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Document 21998A0806(01)
Memorandum of Understanding between the European Community and the Dominican Republic on import protection for milk powder in the Dominican Republic
Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Dominikanischen Republik zum Einfuhrschutz für Milchpulver in der Dominikanischen Republik
Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Dominikanischen Republik zum Einfuhrschutz für Milchpulver in der Dominikanischen Republik
ABl. L 218 vom 6.8.1998, p. 46–46
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2004
ELI: http://data.europa.eu/eli/memorandum_underst/1998/486/oj
Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Dominikanischen Republik zum Einfuhrschutz für Milchpulver in der Dominikanischen Republik
Amtsblatt Nr. L 218 vom 06/08/1998 S. 0046 - 0046
VEREINBARUNG zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Dominikanischen Republik zum Einfuhrschutz für Milchpulver in der Dominikanischen Republik LISTE XXIII TEIL 1 - MEISTBEGÜNSTIGUNGSTARIF Abschnitt 1-B: Zollkontingent 1. Entsprechend dieser Vereinbarung nimmt die Regierung der Dominikanischen Republik folgendes Zollkontingent in die Liste ihrer Zugeständnisse für Agrarerzeugnisse (Liste XXIII im Anhang zum Protokoll von Marrakesch) auf: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. Das in dieser Vereinbarung festgelegte Zollkontingent wird nach Artikel XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT 1994) wie folgt auf die Lieferländer aufgeteilt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 3. Die Gemeinschaft regelt die Verwaltung ihres Anteils an dem Zollkontingent durch die Erteilung von Ausfuhrlizenzen im Rahmen ihrer diesbezüglichen Verordnungen. 4. Alle Mitglieder des WTO können sich als "andere Lieferländer" an dem Zollkontingent beteiligen. 5. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften unterrichtet die Dominikanische Republik über vorhandene und vorhersehbare Schwierigkeiten bei der Lieferung des Anteils der Gemeinschaft an dem Zollkontingent. Wenn die Gemeinschaft ihren Anteil an dem Kontingent nicht ausschöpft, kann die Dominikanische Republik, nachdem sie die Gemeinschaft zwei Monate vorher benachrichtigt hat, die ungenutzte Menge des Zollkontingents anderen Lieferländern zuteilen, wenn die Lieferschwierigkeiten innerhalb dieses Zeitraums nicht behoben sind. Es besteht Einverständnis, daß diese Bestimmung nicht angewandt wird, um die vor dieser Vereinbarung bestehenden Liefermöglichkeiten der Gemeinschaft einzuschränken. 6. Von der Dominikanischen Republik ist nicht beabsichtigt, daß diese Vereinbarung eine künstliche Angebotsbeschränkung und Erhöhung der Preise auf ihrem Inlandsmarkt bewirkt. Sie überwacht deshalb ihre Marktsituation und nimmt gegebenenfalls eine mit diesem Ziel zu vereinbarende Erhöhung des Zollkontingents vor. 7. Die nach Nummer 1 dieser Vereinbarung vorgenommene Berichtigung der Liste XXIII gilt ab dem Jahr 1998 (viertes Anwendungsjahr) der in der Uruguay-Runde vereinbarten Zugeständnisse. 8. Die Dominikanische Republik wendet ihre Agrarzugeständnisse (Liste XXIII im Anhang zum Protokoll von Marrakesch) einschließlich der Berichtigung aufgrund dieser Vereinbarung an. Das Zollkontingent bezieht sich jeweils auf einen Jahreszeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni. Für das Anwendungsjahr 1998/99 wird eine Übergangsregelung getroffen, falls die Vereinbarung nach dem 1. Juli 1998 in Kraft tritt. Für die Dominikanische Republik Für die Europäische Gemeinschaft