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Document 21997A0812(02)

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Russischen Föderation zur Verlängerung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Russischen Föderation über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen vom 1. Juli bis zum 30. September 1997

ABl. L 222 vom 12.8.1997, p. 37–40 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/1997

Related Council decision

21997A0812(02)

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Russischen Föderation zur Verlängerung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Russischen Föderation über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen vom 1. Juli bis zum 30. September 1997

Amtsblatt Nr. L 222 vom 12/08/1997 S. 0037 - 0040


ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Russischen Föderation zur Verlängerung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Russischen Föderation über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen vom 1. Juli bis zum 30. September 1997

Schreiben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Sehr geehrter Herr!

1. Ich beehre mich, auf das am 7. Dezember 1995 geschlossene und für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1997 verlängerte Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Russischen Föderation andererseits über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen Bezug zu nehmen und vorzuschlagen, das zur Zeit geltende, bereits für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1997 verlängerte EGKS-Abkommen bis zum Abschluß der Verhandlungen über ein neues bilaterales Stahlabkommen und der förmlichen Verfahren für seine Inkraftsetzung um weitere drei Monate zu verlängern (vom 1. Juli bis zum 30. September 1997). Tritt das neue Abkommen vor dem 1. Oktober 1997 in Kraft, so tritt das zur Zeit geltende EGKS-Abkommen an dem Tag außer Kraft, an dem das neue Abkommen in Kraft tritt.

2. Die Hoechstmengen für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September 1997 sind im Anhang zu diesem Schreiben aufgeführt. Sie betragen zehn Zwölftel der Hoechstmengen der Russischen Föderation für 1996 (und berücksichtigen einen Teil der Übertragungen zwischen Erzeugnisgruppen innerhalb derselben Kategorie) und präjudizieren nicht die Festlegung der Hoechstmengen für 1997 im Rahmen eines neuen bilateralen Abkommens.

3. Die Ausfuhren, für die die Russische Föderation 1997 im Einklang mit diesem Briefwechsel Lizenzen ausstellt und die auf die im Anhang zu diesem Schreiben aufgeführten Hoechstmengen angerechnet werden, werden auf die im Rahmen des neuen Abkommens für das gesamte Jahr 1997 festgelegten Hoechstmengen angerechnet, sobald dieses neue Abkommen in Kraft tritt.

4. Sofern Ihre Regierung diesem Schreiben und seinem Anhang zustimmen kann, beehre ich mich schließlich vorzuschlagen, daß dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Russischen Föderation bilden sollen, das am Tag Ihrer Antwort in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Im Namen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

ANHANG

RUSSISCHE FÖDERATION

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Schreiben der Regierung der Russischen Föderation

Herr!

Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom 18. Juli 1997 zu bestätigen, das wie folgt lautet:

"Sehr geehrter Herr!

1. Ich beehre mich, auf das am 7. Dezember 1995 geschlossene und für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1997 verlängerte Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Russischen Föderation andererseits über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen Bezug zu nehmen und vorzuschlagen, das zur Zeit geltende, bereits für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1997 verlängerte EGKS-Abkommen bis zum Abschluß der Verhandlungen über ein neues bilaterales Stahlabkommen und der förmlichen Verfahren für seine Inkraftsetzung um weitere drei Monate zu verlängern (vom 1. Juli bis zum 30. September 1997). Tritt das neue Abkommen vor dem 1. Oktober 1997 in Kraft, so tritt das zur Zeit geltende EGKS-Abkommen an dem Tag außer Kraft, an dem das neue Abkommen in Kraft tritt.

2. Die Hoechstmengen für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September 1997 sind im Anhang zu diesem Schreiben aufgeführt. Sie betragen zehn Zwölftel der Hoechstmengen der Russischen Föderation für 1996 (und berücksichtigen einen Teil der Übertragungen zwischen Erzeugnisgruppen innerhalb derselben Kategorie) und präjudizieren nicht die Festlegung der Hoechstmengen für 1997 im Rahmen eines neuen bilateralen Abkommens.

3. Die Ausfuhren, für die die Russische Föderation 1997 im Einklang mit diesem Briefwechsel Lizenzen ausstellt und die auf die im Anhang zu diesem Schreiben aufgeführten Hoechstmengen angerechnet werden, werden auf die im Rahmen des neuen Abkommens für das gesamte Jahr 1997 festgelegten Hoechstmengen angerechnet, sobald dieses neue Abkommen in Kraft tritt.

4. Sofern Ihre Regierung diesem Schreiben und seinem Anhang zustimmen kann, beehre ich mich schließlich vorzuschlagen, daß dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Russischen Föderation bilden sollen, das am Tag Ihrer Antwort in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung."

Ich beehre mich zu bestätigen, daß meine Regierung dem Vorstehenden zustimmen kann und daß Ihr Schreiben, diese Antwort und der beigefügte Anhang zusammen ein Abkommen gemäß Ihrem Vorschlag bilden.

Genehmigen Sie, Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen der Regierung der Russischen Föderation

ANHANG

RUSSISCHE FÖDERATION

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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