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Document 21995A1219(02)

Abkommen über die Zusammenarbeit in der Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko - Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten sowie des finanziellen Ausgleichs und der Unterstützungen

ABl. L 306 vom 19.12.1995, p. 7–43 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/11/1999

Related Council decision

21995A1219(02)

Abkommen über die Zusammenarbeit in der Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko - Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten sowie des finanziellen Ausgleichs und der Unterstützungen

Amtsblatt Nr. L 306 vom 19/12/1995 S. 0007 - 0043
L 030 31/01/1997 P. 0005


ABKOMMEN über die Zusammenarbeit in der Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

nachstehend "Gemeinschaft" genannt,

und

DAS KÖNIGREICH MAROKKO,

nachstehend "Marokko" genannt,

nachstehend "Vertragsparteien" genannt -

IN ANBETRACHT der engen und privilegierten Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Marokko und dem Bestreben beider Parteien, im Rahmen des geplanten Projekts Europa-Mittelmeer unter Berücksichtigung der wichtigen Rolle Marokkos in dieser Region eine erfolgreiche Partnerschaft aufzubauen,

ANGESICHTS der besonderen Rolle der Seefischerei und der ihr angeschlossenen Gewerbezweige bei der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Marokkos sowie bestimmter Regionen der Gemeinschaft und unter Berücksichtigung des festen Willens beider Parteien, ihre jeweiligen Fischereiflotten zu modernisieren und umzustrukturieren,

EINGEDENK der Tatsache, daß die Gemeinschaft und Marokko das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen unterzeichnet haben und daß Marokko gemäß diesem Übereinkommen in einer ausschließlichen Wirtschaftszone von 200 Seemeilen vor seiner Küste seine Hoheitsrechte zur Erforschung, Nutzung, Erhaltung und Bewirtschaftung der Meeresschätze ausübt,

ANGESICHTS des Interesses beider Vertragsparteien an der Erhaltung und rationellen Bewirtschaftung der Fischbestände sowie am Schutz der Meeresumwelt,

IN DEM FESTEN WILLEN, in beiderseitigem Interesse die Erhaltung und rationelle Bewirtschaftung sowie die nachhaltige Entwicklung der Fischereiressourcen in ihren Küstengewässern sicherzustellen und mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine Kontrollregelung einzuführen, die sämtliche Fischereitätigkeiten erfaßt, um die Wirksamkeit dieser Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen zu garantieren,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß eine enge Zusammenarbeit in den wissenschaftlichen und technischen Fischereibereichen unter Bedingungen, die die Erhaltung der Fischbestände und ihre rationelle Nutzung gewährleisten, zur Verwirklichung ihrer jeweiligen wirtschaftlichen und sozialen Ziele im Bereich der Fischerei beitragen wird,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, daß die Seefischerei einen geschlossenen Wirtschaftszweig bildet, und bemüht um eine Verstärkung ihrer Beziehungen durch eine enge und vertiefte Zusammenarbeit beider Partner in allen Bereichen dieses Zweiges, um gemeinsam zu dessen Entwicklung beizutragen,

EINGEDENK der besonderen Rolle der Seefischerei und der ihr angeschlossenen Gewerbezweige bei der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Marokkos,

VON DEM WILLEN BESEELT, die verschiedenen Aspekte ihrer Zusammenarbeit im Bereich der Seefischerei und der ihr angeschlossenen Gewerbezweige auf beiderseitig vorteilhaften Grundlagen zu entwickeln,

IN DEM WUNSCH, die Einzelheiten der Zusammenarbeit im Bereich der Seefischerei und der ihr angeschlossenen Gewerbezweige festzulegen -

KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:

Artikel 1

Zweck und Begriffsbestimmungen

(1) In diesem Abkommen sind die Grundsätze, Regeln und Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Marokko bei der Erhaltung der Fischereiressourcen und ihrer Verwertung als Frisch- oder Verarbeitungserzeugnisse sowie sämtliche Bedingungen für die Ausübung der Fischereitätigkeit durch Schiffe unter der Flagge von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit des Königreichs Marokko festgelegt.

(2) Für die Zwecke dieses Abkommens, seiner Anhänge sowie des Protokolls bezeichnet der Ausdruck

a) "Fischereizone Marokkos" die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit des Königreichs Marokko;

b) "Gemeinschaftsschiffe" die im Rahmen dieses Abkommens tätigen Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen und in der Gemeinschaft registriert sind;

c) "Ministerium" das marokkanische Ministerium für Seefischerei und Handelsmarine;

d) "Delegation" die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Marokko.

Artikel 2

Schwerpunkte der Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien arbeiten bilateral oder im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen oder gegebenenfalls auf regionaler oder subregionaler Ebene zusammen, um die Erhaltung und rationelle Nutzung der Fischbestände nach den einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sicherzustellen.

(2) Die Vertragsparteien intensivieren die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen ihren auf dem Gebiet der Fischerei spezialisierten Einrichtungen.

(3) Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche, kommerzielle und industrielle Zusammenarbeit in der Fischerei. Sie erleichtern zu diesem Zweck den Austausch von Informationen und die Verbreitung von Fangtechniken und -ausrüstungen der Fischerei und der Aquakultur, von Methoden der Haltbarmachung und industriellen Verarbeitung von Fischereierzeugnissen sowie von Mitteln und Wegen des Meeresumweltschutzes.

(4) Um die nachhaltige Entwicklung des Sektors der Seefischerei sicherzustellen, gewährt die Gemeinschaft Marokko nach Artikel 7

eine finanzielle Unterstützung zur Stärkung der wissenschaftlichen Fischereiforschung und zur Durchführung der Politik der Bewirtschaftung der marokkanischen Fischbestände.

Artikel 3

Entwicklungsmaßnahmen

Die Vertragsparteien ergreifen Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung des marokkanischen Fischereisektors sowie zur Stärkung der Interessensolidarität ihrer Wirtschaftsbetriebe, insbesondere durch

- die Modernisierung der Küstenfischereiflotte und der der Fischerei angeschlossenen Gewerbezweige;

- den Ausbau der Hafenanlagen und die Verbesserung der Abfertigungsbedingungen für Fischereifahrzeuge in den Häfen Marokkos;

- die Entwicklung von Aquakulturvorhaben;

- den Schutz von Meeresumwelt und Lagunenmilieu;

- die Durchführung spezifischer Studien;

- die verstärkte Erforschung neuer Fischereitechniken, die die rationelle Nutzung der Fischbestände begünstigen;

- die Verbesserung und den Ausbau der Vermarktungswege für Fischereierzeugnisse;

- die Verstärkung der Hilfeleistung und Notrettung auf See;

- die Überwachung der Nutzung der Fischereiressourcen und die Verstärkung der Mittel, die den Behörden für die Verwaltung dieses Abkommens zur Verfügung stehen;

- die Unterstützung der Gründung und Entwicklung von gemeinsamen Unternehmen im Bereich der Aquakultur und der vor- und nachgelagerten Gewerbezweige im Fischereisektor.

Für diese Programme und Maßnahmen, die von Marokko ausgearbeitet und von dem in Artikel 10

genannten Gemischten Ausschuß beschlossen werden, gewährt die Gemeinschaft nach Artikel 7

eine finanzielle Unterstützung.

Artikel 4

Ausbildung von Seeleuten

Die Gemeinschaft schenkt dem Bedarf Marokkos an der Ausbildung von Seeleuten besondere Aufmerksamkeit, insbesondere durch Förderung und Ausbau der Humankapazitäten sowie der Infrastrukturen und der Ausrüstungen entsprechender Ausbildungsstätten in Marokko. Sie gewährt der marokkanischen Vertragspartei zu diesem Zweck nach Artikel 7 eine finanzielle Unterstützung.

Artikel 5

Fangmöglichkeiten

(1) Marokko räumt den Gemeinschaftsschiffen in der Fischereizone Marokkos die im Protokoll zu diesem Abkommen festgesetzten Fangmöglichkeiten ein.

(2) Im Protokoll zu diesem Abkommen sind für die gesamte Laufzeit des Abkommens die den Gemeinschaftsschiffen jährlich von Marokko eingeräumten Fangmöglichkeiten sowie die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 festgelegt.

Artikel 6

Allgemeine Bedingungen für die Ausübung der Fischerei

(1) Für die Ausübung ihrer Fischereitätigkeiten benötigen die Gemeinschaftsschiffe eine Lizenz, die auf Antrag der zuständigen Behörden der Gemeinschaft von den zuständigen Behörden Marokkos erteilt wird. Für die Erteilung der Lizenzen werden Lizenzgebühren, Nutzungsgebühren und Aufwandsentschädigungen für die wissenschaftlichen Beobachter erhoben, die zu Lasten der Reeder gehen.

(2) Die Gemeinschaft stellt Marokko nach den in den Anhängen geregelten Modalitäten alle einschlägigen Informationen über die Tätigkeiten ihrer Schiffe, die in der Fischereizone Marokkos fischen dürfen, zur Verfügung, insbesondere die Angaben über die angelandeten Mengen.

(3) Die Modalitäten der Lizenzerteilung und der Zahlung der Lizenzgebühren, der Nutzungsgebühren und der Aufwandsentschädigungen für wissenschaftliche Beobachter sowie die sonstigen Bedingungen für die Ausübung der Fischerei durch Gemeinschaftsschiffe in der Fischereizone Marokkos sind in den Anhängen geregelt.

(4) Die Vertragsparteien sorgen durch eine geeignete Verwaltungszusammenarbeit ihrer zuständigen Behörden für eine ordnungsgemäße Anwendung dieser Bedingungen und Modalitäten.

Artikel 7

Ausgleich und finanzielle Unterstützung

Die Gemeinschaft gewährt Marokko als Gegenleistung für die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 5

- einen finanziellen Ausgleich sowie

- die in den Artikeln 2, 3 und 4 genannte finanzielle Unterstützung.

Der finanzielle Ausgleich und die genannte finanzielle Unterstützung sind im Protokoll zu diesem Abkommen festgesetzt.

Artikel 8

Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Fischerei

(1) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, entsprechend dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen mit allen geeigneten Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß ihre Schiffe die Bestimmungen dieses Abkommens sowie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Regelung der Fangtätigkeiten in der Fischereizone Marokkos einhalten.

(2) Die marokkanischen Behörden teilen der Delegation rechtzeitig im voraus alle neuen Rechtsvorschriften mit, die die Ausübung der Fischerei betreffen. Die Gemeinschaftsschiffe müssen diesen neuen Vorschriften binnen einem Monat nachkommen.

