EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 21998D0119(04)

Beschluß Nr. 3/97 des Assoziationsrates zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits vom 22. Dezember 1997 über die Ausfuhr bestimmter EGKS- und EG-Stahlerzeugnisse aus der Tschechischen Republik in die Gemeinschaft im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 1998 (Erneuerung des Systems der doppelten Kontrolle)

ABl. L 13 vom 19.1.1998, p. 99–112 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/05/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/76(1)/oj

21998D0119(04)

Beschluß Nr. 3/97 des Assoziationsrates zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits vom 22. Dezember 1997 über die Ausfuhr bestimmter EGKS- und EG-Stahlerzeugnisse aus der Tschechischen Republik in die Gemeinschaft im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 1998 (Erneuerung des Systems der doppelten Kontrolle)

Amtsblatt Nr. L 013 vom 19/01/1998 S. 0099 - 0112


BESCHLUSS Nr. 3/97 DES ASSOZIATIONSRATES zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits vom 22. Dezember 1997 über die Ausfuhr bestimmter EGKS- und EG-Stahlerzeugnisse aus der Tschechischen Republik in die Gemeinschaft im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 1998 (Erneuerung des Systems der doppelten Kontrolle) (98/76/EG)

DER ASSOZIATIONSRAT -

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kontaktgruppe nach Artikel 10 des Protokolls Nr. 2 des am 1. Februar 1995 in Kraft getretenen Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits tagte am 31. Oktober 1997 und kam überein, dem gemäß Artikel 104 des Abkommens eingesetzten Assoziationsrat zu empfehlen, das 1997 mit dem Beschluß Nr. 4/96 des Assoziationsrates eingeführte System der doppelten Kontrolle für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1998 zu verlängern.

Der Assoziationsrat ist nach Vorlage aller einschlägigen Informationen übereingekommen, dieser Empfehlung nachzukommen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) In der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1998 ist für die Einfuhr der in Anhang I aufgeführten Waren mit Ursprung in der Tschechischen Republik in die Gemeinschaft die Vorlage eines von den Behörden der Gemeinschaft ausgestellten Überwachungsdokuments erforderlich, das dem Muster in Anhang II entspricht.

(2) Die Einreihung der unter diesen Beschluß fallenden Waren erfolgt auf der Grundlage der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur der Gemeinschaft (im folgenden als "Kombinierte Nomenklatur" oder abgekürzt "KN" bezeichnet). Der Ursprung der unter diesen Beschluß fallenden Waren wird gemäß den in der Gemeinschaft geltenden Regeln festgelegt.

(3) In der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1998 ist für die Einfuhr der in Anhang I aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik in die Gemeinschaft außerdem die Ausstellung eines Ausfuhrdokuments durch die zuständigen tschechischen Behörden erforderlich. Der Einführer hat das Original des Ausfuhrdokuments bis spätestens 31. März des Jahres vorzulegen, das auf das Jahr folgt, in dem die unter das Dokument fallenden Waren versandt wurden. Als Versanddatum gilt das Datum, an dem die Ware in das Beförderungsmittel zur Ausfuhr verladen wird.

(4) Das Ausfuhrdokument entspricht dem Muster in Anhang III. Es gilt für die Ausfuhren in das gesamte Zollgebiet der Gemeinschaft.

(5) Die Tschechische Republik notifiziert der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Namen und Anschriften der zuständigen tschechischen Regierungsbehörden, die zur Ausstellung und Prüfung der Ausfuhrdokumente befugt sind, und übermittelt ihr Muster der von diesen verwendeten Stempelabdrücke und Unterschriften. Die Tschechische Republik notifiziert der Kommission alle diesbezüglichen Änderungen.

(6) Einige technische Vorschriften für die Durchführung des Systems der doppelten Kontrolle sind in Anhang IV festgelegt.

Artikel 2

(1) Die Tschechische Republik verpflichtet sich, der Gemeinschaft genaue statistische Angaben zu den von den tschechischen Behörden gemäß Artikel 1 ausgestellten Ausfuhrdokumenten zu machen. Diese Angaben werden der Gemeinschaft spätestens am Ende des Monats übermittelt, der auf den Monat folgt, auf den sich die Statistiken beziehen.

