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Document 21994D1231(01)

Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 30/94 vom 15. Dezember 1994 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

ABl. L 372 vom 31.12.1994, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/30/oj

21994D1231(01)

Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 30/94 vom 15. Dezember 1994 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 372 vom 31/12/1994 S. 0001 - 0002


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 30/94

vom 15. Dezember 1994

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94 vom 21. März 1994 zur Änderung des Protokolls 47 und bestimmter Anhänge des EWR-Abkommens () geändert.

Die Richtlinie 94/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über mechanische Verbindungseinrichtungen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie ihre Anbringung an diesen Fahrzeugen () ist in das Abkommen aufzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel I nach Nummer 45q (Richtlinie 93/94/EWG des Rates) die folgende neue Nummer hinzugefügt:

"45r.394 L 0020: Richtlinie 94/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über mechanische Verbindungseinrichtungen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie ihre Anbringung an diesen Fahrzeugen (ABl. Nr. L 195 vom 29. 7. 1994, S. 1).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke des Abkommens mit der folgenden Anpassung:

In Anhang I wird unter Punkt 3.3.4 folgendes hinzugefügt:

'17 für Finnland,

IS für Island,

16 für Norwegen,

12 für Österreich,

5 für Schweden.' "

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 94/20/EG in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluß tritt am 1. Februar 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Artikel 4

Dieser Beschluß wird im EWR-Teil und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 1994.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß

Der Vorsitzende

H. HAFSTEIN

() ABl. Nr. L 160 vom 28. 6. 1994, S. 1.

() ABl. Nr. L 195 vom 29. 7. 1994, S. 1.

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