(3) Die Fischereivorschriften Marokkos dürfen die Gemeinschaftsschiffe gegenüber Drittlandschiffen nicht diskriminieren noch die volle Ausübung der der Gemeinschaft in Anwendung dieses Abkommens eingeräumten Fangrechte beeinträchtigen.

Artikel 9

Verwaltungszusammenarbeit

Die Vertragsparteien, die darum bemüht sind, die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischereiressourcen sicherzustellen,

- fördern eine Zusammenarbeit ihrer Verwaltungen in dem Bestreben, sich jeweils für ihren Bereich davon überzeugen zu können, daß ihre Schiffe die Bestimmungen dieses Abkommens und die Fischereivorschriften Marokkos einhalten;

- arbeiten insbesondere durch den Austausch von Informationen und eine enge Verwaltungszusammenarbeit mit dem Ziel zusammen, unerlaubten Fischfang zu verhindern und zu bekämpfen.

Die Einzelheiten der praktischen Durchführung dieser Verwaltungszusammenarbeit sind in Anhang II festgelegt.

Der Stand der praktischen Durchführung dieser Verwaltungszusammenarbeit wird von beiden Parteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 10

überprüft.

Artikel 10

Gemischter Ausschuß

Zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung dieses Abkommens wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt. Dem Gemischten Ausschuß sind insbesondere folgende Aufgaben übertragen:

- Überwachung der Durchführung, Auslegung und des reibungslosen Funktionierens des Abkommens sowie der Beilegung von Streitigkeiten;

- Herstellung der notwendigen Verbindung in Fischereiangelegenheiten von gemeinsamem Interesse;

- Beschluß der Programme und Maßnahmen nach Artikel 3;

- Beurteilung der Ergebnisse der Zusammenarbeit beider Vertragsparteien im Bereich der Überwachung gemäß Anhang II;

- Überwachung des Ablaufs der Anlandungen der Gemeinschaftsschiffe in den Häfen Marokkos;

- Überprüfung des Stands der tatsächlichen Durchführung der Zusammenarbeit im Kampf gegen unerlaubten Fischfang und der Verwaltungszusammenarbeit im Hinblick auf die Einhaltung der marokkanischen Rechtsvorschriften und der Bestimmungen dieses Abkommens.

Dieser Ausschuß tritt einmal jährlich abwechselnd in Marokko und in der Gemeinschaft zusammen und kann auf Antrag einer der Vertragsparteien zu außerordentlichen Sitzungen einberufen werden.

Artikel 11

Beilegung von Streitigkeiten

Die Vertragsparteien konsultieren sich bei Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens.

Artikel 12

Anhänge und Protokolle

Das Protokoll und seine technischen Bögen sowie die Anhänge I, II und III mit ihren Anlagen sind Bestandteile dieses Abkommens.

Artikel 13

Seerecht

Dieses Abkommen berührt oder präjudiziert mit keiner Bestimmung in keiner Weise den jeweiligen Standpunkt der Vertragsparteien in Seerechtsfragen.

Artikel 14

Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für das Königreich Marokko einerseits und die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags andererseits.

Artikel 15

Laufzeit und Gültigkeit

Dieses Abkommen wird für eine Dauer von vier Jahren geschlossen, beginnend am 1. Dezember 1995.

Artikel 16

Schlußbestimmung

Dieses Abkommen, das in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und arabischer Sprache abgefaßt ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der hierfür erforderlichen Verfahren notifizieren.

ANHANG I

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER FISCHEREITÄTIGKEIT DURCH GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IN DER FISCHEREIZONE MAROKKOS

A. ERFORDERLICHE UNTERLAGEN FÜR DEN LIZENZANTRAG

§ 1 Bei jeder ersten Beantragung einer Lizenz für ein Schiff unterbreitet die Delegation dem Ministerium ein für jedes eine Lizenz beantragende Schiff ausgefuelltes Formular "Lizenzantrag" nach dem Muster in Anlage 1. Der angegebene Name des Schiffes, seine Tonnage in BRT, seine äußere Kennummer, sein Rufzeichen, seine Maschinenleistung, seine Länge über alles und sein Heimathafen decken sich mit den Angaben in der Kartei für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft.

§ 2 Außerdem muß der Reeder seinem ersten Lizenzantrag folgende Unterlagen beifügen:

- eine beglaubigte Kopie des Meßbriefs, in dem die Tonnage des Schiffes in BRT festgesetzt ist;

- ein neueres und beglaubigtes Farbfoto, das das Schiff in Seitenansicht in seinem derzeitigen Zustand zeigt. Die Mindestabmessungen dieser Fotografie sind 15 cm × 10 cm.

Für Schiffe unter der Flagge Spaniens ist außerdem eine beglaubigte Kopie des "Patente de Navegación" beizufügen. Angesichts der geltenden spanischen Rechtsvorschriften wird den Reedern von neu gebauten Schiffen eine Frist von zwei Jahren eingeräumt, gerechnet vom Zeitpunkt des Baus, um besagtes Dokument vorzulegen.

§ 3 Bei jeder Änderung der Tonnage eines Schiffes muß der Reeder des betreffenden Schiffes eine beglaubigte Kopie des neuen Meßbriefs übermitteln sowie die Unterlagen, die diese Änderung begründen, namentlich die Kopie des Antrags, den der Reeder bei seinen zuständigen Behörden gestellt hat, die Bewilligung dieser Behörden und die genaue Aufstellung der durchgeführten Umbauten.

Außerdem ist, wenn die Aufbauten oder das Äußere des Schiffes geändert wurden, ein neues Foto vorzulegen.

§ 4 Anträge auf Fischereilizenzen werden nur für Schiffe eingereicht, für welche die nach § 1, § 2 und § 3 erforderlichen Unterlagen vorliegen.

B. BEANTRAGUNG, ERTEILUNG UND GÜLTIGKEIT DER LIZENZEN

1. Lizenzanträge

§ 1 Die Delegation legt dem Ministerium vierteljährlich mindestens zwanzig Tage vor Beginn der Gültigkeitsdauer der beantragten Lizenzen die Verzeichnisse der Schiffe vor, die ihre Fangtätigkeiten innerhalb der für jeden Fischereizweig in den technischen Anhängen zum Protokoll festgesetzten Grenzen ausüben wollen.

§ 2 In diesen Verzeichnissen sind für jeden Fischereizweig und jedes Fanggebiet die eingesetzte Tonnage in Bruttoregistertonnen (BRT), die Anzahl der Schiffe sowie für jedes Schiff dessen technische Merkmale, die Höhe der jährlichen Linzenzerteilungsgebühren, der vierteljährlichen Lizenznutzungsgebühren und der für Beobachter zu entrichtenden Beträge für den betreffenden Zeitraum angegeben. Für die Gruppe "Langleinenfänger" sind außerdem für jedes Schiff die Fanggeräte anzugeben, die im beantragten Zeitraum eingesetzt werden.

In einem zusätzlichen Verzeichnis sind die Änderungen der Schiffsdaten angegeben, die entweder seit Übermittlung des Formulars "Lizenzantrag" oder seit der letzten Beantragung von Lizenzen für diese Schiffe durchgeführt worden sind. Änderungen von Angaben, die in der Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft erfaßt werden, sind erst nach Aktualisierung dieser Kartei zulässig.

§ 3 Dem Lizenzantrag beigefügt wird ferner eine Datei mit allen für die Ausstellung der Fanglizenzen erforderlichen Angaben - einschließlich etwaige Änderungen der Schiffsdaten - in einem mit der vom Ministerium verwendeten Software kompatiblen Format.

§ 4 Lizenzanträge werden nur für Schiffe eingereicht, die ihre Verpflichtungen gemäß Anhang I Abschnitt A §§ 1, 2, 3, F § 5, G 1 § 3, H § 8, I § 6 und Anhang II Kapitel V Nummer 2 Ziffer v) erfuellt haben.

Lizenzanträge, die nicht innerhalb der in § 1 genannten Frist eingehen, werden nicht bearbeitet.

§ 5 Bei bestimmten Fischereizweigen ist es nach den technischen Bögen zum Protokoll zulässig, die Anzahl der Schiffe innerhalb des im jeweiligen Anhang festgesetzten Spielraums anzupassen, um strukturellen Flottenveränderungen und Schwankungen der Schiffstonnage Rechnung zu tragen.

Die Ausschöpfung dieses Spielraums darf nicht zu einer Überschreitung der für jeden Fischereizweig zulässigen Gesamttonnage führen.

2. Lizenzerteilung

§ 1 Das Ministerium händigt der Delegation die Lizenzen nach Eingang der Schecks für die einzelnen Schiffe, wie unter Abschnitt E § 1 beschrieben, mindestens zehn Tage vor Beginn ihrer Gültigkeitsdauer aus.

§ 2 Die Lizenzen werden entsprechend den Angaben in den technischen Bögen zum Protokoll ausgestellt, d. h., sie nennen die Fangzone, die Entfernung zur Küste, die zulässigen Fanggeräte, die Hauptfangarten, die vorgeschriebenen Maschenöffnungen sowie die zulässigen Beifänge.

§ 3 Fanglizenzen werden nur für Schiffe ausgehändigt, für die alle zur Lizenzerteilung erforderlichen Verwaltungsformalitäten erfuellt wurden.

3. Gültigkeit und Nutzung der Lizenzen

§ 1 Die Lizenz gilt nur für den Zeitraum, für den die Nutzungsgebühr gezahlt wurde, sowie für die Fangzone, die Fanggeräte und den Fischereizweig, die in besagter Lizenz angegeben sind.

§ 2 Einem Schiff kann von einem Gültigkeitszeitraum zum nächsten eine Fanglizenz für einen anderen Fischereizweig erteilt werden, sofern dieses Schiff die betreffenden Bedingungen in den technischen Bögen zum Protokoll erfuellt.

§ 3 Jede Lizenz wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar; im Fall höherer Gewalt allerdings, der von den zuständigen Behörden des Flaggenstaats ordnungsgemäß festgestellt werden muß, wird die Lizenz eines Schiffes auf Antrag der Gemeinschaft möglichst rasch durch eine Lizenz für ein anderes Schiff ersetzt, das dieselbe Art von Fischfang betreibt, wobei die für diesen Fischereizweig zulässige Tonnage nicht überschritten werden darf.

