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Document 21999A0202(01)

Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa- Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits, um dem Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und den Ergebnissen der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde einschließlich der Verbesserung der bestehenden Präferenzregelung Rechnung zu tragen

ABl. L 28 vom 2.2.1999, p. 3–63 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1997

ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/1999/67/oj

Related Council decision

21999A0202(01)

Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa- Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits, um dem Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und den Ergebnissen der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde einschließlich der Verbesserung der bestehenden Präferenzregelung Rechnung zu tragen

Amtsblatt Nr. L 028 vom 02/02/1999 S. 0003 - 0063


PROTOKOLL zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits, um dem Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und den Ergebnissen der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde einschließlich der Verbesserung der bestehenden Präferenzregelung Rechnung zu tragen

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT (im folgenden "Gemeinschaft" genannt)

einerseits,

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK UNGARN

andererseits,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits (im folgenden "Europa-Abkommen" genannt) wurde am 16. Dezember 1991 in Brüssel unterzeichnet und trat am 1. Februar 1994 in Kraft.

Die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden sind am 1. Januar 1995 der Europäischen Union beigetreten.

Die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden haben nach den Artikeln 76, 102 und 128 der Beitrittsakte von 1994 die Bestimmungen der Präferenzabkommen, die die Gemeinschaft mit bestimmten Drittländern geschlossen hat, darunter Ungarn, seit dem 1. Januar 1995 anzuwenden.

Die Gemeinschaft hat mit Wirkung vom 1. Januar 1995 Übergangsmaßnahmen in Form autonomer Zollkontingente zur Berücksichtigung der der Republik Ungarn von der Republik Österreich, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden gewährten Präferenzzollzugeständnisse eingeführt. Die Republik Ungarn hat mit Wirkung vom 1. Januar 1995 Übergangsmaßnahmen in Form von Zollkontingenten zur Berücksichtigung der der Republik Österreich, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden von der Republik Ungarn gewährten Präferenzzollregelung eingeführt, insbesondere für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse.

Aufgrund der von der Gemeinschaft und der Republik Ungarn im Rahmen der Verhandlungen der Uruguay-Runde eingegangenen Verpflichtungen müssen die Einfuhrzollregelungen der Gemeinschaft und der Republik Ungarn geändert werden, insbesondere für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse.

Der Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und die Umsetzung der Ergebnisse der Uruguay-Runde dürften die bilateralen Zugeständnisse im Rahmen des Europa-Abkommens berühren. Das Abkommen muß daher in seinen Handelsaspekten durch ein Protokoll angepaßt werden.

Der Rat hat mit dem Beschluß 95/131/EG (1) beschlossen, das von der Kommission im Namen der Europäischen Gemeinschaft ausgehandelte bilaterale Abkommen zur Änderung des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen über den Handel mit Textilwaren zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Januar 1995 vorläufig anzuwenden.

Der Rat hat mit dem Beschluß 96/224/EG (2) beschlossen, das nach Überprüfung und Änderung des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen über den Handel mit Textilwaren zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn von der Europäischen Kommission im Namen der Europäischen Gemeinschaft ausgehandelte bilaterale Abkommen mit Wirkung vom 1. Januar 1996 vorläufig anzuwenden,

HABEN BESCHLOSSEN, im gegenseitigen Einvernehmen die Anpassungen festzulegen, die zum einen infolge des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und zum anderen infolge des Inkrafttretens der Ergebnisse der Uruguay-Runde im landwirtschaftlichen Bereich an den Handelsbestimmungen des Abkommens vorzunehmen sind, und haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt:

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT:

Manfred SCHEICH

Botschafter,

Ständiger Vertreter der Republik Österreich,

Präsident des Ausschusses der Ständigen Vertreter

Günther BURGHARDT

Generaldirektor der Generaldirektion Außenpolitische Beziehungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK UNGARN:

Péter BALÁZS

Stellvertretender Staatssekretär, Ministerium für Wirtschaft

DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Das Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen über den Handel mit Textilwaren wird wie folgt geändert:

1. Anhang II erhält die Fassung des Anhangs A dieses Protokolls.

2. Anhang III Teil 1 erhält die Fassung des Anhangs B dieses Protokolls.

3. Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Anlage A Titel IV erhält folgende Fassung:

"- zwei Buchstaben zur Bezeichnung des vorgesehenen Verzollungsmitgliedstaats nach folgendem Code:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

4. Das Muster des Ursprungszeugnisses in Anlage A erhält die Fassung des Anhangs C dieses Protokolls.

5. Das Muster der Ausfuhrlizenz in Anlage A erhält die Fassung des Anhangs D dieses Protokolls.

6. Das Muster der Bescheinigung für bestimmte in Familienhandwerksbetrieben hergestellte Waren und bestimmte Waren der Volkskunst im Anhang der Anlage C erhält die Fassung des Anhangs E dieses Protokolls.

7. Der Anhang der Anlage B erhält die Fassung des Anhangs F dieses Protokolls.

Artikel 2

Für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse gilt folgendes:

1. Protokoll Nr. 3 zum Europa-Abkommen erhält die Fassung des Anhangs G dieses Protokolls.

2. Artikel 8 Absatz 1 des Europa-Abkommens erhält folgende Fassung:

"(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Ursprungswaren der Gemeinschaft und Ungarns, die unter die Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur der Gemeinschaft und des auf der Kombinierten Nomenklatur beruhenden Ungarischen Zolltarifs fallen, mit Ausnahme der in Anhang I und in Protokoll Nr. 3 aufgeführten Waren."

3. Artikel 18 Absatz 2 des Europa-Abkommens erhält folgende Fassung:

"(2) Unter 'landwirtschaftlichen Erzeugnissen' sind die Erzeugnisse zu verstehen, die unter die Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur der Gemeinschaft und des auf der Kombinierten Nomenklatur beruhenden Ungarischen Zolltarifs fallen, und die Erzeugnisse, die in Anhang I und Protokoll Nr. 3 aufgeführt sind, nicht aber Fischereierzeugnisse gemäß der Begriffsbestimmung der Verordnung (EWG) Nr. 3678/91."

Artikel 3

Für landwirtschaftliche Erzeugnisse gilt folgendes:

1. Die Anhänge VIIIa, VIIIb, IXa und IX des Europa-Abkommens erhalten die Fassung der Anhänge H und I dieses Protokolls.

2. Artikel 20 Absätze 2 und 3 des Europa-Abkommens erhält folgende Fassung:

"(2) Die Präferenzregelung für die Einfuhr von Ursprungswaren Ungarns in die Gemeinschaft ist in Anhang VIII festgelegt.

(3) Die Präferenzregelung für die Einfuhr von Ursprungswaren der Gemeinschaft nach Ungarn ist in Anhang IX festgelegt."

3. Artikel 20 Absatz 4 des Europa-Abkommens wird aufgehoben.

4. Die Anhänge Xa, Xb, Xc, XIa, XIb, XIc und XId des Europa-Abkommens werden aufgehoben.

Artikel 4

Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls. Dieses Protokoll ist Teil des Europa-Abkommens.

Artikel 5

Dieses Protokoll wird von der Gemeinschaft und der Republik Ungarn nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Die Vertragsparteien treffen die für die Umsetzung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 6

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der in Artikel 5 genannten Verfahren notifiziert haben.

Artikel 7

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und ungarischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Hecho en Bruselas, el treinta de octubre de mil novecientos noventa y ocho.

Udfærdiget i Bruxelles, den tredivte oktober nitten hundrede og otteoghalvfems.

Geschehen zu Brüssel am dreißigsten Oktober neunzehnhundertachtundneunzig.

¸ãéíå óôéò ÂñõîÝëëåò, óôéò ôñéÜíôá Ïêôùâñßïõ ÷ßëéá åííéáêüóéá åíåíÞíôá ïêôþ.

Done at Brussels on the thirtieth day of October in the year one thousand nine hundred and ninety-eight.

Fait à Bruxelles, le trente octobre mil neuf cent quatre-vingt-dix-huit.

