Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 21998D0325(01)

    Beschluß Nr. 1/98 des gemischten Ausschusses EG/Dänemark-Färöer vom 13. März 1998 zur Änderung der Tabellen I und II des Anhangs in Protokoll Nr. 1 zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits

    ABl. L 90 vom 25.3.1998, p. 40–42 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/1999; Stillschweigend aufgehoben durch 299D0714(01)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/237/oj

    21998D0325(01)

    Beschluß Nr. 1/98 des gemischten Ausschusses EG/Dänemark-Färöer vom 13. März 1998 zur Änderung der Tabellen I und II des Anhangs in Protokoll Nr. 1 zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits

    Amtsblatt Nr. L 090 vom 25/03/1998 S. 0040 - 0042


    BESCHLUSS Nr. 1/98 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG/DÄNEMARK-FÄRÖER vom 13. März 1998 zur Änderung der Tabellen I und II des Anhangs in Protokoll Nr. 1 zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (98/237/EG)

    DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -

    gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (1), insbesondere auf Artikel 34 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach Artikel 36 des Abkommens wird die Gemeinschaft auf Antrag der Färöer erwägen, die Zollzugeständnisse für die färöischen Fischereierzeugnisse zu erweitern, um neue von den im Nordatlantik stationierten und dort operierenden färöischen Fischereifahrzeugen gefangene Fischarten oder daraus hergestellte Fischereierzeugnisse einzubeziehen, die zur Zeit von der färöischen Fischwirtschaft nicht hergestellt werden.

    Die färöischen Behörden haben die Ausdehnung der Zollzugeständnisse der Gemeinschaft auf bestimmte Erzeugnisse beantragt.

    Die Erweiterung kann vorbehaltlich bestimmter mengenmäßiger Beschränkungen genehmigt werden.

    Hierzu sind die Tabellen I und II im Anhang des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen zu ändern -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    1. Tabelle I in Protokoll Nr. 1 zum Abkommen wird wie folgt geändert:

    - Nach dem KN-Code ex 0305 51 90 wird folgendes eingefügt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    - Nach dem KN-Code ex 0306 13 80 wird folgendes eingefügt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    - Vor dem KN-Code ex 0306 29 30 wird folgendes eingefügt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    - Nach dem KN-Code ex 0307 29 90 wird folgendes eingefügt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    2. Tabelle II in Protokoll Nr. 1 zum Abkommen wird wie folgt geändert:

    - Nach dem Zollkontingent (ZK) Nr. 7 wird folgendes eingefügt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    - Plafond (P) Nr. 10 erhält folgende Fassung:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Artikel 2

    Dieser Beschluß tritt am ersten Tag des zweiten auf den Monat seiner Annahme folgenden Monats in Kraft.

    Geschehen zu Tórshavn am 13. März 1998.

    Für den Gemischten Ausschuß

    Der Vorsitzende

    Tommy PETERSEN

    (1) ABl. L 53 vom 22. 2. 1997, S. 2.

    Top