(2) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, den tschechischen Behörden genaue statistische Angaben zu den von den Mitgliedstaaten ausgestellten Überwachungsdokumenten für die von den den tschechischen Behörden gemäß Artikel 1 ausgestellten Ausfuhrdokumente zu machen. Diese Angaben werden den tschechischen Behörden spätestens am Ende des Monats übermittelt, der auf den Monat folgt, auf den sich die Statistiken beziehen.

Artikel 3

Auf Antrag einer der Vertragsparteien werden bei Bedarf Konsultationen über alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Beschlusses abgehalten. Diese Konsultationen finden unverzüglich statt. Alle Konsultationen gemäß diesem Artikel werden von beiden Vertragsparteien im Geist der Zusammenarbeit und mit dem Wunsch geführt, die Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen auszuräumen.

Artikel 4

Alle Mitteilungen gemäß diesem Artikel sind zu richten

- für die Gemeinschaft: an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (GD I/D/2 und GD III/C/1);

- für die Tschechische Republik: an die Mission der Tschechischen Republik bei den Europäischen Gemeinschaften und das Ministerium für Industrie und Handel der Tschechischen Republik.

Artikel 5

Dieser Beschluß ist für die Gemeinschaft und die Tschechische Republik, welche die erforderlichen Maßnahmen zu seiner Durchführung treffen, gleichermaßen verbindlich.

Artikel 6

Dieser Beschluß tritt am Tage seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab 1. Januar 1998.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1997.

Für den Assoziationsrat

Der Präsident

J. POOS

ANHANG I

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Liste der Waren, die der doppelten Kontrolle unterliegen (1998)

Schwere Bleche

(ohne ex-KN-Codes)

7208 40 10

7208 51 30

7208 51 50

7208 51 91

7208 51 99

7208 52 91

7208 52 99

7208 54 10

7208 90 10

7208 90 90

Kaltgewalzte Bleche

7209 15 00

7209 16 90

7209 17 90

7209 18 91

7209 18 99

7209 25 00

7209 26 90

7209 27 90

7209 28 90

7211 23 10

7211 23 51

7211 29 20

Walzdraht

7213 10 00

7213 20 00

7213 91 10

7213 91 20

7213 91 41

7213 91 49

7213 91 70

7213 91 90

7213 99 10

7213 99 90

7221 00 10

7221 00 90

7227 10 00

7227 20 00

7227 90 10

7227 90 50

7227 90 95

Träger und Profile

7216 31 11

7216 31 19

7216 31 91

7216 31 99

7216 32 11

7216 32 19

7216 32 91

7216 32 99

Geschweißte Rohre

Gesamte KN-Position 7306

Gemeinsame Erklärung

Im Zusammenhang mit dem Beschluß Nr. 3/97 des Assoziationsrates erklärten die Gemeinschaft und die Tschechische Republik, daß sie sich auf entsprechenden Antrag der Hersteller von Waren, die der doppelten Kontrolle unterliegen, unverzüglich gegenseitig unterrichten, falls Probleme in Verbindung mit der Durchführung des Beschlusses oder mit den betroffenen Waren entstehen, die unter Umständen Konsultationen gemäß Artikel 3 erforderlich machen.