Fatto a Bruxelles, addì trenta ottobre millenovecentonovantotto.

Gedaan te Brussel, de dertigste oktober negentienhonderd achtennegentig.

Feito em Bruxelas, em trinta de Outubro de mil novecentos e noventa e oito.

Tehty Brysselissä kolmantenakymmenentenä päivänä lokakuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäkahdeksan.

Som skedde i Bryssel den trettionde oktober nittonhundranittioåtta.

Kelt Brüsszelben, 1998. október 30. napján.

Por la Comunidad Europea

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Ãéá ôçí ÅõñùðáúêÞ Êïéíüôçôá

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Voor de Europese Gemeenschap

Pela Comunidade Europeia

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

A Magyar Köztársaság Kormánya részérõl

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

(1) ABl. L 94 vom 26.4.1995, S. 1.

(2) ABl. L 81 vom 30.3.1996, S. 264.

ANHANG A

"ANHANG II

(Die vollständigen Warenbezeichnungen für die in diesem Anhang aufgeführten Kategorien sind in Anhang I zu finden.)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

ANHANG B

"ANHANG III

UNGARISCHE PLAFONDS FÜR GEMEINSCHAFTSAUSFUHREN

TEIL 1

Gemeinschaftsplafonds im Rahmen des ungarischen Globalkontingents

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anmerkungen:

1. Bei der Verwaltung seines Globalkontingents für Konsumgüter stellt Ungarn sicher, daß Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Gemeinschaft die Präferenzbehandlung gewährt wird, einschließlich bei der Einreihung.

2. Die in diesem Anhang enthaltenen Gemeinschaftsunterplafonds werden im Fall einer erheblichen Steigerung des Inlandsverbrauchs in Ungarn angepaßt, um die Bedingungen für den Marktzugang der Gemeinschaft zu verbessern. Insbesondere soll der Gemeinschaftsanteil an den Unterplafonds bei einer Erhöhung des Globalkontingents für Konsumgüter insgesamt nicht sinken.

Die vollständigen Warenbezeichnungen sind in Teil 2 zu finden."

ANHANG C

"Anhang zu Anlage A Artikel 2 Absatz 1

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

(1) Show net weight (kg) and also quantity in the unit prescribed for category where other than net weight - Indiquer le poids net en kilogrammes ainsi que la quantité dans l'unité prévue pour la catégorie si cette unité n'est pas le poids net. (2) In the currency of the sale contract - Dans la monnaie du contrat de vente. 1 Exporter (name, full address, country) Exportateur (nom, adresse complète, pays) 5 Consignee (name, full address, country) Destinataire (nom, adresse complète, pays) ORIGINAL 2No 3 Quota year Année contingentaire 4 Category number Numéro de catégorie CERTIFICATE OF ORIGIN (Textile products) CERTIFICAT D'ORIGINE (Produits textiles) 6 Country of origin Pays d'origine 7 Country of destination Pays de destination 8 Place and date of shipment - Means of transport Lieu et date d'embarquement - Moyen de transport 9 Supplementary details Données supplémentaires 10 Marks and numbers - Number and kind of packages - DESCRIPTION OF GOODS Marques et numéros - Nombre et nature des colis - DÉSIGNATION DES MARCHANDISES 11 Quantity (1) Quantité (1) 12 FOB value (2) Valeur fob (2) 13 CERTIFICATION BY THE COMPETENT AUTHORITY - VISA DE L'AUTORITÉ COMPÉTENTE I, the undersigned, certify that the goods described above originated in the country shown in box No 6, in accordance with the provisions in force in the European Community. Je soussigné certifie que les marchandises désignées ci-dessus sont originaires du pays figurant dans la case 6, conformément aux dispositions en vigueur dans la Communauté européenne. 14 Competent authority (name, full address, country) Autorité compétente (nom, adresse complète, pays) At - À . , on - le . (Signature) (Stamp - Cachet)>ENDE EINES SCHAUBILD>

"