§ 4 Anpassungen von gezahlten Beträgen, die im Fall eines Rücktritts vor dem ersten Tag der Gültigkeitsdauer der Lizenz und im Fall einer Lizenzübertragung erforderlich sein können, werden bei der nächsten Beantragung von Lizenzen verbucht.

§ 5 Die Lizenz muß jederzeit an Bord mitgeführt werden und ist bei jeder Kontrolle den hierzu ermächtigten Behörden vorzuzeigen.

C. LIZENZERTEILUNGSGEBÜHREN

§ 1 Als Jahresgebühren für die Erteilung der Lizenzen werden diejenigen Beträge erhoben, die in den marokkanischen Rechtsvorschriften für sämtliche Schiffe desselben Typs festgesetzt sind, die in der Fischereizone Marokkos Fischfang betreiben.

§ 2 Die Lizenzerteilungsgebühren werden für das Kalenderjahr entrichtet, in dem die Lizenz ausgestellt wird, und sind bei Beantragung der ersten Lizenz des laufenden Jahres zu zahlen. Die zu zahlenden Beträge schließen alle anderen Steuern oder Abgaben ein, mit Ausnahme von Hafen- oder Dienstleistungsgebühren.

§ 3 Jede Änderung dieser Rechtsvorschriften wird der Delegation spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt.

D. LIZENZNUTZUNGSGEBÜHREN

§ 1 Die Lizenznutzungsgebühren werden für jedes Schiff nach den in den technischen Bögen zum Protokoll festgesetzten Sätzen berechnet.

§ 2 Sie sind für ein Kalenderjahr vierteljährlich zu entrichten, es sei denn, in Anwendung des Abkommens ergeben sich kürzere Zeiträume; in diesem Fall sind die Nutzungsgebühren entsprechend der tatsächlichen Gültigkeitsdauer der Lizenz anteilig zu zahlen.

§ 3 Ebenso können für das erste und das letzte Jahr der Laufzeit des Abkommens kürzere oder längere Zeiträume als drei Monate festgelegt werden.

E. ZAHLUNGSMODALITÄTEN

§ 1 Nachdem das Ministerium die zu zahlenden Beträge auf der Grundlage der übermittelten Verzeichnisse gemäß Abschnitt B 1 § 2 sowie der etwaigen Anpassungen gemäß Abschnitt B 3 § 4 genehmigt hat, erfolgen die Zahlungen über die Delegation wie folgt:

a) die Beträge der Lizenzerteilungsgebühren: mittels eines auf das Schatzamt Marokkos in Ecu ausgestellten Schecks;

b) die Beträge der Lizenznutzungsgebühren: mittels eines auf das Schatzamt Marokkos in Ecu ausgestellten Schecks;

c) die Beträge für wissenschaftliche Beobachter: mittels eines auf das Ministerium in Ecu ausgestellten Schecks.

§ 2 Der für die Ausstellung des Schecks gemäß Abschnitt E § 1 Buchstabe a) verwendete Umrechnungskurs Dirham/Ecu ist der Kurs bei Ankauf, der von BANK AL-MAGHRIB einen Monat vor dem unter Abschnitt B 1 § 1 genannten Zeitpunkt für die Einreichung der Lizenzanträge festgesetzt wurde.

F. BESTIMMUNGEN FÜR SCHIFFE, DIE WEIT WANDERNDE ARTEN FISCHEN (THUNFISCHFÄNGER)

§ 1 Die Lizenznutzungsgebühren werden auf 20 ECU je in der Fischereizone Marokkos gefangene Tonne Fisch festgesetzt.

§ 2 Die Lizenzen werden nach Vorauszahlung eines Pauschalbetrags von 4 000 ECU je Schiff für ein Kalenderjahr erteilt.

Für das erste und das letzte Jahr der Anwendung des Abkommens wird diese Vorauszahlung entsprechend der Gültigkeitsdauer der Lizenz anteilig berechnet.

§ 3 Die Kapitäne der Schiffe, die im Besitz von Lizenzen für den Fang von weit wandernden Arten sind, müssen regelmäßig ein Logbuch nach dem Muster in Anlage 2 zu diesem Anhang führen.

Sie sind ferner verpflichtet, ihren zuständigen Behörden spätestens fünfzehn Tage vor Ablauf des dritten Monats nach dem Monat, auf den sich die Eintragungen beziehen, eine Kopie des genannten Logbuchs zuzustellen. Diese Behörden leiten diese Kopien unverzüglich an die Delegation weiter, die ihre Übermittlung an das Ministerium vor Ablauf des dritten Monats nach dem Monat sicherstellt, auf den sich die Eintragungen beziehen.

§ 4 Die Delegation übermittelt dem Ministerium jedes Jahr vor dem 30. April eine Abrechnung der fälligen Nutzungsgebühren für das vorausgegangene Fischwirtschaftsjahr, die anhand der von den einzelnen Reedern vorgelegten Fangmeldungen erstellt wird.

Für das letzte Jahr der Anwendung des Abkommens wird die Abrechnung über die fälligen Nutzungsgebühren für das vorausgegangene Fischwirtschaftsjahr binnen vier Monaten nach Ablauf des Abkommens übermittelt.

Die endgültige Abrechnung wird den betreffenden Reedern zugestellt, die dreißig Tage Zeit haben, gerechnet von der Notifizierung der Genehmigung der Zahlen durch das Ministerium, um ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber ihren zuständigen Behörden nachzukommen. Die Delegation übermittelt dem Ministerium spätestens anderthalb Monate nach besagter Notifizierung einen auf das Schatzamt Marokkos in Ecu ausgestellten Scheck.

Sollte die Abrechnungssumme niedriger ausfallen als der vorgenannte Gebührenvorschuß, so wird der Differenzbetrag nicht erstattet.

§ 5 Die Reeder tragen durch geeignete Vorkehrungen dafür Sorge, daß die Kopien der Logbücher übermittelt werden und etwaige ausstehende Zahlungen innerhalb der unter Abschnitt F § 3 und F § 4 genannten Fristen erfolgen.

Die Nichteinhaltung der Verpflichtungen gemäß Abschnitt F § 3 und F § 4 führt zur automatischen Aussetzung der Fanglizenz, bis der Reeder diesen Verpflichtungen nachgekommen ist.

G. MITTEILUNG VON FANGDATEN

1. Logbuch

§ 1 Die Kapitäne von Schiffen mit einer Tonnage von 80 BRT oder mehr müssen das speziell für die Fangtätigkeit in der Fischereizone Marokkos erstellte Logbuch verwenden und die Bestimmungen befolgen, die die Erläuterungen zu diesem Logbuch enthalten.

§ 2 Die Reeder müssen ihren zuständigen Behörden spätestens 15 Tage vor Ablauf des dritten Monats nach dem Monat, auf den sich die Eintragungen beziehen, eine Kopie des Logbuchs übermitteln. Diese Behörden leiten die Kopien unverzüglich an die Delegation weiter, die ihre Übermittlung an das Ministerium vor Ablauf des dritten Monats nach dem Monat sicherstellt, auf den sich die Eintragungen beziehen.

§ 3 Die Nichteinhaltung der Verpflichtungen gemäß den §§ 1 und 2 seitens der Reeder führt zur automatischen Aussetzung der Fanglizenz, bis die Reeder diesen Verpflichtungen nachgekommen sind.

2. Vierteljährliche Fangmeldungen

§ 1 Die Delegation teilt dem Ministerium vor Ablauf des dritten Monats eines jeden Quartals die im vorausgegangenen Quartal gefangenen Mengen sämtlicher Gemeinschaftsschiffe mit.

§ 2 Die mitgeteilten Daten beziehen sich jeweils auf die Fänge eines Monats und sind nach Fangmethoden, Schiffen und den im Logbuch detailliert angegebenen Arten aufzuschlüsseln.

§ 3 Diese Daten werden über EDV in einem mit der vom Ministerium verwendeten Software kompatiblen Format auch dem Ministerium übermittelt.

3. Zuverlässigkeit der Daten

Die Angaben, die in den in Abschnitt G 1 und G 2 genannten Dokumenten enthalten sind, müssen die Fangtätigkeit korrekt widerspiegeln, damit sie als eine der Grundlagen für die Überwachung der Bestandsentwicklung herangezogen werden können.

H. ANHEUERUNG VON SEEFISCHERN

§ 1 Reeder, denen Fanglizenzen erteilt werden, beschäftigen als Beitrag zur praktischen Berufsausbildung von marokkanischen Staatsangehörigen an Bord ihrer Schiffe mindestens

- 1 Seefischer auf Schiffen mit 50 BRT oder mehr, aber weniger als 80 BRT;

- 2 Seefischer auf Schiffen mit 80 BRT oder mehr, aber weniger als 100 BRT;

- 3 Seefischer auf Schiffen mit 100 BRT oder mehr, aber weniger als 130 BRT;

- 4 Seefischer auf Schiffen mit 130 BRT oder mehr, aber weniger als 150 BRT;

- 5 Seefischer auf Schiffen mit 150 BRT oder mehr, aber weniger als 250 BRT;

- 6 Seefischer auf Schiffen mit 250 BRT oder mehr.

§ 2 Die Verträge der Seefischer werden zwischen den Reedern oder ihren Vertretern und den einzelnen Seefischern geschlossen.

§ 3 Erscheinen einer oder mehrere angemusterte Matrosen nicht rechtzeitig zur festgesetzten Zeit, zu der das Schiff auslaufen soll, so kann das Schiff die geplante Fangreise aufnehmen, nachdem die zuständigen Behörden des Auslaufhafens von der Abwesenheit der betreffenden Anzahl von Matrosen unterrichtet worden sind und die Musterrolle berichtigt worden ist. Diese Behörden informieren das Ministerium.

Der Reeder muß durch geeignete Vorkehrungen dafür Sorge tragen, daß sein Schiff die nach diesem Abkommen geforderte Anzahl von Matrosen spätestens für die nächste Fangreise anheuert.

§ 4 Wird ein Vertrag nicht in Marokko geschlossen noch bei einer Vertretung Marokkos im Ausland hinterlegt, so muß der Reeder oder sein Vertreter dem Ministerium binnen einem Monat nach Erteilung der Lizenz eine Kopie des fraglichen Vertrags direkt zukommen lassen. Die Vertretung Marokkos im Ausland übersendet dem Ministerium unverzüglich eine Kopie von jedem Vertrag, den sie mit einem Sichtvermerk versehen hat.

§ 5 Diese Verträge schließen die für die Betreffenden geltende Regelung der sozialen Sicherheit ein, unter anderem eine Lebens-, Unfall- und Krankenversicherung.

