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Document 21994A0722(01)

Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Mauritius über die Fischerei vor der Küste von Mauritius für die Zeit vom 1. Dezember 1993 bis zum 30. November 1996 - Anhang: Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs durch Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in den Gewässern von Mauritius

ABl. L 187 vom 22.7.1994, p. 4–7 (ES, DA, EL, EN, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/11/1996

ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/1994/1797/oj

Related Council regulation

21994A0722(01)

Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Mauritius über die Fischerei vor der Küste von Mauritius für die Zeit vom 1. Dezember 1993 bis zum 30. November 1996 - Anhang: Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs durch Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in den Gewässern von Mauritius

Amtsblatt Nr. L 187 vom 22/07/1994 S. 0004 - 0007
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 6 S. 0100
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 6 S. 0100


PROTOKOLL zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Mauritius über die Fischerei vor der Küste von Mauritius für die Zeit vom 1. Dezember 1993 bis zum 30. November 1996

Artikel 1

(1) Nach Artikel 2 des Abkommens werden für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 1. Dezember 1993 die nachstehenden Fangmöglichkeiten eingeräumt:

- für Hochsee-Thunfischwadenfänger: Lizenzen für 20 Fahrzeuge;

- für Leinenfischereifahrzeuge (ausgenommen Thunfisch-Rollangelfischer und Oberflächen-Langleinenfänger: Lizenzen für 100 BRT/Monat im Jahresdurchschnitt.

(2) Ausserdem können Fanglizenzen für Thunfisch-Rollangelfischer und Oberflächen-Langleinenfänger erteilt werden.

(3) Diese Fangmöglichkeiten können auf Antrag der Gemeinschaft durch den in Artikel 8 des Abkommens genannten Gemeinsamen Ausschuß erweitert werden.

Artikel 2

(1) Die in dem Abkommen genannte finanzielle Gegenleistung für den vorstehend genannten Zeitraum wird auf 975 000 ECU festgesetzt und ist in drei Jahresraten zu zahlen.

(2) Beim Thunfischfang bezieht sich diese Gegenleistung auf eine jährlich in den Gewässern von Mauritius gefangene Menge von 6 000 Tonnen Thunfisch. Übersteigt die jährlich von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in den Gewässern von Mauritius gefangene Menge Thunfisch diese Grenze, so wird die oben genannte Gegenleistung für jede weitere gefangene Tonne um 50 ECU heraufgesetzt.

(3) Die Verwendung dieses Betrags unterliegt der alleinigen Zuständigkeit von Mauritius.

(4) Die finanzielle Gegenleistung wird auf ein bei einem Finanzinstitut eröffnetes Konto überwiesen oder an jede andere von Mauritius bezeichnete Stelle geleistet.

Artikel 3

(1) Die Gemeinschaft leistet ferner einen Beitrag von 380 000 ECU für die Finanzierung von wissenschaftlichen und technischen Programmen (Ausstattung, Infrastruktur usw.), die der besseren Erforschung der Fischbestände und der Fanggründe allgemein dienen.

(2) Die zuständigen Behörden von Mauritius übersenden der Kommission einen zusammenfassenden Bericht über die Verwendung dieser Mittel.

(3) Der Finanzbericht der Gemeinschaft zu den wissenschaftlichen und technischen Programmen wird auf ein von den Behörden von Mauritius angegebenes Konto überwiesen.

Artikel 4

Die beiden Parteien stellen übereinstimmend fest, daß als wesentliche Voraussetzung für eine erfolgreiche Zusammenarbeit der Kenntnisse und das praktische Wissen der in der Seefischerei beschäftigten Personen verbessert werden müssen. Zu diesem Zweck hilft die Gemeinschaft mauritischen Staatsangehörigen, in Einrichtungen ihrer Mitgliedstaaten oder Staaten, mit denen sie Kooperationsabkommen geschlossen hat, Plätze zu finden, und stellt einen Betrag von 100 000 ECU für Studien- oder Ausbildungsstipendien mit einer Hoechstdauer von fünf Jahren in den verschiedenen mit der Fischerei verbundenen wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Fachgebieten zur Verfügung. Von diesem Betrag kann auf Antrag der mauritischen Behörden eine Summe von 30 000 ECU dazu verwendet werden, die Kosten für die Teilnahme an internationalen Tagungen zum allgemeinen Thema Fischerei zu decken.

Artikel 5

Nimmt die Gemeinschaft die in den Artikeln 2 und 3 genannten Zahlungen nicht vor, so kann das Fischereiabkommen ausgesetzt werden.