ANHANG D

"Anhang zu Anlage A Artikel 7 Absatz 1

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

(1) Show net weight (kg) and also quantity in the unit prescribed for category where other than net weight - Indiquer le poids net en kilogrammes ainsi que la quantité dans l'unité prévue pour la catégorie si cette unité n'est pas le poids net. (2) In the currency of the sale contract - Dans la monnaie du contrat de vente. 1 Exporter (name, full address, country) Exportateur (nom, adresse complète, pays) 5 Consignee (name, full address, country) Destinataire (nom, adresse complète, pays) ORIGINAL 2No 3 Quota year Année contingentaire 4 Category number Numéro de catégorie EXPORT LICENCE (Textile products) LICENCE D'EXPORTATION (Produits textiles) 6 Country of origin Pays d'origine 7 Country of destination Pays de destination 8 Place and date of shipment - Means of transport Lieu et date d'embarquement - Moyen de transport 9 Supplementary details Données supplémentaires 10 Marks and numbers - Number and kind of packages - DESCRIPTION OF GOODS Marques et numéros - Nombre et nature des colis - DÉSIGNATION DES MARCHANDISES 11 Quantity (1) Quantité (1) 12 FOB value (2) Valeur fob (2) 13 CERTIFICATION BY THE COMPETENT AUTHORITY - VISA DE L'AUTORITÉ COMPÉTENTE I, the undersigned, certify that the goods described above have been charged against the quantitative limit established for the year shown in box No 3 in respect of the category shown in box No 4 by the provisions regulating trade in textile products with the European Community. Je soussigné certifie que les marchandises désignées ci-dessus ont été imputées sur la limite quantitative fixée pour l'année indiquée dans la case 3 pour la catégorie désignée dans la case 4 dans le cadre des dispositions régissant les échanges de produits textiles avec la Communauté européenne. 14 Competent authority (name, full address, country) Autorité compétente (nom, adresse complète, pays) At - À . , on - le . (Signature) (Stamp - Cachet)>ENDE EINES SCHAUBILD>

"

ANHANG E

"Anhang zu Anlage C

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

(1) In the currency of the sale contract - Dans la monnaie du contrat de vente. (2) Delete as appropriate - Biffer la (les) mention(s) inutile(s). 1 Exporter (name, full address, country) Exportateur (nom, adresse complète, pays) 3 Consignee (name, full address, country) Destinataire (nom, adresse complète, pays) ORIGINAL 2No CERTIFICATE in regard to HANDLOOMS, TEXTILE HANDICRAFTS and TRADITIONAL TEXTILE PRODUCTS, OF THE COTTAGE INDUSTRY, issued in conformity with and under the conditions regulating trade in textile products with the European Community. CERTIFICAT relatif aux TISSUS, TISSÉS SUR MÉTIERS À MAIN, aux PRODUITS TEXTILES FAITS À LA MAIN, et aux PRODUITS TEXTILES RELEVANT DU FOLKLORE TRADITIONNEL, DE FABRICATION ARTISANALE, délivré en conformité avec et sous les conditions régissant les échanges de produits textiles avec la Communauté européenne. 4 Country of origin Pays d'origine 5 Country of destination Pays de destination 6 Place and date of shipment - Means of transport Lieu et date d'embarquement - Moyen de transport 7 Supplementary details Données supplémentaires 8 Marks and numbers - Number and kind of packages - DESCRIPTION OF GOODS Marques et numéros - Nombre et nature des colis - DÉSIGNATION DES MARCHANDISES 9 Quantity Quantité 10 FOB value (1) Valeur fob (1) 11 CERTIFICATION BY THE COMPETENT AUTHORITY - VISA DE L'AUTORITÉ COMPÉTENTE I, the undersigned, certify that the consignment described above includes only the following textile products of the cottage industry of the country shown in box No 4: (a) fabrics woven on looms operated solely by hand or foot (handlooms) (2); (b) garments or other textile articles obtained manually from the fabrics described under (a) and sewn solely by hand without the aid of any machine (handicrafts) (2); (c) traditional folklore handicraft textile products made by hand, as defined in the list agreed between the European Community and the country shown in box No 4. Je soussigné certifie que l'envoi décrit ci-dessus contient exclusivement les produits textiles suivants relevant de la fabrication artisanale du pays figurant dans la case 4: (a) tissus tissés sur des métiers actionnés à la main ou au pied (handlooms) (2); (b) vêtements ou autres articles textiles obtenus manuellement à partir de tissus décrits sous (a) et cousus uniquement à la main sans l'aide d'une machine (handicrafts) (2); (c) produits textiles relevant du folklore traditionnel fabriqués à la main, comme définis dans la liste convenue entre la Communauté européenne et le pays indiqué dans la case 4. 12 Competent authority (name, full address, country) Autorité compétente (nom, adresse complète, pays) At - À . , on - le . (Signature) (Stamp - Cachet)>ENDE EINES SCHAUBILD>

