EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 21995D0708(03)

Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 21/95 vom 5. April 1995 zur Änderung des Anhangs XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens

ABl. L 158 vom 8.7.1995, p. 43–45 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1995/95(10)/oj

21995D0708(03)

Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 21/95 vom 5. April 1995 zur Änderung des Anhangs XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 158 vom 08/07/1995 S. 0043 - 0045


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 21/95 vom 5. April 1995 zur Änderung des Anhangs XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zu diesem Abkommen, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Artikel 98,

gestützt auf die Gemeinsame Erklärung zum Schiffbau, die im Zusammenhang mit dem Beschluß Nr. 7/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 21. März 1994 über die Änderung des Protokolls 47 und bestimmter Anhänge des EWR-Abkommens angenommen wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XV des Abkommens wurde durch den Beschluß Nr. 7/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 21. März 1994 über die Änderung des Protokolls Nr. 47 und bestimmte Anhänge des EWR-Abkommens (1) geändert,

In der Erwägung, daß die Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom 21. Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiffbau (2), geändert durch die Richtlinie 93/115/EG (3) und die Richtlinie 94/73/EG (4), in das Abkommen aufzunehmen ist -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XV des Abkommens werden nach Nummer 1a. (Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS) folgende neue Überschrift und folgende neue Nummer hinzugefügt:

"Beihilfen für den Schiffbau

1b. 390 L 0684: Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom 21. Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiffbau (ABl. Nr. L 380 vom 31. 12. 1990, S. 27), geändert durch:

- 393 L 0115: Richtlinie 93/115/EG des Rates vom 16. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 326 vom 28. 12. 1993, S. 62),

- 394 L 0073: Richtlinie 94/73/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 (ABl. Nr. L 351 vom 31. 12. 1994, S. 10).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) Der Ausdruck 'Mitgliedstaaten' wird durch 'EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten' ersetzt;

b) der Ausdruck 'Mitgliedstaat' wird durch 'EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat' ersetzt;

c) der Ausdruck 'Kommission' wird durch 'zuständige Überwachungsbehörde im Sinne des Artikels 62 des EWR-Abkommens' ersetzt;

d) in Artikel 1 Buchstabe d) Absatz 1 wird der Satzteil 'Die in den Artikeln 92 und 93 des Vertrages vorgesehenen staatlichen Beihilfen' durch 'Die in den Artikeln 61 und 62 des EWR-Abkommens vorgesehenen staatlichen Beihilfen' ersetzt;

e) in Artikel 3 Absatz 2 wird der Ausdruck 'Werften der Gemeinschaft' durch 'Werften der Gemeinschaft oder der EFTA' ersetzt;

f) in Artikel 3 Absatz 4 wird der Satzteil 'von der Gemeinschaft im Bereich der Beihilfen für Reeder festgelegten Vorschriften' durch 'Vorschriften des EWR-Abkommens im Bereich der Beihilfen für Reeder' ersetzt;

g) in Artikel 4 Absatz 1 wird der Satzteil 'mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar' durch 'mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar' ersetzt;

h) in Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 werden die Ausdrücke 'Werften der Gemeinschaft' und 'Gemeinschaftswerften' durch 'Werften im räumlichen Geltungsbereich des EWR-Abkommens' ersetzt;

i) dem Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 wird folgendes angefügt:

'Bevor sie die Beihilfehöchstgrenze festlegen, tauschen die zuständigen Überwachungsbehörden im Sinne des Artikels 62 des EWR-Abkommens Informationen aus und konsultieren einander eingehend, um eine einheitliche Anwendung im EWR zu erreichen.';

j) in Artikel 4 Absatz 3 wird der Satzteil 'der den Interessen der Gemeinschaft zuwiderläuft' durch 'der den gemeinsamen Interessen zuwiderläuft' ersetzt;

k) dem Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 2 wird folgendes angefügt:

'Bevor sie die Beihilfehöchstgrenze überprüfen, tauschen die zuständigen Überwachungsbehörden im Sinne des Artikels 62 des EWR-Abkommens Informationen aus und konsultieren einander eingehend, um eine einheitliche Anwendung im EWR zu erreichen.';

l) Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

'Wenn jedoch ein Wettbewerb zwischen Werften verschiedener Staaten im räumlichen Geltungsbereich des EWR-Abkommens vorliegt, so verlangt die zuständige Überwachungsbehörde im Sinne des Artikels 62 des EWR-Abkommens auf Antrag eines Staates die vorherige Mitteilung der betreffenden Beihilfevorhaben. Die zuständige Überwachungsbehörde entscheidet in diesen Fällen nach Konsultierung der anderen Überwachungsbehörde innerhalb von dreißig Tagen nach der Mitteilung; solche Beihilfevorhaben können nicht ohne ihre Genehmigung durchgeführt werden. Die zuständige Überwachungsbehörde stellt durch ihre Entscheidung sicher, daß die geplante Beihilfe die Handelsbedingungen im räumlichen Geltungsbereich des EWR-Abkommens nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.';

m) in Artikel 6 Absatz 2 wird der Satzteil 'in der einzigen Werft, die in einem Mitgliedstaat besteht, sofern die betreffende Werft nur geringfügige Auswirkungen auf den Gemeinschaftsmarkt hat' durch 'in der einzigen Werft, die in einem EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat besteht, sofern die betreffende Werft nur geringfügige Auswirkungen auf den EWR-Markt hat' ersetzt;

n) in Artikel 6 Absatz 4 wird der Ausdruck 'Gemeinschaftszielen' durch 'gemeinsamen Zielen' ersetzt;

o) in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 4 wird der Ausdruck 'die Genehmigung der Kommission' durch 'Die Genehmigung der zuständigen Überwachungsbehörde im Sinne des Artikels 62 des EWR-Abkommens' ersetzt;

p) in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 5 wird der Satzteil 'Die Kommission trifft ihre Entscheidung' durch 'Die zuständige Überwachungsbehörde im Sinne des Artikels 62 des EWR-Abkommens trifft ihre Entscheidung' ersetzt;

q) in Artikel 7 Absatz 3 wird der Ausdruck 'gemeinschaftlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften' durch 'Verwaltungsvorschriften nach dem EWR-Abkommen' ersetzt;

r) in Artikel 8 Absatz 2 wird der Satzteil 'im Sinne der Definition der Kommission in Anhang I des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen' durch 'im Sinne der Definition der Kommission in Anhang I des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (*) und im Sinne der Definition der EFTA-Überwachungsbehörde in Abschnitt 14 ihrer verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen (**)

(*) ABl. Nr. C 83 vom 11. 4. 1986, S. 2.

(**) ABl. Nr. L 231 vom 3. 9. 1994, S. 25.'ersetzt;

s) in Artikel 11 Absatz 1 wird der Ausdruck 'der Artikel 92 und 93 des Vertrages' durch 'der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens' ersetzt."

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 90/684/EWG, der Richtlinie 93/115/EG und der Richtlinie 94/73/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluß tritt am 1. Mai 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Artikel 4

Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. April 1995.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß

Der Vorsitzende

P. BENAVIDES

(1) ABl. Nr. L 160 vom 28. 6. 1994, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 380 vom 31. 12. 1990, S. 27.

(3) ABl. Nr. L 326 vom 28. 12. 1993, S. 62.

(4) ABl. Nr. L 351 vom 31. 12. 1994, S. 10.

Top