Artikel 6

Der Anhang zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung von Mauritius über die Fischerei vor der Küste von Mauritius wird hiermit aufgehoben und durch den Anhang zu diesem Protokoll ersetzt.

Artikel 7

Dieses Protokoll tritt zusammen mit seinem Anhang am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.

Es gilt mit Wirkung vom 1. Dezember 1993.

ANHANG

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DES FISCHFANGS DURCH FISCHEREIFAHRZEUGE DER GEMEINSCHAFT IN DEN GEWÄSSERN VON MAURITIUS

1. Lizenzanträge und -erteilung

Für die Beantragung und Erteilung von Lizenzen für die Fischereitätigkeit von Schiffen der Gemeinschaft in den Gewässern von Mauritius gilt folgendes Verfahren:

a) Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften reicht über ihren Vertreter auf Mauritius mindestens zwanzig Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer einen Antrag des Reeders für jedes Schiff, dessen Fischereitätigkeit unter diesem Abkommen geplant ist, bei den Behörden von Mauritius ein. Der Antrag erfolgt auf den von Mauritius bereitgestellten Formblättern nach dem beigefügten Muster.

b) Die Lizenz wird dem Reeder jeweils für ein bestimmtes Schiff erteilt. Auf Antrag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften kann - im Falle höherer Gewalt: muß - die Lizenz eines Schiffes durch eine Lizenz für ein anderes Schiff der Gemeinschaft ersetzt werden.

c) Die Lizenzen werden dem Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Mauritius von den Behörden von Mauritius ausgehändigt.

d) Die Lizenz muß jederzeit an Bord mitgeführt werden. Sobald die Kommission der Europäischen Gemeinschaften den Behörden von Mauritius die Zahlung des Vorschusses mitteilt, wird das Schiff in eine Liste aufgenommen und den mauritischen Fischereibehörden hiervon Meldung erstattet. In Erwartung der Lizenz kann eine Kopie davon per Fax übermittelt werden, die an Bord mitzuführen ist und dem Schiff die Ausübung der Fischerei gestattet, bis die eigentliche Lizenz an Bord eintrifft.

e) Die Behörden von Mauritius teilen vor Inkrafttreten des Abkommens die Einzelheiten für die Zahlung der Lizenzgebühren mit, insbesondere das Bankkonto und die Währung.

2. Geltungsdauer der Lizenzen und Zahlungsbedingungen für Thunfischfänger

a) Die Lizenzen gelten für die Dauer eines Jahres. Sie können verlängert werden.

b) Die Lizenzgebühr wird auf 20 ECU je Tonne in den Gewässern von Mauritius gefangenen Thunfisch festgesetzt. Die Erteilung der Lizenzen für Thunfischfänger erfolgt gegen Zahlung eines pauschalen Gebührenvorschusses an Mauritius in Höhe von jährlich 1 000 ECU für jeden Thunfischfänger. Dieser Betrag entspricht den Gebühren für 50 Tonnen Thunfisch, die jährlich in den Gewässern von Mauritius gefangen werden.

c) Für kleine Thunfisch-Rollangelfischer und Oberflächen-Langleinenfänger nach Artikel 1 des Protokolls beträgt die Gebühr 20 ECU für jede in den Gewässern von Mauritius gefischte Tonne. Die Lizenzen werden erteilt, nachdem an Mauritius eine pauschale Summe von jährlich 500 ECU für jedes Schiff überwiesen wurde. Dieser Betrag entspricht den Gebühren für 25 Tonnen Thunfisch, die jährlich in den Gewässern von Mauritius gefangen werden.

d) Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erstellt am Ende eines jeden Kalenderjahres auf der Grundlage der Fangmeldungen der Reeder, die gleichzeitig den Behörden von Mauritius und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften übermittelt werden, eine Vorabrechnung der fälligen Gebühren für das betreffende Fischwirtschaftsjahr. Der entsprechende Betrag ist von den Reedern bis spätestens 31. März des folgenden Jahres an das Schatzamt von Mauritius abzuführen. Die Endabrechnung der fälligen Gebühren für ein Fischwirtschaftsjahr wird von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorgenommen; sie berücksichtigt dabei die vorliegenden wissenschaftlichen Gutachten und statistischen Angaben, die von ORSTOM, dem spanischen ozeanographischen Institut, und von internationalen Fischereiorganisationen im Raum des Indischen Ozeans eingeholt werden können. Die Reeder erhalten die Abrechnung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und müssen ihren finanziellen Verpflichtungen binnen dreissig Tagen nachkommen. Erreicht die Summe der fälligen Gebühren für die tatsächlichen Fangmengen nicht den als Vorschuß geleisteten Betrag, so wird die entsprechende Restsumme dem Reeder nicht zurückgezahlt.

