspartei den Betroffenen ein größeres Maß an Schutz als das in diesem Anhang vorgeschriebene gewährt.

PROTOKOLL Nr. 6 über Zugeständnisse mit jährlichen Hoechstmengen und Hoechstbeträgen

Die Vertragsparteien kommen überein, daß im Falle des Inkrafttretens des Abkommens nach dem 1. Januar eines Jahres alle im Rahmen von jährlichen Hoechstmengen und Hoechstbeträgen eingeräumten Zugeständnisse zeitanteilig angepaßt werden.

SCHLUSSAKTE

Die Bevollmächtigten

DES KÖNIGREICHS BELGIEN,

DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,

DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER GRIECHISCHEN REPUBLIK,

DES KÖNIGREICHS SPANIEN,

DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

IRLANDS,

DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,

DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

DER REPUBLIK FINNLAND,

DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union

im folgenden "die Mitgliedstaaten" genannt,

und der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT, der GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL und der EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT,

im folgenden "die Gemeinschaft" genannt,

einerseits und

die Bevollmächtigten der REPUBLIK SLOWENIEN, im folgenden "Slowenien" genannt,

andererseits,

die am 10. Juni 1996 in Luxemburg zur Unterzeichnung des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den im Rahmen der Europäischen Union handelnden Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Slowenien andererseits, im folgenden "Abkommen" genannt, zusammengetreten sind,

haben die folgenden Dokumente angenommen:

das Europa-Abkommen und die folgenden Protokolle:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten Sloweniens haben die folgenden gemeinsamen Erklärungen angenommen, die dieser Schlußakte beigefügt sind:

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 11, Artikel 14 in Verbindung mit Anhang XII, Artikel 2 Absatz 3 des Protokolls Nr. 1 in Verbindung mit seinen Anhängen II a und II b und Artikel 2 Absatz 2 des Protokolls Nr. 2

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 26 Absatz 3 des Abkommens,

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 35 des Abkommens,

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 38 des Abkommens,

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 39 des Abkommens,

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 40 des Abkommens,

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 47 Buchstabe d) Ziffer i) des Abkommens,

Gemeinsame Erklärung zu Verkehrsfragen, Artikel 55 des Abkommens,

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 55 Absatz 1 des Abkommens,

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 55 Absatz 3 Buchstabe c) des Abkommens,

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 57 des Abkommens,

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 57 Absatz 1 des Abkommens,

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 68 des Abkommens,

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 81 des Abkommens,

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 94 des Abkommens,

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 101 des Abkommens,

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 115 des Abkommens,

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 123 des Abkommens,

Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 4,

Gemeinsame Erklärung zu einer Übergangszeit für die Anerkennung von Dokumenten betreffend den Ursprungsnachweis,

Gemeinsame Erklärung zu dem Abkommen über Wein.

Die Bevollmächtigten Sloweniens haben die folgende dieser Schlußakte beigefügte Erklärung zur Kenntnis genommen:

Einseitige Erklärung der französischen Regierung

Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft haben die folgende dieser Schlußakte beigefügte Erklärung zur Kenntnis genommen:

Einseitige Erklärung Sloweniens

Hecho en Luxemburgo, el diez de junio de mil novecientos noventa y seis.

Udfærdiget i Luxembourg den tiende juni nitten hundrede og seksoghalvfems.

Geschehen zu Luxemburg am zehnten Juni neunzehnhundertsechsundneunzig.

¸ãéíå óôï Ëïõîåìâïýñãï, óôéò äÝêá Éïõíßïõ ÷ßëéá åííéáêüóéá åíåíÞíôá Ýîé.

Done at Luxembourg on the tenth day of June in the year one thousand nine hundred and ninety-six.

Fait à Luxembourg, le dix juin mil neuf cent quatre-vingt-seize.

Fatto a Lussemburgo, addì dieci giugno millenovecentonovantasei.

Gedaan te Luxemburg, de tiende juni negentienhonderd zesennegentig.

Feito no Luxemburgo, em dez de Junho de mil novecentos e noventa e seis.

Tehty Luxemburgissa kymmenentenä päivänä kesäkuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäkuusi.

Som skedde i Luxemburg den tionde juni nittonhundranittiosex.

V Luksemburgu, desetega junija tiso Ocdevetsto Osestindevetdeset.

Pour le Royaume de Belgique

Voor het Koninkrijk België

Für das Königreich Belgien

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brusselse Hoofdstedelijke Gewest.

