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Document 21994A0129(06)

    Zusatzprotokoll zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Bulgarien andererseits sowie zu dem Europa- Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits

    ABl. L 25 vom 29.1.1994, p. 27–30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/1994/49/oj

    Related Council decision
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    21994A0129(06)

    Zusatzprotokoll zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Bulgarien andererseits sowie zu dem Europa- Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits

    Amtsblatt Nr. L 025 vom 29/01/1994 S. 0027 - 0030
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 28 S. 0038
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 28 S. 0038


    ZUSATZPROTOKOLL zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Bulgarien andererseits sowie zu dem Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL, nachstehend "Gemeinschaft" genannt,

    einerseits, und

    die REPUBLIK BULGARIEN, nachstehend "Bulgarien" genannt,

    andererseits,

    IN DER ERWAEGUNG, daß das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits (nachstehend "Europa-Abkommen" genannt) am 8. März 1993 in Brüssel unterzeichnet wurde und noch nicht in Kraft getreten ist,

    IN DER ERWAEGUNG, daß bis zum Inkrafttreten des Europa-Abkommens die Abkommensbestimmungen über Handel und Handelsfragen ab 31. Dezember 1993 durch das am 8. März 1993 in Brüssel unterzeichnete Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Bulgarien andererseits (nachstehend "Interimsabkommen" genannt) in Kraft gesetzt wurden,

    IN DER ERKENNTNIS, daß der Handel für den Übergang zur Marktwirtschaft von ausschlaggebender Bedeutung ist,

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bereitwilligkeit der Gemeinschaft, ihre Bemühungen um Öffnung ihrer Märkte für Waren mit Ursprung in Bulgarien zu beschleunigen,

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Ziele des Europa-Abkommens, insbesondere der in Artikel 1 genannten Ziele,

    GESTÜTZT AUF das Interimsabkommen, insbesondere auf Artikel 2,

    HABEN BESCHLOSSEN, dieses Protokoll zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT:

    Philippe de SCHOUTHEETE de TERVARENT

    Ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,

    Ständiger Vertreter Belgiens,

    Präsident des Ausschusses der Ständigen Vertreter

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL:

    Juan PRAT

    Generaldirektor der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    DIE REPUBLIK BULGARIEN:

    Evgenii IVANOV

    Ausserordentlicher und bevollmächtiger Botschafter

    DIESE sind nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten -

    WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Interimsabkommens und Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Europa-Abkommens erhalten folgende Fassung:

    "Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang IIb aufgeführten Ursprungswaren Bulgariens werden vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens an um 20 v. H. des Ausgangszollsatzes und im darauffolgenden Jahr um weitere 20 v. H. des Ausgangszollsatzes verringert. Am Ende des zweiten Jahres nach dem Inkrafttreten des Abkommens werden die Zölle vollständig beseitigt."

    Artikel 2

    Artikel 4 Absatz 3 des Interimsabkommens und Artikel 10 Absatz 3 des Europa-Abkommens erhalten folgende Fassung:

    "(3) Für die in Anhang III aufgeführten Ursprungswaren Bulgariens werden die Einfuhrzölle im Rahmen von jährlichen Gemeinschaftszollkontingenten oder -plafonds ausgesetzt, die gemäß den in dem genannten Anhang festgelegten Bedingungen schrittweise aufgestockt werden, so daß die Einfuhrzölle für die betreffenden Waren spätestens am Ende des dritten Jahres nach dem Inkrafttreten des Abkommens vollständig beseitigt sind.

    Gleichzeitig werden die Einfuhrzölle für Mengen, die die vorgenannten Kontingente oder Plafonds überschreiten, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens an durch jährliche Senkungen am 15 v. H. schrittweise beseitigt. Bis zum Ende des dritten Jahres werden die noch verbleibenden Zölle beseitigt."

    Artikel 3

    Die Fußnote 3 zu Anhang III des Interimsabkommens und zu Anhang III des Europa-Abkommens erhält folgende Fassung:

    "(3) Diese Beträge werden wie folgt erhöht:

    - um 20 v. H. bei Inkrafttreten des Abkommens,

    - um weitere 20 v. H. am 1. Januar 1994,

    - um weitere 10 v. H. am 1. Juli 1994,

    - um weitere 30 v. H. am 1. Januar 1995."

    Artikel 4

    (1) Die einführende Vorschrift des Anhangs XIIIa des Interimsabkommens sowie des Anhangs XIIIa des Europa-Abkommens erhält folgende Fassung:

    "Für die Mengen, die im Rahmen der in diesem Anhang genannten KN-Codes, mit Ausnahme der KN-Codes 0104 und 0204, eingeführt werden, werden die Zölle und Abschöpfungen bei Inkrafttreten des Abkommens um 20 v. H., ab 1. Januar 1994 um 40 v. H. und ab 1. Juli 1994 um 60 v. H. herabgesetzt."

    (2) Anhang XIIIb des Interimsabkommens und Anhang XIIIb des Europa-Abkommens erhalten eine einführende Vorschrift mit folgendem Wortlaut:

    "Die für das Jahr 3, das Jahr 4 und das Jahr 5 angegebenen Zollsätze gelten jeweils ab 1. Juli 1994, ab 1. Juli 1995 und ab 1. Juli 1996."