§ 6 Im Interesse einer vorrangigen Beschäftigung von besonders erfolgreichen Absolventen der Seefahrtsschulen, die die in Marokko gesetzlich vorgeschriebenen Diplome und Patente erworben haben, wird der Delegation regelmäßig eine Liste dieser Kandidaten zugestellt.

§ 7 Die Delegation übermittelt dem Ministerium halbjährlich, jeweils am 1. Januar und am 1. Juli, ein Verzeichnis der marokkanischen Seeleute, die an Bord von Gemeinschaftsschiffen beschäftigt sind, mit Hinweis auf ihre Einschreibung in das Seemannsregister und Angabe der Schiffe, auf denen sie angeheuert sind.

§ 8 Außer in den in Abschnitt H § 3 genannten Fällen führt das Versäumnis der Reeder, die vorgesehene Anzahl von marokkanischen Seeleuten an Bord zu nehmen, automatisch zur Aussetzung der Fanglizenz des Schiffes, bis dieser Verpflichtung nachgekommen wird.

I. TECHNISCHE KONTROLLEN

§ 1 Jedes zum Fischfang berechtigte Schiff muß sich auf Verlangen der marokkanischen Behörde einmal jährlich sowie nach jeder Änderung der Tonnage und jedem Wechsel des Fischereizweigs mit entsprechender Umstellung des verwendeten Fanggeräts in einem vom Reeder frei zu wählenden Hafen Marokkos einfinden, um sich hier einer technischen Inspektion zu unterziehen.

§ 2 Vorausgesetzt, daß das Schiff im Besitz einer Fanglizenz ist, muß diese Inspektion binnen drei Monaten nach Übermittlung des Antrags durchgeführt werden. Der Reeder führt sein Schiff mit Mannschaft und den für die geplante Fangtätigkeit benötigten Fanggeräten in einem der vom Ministerium angegebenen marokkanischen Häfen seiner Wahl vor.

§ 3 Nach Abschluß der Inspektion wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung nach dem Muster in Anlage 3 ausgehändigt.

§ 4 Die Inspektion wird an Werktagen binnen 24 Stunden nach Einlaufen des Schiffes in den Hafen durchgeführt. Zweck dieser Inspektion ist es, die Übereinstimmung der Fanggeräte an Bord mit den Bestimmungen des Abkommens zu überprüfen und sicherzustellen, daß die Bestimmungen über marokkanische Seeleute eingehalten wurden. Die Kosten dieser Inspektion nach den in den marokkanischen Rechtsvorschriften festgesetzten Tarifen gehen zu Lasten des Reeders. Diese Tarife werden der Delegation zu Beginn der Durchführung des Abkommens vom Ministerium mitgeteilt.

§ 5 Jede Änderung dieser Tarife wird der Delegation spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt.

§ 6 Die Nichteinhaltung der Verpflichtungen gemäß § 2 seitens des Reeders führt zur automatischen Aussetzung der Fanglizenz, bis der Reeder diesen Verpflichtungen nachgekommen ist.

J. SCHIFFSKENNZEICHEN

§ 1 Sämtliche Gemeinschaftsschiffe müssen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft gekennzeichnet sein.

§ 2 Jedes Schiff, das seine äußeren Kennbuchstaben und -ziffern verdeckt, setzt sich den in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Strafen aus.

K. AUSSETZUNG VON LIZENZEN

Die Aussetzung von Lizenzen ist auf die in den Abschnitten F § 5, G 1 § 3, H § 8, I § 6 sowie Anhang II Kapitel V Nummer 2 Ziffer v) genannten Fälle beschränkt.

Beschließen die marokkanischen Behörden, die Lizenz für ein Gemeinschaftsschiff auszusetzen, so muß der Kapitän dieses Schiffes sofort nach Mitteilung der Aussetzung seine Fangtätigkeiten einstellen und einen Hafen seiner Wahl anlaufen. Bei der Ankunft im Hafen muß er den zuständigen Behörden das Original seiner Lizenz aushändigen. Sobald die betreffenden Verpflichtungen erfuellt sind, unterrichtet das Ministerium die Delegation von der Aufhebung der Aussetzung, und die Lizenz wird zurückgegeben.

Anlage 1

KÖNIGREICH MAROKKO MINISTERIUM FÜR SEEFISCHEREI UND HANDELSMARINE ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER FANGLIZENZ FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IN DER FISCHEREIZONE MAROKKOS (Bei der ersten Beantragung einer Lizenz auszufuellen)

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

I. ANTRAGSTELLER

1. Name des Reeders: .

2. Name der Gesellschaft oder des Vertreters des Reeders: .

3. Anschrift der Gesellschaft oder des Vertreters des Reeders: .

.

4. Telefon: . Fax: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Telex: . . . . . . . . . . . . . . . . . .

5. Name des Kapitäns: . Staatsangehörigkeit: . . . . . . . . . . . . . . . . . .

II. ANGABEN ZUM SCHIFF

1. Schiffsname: .

2. Flaggenzugehörigkeit: .

3. Äußere Kennummer: .

4. Heimathafen: .

5. Baujahr und -ort: .

6. Rufzeichen: .

Frequenz: .

7. Rumpfmaterial:Stahl Holz Polyester Sonstiges III. TECHNISCHE SCHIFFSDATEN

1. Länge über alles: .

Breite: .

2. Tonnage (in BRT): .

3. Hauptmaschinenleistung in PS: .

Marke: . Typ: . . . . . . . . . . . . . . .

4. Schiffstyp: .

Fischereizweig: .

5. Fanggeräte: .

6. Zahl der Besatzungsmitglieder an Bord: .

7. Art der Haltbarmachung an Bord:Frisch Kühlung Gemischt Gefrieren 8. Gefrierkapazität je 24 Stunden (in Tonnen): .

9. Kapazität der Laderäume: .

Anzahl: .

Ausgefuellt in .

am .

Unterschrift des Antragstellers

.

Einige Angaben stammen gemäß Anhang I A § 1 aus der Kartei für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft.

>ENDE EINES SCHAUBILD>

Anlage 2

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Anlage 3

INSPEKTIONSBESCHEINIGUNG

Nr. . . . . . . . . . . . . . . . .

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Der Regionalbeauftragte des Schiffahrtsministeriums von . . . . . . . . . . . . . . . . bescheinigt, daß das Schiff unter der Flagge . . . . . . . . . . . . . . . . im Besitz der Fanglizenz Nr. . . . . . . . . . . . . . . . ., für das nachstehende Angaben gelten, am . . . /. . . /199 . . einer technischen Inspektion unterzogen worden ist.

Schiffsname: . Äußere Kennummer: . . . . . . . . . . . . . . . .

Art der Lizenz: .

Tonnage in BRT: .

Länge des Schiffes über alles: .

Art der Haltbarmachung an Bord: .

Name des Kapitäns oder Schiffseigners: .

Letzte Einfahrt in die Fischereizone Marokkos (Datum): .

Name des Beobachters an Bord: .

Anzahl Seeleute: .

AN BORD BEFINDLICHE FANGGERÄTE

Art des Fanggeräts: .

Anzahl: .

Abmessungen/Maschenöffnung .

Marokkanische Seeleute an Bord

Seefahrtsbuch

Einschiffung

Name

Vorname

Nr.

Ausgestellt am

Datum

Ort

Schiffspapiere

Ausgestellt am

Ort

Gültigkeitsdauer

Meßbrief

"Patente de navegación"

Schifferpatent

Nationale Freibord-Bescheinigung

Seetüchtigkeitsattest

Logbuch regelmäßig geführt?

Ja

Nein

Musterrolle auf dem neuesten Stand?

Ja

Nein

Bemerkungen:

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG II

ZUSAMMENARBEIT BEI DER ÜBERWACHUNG DER FANGTÄTIGKEITEN VON GEMEINSCHAFTSSCHIFFEN IN DER FISCHEREIZONE MAROKKOS

DIE VERTRAGSPARTEIEN -

eingedenk des Interesses, das sie der Erhaltung und der rationellen Nutzung der Fischereiressourcen sowie dem Schutz der Meeresumwelt entgegenbringen,

in dem Bemühen, die Wirksamkeit der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sicherzustellen, und gemeinsam bestrebt, eine wirksame Kontrollregelung für sämtliche Fischereitätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe durchzuführen -

KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:

KAPITEL I Einfahrt in die Fischereizone und Ausfahrt

Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe, Schiffe mit einer Tonnage von weniger 50 BRT ausgenommen, melden der Funkstation des Ministeriums ihre Einfahrt in die Fischereizone Marokkos und ihre Ausfahrt aus dieser Zone sowie die zu diesem Zeitpunkt an Bord befindlichen Fänge.

Ist kein Funkkontakt möglich, so können die Schiffskapitäne auf andere Mittel zur Nachrichtenübertragung wie Fernschreiben oder Fernkopie ausweichen, um dem Ministerium ihre Einfahrt in die Fischereizone Marokkos und ihre Ausfahrt aus dieser Zone sowie die zu diesem Zeitpunkt an Bord befindlichen Fänge nach dem Muster in Anlage 1 zu diesem Anhang zu melden.

Für Schiffe ohne Fernschreiber oder Faxgerät an Bord können die Angaben über die Einfahrt in die Fischereizone nach dem Muster in Anlage 1 zu diesem Anhang zum Zeitpunkt des Auslaufens des Schiffes aus seinem Heimathafen und die Angaben über die Ausfahrt nach demselben Muster spätestens 24 Stunden nach der Rückkehr des Schiffes in diesen Hafen gemacht werden.

Bei Meldung der Einfahrt in die Zone über Fernschreiber oder Fax sind auch die Namen und die Seepaß-Nummern der an Bord beschäftigten marokkanischen Seeleute anzugeben.

Die technischen Daten der Funkstation sowie die Nummern für Fernschreiber und Fax des Ministeriums sind in Anlage 2 zu diesem Anhang aufgeführt.

KAPITEL II Friedliche Durchfahrt

Nehmen die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft ihr Recht der friedlichen Durchfahrt und der Schiffahrt in der Fischereizone Marokkos nach den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sowie den einschlägigen nationalen und internationalen Rechtsvorschriften in Anspruch, so müssen sämtliche Fanggeräte an Bord ordnungsgemäß so verstaut sein, daß sie nicht unmittelbar eingesetzt werden können.

KAPITEL III Umladen von Fängen

Jedes Umladen von Fängen auf See von zugelassenen Fischereifahrzeugen untereinander oder mit jedem anderen Schiff ist in der Fischereizone Marokkos untersagt.