Diese Unterschrift verbindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

For Kongeriget Danmark

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Für die Bundesrepublik Deutschland

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Ãéá ôçí ÅëëçíéêÞ ÄçìïêñáôéÜ

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Por el Reino de España

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Pour la République française

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Thar ceann na hÉireann

For Ireland

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Per la Repubblica italiana

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Pour le Grand-Duché de Luxembourg

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Voor het Koninkrijk der Nederlanden

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Für die Republik Österreich

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Pela República Portuguesa

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Suomen tasavallan puolesta

För Republiken Finland

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

För Konungariket Sverige

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Por las Comunidades Europeas

For De Europæiske Fællesskaber

Für die Europäischen Gemeinschaften

Ãéá ôéò ÅõñùðáúêÝò Êïéíüôçôåò

For the European Communities

Pour les Communautés européennes

Per le Comunità europee

Voor de Europese Gemeenschappen

Pelas Comunidades Europeias

Euroopan yhteisöjen puolesta

För Europeiska gemenskaperna

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Za Republiko Slovenijo

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 11, Artikel 14 in Verbindung mit Anhang XII, Artikel 2 Absatz 3 des Protokolls Nr. 1 in Verbindung mit seinen Anhängen II a und II b und Artikel 2 Absatz 2 des Protokolls Nr. 2

Das Abkommen wurde in der Erwartung aufgesetzt, daß einige seiner Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen über den Warenverkehr, mittels eines Interimsabkommens mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft gesetzt würden.

Die Vertragsparteien stellen fest, daß das Inkrafttreten dieser Bestimmungen zum 1. Januar 1996 nicht mehr möglich ist.

Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß die in Artikel 11, Artikel 14 in Verbindung mit Anhang XII, Artikel 2 Absatz 3 des Protokolls Nr. 1 in Verbindung mit seinen Anhängen II a und II b und Artikel 2 Absatz 2 des Protokolls Nr. 2 festgelegten Zeitpläne für Zoll- und Abgabensenkungen so eingehalten werden müssen, wie dies ursprünglich vorgesehen war, daß sie aber nicht dahin gehend auszulegen sind, als müßten vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Interimsabkommens Zoll- und Abgabensenkungen erfolgen.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 26 Absatz 3

Die Bedingungen für die Anwendung des Artikels 26 Absatz 3 des Abkommens und der entsprechenden Bestimmungen der anderen Europa-Abkommen werden zwischen der Gemeinschaft und den Ländern Mittel- und Osteuropas, mit denen Europa-Abkommen geschlossen wurden, ausgehandelt. Slowenien wird an diesen Verhandlungen teilnehmen.

Sobald diese Bedingungen vereinbart worden sind, werden sie in geeigneter Form in das Abkommen aufgenommen.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 35

Absichtserklärung der Vertragsparteien zu den Handelsregelungen zwischen den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

1. Die Europäische Gemeinschaft und Slowenien erachten es für wesentlich, daß die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit zwischen den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien so schnell wie möglich wieder hergestellt wird, sobald die politischen und wirtschaftlichen Umstände dies zulassen.

2. Die Gemeinschaft ist bereit, den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, die ihre normale wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit wieder hergestellt haben, die Ursprungskumulierung zu gewähren, sobald die für eine ordnungsgemäße Anwendung der Kumulierung erforderliche administrative Zusammenarbeit gewährleistet ist.

3. In diesem Sinne erklärt Slowenien sich bereit, so bald wie möglich in Verhandlungen einzutreten, um seine Zusammenarbeit mit anderen Nachfolgestaaten der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien wieder herzustellen.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 38

Es besteht Einvernehmen, daß der Begriff "Kinder" im Einklang mit den Rechtsvorschriften des betreffenden Aufnahmelandes bestimmt wird.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 39

Es besteht Einvernehmen, daß der Begriff "deren Familienangehörige" im Einklang mit den Rechtsvorschriften des betreffenden Aufnahmelandes bestimmt wird.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 40

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Titels IV des Abkommens verpflichten sich die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Slowenien, gestützt auf den dem Kooperationsabkommen von 1993 beigefügten Briefwechsel betreffend die Zusammenarbeit im Bereich der Arbeitskräfte, die Modalitäten für die Verwirklichung der in jenem Briefwechsel genannten Grundsätze innerhalb des Assoziationsrates festzulegen.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 47 Buchstabe d) Ziffer i)

Unbeschadet des Artikels 74 kommen die Vertragsparteien überein, daß die Bestimmungen des Abkommens nicht so auszulegen sind, als verweigerten sie den Vertragsparteien das Recht zur Kontrolle und Regulierung, um sicherzustellen, daß die natürlichen Personen, die in den Genuß des Niederlassungsrechts kommen, effektiv eine selbständige Tätigkeit ausüben können.