ANHANG II

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT ÜBERWACHUNGSDOKUMENT 1. Inhaber (Name, vollständige Anschrift, Land und Mehrwertsteuernummer) 2. Ausstellungsnummer 3. Voraussichtlicher Einfuhrort und voraussichtliches Einfuhrdatum 4. Erteilende zuständige Behörde (Name, Anschrift, Telefonnummer) 5. Anmelder/Vertreter (gegebenenfalls) (Name, vollständige Anschrift) 6. Ursprungsland (mit Geonomenklatur-Nummer) 7. Herkunftsland (mit Geonomenklatur-Nummer) 8. Letzter Tag der Gültigkeit 9. Warenbezeichnung 10. KN-Code der Waren und Kategorie 11. Menge in kg (Reingewicht) oder in weiteren Maßeinheiten 12. cif-Preis frei Gemeinschaftsgrenze in ECU 13. Zusätzliche Angaben 14. Sichtvermerk der zuständigen Behörde Datum: . Unterschrift: . Stempel 1 1 Original für den Antragsteller 15. ABSCHREIBUNG In Teil 1 der Spalte 17 ist die verfügbare, in Teil 2 die abgeschriebene Menge zu vermerken. 16. Nettomenge (Rohmasse oder andere Maßeinheit mit Angabe der Einheit) 17. In Zahlen 18. In Buchstaben nur für die abgeschriebene Menge 19. Zollpapier (Art und Nr.) oder Teillizenz (Nr.) und Tag der Abschreibung 20. Bezeichnung, Mitgliedstaat, Dienststempel und Unterschrift der abschreibenden Behörde 1 2 1 2 1 2 1 2 1 2 1 2 1 2 Etwaiges Zusatzblatt hier fest verbinden.>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT ÜBERWACHUNGSDOKUMENT 1. Inhaber (Name, vollständige Anschrift, Land und Mehrwertsteuernummer) 2. Ausstellungsnummer 3. Voraussichtlicher Einfuhrort und voraussichtliches Einfuhrdatum 4. Erteilende zuständige Behörde (Name, Anschrift, Telefonnummer) 5. Anmelder/Vertreter (gegebenenfalls) (Name, vollständige Anschrift) 6. Ursprungsland (mit Geonomenklatur-Nummer) 7. Herkunftsland (mit Geonomenklatur-Nummer) 8. Letzter Tag der Gültigkeit 9. Warenbezeichnung 10. KN-Code der Waren und Kategorie 11. Menge in kg (Reingewicht) oder in weiteren Maßeinheiten 12. cif-Preis frei Gemeinschaftsgrenze in ECU 13. Zusätzliche Angaben 14. Sichtvermerk der zuständigen Behörde Datum: . Unterschrift: . Stempel 2 2 Exemplar für die zuständige Behörde 15. ABSCHREIBUNG In Teil 1 der Spalte 17 ist die verfügbare, in Teil 2 die abgeschriebene Menge zu vermerken. 16. Nettomenge (Rohmasse oder andere Maßeinheit mit Angabe der Einheit) 17. In Zahlen 18. In Buchstaben nur für die abgeschriebene Menge 19. Zollpapier (Art und Nr.) oder Teillizenz (Nr.) und Tag der Abschreibung 20. Bezeichnung, Mitgliedstaat, Dienststempel und Unterschrift der abschreibenden Behörde 1 2 1 2 1 2 1 2 1 2 1 2 1 2 Etwaiges Zusatzblatt hier fest verbinden.>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG III

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

(1) Show net weight (kg) and also quantity in the unit prescribed where other than net weight. (2) In the currency of the sale contract. 1 Exporter (name, full address, country) ORIGINAL 2 No 3 Year 4 Product group 5 Consignee (name, full address, country) EXPORT DOCUMENT (ECSC and EC steel products) 6 Country of origin 7 Country of destination 8 Place and date of shipment - Means of transport 9 Supplementary details 10 Description of goods - Manufacturer 11 CN code 12 Quantity (1) 13 FOB value (2) 14 CERTIFICATION BY THE COMPETENT AUTHORITY 15 Competent authority (name, full address, country) At . , on . (Signature) (Stamp)>ENDE EINES SCHAUBILD>

AUSFUHRDOKUMENT (unter den EGKS- und den EG-Vertrag fallende Eisen- und Stahlerzeugnisse)

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

1. Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Land)

2. Nr.

3. Jahr

4. Erzeugnisgruppe

5. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Land)

6. Ursprungsland

7. Bestimmungsland

8. Ort und Datum des Versands - Beförderungsmittel

9. Zusätzliche Angaben

10. Warenbeschreibung und Hersteller

11. KN-Code

12. Menge (1)

13. fob-Wert (2)

14. BESTÄTIGUNG DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE

15. Zuständige Behörde (Name, vollständige Anschrift, Land)

Ort und Datum:.

.