3. Geltungsdauer der Lizenzen und Zahlungsbedingungen für andere Fischereifahrzeuge

Für Leinenfischereifahrzeuge (ausgenommen Thunfisch-Rollangelfischer und Oberflächen-Langleinenfänger) werden die Lizenzen für drei, sechs oder zwölf Monate erteilt. Die Jahresgebühren werden nach Maßgabe der Tonnage wie folgt festgesetzt: 60 ECU je BRT pro rata temporis.

4. Beobachter

Sämtliche Schiffe mit mehr als 50 BRT nehmen auf Antrag der Behörden von Mauritius einen von diesen benannten Beobachter zur Kontrolle der in den Gewässern von Mauritius getätigten Fänge an Bord. Dem Beobachter werden jegliche Erleichterungen bei der Ausübung seiner Tätigkeit einschließlich des Zugangs zu den hierfür erforderlichen Räumlichkeiten und Unterlagen eingeräumt. Die Anwesenheit des Beobachters darf die zur Erfuellung seiner Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten. Er erhält geeignete Versorgung und Unterkunft an Bord. Verlässt ein Schiff die Gewässer von Mauritius mit einem mauritischen Beobachter an Bord, so wird für dessen unverzuegliche Rückkehr nach Mauritius auf Kosten des Reeders gesorgt.

5. Funkverbindung und Fangmeldungen

Schiffe mit mehr als 50 BRT teilen über eine Funkstation (deren Name, Rufzeichen und Frequenz in der Lizenz angegeben sind) oder per Fax (Nr. 230-208-1929) beim Einfahren in die Gewässer von Mauritius und beim Verlassen dieser Gewässer ihre Position und die Fangmenge an Bord mit und wiederholen diese Mitteilung alle drei Tage, solange sie in den Gewässern von Mauritius fischen.

Der Kapitän eines jeden Fischereifahrzeugs einschließlich Leinenfischereifahrzeugen fuellt eine Fangmeldung aus, in der Datum, Position sowie Menge und Art der gefangenen Fische angegeben werden. Thunfischfänger müssen ferner die Anzahl der Hols und die Menge von gefangenem Thunfisch je Art angeben. Diese Formblätter werden den Behörden von Mauritius spätestens drei Wochen nach jeder Fangreise übermittelt. Bei Leinenfischereifahrzeugen, Thunfisch-Rollangelfischern und Oberflächen-Langleinenfängern werden diese Berichte spätestens einen Monat nach Ablauf des jeweiligen Vierteljahres übermittelt.

6. Fischereizonen

Thunfischwadenfängern, Thunfisch-Rollangelfischern und Oberflächen-Langleinenfängern ist der Fischfang in den Gewässern von Mauritius jenseits von zwölf Seemeilen, gemessen von der Basislinie, gestattet, Leinenfischereifahrzeuge dürfen nur in ihren traditionellen Fanggründen fischen, nämlich der Sudanbank und der östlichen Sudanbank.

7. Versorgung der Thunfischkonservenindustrie

Thunfischfänger der Gemeinschaft bemühen sich darum, einen Teil ihrer Fänge an die Thunfischkonservenindustrie von Mauritius zu einem Preis zu verkaufen, der in beiderseitigem Einvernehmen zwischen den Reedern der Gemeinschaft und den Betriebsinhabern der mauritischen Thunfischkonservenindustrie festgesetzt wird.

LIZENZANTRAG FÜR AUSLÄNDISCHE FISCHEREIFAHRZEUGE

Name des Antragstellers:

Anschrift des Antragstellers:

Name und Anschrift des Befrachters (falls nicht Antragsteller):

Name und Anschrift eines Vertreters auf Mauritius (sofern gegeben):

Name des Schiffes:

Schiffstyp:

Registrierland:

Registriernummer und -hafen:

Äussere Kennzeichnung des Schiffes:

Rufzeichen und Frequenz:

Fax-Nummer:

Schiffslänge:

Schiffsbreite:

Maschinentyp und -leistung:

Bruttoregistertonnage:

Nettoregistertonnage:

Mindeststärke der Besatzung:

Art des Fischfangs:

Zu fangende Arten:

Beantragte Geltungsdauer:

Der Unterzeichnete bestätigt die Richtigkeit der vorstehenden Angaben.

Datum: Unterschrift:

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