"

ANHANG F

"Anhang zu Anlage B

PASSIVE VEREDELUNG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

ANHANG G

"PROTOKOLL Nr. 3

über den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen zwischen Ungarn und der Gemeinschaft

Artikel 1

(1) Die Gemeinschaft und Ungarn erheben auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse die in Anhang I beziehungsweise Anhang II aufgeführten Zölle gemäß den dort genannten Bedingungen und ohne Rücksicht darauf, ob sie im Rahmen eines Zollkontingents gelten.

(2) Der Assoziationsrat kann beschließen,

- die Liste der unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse zu erweitern;

- die in den Anhängen genannten Zölle zu ändern;

- die Zollkontingente zu erhöhen oder zu beseitigen.

(3) Der Assoziationsrat kann die in diesem Protokoll festgesetzten Zölle durch eine Regelung ersetzen, die auf den Marktpreisen der bei der Herstellung der unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse in der Gemeinschaft beziehungsweise in Ungarn beruht. Er stellt die Liste der diesen Beträgen unterliegenden Waren und die Liste der Grunderzeugnisse auf; er erläßt dazu allgemeine Durchführungsvorschriften.

Artikel 2

Die gemäß Artikel 1 erhobenen Zölle können durch Beschluß des Assoziationsrates gesenkt werden:

- wenn im Handel zwischen der Gemeinschaft und Ungarn die auf die Grunderzeugnisse erhobenen Zölle gesenkt werden, oder

- als Reaktion auf Zollsenkungen, die auf gegenseitigen Zugeständnissen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse beruhen.

Die in Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich vorgesehenen Zollsenkungen werden an dem als Agrarteilbetrag bezeichneten Teil der Zölle vorgenommen; dieser entspricht den bei der Herstellung der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und wird von den auf diese landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse erhobenen Zöllen abgezogen.

Artikel 3

Die Gemeinschaft und Ungarn teilen einander die für die unter dieses Protokoll fallenden Waren erlassenen Verwaltungsvorschriften mit.

Diese Verwaltungsvorschriften sollten die Gleichbehandlung aller Beteiligten sicherstellen und so einfach und flexibel wie möglich sein.

ANHANG I

(TABELLEN 1 BIS 5)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

ANHANG H

"ANHANG VIII

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anlage zu Anhang H

Mindesteinfuhrpreis-Vereinbarung für bestimmte Beerenfrüchte zur Verarbeitung

Für die Einfuhr der in dieser Anlage aufgeführten Waren mit Ursprung in Ungarn in die Gemeinschaft gelten die in dieser Anlage festgelegten Bedingungen

1. Die Mindesteinfuhrpreise für nachstehende Waren werden wie folgt festgesetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Die unter Nummer 1 festgesetzten Mindesteinfuhrpreise sind bei jeder Sendung einzuhalten. Ist der angemeldete Zollwert niedriger als der Mindesteinfuhrpreis, so wird ein Ausgleichszoll erhoben, der der Differenz zwischen dem angemeldeten Zollwert und dem Mindesteinfuhrpreis entspricht.