Wer gegen diese Bestimmung verstößt, setzt sich den in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Strafen aus.

KAPITEL IV

Kontrollen und Überwachung

1. Marokko

Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe gestatten jedem mit Kontrollen und der Überwachung der Fischereitätigkeiten beauftragten Beamten Marokkos, an Bord zu kommen, und unterstützen ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

Die Anwesenheit dieser Beamten an Bord darf die zur Erfuellung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten.

2. Gemeinschaft

Die Gemeinschaft verpflichtet sich, das besondere Überwachungsprogramm in den Gemeinschaftshäfen beizubehalten. Die zuständigen Kontrollbehörden übermitteln dem Ministerium regelmäßig Zusammenfassungen der jeweiligen Kontrollberichte.

KAPITEL V

Wissenschaftliche Beobachter Marokkos an Bord der Gemeinschaftsschiffe

Es wird eine Regelung der Übernahme von Beobachtern an Bord der Gemeinschaftsschiffe erlassen.

1. Ministerium

i) Auf Verlangen des Ministeriums nimmt jedes Gemeinschaftsschiff mit einer Tonnage von 80 BRT oder mehr sowie jedes Schiff, das im Besitz einer Lizenz für den Fang von Kopffüßern, für die Schleppnetzfischerei auf Schwarzen Seehecht oder für die pelagische Schleppnetzfischerei ist, einen wissenschaftlichen Beobachter Marokkos an Bord. Pro Schiff darf in allen Fällen nur ein wissenschaftlicher Beobachter an Bord genommen werden.

ii) Das Ministerium übermittelt der Delegation jedes Quartal vor Ausstellung der Lizenzen die Auflistung (in alphabetischer Reihenfolge) der Schiffe, die aufgefordert sind, wissenschaftliche Beobachter an Bord zu nehmen.

iii) Ein wissenschaftlicher Beobachter wird für die gesamte Dauer einer Fangreise an Bord genommen. Allerdings kann das Ministerium je nach Dauer der Fangreisen, die für ein bestimmtes Schiff durchschnittlich angesetzt ist, ausdrücklich verlangen, daß sich die Anwesenheit des Beobachters über mehrere Fangreisen erstreckt. Das Ministerium beantragt eine solche Staffelung bei der Mitteilung des Namens des wissenschaftlichen Beobachters, den das fragliche Schiff an Bord nehmen soll. Ebenso kann sich der wissenschaftliche Beobachter bei einer verkürzten Fangreise gehalten sehen, für eine weitere Fangreise desselben Schiffes an Bord zu kommen.

iv) Das Ministerium teilt der Delegation die Namen der bestellten wissenschaftlichen Beobachter, die über alle erforderlichen Unterlagen verfügen, mindestens sieben Werktage vor dem geplanten Zeitpunkt ihrer Einschiffung mit.

v) Alle Kosten für den Einsatz der wissenschaftlichen Beobachter inklusive Gehälter, Vergütungen und Zulagen sowie die Reisekosten des wissenschaftlichen Beobachters gehen zu Lasten des Ministeriums. Falls der Reeder jedoch seine Verpflichtungen nicht einhält und der wissenschaftliche Beobachter umsonst anreist, sind dessen Reisekosten sowie die Tagegelder (nach den üblichen Sätzen für marokkanische Beamte entsprechenden Dienstgrades) für die dem Beobachter ausgefallenen Tage vom Reeder zu übernehmen. Desgleichen muß der Reeder, wenn sich das Einschiffen durch sein Verursachen verzögert, dem Beobachter die genannten Tagegelder zahlen.

Jede Änderung der Tagegeldregelung wird der Delegation mindestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt.

vi) Zur verwaltungstechnischen Vereinfachung übermittelt das Ministerium der Delegation die Personalien und Paßnummern der zur Erfuellung dieser Aufgaben bestellten Beamten in Form einer Jahresliste, die vierteljährlich geändert werden kann. Diese Liste wird der Delegation mindestens einen Monat vor ihrem Inkrafttreten übermittelt.

2. Reeder/Kapitäne

i) Die Kapitäne der Schiffe, die aufgefordert sind, einen wissenschaftlichen Beobachter an Bord zu nehmen, treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, damit der wissenschaftliche Beobachter problemlos an und von Bord gehen kann.

Für den Aufenthalt des wissenschaftlichen Beobachters an Bord gelten dieselben Bedingungen wie für die Schiffsoffiziere; dies gilt im Rahmen des Möglichen auch für ihre Unterbringung.

Dem wissenschaftlichen Beobachter wird die Wahrnehmung seiner Aufgaben in jeder Hinsicht erleichtert. Der Kapitän gewährt ihm Zugang zu den für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Mitteln der Nachrichtenübertragung, zu den Unterlagen in direktem Zusammenhang mit der Fangtätigkeit des Schiffes, d. h. dem Logbuch und dem Schiffszertifikat, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen er zur Wahrnehmung seiner Beobachteraufgaben Zugang haben muß.

ii) Der wissenschaftliche Beobachter wird zu Beginn der ersten Fangreise nach Übermittlung der Liste der ausgewählten Schiffe in einem Hafen der Wahl des Reeders an Bord genommen.

Die betreffenden Reeder teilen über die Delegation die für die Übernahme der wissenschaftlichen Beobachter vorgesehenen Daten und Häfen binnen vier Wochen nach Übermittlung dieser Liste und mindestens zehn Tage im voraus mit.

iii) Der wissenschaftliche Beobachter muß sich am Vortag des vorgeschlagenen Zeitpunkts für seine Einschiffung beim Kapitän des betreffenden Schiffes melden. Findet er sich nicht am Tag der Einschiffung ein oder ist er laut Bestätigung des Ministeriums verhindert, so hat das Schiff das Recht, den Hafen um 00H00 (Ortszeit) ohne wissenschaftlichen Beobachter an Bord zu verlassen.

iv) Zur Erstattung der Kosten, die Marokko durch die Anwesenheit der wissenschaftlichen Beobachter an Bord der Schiffe entstehen, werden zusätzlich zu den Nutzungsgebühren der Reeder sogenannte "Aufwandsentschädigungen für wissenschaftliche Beobachter" veranschlagt, die sich für jedes Schiff, das in der Fischereizone Marokkos Fischfang betreibt, auf einen Grundbetrag von 3 ECU/BRT/Quartal belaufen.

Die Begleitung dieser Kosten erfolgt zusammen mit den vierteljährlichen Zahlungen entsprechend den Bestimmungen in Anhang I Abschnitt E.

v) Die Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach Nummer 2 Ziffer ii) führt zur automatischen Aussetzung der Fanglizenz, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

3. Wissenschaftliche Beobachter

i) Der wissenschaftliche Beobachter muß

- berufliche Qualifikationen,

- angemessene Erfahrungen in der Seefischerei und

- eingehende Kenntnisse der Bestimmungen dieses Abkommens und der geltenden marokkanischen Rechtsvorschriften

besitzen.

ii) Der wissenschaftliche Beobachter überprüft, ob die Bestimmungen dieses Abkommens durch die Gemeinschaftsschiffe, die in der Fischereizone Marokkos tätig sind, eingehalten werden. Er erstellt hierüber einen Bericht. Es ist vor allem seine Aufgabe,

- die Fangtätigkeiten der Schiffe zu beobachten,

- die Position der fischenden Schiffe zu überprüfen,

- im Rahmen wissenschaftlicher Programme biologische Probenahmen durchzuführen,

- die verwendeten Fanggeräte und Maschenöffnungen zu erfassen,

- die Eintragungen im Logbuch zu überprüfen.

iii) Die Aufgaben des Beobachters beschränken sich auf die durch dieses Abkommen geregelte Ausübung der Fischerei und damit verbundene Tätigkeiten.

iv) Der wissenschaftliche Beobachter

- trifft alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Übernahme sowie seine Anwesenheit an Bord des Schiffes die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern,

- verwendet für die Überprüfung der Maschenöffnungen der im Rahmen dieses Abkommens verwendeten Netze zugelassene Meßinstrumente und -verfahren,

- geht mit den Gütern und Ausrüstungen an Bord sorgsam um und behandelt alle Unterlagen des besagten Schiffes vertraulich.

v) Am Ende des Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Schiffes erstellt der wissenschaftliche Beobachter einen Bericht nach dem Muster in Anlage 3. Er unterzeichnet ihn in Gegenwart des Kapitäns, der seinerseits alle als notwendig erachteten Bemerkungen hinzufügen oder hinzufügen lassen kann und diese anschließend unterzeichnet. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Schiffes ausgehändigt, wenn der wissenschaftliche Beobachter von Bord geht.

Der wissenschaftliche Beobachter übergibt den Kontrollbehörden sofort nach Ankunft des Schiffes im Hafen eine Kopie des Berichts.

4. Zuständige Behörden

Die zuständigen Behörden, die die Berichte der wissenschaftlichen Beobachter in Empfang nehmen, müssen den Inhalt und die Ergebnisse dieser Berichte so rasch wie möglich überprüfen.

Stellen die zuständigen Behörden fest, daß Verstöße begangen wurden, so ergreifen sie die geeigneten Maßnahmen; dies schließt die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens gegen die zuständigen natürlichen oder juristischen Personen nach Maßgabe ihrer nationalen Vorschriften ein. Die eingeleiteten Verfahren müssen nach den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts dazu führen, daß den Verantwortlichen jeder wirtschaftliche Gewinn aus dem Verstoß entzogen wird, oder andere, der Schwere des Verstoßes entsprechende Folgen haben, die wirksam von weiteren Verstößen derselben Art abschrecken.

Liegt der Anlandehafen in einem anderen Mitgliedstaat als dem Flaggenstaat, so teilt dieser Staat dem Flaggenmitgliedstaat mit, welche Maßnahmen ergriffen wurden.

KAPITEL VI

Regelung der gegenseitigen Präsenz bei Kontrollen an Land

Die Vertragsparteien beschließen, zur wirksameren Durchführung der Überwachung eine Regelung der gegenseitigen Präsenz bei Kontrollen an Land einzuführen.

1. Ziele

Anwesenheit bei Kontrollen und Besichtigungen, die von den nationalen Kontrolldiensten durchgeführt werden, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abkommens sicherzustellen;

Anwesenheit bei den in Anhang III vorgesehenen Anlandekontrollen und genaue Beobachtung ihres Ablaufs.