Gemeinsame Erklärung zu Verkehrsfragen (Artikel 55)

I. Zum Verkehrsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Slowenien

Unter Berücksichtigung der Befürchtungen, die von der slowenischen Delegation im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Erweiterung der Gemeinschaft durch den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens geäußert wurden, kommen die Vertragsparteien überein, eine möglichst baldige Durchführung der Artikel 13 und 14 des Verkehrsabkommens zwischen der Gemeinschaft und Slowenien anzustreben. Zu diesem Zweck wird ein Zusatzabkommen ausgehandelt, das den bilateralen Marktzugang im Straßengüterverkehr und die Frage der Kraftfahrzeugsteuer und der Straßenbenutzungsgebühren regelt. Die Verhandlungen hierüber werden nach Möglichkeit vor dem 1. Januar 1996 aufgenommen.

II. Zur Zusammenarbeit bei der Hafenentwicklung

Die Vertragsparteien bekräftigen ihren Wunsch, die grenzübergreifende Zusammenarbeit durch die Entwicklung der Häfen von Koper und Triest im Rahmen eines genossenschaftlichen Gemeinschaftsunternehmens der für diese Häfen verantwortlichen Behörden und Einrichtungen zu fördern. In diesem Zusammenhang ist auch den gemeinsamen Zollverfahren für den Transitverkehr durch diese Häfen besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 55 Absatz 1

Die Vertragsparteien erklären, daß so bald wie möglich ein Zusatzprotokoll zu dem Verkehrsabkommen ausgehandelt wird, um den slowenischen Transitverkehr durch das Gebiet Österreichs an die Bestimmungen der Akte über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union anzupassen.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 55 Absatz 3 Buchstabe c)

Die Vertragsparteien kommen überein, daß gemäß Artikel 55 Absatz 3 Buchstabe c) jede Vertragspartei den von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen oder den Schiffen, die deren Flagge führen, unter anderem hinsichtlich des Zugangs zu den Häfen, der Benutzung der Infrastruktur dieser Häfen und der Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie der diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, der Zollerleichterungen, der Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Lade- und Löscheinrichtungen eine Behandlung gewährt, die nicht weniger günstig ist als die den eigenen Schiffen gewährte Behandlung.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 57

Durch die Tatsache allein, daß von Slowenien für natürliche Personen bestimmter Mitgliedstaaten ein Visum vorgeschrieben wird und für andere nicht oder daß von bestimmten Mitgliedstaaten für natürliche Personen Sloweniens ein Visum vorgeschrieben wird und von anderen nicht, werden die Vorteile, die aus einer bestimmten Verpflichtung erwachsen, nicht zunichte gemacht oder verringert.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 57 Absatz 1

Unbeschadet des Artikels 53 sind sich die Vertragsparteien darüber einig, daß von den Bestimmungen in den Kapiteln II, III und IV des Titels IV nur der Artikel 50 so auszulegen ist, daß die

- Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen slowenischer Gesellschaften in der Gemeinschaft berechtigt sind, slowenische Staatsangehörige im Gebiet der Gemeinschaft zu beschäftigen oder beschäftigen zu lassen;

- slowenischen Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft berechtigt sind, Staatsangehörige der Gemeinschaft im Gebiet Sloweniens zu beschäftigen oder beschäftigen zu lassen.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 68

Die Vertragsparteien kommen überein, daß für die Zwecke dieses Abkommens "geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum" insbesondere den Schutz von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, Patenten, Gebrauchsmustern, Markenzeichen und Dienstleistungsmarken, Topographien integrierter Schaltkreise, Software, geographischer Bezeichnungen sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb gemäß Artikel 10 a) der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz geheimer Informationen über Know-how umfaßt.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 81

Die Gemeinschaft und Slowenien kommen überein, die erforderlichen Methoden und Mittel für die Einrichtung eines effizienten Systems für den Informationsaustausch bei radiologischen Notfällen vorzusehen.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 94

Im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen treffen die Vertragsparteien alle erforderlichen Maßnahmen, um die vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens am 16. Juni 1960 abgegebene Empfehlung vor dem 1. Juli 1998 umzusetzen.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 101

Die Europäische Union und Slowenien kommen überein, gemeinsam die Möglichkeit zu prüfen, die von der Gemeinschaft gewährte Unterstützung zur Finanzierung von Verkehrsinfrastrukturen von gemeinsamem Interesse in Slowenien nach dem Inkrafttreten des Abkommens fortzusetzen.