3. Zeichnet sich bei den Einfuhrpreisen für eine bestimmte unter diese Anlage fallende Ware die Tendenz ab, daß die Preise in nächster Zukunft unter das Niveau der Mindesteinfuhrpreise sinken könnten, so unterrichtet die Europäische Kommission die ungarischen Behörden, damit diese Abhilfe schaffen können.

4. Auf Antrag der Gemeinschaft oder Ungarns überprüft der Assoziationsrat die Funktionsweise des Systems oder das Niveau der Mindesteinfuhrpreise. Erforderlichenfalls faßt der Assoziationsrat die notwendigen Beschlüsse.

5. Zur Förderung der Entwicklung des Handels und zum Vorteil aller Beteiligten wird drei Monate vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres in der Europäischen Gemeinschaft ein Konsultationstreffen veranstaltet. An diesem Konsultationstreffen nehmen die Europäische Kommission und die interessierten europäischen Erzeugerorganisationen für die betreffenden Waren einerseits und die Behörden und die Erzeuger- und Ausführerorganisationen aller assoziierten Ausfuhrländer andererseits teil.

Bei diesem Konsultationstreffen werden die Marktlage für Beeren und insbesondere die Vorausschau für die Erzeugung, die Lagerbestände, die Preisentwicklung und die mögliche Marktentwicklung sowie die Möglichkeiten zur Anpassung an die Nachfrage erörtert.

Briefwechsel zwischen der Gemeinschaft und Ungarn über die Eingangspreise für Obst und Gemüse bei der Einfuhr in die Gemeinschaft

A. Schreiben Ungarns

Sehr geehrter Herr . . .,

das heute unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Ungarn über die Anpassung des landwirtschaftlichen Teils des Europa-Abkommens infolge der Umsetzung der Uruguay-Runde und der Erweiterung der Europäischen Gemeinschaft enthält keine Bestimmungen über die Eingangspreisregelung für die Einfuhr von Obst und Gemüse in die Gemeinschaft.

Es ist vereinbart worden, daß die Vertragsparteien die Konsultationen in diesem Sektor fortsetzen, um eine Lösung zu finden. Die Lösung sollte unter Berücksichtigung unter anderem der Erfahrungen der letzten Wirtschaftsjahre die Fortsetzung der traditionellen Handelsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Ungarn bei den betreffenden Waren ermöglichen. Bis dahin wird Ungarn in diesem Bereich nicht weniger günstig behandelt werden als die übrigen assoziierten Länder.

Ferner setzen die beiden Vertragsparteien ihre Gespräche über sonstige ungelöste Fragen nach den einschlägigen Verfahren des Europa-Abkommens fort, um so bald wie möglich für beide Seiten annehmbare Lösungen zu finden.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung des Rates der Europäischen Union hierzu bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung der Republik Ungarn

B. Schreiben der Gemeinschaft

Sehr geehrter Herr . . .,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

'Das heute unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Ungarn über die Anpassung des landwirtschaftlichen Teils des Europa-Abkommens infolge der Umsetzung der Uruguay-Runde und der Erweiterung der Europäischen Gemeinschaft enthält keine Bestimmungen über die Eingangspreisregelung für die Einfuhr von Obst und Gemüse in die Gemeinschaft.

Es ist vereinbart worden, daß die Vertragsparteien die Konsultationen in diesem Sektor fortsetzen, um eine Lösung zu finden. Die Lösung sollte unter Berücksichtigung unter anderem der Erfahrungen der letzten Wirtschaftsjahre die Fortsetzung der traditionellen Handelsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Ungarn bei den betreffenden Waren ermöglichen. Bis dahin wird Ungarn in diesem Bereich nicht weniger günstig behandelt werden als die übrigen assoziierten Länder.

Ferner setzen die beiden Vertragsparteien ihre Gespräche über sonstige ungelöste Fragen nach den einschlägigen Verfahren des Europa-Abkommens fort, um so bald wie möglich für beide Seiten annehmbare Lösungen zu finden.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung des Rates der Europäischen Union hierzu bestätigen würden.'

Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung des Rates der Europäischen Union zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Union"

ANHANG I

"ANHANG IX

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

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