2. Status der Beobachter

Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei bestellen ihren Beobachter und teilen der anderen Vertragspartei seinen Namen mit.

Der Beobachter muß

- berufliche Qualifikationen,

- angemessene Erfahrungen in der Seefischerei und

- eingehende Kenntnisse der Bestimmungen dieses Abkommens

besitzen.

Auch wenn der Beobachter bei Kontrollbesuchen anwesend ist, werden diese von den nationalen Kontrolldiensten durchgeführt, und er darf nicht auf eigene Initiative die den nationalen Beamten übertragenen Kontrollbefugnisse ausüben.

Der Beobachter hat in Begleitung nationaler Beamter Zugang zu den Schiffen, Räumen und Dokumenten, die von diesen Beamten kontrolliert werden.

3. Aufgaben der Beobachter

Der Beobachter begleitet die nationalen Kontrolldienste bei ihren Kontrollbesuchen in den Häfen, an Bord der festgemachten Schiffe, den Fischauktionshallen, den Läden der Fischhändler, den Kühllagern und anderen Räumlichkeiten für die Anlandung und Lagerung von Fisch vor dem Erstverkauf im Gebiet der Erstvermarktung.

Der Beobachter erstellt und übermittelt alle vier Monate einen Bericht über die Kontrollen, an denen er teilgenommen hat. Dieser Bericht ist den zuständigen Behörden zuzuleiten. Diese Behörden lassen der anderen Vertragspartei eine Kopie zukommen.

4. Durchführung

Die zuständige Kontrollbehörde einer Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei von Fall zu Fall zehn Tage im voraus mit, welche Kontrollen sie in ihrem Hafen durchzuführen gedenkt.

Die andere Vertragspartei teilt mit einer Vorankündigung von fünf Tagen ihre Absicht mit, einen Beobachter zu entsenden.

Der Einsatz des Beobachters sollte nicht länger als 15 Tage dauern.

5. Vertraulichkeit

Der Beobachter geht mit den Gütern und Ausrüstungen an Bord der Schiffe sowie sonstigen Anlagen sorgsam um und behandelt alle Unterlagen, zu denen er Zugang hat, vertraulich.

Der Beobachter teilt die Ergebnisse seiner Arbeit ausschließlich seinen zuständigen Behörden mit.

6. Durchführungsort

Dieses Programm findet in den Häfen Las Palmas und Agadir Anwendung.

7. Finanzierung

Die Vertragsparteien übernehmen jeweils sämtliche Kosten der von ihnen entsendeten Beobachter einschließlich Reisekosten und Tagegelder.

KAPITEL VII Kontinuierliche Ortung über Satellit

Bis zur Einführung eines marokkanischen Satellitenüberwachungssystems, das für alle Fischereifahrzeuge desselben Typs gilt, die in der Fischereizone Marokkos Fischfang betreiben, beschließen die Vertragsparteien, vom ersten Jahr der Anwendung des Abkommens an ein Pilotvorhaben zur kontinuierlichen Ortung der Gemeinschaftsschiffe über Satellit durchzuführen.

1. Ziele

Die kontinuierliche Ortung der Gemeinschaftsschiffe in der Fischereizone Marokkos über Satellit gestattet eine direkte Kontrolle der Bestimmungen über Fischereiaufwand und geographische Gebiete. Außerdem ermöglicht sie gezielte Kontrollen auf See sowie die nachträgliche Überprüfung der im Logbuch angegebenen Fangzonen.

2. Durchführung

Die Vertragsparteien kommen überein, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, deren Aufgabe es sein wird, die Einzelheiten der Durchführung und Finanzierung dieses Vorhabens zu klären, das am 1. Dezember 1996 anlaufen soll.

KAPITEL VIII Verfahren im Fall einer Aufbringung

1. Benachrichtigung

Das Ministerium benachrichtigt die Delegation binnen 48 Stunden, wenn ein Gemeinschaftsschiff in der Fischereizone Marokkos aufgebracht worden ist, und übermittelt einen kurzen Bericht über die Umstände und die Gründe für diese Aufbringung.

Außerdem wird die Delegation über den Verlauf der eingeleiteten Verfahren und gegebenenfalls verhängte Strafen auf dem laufenden gehalten.

2. Aufbringungsprotokoll

Nach Aufnahme des Tatbestands in dem Protokoll, das von der Fischereiaufsichtsbehörde Marokkos erstellt wird, muß der Kapitän des Schiffes dieses Dokument unterzeichnen.

Diese Unterschrift präjudiziert nicht die Rechte und die Mittel der Verteidigung, die der Kapitän gegen den ihm zur Last gelegten Verstoß geltend machen kann.

Der Kapitän muß sein Schiff in den marokkanischen Hafen bringen, den die marokkanische Überwachungsbehörde ihm genannt hat.

3. Regelung

Nach den Bestimmungen des Dahir vom 23. November 1973 über die Seefischereiordnung kann der Verstoß wie folgt geregelt werden:

a) durch eine außergerichtliche Beilegung mit Bußgeld:

Die Höhe des Bußgeldes wird innerhalb der hierfür in den marokkanischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Spanne mit einem Mindest- und einem Hoechstbetrag festgelegt;

b) auf gerichtlichem Wege:

Konnte der Fall nicht außergerichtlich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei einer zuständigen gerichtlichen Instanz, so wird von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 110 des Dahir vom 31. März 1919 möglichst rasch eine Kaution festgesetzt, die der Reeder bei einer von den marokkanischen Behörden bezeichneten Bank hinterlegen muß.

Die Bankkaution kann vor Abschluß des Gerichtsverfahrens nicht aufgehoben werden.

Sie wird von der zuständigen Behörde im Fall der Beendigung des Verfahrens ohne Verurteilung des betreffenden Kapitäns freigegeben, gegebenenfalls unter Abzug von Prozeßkosten.

Ebenso wird bei einer Verurteilung mit Verhängen einer Geldstrafe, die niedriger ausfällt als die hinterlegte Kaution, der Restbetrag nach dem Urteil unter Abzug etwaiger Prozeßkosten freigegeben.

Das Schiff wird freigegeben, und der Besatzung wird gestattet, den Hafen zu verlassen, sobald

- im Rahmen des Bußgeldverfahrens die Forderungen durch Vorlage des Zahlungsbelegs beglichen sind oder

- eine Bescheinigung vorgelegt wird, daß bis zum Abschluß des Gerichtsverfahrens eine Bankkaution hinterlegt worden ist.

KAPITEL IX

Rückwürfe ins Meer

Die Vertragsparteien werden sich mit dem Problem der Fänge, die von den Fischereifahrzeugen ins Meer zurückgeworfen werden, auseinandersetzen und Mittel und Wege einer Abhilfe prüfen.

KAPITEL X

Bekämpfung des unerlaubten Fischfangs

Im Interesse der Bekämpfung unerlaubter Fangtätigkeiten in der Fischereizone Marokkos, die der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen Schaden zufügen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, regelmäßig Informationen über diese Tätigkeiten auszutauschen.

Abgesehen von den Maßnahmen, die sie auf der Grundlage ihrer geltenden Rechtsvorschriften ergreifen, konsultieren sich die Vertragsparteien auch über zusätzliche Aktionen, die getrennt oder gemeinsam unternommen werden können. Sie vertiefen zu diesem Zweck ihre Zusammenarbeit mit dem klaren Ziel, unerlaubte Fangtätigkeiten zu bekämpfen.

Anlage 1

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

EMPFÄNGER: Ministère des Pêches Maritimes et de la Marine Marchande du Maroc

Direction des Pêches maritimes et de l'aquaculture

Nouveau Quartier Administratif, Haut Agdal

Rabat

Faxnummer: (212 7) 77 85 66 (77 85 40 / 77 10 41)

MELDUNG DER EINFAHRT IN UND DER AUSFAHRT AUS DER FISCHEREIZONE MAROKKOS

1. SCHIFFSNAME:

.

2. ÄUSSERE KENNUMMER:

.

3. STAATSZUGEHÖRIGKEIT:

.

4. LIZENZNUMMER:

.

5. FISCHEREIZWEIG:

.

6. DATUM DER MELDUNG:

K K K K K / K K K K K K / K K K K K K / Tag

Monat

Jahr

7. DATUM DER EINFAHRT K K K K K / K K K K K K / K K K K K K / Tag

Monat

Jahr

8. DATUM DER AUSFAHRT K K K K K / K K K K K K / K K K K K K / Tag

Monat

Jahr

9. ZUM ZEITPUNKT DER MELDUNG AN BORD BEFINDLICHE FÄNGE

Art

Kisten

Anzahl

kg/Kiste

Gesamtfangmenge

(in Tonnen)

Hauptarten

.

.

.

Beifangarten

.

.

.

Sonstige

.

.

.

INSGESAMT

.

.

.

10. ANGEHEUERTE MAROKKANISCHE SEELEUTE

Name

Nummer des Seepasses

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

>ENDE EINES SCHAUBILD>

Anlage 2

FUNKSTATION UND ANDERE FERNMELDEVERBINDUNGEN MIT DEM MINISTERIUM FÜR SEEFISCHEREI UND HANDELSMARINE DES KÖNIGREICHS MAROKKO

1. >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4.>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

5. Allen Telex (J2B)- und Telegraphie(AIA)-Verbindungen über Funk geht ein Sprechfunkruf voraus.

6.>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7.>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anlage 3

FISCHEREIABKOMMEN MAROKKO-EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT BERICHT DES MAROKKANISCHEN WISSENSCHAFTLICHEN BEOBACHTERS

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Name des Beobachters: .

Schiff: .

Staatszugehörigkeit: .

Registernummer und -hafen: .

Kennzeichen: .

Tonnage: .

BRT, Maschinenleistung . PS . . . . . .

Lizenz: .

Nr. .

Typ: .

Name des Kapitäns: .

Staatsangehörigkeit: .

Beobachter an Bord gekommen: Datum: .

Hafen: .

Beobachter von Bord gegangen: Datum: .

Hafen: .

Erlaubte Fangtechnik: .

Verwendete Fanggeräte: .

Maschenöffnung und/oder Abmessungen: .

Angelaufene Fanggebiete: .

Entfernung von der Küste: .

Anzahl angeheuerter marokkanischer Seeleute: .

Meldung der Einfahrt in die Fischereizone: . . . . . . / . . . . . . / . . . . . . und der Ausfahrt . . . . . . / . . . . . . / . . . . . .

Schätzung des Beobachters

Gesamtfang (kg) .