(Unterschrift)

(Dienststempel)

(1) Angabe des Eigengewichts (kg) bzw. der Menge in der angegebenen Maßeinheit, sofern es sich nicht um das Eigengewicht handelt.(2) In der Währung des Kaufvertrags.>ENDE EINES SCHAUBILD>

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

(1) Show net weight (kg) and also quantity in the unit prescribed where other than net weight. (2) In the currency of the sale contract. 1 Exporter (name, full address, country) COPY 2 No 3 Year 4 Product group 5 Consignee (name, full address, country) EXPORT DOCUMENT (ECSC and EC steel products) 6 Country of origin 7 Country of destination 8 Place and date of shipment - Means of transport 9 Supplementary details 10 Description of goods - Manufacturer 11 CN code 12 Quantity (1) 13 FOB value (2) 14 CERTIFICATION BY THE COMPETENT AUTHORITY 15 Competent authority (name, full address, country) At . , on . (Signature) (Stamp)>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG IV

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Technischer Anhang zu dem System der doppelten Kontrolle

1. Die Vordrucke der Ausfuhrdokumente haben das Format 210 mm × 297 mm. Für die Vordrucke ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Sie werden in englischer Sprache gedruckt. Wenn sie handschriftlich ausgefuellt werden, haben die Eintragungen mit Tinte und in Blockschrift zu erfolgen. Diesen Vordrucken können weitere Kopien beigefügt werden, die als solche ordnungsgemäß zu kennzeichnen sind. Im Falle mehrerer Kopien gilt nur das Deckblatt als Original. Dieses Deckblatt ist eindeutig als Original und die übrigen Kopien sind als Kopien zu kennzeichnen. Nur das Original wird von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft für die Kontrolle der Ausfuhr in die Gemeinschaft gemäß den Bestimmungen des Systems der doppelten Kontrolle als gültig anerkannt.

2. Jeder Vordruck trägt eine standardisierte Seriennummer, die aufgedruckt sein kann und die seine Identifizierung ermöglicht. Diese Nummer setzt sich wie folgt zusammen:

- zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach folgendem Code: CZ;

- zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Mitgliedstaats, in dem die Zollabfertigung erfolgt, nach folgendem Code:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

- eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des Jahres, die der letzten Ziffer des betreffenden Jahres entspricht, Beispiel: 8 für 1998;

- eine zweistellige Zahl von 01 bis 99 zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde in dem Ausfuhrland;

- eine fünfstellige Zahl, durchlaufend von 00001 bis 99999, die dem betreffenden Mitgliedstaat zugeteilt wird, in dem die Zollabfertigung erfolgt.

3. Die Ausfuhrdokumente gelten sechs Monate ab dem Zeitpunkt ihrer Ausstellung. Die Waren sind in dem Kalenderjahr zu versenden, das in Feld 3 des Ausfuhrdokuments angegeben ist.

4. Jedes Ausfuhrdokument kann für eine oder mehrere Sendungen der fraglichen Waren verwendet werden. Da jedoch der Einführer das Original des Ausfuhrdokuments vorlegen muß, wenn er ein Überwachungsdokument beantragt, sollten die Ausfuhrdokumente soweit möglich für einzelne Handelsgeschäfte ausgestellt werden und nicht für Rahmenverträge.

5. Die Tschechische Republik braucht den Preis auf dem Ausfuhrdokument nicht anzugeben, wenn Geschäftsgeheimnisse geschützt werden müssen. In diesen Fällen sollte in Feld 9 des Ausfuhrdokuments der Grund dafür angegeben werden, warum der Preis nicht aufgeführt ist, mit dem Hinweis, daß er den zuständigen Behörden der Gemeinschaft auf Anfrage mitgeteilt werden kann.

6. Die Ausfuhrdokumente können nach dem Versand der Waren, auf die sie sich beziehen, ausgestellt werden. In diesen Fällen müssen sie den Vermerk "nachträglich ausgestellt" tragen.

7. Bei Diebstahl, Verlust oder Zerstörung eines Ausfuhrdokuments kann der Ausführer bei der zuständigen Regierungsbehörde, die das Dokument ausgestellt hat, ein Duplikat anhand der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrdokumente beantragen. Das Duplikat des Ausfuhrdokuments trägt den Vermerk "Duplikat". Das Duplikat trägt das Datum des Originals des Ausfuhrdokuments.

8. Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft sind unverzüglich über die Rücknahme oder Änderung bereits ausgestellter Ausfuhrdokumente und gegebenenfalls über die Grundlage für ein solches Vorgehen zu unterrichten.

Top