Sie kommen überein, diese Prüfung gemäß der Gemeinsamen Erklärung Nr. 2 der Vertragsparteien im Protokoll der Verhandlungen über das Kooperationsabkommen EWG-Slowenien von 1993 im Januar 1996 vorzunehmen.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 115

Die Vertragsparteien kommen überein, daß der Assoziationsrat gemäß Artikel 115 des Abkommens die Einsetzung eines Konsultativgremiums prüft, das sich aus Mitgliedern des Wirtschafts- und Sozialausschusses der Europäischen Union und den entsprechenden Partnern aus Slowenien zusammensetzt.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 123

a) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß für die Zwecke der Auslegung und der praktischen Anwendung die in Artikel 123 genannten "besonders dringenden Fälle" die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens ist

- die von den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht gedeckte Ablehnung der Erfuellung des Abkommens

- der Verstoß gegen die in Artikel 2 niedergelegten wesentlichen Elemente des Abkommens.

b) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß die in Artikel 123 genannten "geeigneten Maßnahmen" die Maßnahmen sind, die im Einklang mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts getroffen werden. Trifft eine Vertragspartei eine Maßnahme in einem besonders dringenden Fall gemäß Artikel 123, so kann die andere Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen.

Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 4

Slowenien unterstützt vorbehaltlos die Strategie der Europäischen Union zur Vereinheitlichung der Ursprungsregeln im präferenzbegünstigten Handel zwischen der Gemeinschaft, den mittel- und osteuropäischen Ländern und den EFTA-Ländern, so wie sie in den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Essen im Dezember 1994 niedergelegt ist.

Die Gemeinschaft und Slowenien sind der Auffassung, daß die erfolgreiche Umsetzung eines Systems der diagonalen Ursprungskumulierung zwischen der Gemeinschaft und allen assoziierten Ländern Mittel- und Osteuropas davon abhängt, daß sich die assoziierten Länder auf ein einheitliches System einigen und untereinander ein Abkommen schließen. Die Vertragsparteien streben die Einbeziehung Sloweniens in dieses System an, sobald diese grundlegenden Voraussetzungen erfuellt sind.

Gemeinsame Erklärung zu einer Übergangszeit für die Anerkennung von Dokumenten betreffend den Ursprungsnachweis

1. Die zuständigen Zollbehörden der Gemeinschaft und Sloweniens erkennen folgende Dokumente als gültigen Ursprungsnachweis im Sinne von Protokoll Nr. 4 an:

a) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die im voraus mit dem Stempel der zuständigen Zollstelle des Ausfuhrstaates versehen und gemäß dem Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Slowenien ausgestellt wurden, während höchstens vier Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens;

b) Langzeit-Bescheinigungen, die im voraus mit dem Stempel der zuständigen Zollstelle des Ausfuhrstaates versehen und gemäß dem Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Slowenien ausgestellt wurden, bis zum 31. Dezember 1995.

2. Anträge auf Nachprüfung der vorstehend genannten Dokumente werden von den zuständigen Zollbehörden der Gemeinschaft und Sloweniens während eines Zeitraums von zwei Jahren nach der Ausstellung und Ausfertigung des betreffenden Ursprungsnachweises entgegengenommen. Diese Nachprüfungen werden gemäß Titel V des Protokolls Nr. 4 des Abkommens durchgeführt.

Gemeinsame Erklärung zum Abkommen über Wein

Die Vertragsparteien kommen überein, daß ein gesondertes gegenseitiges Abkommen über Wein ausgehandelt und so rechtzeitig geschlossen wird, daß es zum selben Zeitpunkt wie das Abkommen (Interimsabkommen) in Kraft treten kann. Bei diesen Verhandlungen berücksichtigen die Vertragsparteien die im Kooperationsabkommen festgelegten Präferenzbedingungen.

Einseitige Erklärung der französischen Regierung

Frankreich erklärt, daß das Abkommen mit der Republik Slowenien nicht für die mit der Europäischen Gemeinschaft gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft assoziierten überseeischen Länder und Gebiete gilt.

Einseitige Erklärung Sloweniens

Slowenien gibt seiner Absicht Ausdruck, alle geeigneten Instrumente einzusetzen, um die Entwicklung des Hafens von Koper zu fördern.

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