Eintragung im Logbuch: .

Beifänge: Arten: . ,

Geschätzter Prozentsatz: . % . . . . . .

Rückwürfe: Arten: . ,

Menge (kg): .

An Bord behaltene Arten

Menge (kg)

An Bord behaltene Arten

Menge (kg)

Feststellungen des Beobachters:

Art der Feststellung

Datum

Position

Bemerkungen des Beobachters (Allgemeines): . . . .

Ausgefertigt am . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Unterschrift des Beobachters

.

Bemerkungen des Kapitäns . . . Kopie des Berichts empfangen am . Unterschrift des Kapitäns .

Bericht übermittelt am . Qualität: . (Stempel)

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG III

ANLANDUNGEN

Die Vertragsparteien haben angesichts der Bedeutung, die eine stärkere Integration für die gemeinsame Entwicklung ihrer Fischereisektoren hat, vereinbart, folgende Bestimmungen für die Anlandung von Fängen der Gemeinschaftsschiffe in marokkanischen Häfen zu erlassen:

A. FREIWILLIGE ANLANDUNG

a) Vom ersten Jahr der Anwendung des Abkommens an können sämtliche Fischereifahrzeuge ihre Fänge in einem marokkanischen Hafen anlanden.

Bei der vierteljährlichen Beantragung der Lizenzen teilen die Reeder ihre Absicht mit, ihre gesamten Fänge im Laufe des entsprechenden Quartals anzulanden.

b) Der Reeder bestimmt den Hafen und das Datum der Anlandung. Er unterrichtet die marokkanischen Hafenbehörden und das Ministerium hiervon per Fax oder Telex 72 Stunden vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen und unter Angabe der geschätzten Gesamtanlandemenge. Er erhält binnen 24 Stunden auf dem gleichen Wege die Bestätigung, daß die Anlandung innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft des Schiffes im Hafen abgewickelt wird.

Falls die Hafenbehörden die geforderte Bestätigung nicht fristgerecht übermitteln, gilt die Anlandung für diese Fangreise als erfolgt.

c) Die Anlandungen werden binnen 24 Stunden nach Ankunft des Schiffes im Hafen abgeschlossen. Wird diese Frist nicht eingehalten, darf das Schiff den Hafen verlassen, und die Anlandung gilt für diese Fangreise als erfolgt. Dem Kapitän ist die in Buchstabe d) vorgesehene Bescheinigung auszuhändigen.

d) Nach Abschluß der Anlandevorgänge übergeben die zuständigen Hafenbehörden dem Kapitän eine Anlandebescheinigung.

e) Für Seefischer gilt mit "Seepaß" eine Regelung des freien Transits.

B. OBLIGATORISCHE ANLANDUNG

1. Von den Gemeinschaftsschiffen, die den Fang von Kopffüßern betreiben, muß folgende Anzahl ihre Fänge in einem marokkanischen Hafen anlanden:

Zweites Jahr: 12 Schiffe,

Drittes Jahr: 15 Schiffe,

Viertes Jahr: 25 Schiffe.

2. Bei Beantragung der Lizenzen für den ersten Zeitraum des zweiten, dritten und vierten Jahres der Anwendung des Abkommens übermittelt die Kommission die Liste der Schiffe, die verpflichtet sind, ihre gesamten Fänge während des entsprechenden Jahres anzulanden.

3. Mit Ausnahme der Fälle nach Ziffer 4 Buchstaben b) und c) wird ein Schiff der unter Nummer 2 genannten Liste, das keine Anlandung vornehmen kann, im entsprechenden Quartal durch ein anderes Schiff ersetzt. Das Ministerium wird hiervon unterrichtet.

4. Bedingungen

a) Bei der vierteljährlichen Beantragung der Lizenzen teilen die Reeder ihre Absicht mit, ihre Fänge im entsprechenden Quartal anzulanden. Die Anzahl der Schiffe muß der in Abschnitt B Ziffer 1 angegebenen Zahl entsprechen.

b) Der Reeder bestimmt den Hafen und das Datum der Anlandung. Er unterrichtet die marokkanischen Hafenbehörden und das Ministerium hiervon per Fax oder Telex 72 Stunden vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen und unter Angabe der geschätzten Gesamtanlandemenge. Er erhält binnen 24 Stunden auf dem gleichen Wege die Bestätigung, daß die Anlandung innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft des Schiffes im Hafen abgewickelt wird.

Falls die Hafenbehörden die geforderte Bestätigung nicht fristgerecht übermitteln, gilt die Anlandeverpflichtung für diese Fangreise als erfuellt.

c) Die Anlandungen werden innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft des Schiffes im Hafen abgeschlossen. Wird diese Frist nicht eingehalten, darf das Schiff den Hafen verlassen, und die Anlandeverpflichtung gilt für diese Fangreise als erfuellt. Dem Kapitän ist die in Nummer 4 Buchstabe d) vorgesehene Bescheinigung auszuhändigen.

d) Nach Abschluß der Anlandevorgänge übergeben die zuständigen Hafenbehörden dem Kapitän eine Anlandebescheinigung.

e) Für Seefischer gilt mit "Seepaß" eine Regelung des freien Transits.

C. FINANZIELLER ANREIZ

1. Anlandung

Für Gemeinschaftsschiffe, die in einem marokkanischen Hafen anlanden, werden die Nutzungsgebühren für das Quartal der Anlandung um folgende Sätze ermäßigt:

- für Schiffe, die Kopffüßer fangen bei obligatorischer wie freiwilliger Anlandung: 15 %,

- für andere Fischereifahrzeuge bei freiwilliger Anlandung: 10 %.

2. Durchführungsbestimmungen

Kopien der Anlandebescheinigungen mit Angaben zu sämtlichen Anlandungen des laufenden Quartals werden der Delegation vor Ablauf des ersten Monats des darauffolgenden Quartals übermittelt.

Nach Genehmigung durch das Ministerium, die vor Ablauf des zweiten Monats des darauffolgenden Quartals erteilt wird, erfahren die betroffenen Reeder, welche Beträge ihnen erstattet werden. Diese Beträge werden von den Gebühren abgezogen, die bei Beantragung der nächsten Lizenzen fällig sind.

3. Bewertung

Der finanzielle Anreiz wird im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses nach Maßgabe der sozioökonomischen Auswirkungen der Anlandungen des betreffenden Jahres angepaßt.

D. ANLANDEHÄFEN

Vor Ablauf des ersten Anwendungshalbjahrs des Abkommens übermittelt die marokkanische Regierung der Delegation zu den einzelnen Häfen nachstehende Angaben:

- allgemeine Anlandebedingungen einschließlich Hafengebühren;

- nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften zugelassene Unternehmen;

- Zollager;

- maximale Größe und Anzahl der Schiffe, die einlaufen können;

- Lagerkapazitäten und -bedingungen für gefrorene (- 22 °C), gekühlte und frische Erzeugnisse;

- in den Auktionshallen dieser Häfen abgesetzte Fischmengen, aufgeschlüsselt nach Arten und unter Angabe der Durchschnittspreise;

- Steuern und Abgaben auf den Verkauf von Fischereierzeugnissen in den Markthallen oder im Hafen;

- Verbringung der Fischereierzeugnisse auf den Gemeinschaftsmarkt oder anderswohin (Transportmittel und Häufigkeit der Transporte);

- Bedingungen und durchschnittliche Ausrüstungspreise (Treibstoff, Lebensmittel usw.);

- Rufzeichen, Telefon-, Fax- und Telexnummern sowie Öffnungszeiten der Hafenbehörden;

- alle anderen sachdienlichen Angaben zur Erleichterung der Anlandungen.

E. ÜBERWACHUNG DER ANLANDUNG

Die marokkanischen Kontrollbehörden haben das Recht, das Schiff bei der Anlandung zu inspizieren. Diese Inspektionen dürfen die Anlandungen nicht verzögern.

F. STEUERRECHTLICHE UND/ODER FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

1. Gemeinschaftsschiffe, die in einem marokkanischen Hafen anlanden, sind von allen Steuern und Abgaben gleicher Wirkung befreit, mit Ausnahme der Abgaben und Hafengebühren, die unter gleichen Bedingungen auch auf marokkanische Schiffe Anwendung finden.

2. Für die angelandeten Erzeugnisse gilt die marokkanische Zollregelung. Demnach sind diese Erzeugnisse bei der Einfuhr in einen marokkanischen Hafen ebenso wie bei der Ausfuhr von allen Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung befreit und werden als "Durchfuhrware" betrachtet ("vorübergehende Verwahrung").

3. Der Reeder bestimmt, was mit den Fängen seines Schiffes geschieht. Sie können verarbeitet werden, im Zollager gelagert, in Marokko verkauft oder ausgeführt werden (Zahlung in Dirham oder Devisen).

4. Werden Erzeugnisse für den marokkanischen Markt in den Markthallen oder im Hafen verkauft, so fallen die gleichen Steuern und Abgaben an wie für marokkanische Fischereierzeugnisse.

5. Die Gewinne können ohne weitere Auflagen ausgeführt werden (ohne Ausfuhrabgaben oder Abgaben gleicher Wirkung).

PROTOKOLL zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten sowie des finanziellen Ausgleichs und der Unterstützungen

Artikel 1

Die Fangmöglichkeiten, die gemäß Artikel 5

des Abkommens ab 1. Dezember 1995 für einen Zeitraum von vier Jahren monatlich eingeräumt werden, sind in den technischen Bögen zu diesem Protokoll festgesetzt.

Artikel 2

Der finanzielle Ausgleich gemäß Artikel 7

des Abkommens wird für den in Artikel 1

genannten Zeitraum auf 355 Mio. ECU festgesetzt und ist in folgenden Jahresraten zu zahlen:

1. Jahr: 100 Mio. ECU,

2. Jahr: 90 Mio. ECU,

3. Jahr: 85 Mio. ECU,

4. Jahr: 80 Mio. ECU.

Artikel 3

Die in Artikel 3

des Abkommens vorgesehene finanzielle Unterstützung für Maßnahmen zur dauerhaften Entwicklung des marokkanischen Fischereisektors und zur Stärkung der Interessensolidarität ihrer Wirtschaftsbetriebe beläuft sich auf 121 Mio. ECU.

Diese Unterstützung ist in folgenden Jahresraten zu zahlen:

1. Jahr: 21 Mio. ECU,

2. Jahr: 25 Mio. ECU,

3. Jahr: 35 Mio. ECU,

4. Jahr: 40 Mio. ECU.

Artikel 4

Die in Artikel 2

des Abkommens vorgesehene finanzielle Unterstützung zur Verstärkung der fischereibiologischen Forschung und zur Anwendung der Bestandsbewirtschaftungspolitik auf marokkanische Fischereiressourcen wird für den in Artikel 1

genannten Zeitraum auf 16 Mio. ECU festgesetzt.

Diese Unterstützung ist in vier Jahresraten von jeweils 4 Mio. ECU zu zahlen.

Artikel 5

(1) Die finanzielle Unterstützung gemäß Artikel 4

des Abkommens für Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung von Seeleuten mit dem Ziel, die Humankapazitäten zu entwickeln und die Infrastruktur und die Ausstattung von Ausbildungseinrichtungen für Seeleute in Marokko auszubauen, wird für den in Artikel 1

genannten Zeitraum auf 7,6 Mio. ECU festgesetzt.

Diese Unterstützung ist in vier Jahresraten von jeweils 1,9 Mio. ECU zu zahlen.

(2) Darüber hinaus wird dem Ministerium und seinen Ausbildungsstätten für Seeleute ein Betrag von 400 000 ECU zur Verfügung gestellt, um die Kosten für Seminare und Praktika zu decken.

Artikel 6

Der finanzielle Ausgleich und die finanziellen Unterstützungen sind auf ein Konto bei einem Finanzinstitut oder an jeden anderen von Marokko bestellten Adressaten zu zahlen.

Technischer Bogen Nr. 1 FISCHEREIZWEIG: FANG VON KOPFFÜSSERN

1. Fanggebiet: Südliche Zone.

a) Gebietsgrenze:

- Atlantik: südlich von 28 °44'N

b) Entfernung zur Küste:

- 12 Seemeilen.

2. Zulässiges Fanggerät: Grundschleppnetz

Die Verwendung von Hievsteerten ist untersagt.

Die Verwendung von Doppelzwirn im Steert ist untersagt.

3. Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung: 60 mm

4. Schonzeit: Zwei (2) Monate: September und Oktober.

Die Schonzeit kann im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien angepaßt werden.

5. Beifänge: -

6. Zulässige Gesamttonnage/Anzahl der Schiffe/Nutzungsgebühren:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7. Bemerkungen: -

Technischer Bogen Nr. 2

FISCHEREIZWEIG: GARNELENFANG (SCHLEPPNETZ)

1. Fanggebiet: Nordatlantik und Mittelmeer.

a) Gebietsgrenze: nördlich von 28°44'N.

b) Entfernung zur Küste:

- Mittelmeer: 3 Seemeilen,

- Atlantik: 12 Seemeilen.

2. Zulässiges Fanggerät: Grundschleppnetz.

Die Verwendung von Hievsteerten ist untersagt.

Die Verwendung von Doppelzwirn im Steert ist untersagt.

3. Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung: 50 mm.

4. Schonzeit: Zwei (2) Monate: Januar und Februar.

5. Beifänge: -

6. Zulässige Gesamttonnage/Anzahl der Schiffe/Nutzungsgebühren:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7. Bemerkungen: -

Technischer Bogen Nr. 3 FISCHEREIZWEIG: FANG MIT LANGLEINEN

1. Fanggebiet: Atlantik und Mittelmeer.

Entfernung zur Küste:

- Mittelmeer: 3 Seemeilen,

- Atlantik: 12 Seemeilen.

2. Zulässiges Fanggerät:

- Langleinen,

- stationäre Kiemennetze,

- Trammelnetze.

- Die Verwendung von Treibnetzen und verwickelnden Netzen sowie von Netzen aus Monofil- oder Multimonofilgarn ist strengstens untersagt.

- Die Verwendung von Netzen aus Multifilgarn, das aus mehreren Filamenten aus natürlichem und/oder synthetischem Material besteht, ist erlaubt.

- Die Hoechstlänge der stationären Kiemennetze beträgt 1 000 m, und der Mindestnetzabstand

- 200 m, wenn das Netz parallel zur Küste aufgestellt ist,

- 100 m, wenn das Netz senkrecht zur Küste aufgestellt ist.

3. Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung: -

4. Schonzeit: Zwei (2) Monate: vom 15. März bis 15. Mai.

5. Beifänge: 0 % Krebstiere.

6. Zulässige Gesamttonnage/Anzahl der Schiffe/Nutzungsgebühren:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7. Bemerkungen:

Die vorgesehenen Fanggeräte sind bei der vierteljährlichen Beantragung der Lizenzen anzugeben.

Technischer Bogen Nr. 4 FISCHEREIZWEIG: WADENFISCHEREI - NORD

1. Fanggebiet: Nordatlantik und Mittelmeer.

a) Gebietsgrenze:

- Mittelmeer,

- Atlantik: nördlich von 34°18'N.

b) Entfernung zur Küste:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Zulässiges Fanggerät: Wadennetz.

- Maximal zulässige Größe: 500 m × 90 m.

3. Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung: -

4. Schonzeit: Zwei (2) Monate: Februar und März.

5. Beifänge: -

6. Zulässige Gesamttonnage/Anzahl der Schiffe/Nutzungsgebühren:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7. Bemerkungen:

Der Fang mit Wadennetzen ist in dem Gebiet zwischen 28°44'N und 34°18'N untersagt.

Technischer Bogen Nr. 5 FISCHEREIZWEIG: WADENFISCHEREI - SÜD

1. Fanggebiet: Südliche Zone.

a) Gebietsgrenze:

Atlantik: südlich von 28°44'N,

b) Entfernung zur Küste:

- 2 Seemeilen.

2. Zulässiges Fanggerät: Wadennetz.

- Maximal zulässige Größe: 1 000 m × 130 m.

3. Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung: -

4. Schonzeit: Zwei (2) Monate: Februar und März.

5. Beifänge: -

6. Zulässige Gesamttonnage/Anzahl der Schiffe/Nutzungsgebühren:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7. Bemerkungen: -

Technischer Bogen Nr. 6 FISCHEREIZWEIG: HANDWERKLICHE FISCHEREI

1. Fanggebiet: südliche Zone.

a) Gebietsgrenze:

- Atlantik: südlich von 30°40'N

b) Entfernung zur Küste: 1 Seemeile.

2. Zulässiges Fanggerät:

- Handleinen,

- Angelruten,

- Reusen.

Die Verwendung von Langleinen, Trammelnetzen, stationären Kiemennetzen, Treibnetzen, "Traina" und Adlerfischnetzen ist untersagt.

3. Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung: -

4. Schonzeit: -

5. Beifänge: -

6. Zulässige Gesamttonnage/Anzahl der Schiffe/Nutzungsgebühren:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7. Bemerkungen:

Der Einsatz von Schiffen mit 80 BRT oder mehr ist in diesem Fischereizweig nicht zulässig.

Technischer Bogen Nr. 7 FISCHEREIZWEIG: SCHLEPPNETZFISCHEREI AUF "SCHWARZEN SEEHECHT"

1. Fanggebiet: südliche Zone.

a) Gebietsgrenze:

- Atlantik südlich von 28°44'N in der Zone des Sardinenbestands C,

b) Entfernung zur Küste:

- 15 Seemeilen.

2. Zulässiges Fanggerät: Grundschleppnetz

Die Verwendung von Hiervsteerten ist untersagt.

Die Verwendung von Doppelzwirn im Steert ist untersagt.

3. Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung: 60 mm.

4. Schonzeit: Zwei (2) Monate: September und Oktober.

Diese Monate sind an die Schonzeit der Kopffüßer angepaßt.

5. Beifänge:

- Hoechstens: 10 % Kopffüßer und Krebstiere

20 % andere Arten

6. Zulässige Gesamttonnage/Anzahl der Schiffe/Nutzungsgebühren:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7. Bemerkungen:

In diesem Fischereizweig eingesetzte Schiffe müssen in der entsprechenden Basisliste aufgeführt sein. Diese Liste wird vor Inkrafttreten des Abkommens übermittelt.

Technischer Bogen Nr. 8 FISCHEREIZWEIG: PELAGISCHER SCHLEPPNETZFANG

1. Fanggebiet: südliche Zone.

a) Gebietsgrenze:

- Atlantik südlich von 28°44'N in der Zone des Sardinenbestands C,

b) Entfernung zur Küste:

- 12 Seemeilen.

2. Zulässiges Fanggerät: Pelagisches Schleppnetz und/oder Gespannschleppnetz.

Die Verwendung von Hiervsteerten ist untersagt.

3. Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung: 40 mm.

4. Schonzeit: Zwei (2) Monate: September und Oktober.

Diese Monate sind an die Schonzeit der Kopffüßer angepaßt.

5. Beifänge:

- Hoechstens: 15 % nicht pelagischer Arten

Verboten: Kopffüßer, Krebstiere, Plattfische

6. Zulässige Gesamttonnage/Anzahl der Schiffe/Nutzungsgebühren:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7. Bemerkungen:

Bei der Gespannfischerei muß jedes Schiff über eine Lizenz verfügen.

Technischer Bogen Nr. 9 FISCHEREIZWEIG: THUNFISCHFANG

1. Fanggebiet: Atlantik - Mittelmeer.

a) Gebietsgrenze:

- Die gesamte Zone mit Ausnahme des Schutzgebiets östlich der Linie, die die Punkte 33°30'N/7°35'W und 35°48'N/6°20'W verbindet.

b) Entfernung zur Küste:

- 2 Seemeilen einschließlich der Fischerei auf lebenden Köder.

2. Zulässiges Fanggerät:

- Angelruten und Schleppleinen,

- Wadennetze für den Fang von Köderfischen.

3. Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung:

8 mm für den Fang von Köderfischen.

4. Schonzeit: -

5. Beifänge: -

6. Anzahl der Schiffe/Nutzungsgebühren:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7. Bemerkungen:

Bei Beantragung der Jahreslizenz ist gemäß Anhang I ein Pauschalvorschuß von 4 000 ECU zu zahlen.

Technischer Bogen Nr. 10 FISCHEREIZWEIG: SCHWAMMFISCHEREI

1. Fanggebiet:

a) Gebietsgrenze:

- Mittelmeer,

b) Entfernung zur Küste:

- Isobathe 6 m.

2. Zulässiges Fanggerät:

Nur die zur Schwammfischerei erforderlichen Geräte.

3. Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung: -

4. Schonzeit: -

5. Beifänge: -

6. Anzahl der Schiffe/Nutzungsgebühren:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7. Bemerkungen: -

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