    (3) Die Anhänge XIa, XIIIa und XIIIb des Interimsabkommens und die Anhänge XIa, XIIIa und XIIIb des Europa-Abkommens erhalten eine zweite einführende Vorschrift mit folgendem Wortlaut:

    "1. a) Die für das Jahr 3 angegebenen Mengen in Tonnen gelten vom 1. Juli 1994 bis zum 30. Juni 1995. Die Mengen für das Jahr 2 werden um 50 v. H. herabgesetzt.

    QT>"1. a)"1. b) Die für das Jahr 4 und das Jahr 5 angegebenen Mengen in Tonnen gelten jeweils vom 1. Juli 1995 bis zum 30. Juni 1996 und vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 1997."

    Artikel 5

    (1) In Protokoll Nr. 1 über Textilwaren und Bekleidung zum Interimsabkommen und in Protokoll Nr. 1 über Textilwaren und Bekleidung zum Europa-Abkommen werden im Eingangssatz des Artikels 2 Absatz 1 die Worte "am Ende eines Zeitraums von sechs Jahren" durch die Worte "am Ende eines Zeitraums von fünf Jahren" ersetzt.

    (2) In Protokoll Nr. 1 über Textilwaren und Bekleidung zum Interimsabkommen und in Protokoll Nr. 1 über Textilwaren und Bekleidung zum Europa-Abkommen werden die zwei letzten Gedankenstriche von Artikel 2 Absatz 1 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    "- zu Beginn des sechsten Jahres werden die restlichen Zölle beseitigt."

    Artikel 6

    Artikel 2 Nummer 2 des Protkolls Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse zum Interimsabkommen und des Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse zum Europa-Abkommen erhält folgende Fassung:

    "2. Weitere Senkungen auf 60 v. H., 40 v. H. und 0 v. H. des Ausgangszollsatzes erfolgen jeweils zu Beginn des zweiten, dritten, vierten und fünften Jahres nach dem Inkrafttreten des Abkommens."

    Artikel 7

    Dieses Protokoll ist Bestandteil des Interimsabkommens und des Europa-Abkommens.

    Artikel 8

    Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

    Artikel 9

    Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer und bulgarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

    En fe de lo cual, los plenipotenciarios abajo firmantes suscriben el presente Protocolo adicional.

    Til bekräftelse heraf har undertegnede befuldmägtigede underskrevet denne tillägsprotokol.

    Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Zusatzprotokoll gesetzt.

    AAéò ðßóôùóç ôùí áíùôÝñù, ïé õðïãaaãñáììÝíïé ðëçñaaîïýóéïé Ýèaaóáí ôéò õðïãñáöÝò ôïõò óôï ðáñüí ðñüóèaaôï ðñùôüêïëëï.

    In witneß whereof the undersigned Plenipotentiaries have signed this Additional Protocol.

    En foi de quoi, les plénipotentiaires soussignés ont apposé leurs signatures au bas du présent protocole additionnel.

    In fede di che, i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto le loro firme in calce al presente protocollo aggiuntivo.

    Ten blijke waarvan de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder dit Aanvullend Protocol hebben gesteld.

    Em fé de que, os plenipotenciários abaixo assinados apuseram as suas assinaturas no final do presente protocolo complementar.

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

    Hecho en Bruselas, el veintiuno de diciembre de mil novecientos noventa y tres.

    Udfärdiget i Bruxelles den enogtyvende december nitten hundrede og treoghalvfems.

    Geschehen zu Brüssel am einundzwanzigsten Dezember neunzehnhundertdreiundneunzig.

    ¸ãéíaa óôéò ÂñõîÝëëaaò, óôéò aaßêïóé ìßá Äaaêaaìâñßïõ ÷ßëéá aaííéáêüóéá aaíaaíÞíôá ôñßá.

    Done at Brussels on the twenty-first day of December in the year one thousand nine hundred and ninety-three.

    Fait à Bruxelles, le vingt et un décembre mil neuf cent quatre-vingt-treize.

    Fatto a Bruxelles, addì ventuno dicembre millenovecentonovantatré.

    Gedaan te Brussel, de eenentwintigste december negentienhonderd drieënnegentig.

    Feito em Bruxelas, em vinte e um de Dezembro de mil novecentos e noventa e três.

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

    Por la Comunidad Europea y la Comunidad Europea del Carbón y del Acero

    For Det Europäiske Fälleßkab og Det Europäiske Kul- og Staalfälleßkab

    Für die Europäische Gemeinschaft und die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl

    Ãéá ôçí AAõñùðáúêÞ Êïéíüôçôá êáé ôçí AAõñùðáúêÞ Êïéíüôçôá ¶íèñáêá êáé ×Üëõâá

    For the European Community and the European Coal and Steel Community

    Pour la Communauté européenne et la Communauté européenne du charbon et de l'acier

    Per la Comunità europea e la Comunità europea del carbone e dell'acciaio

    Voor de Europese Gemeenschap en de Europese Gemeenschap voor Kolen en Staal

    Pela Comunidade Europeia e pela Comunidade Europeia do Carvão e do Aço

    Por la República Bulgaria

    For Republikken Bulgarien

    Für die Republik Bulgarien

    Ãéá ôç Äçìïêñáôßá ôçò Âïõëãáñßáò

    For the Republic of Bulgaria

    Pour la république de Bulgarie

    Per la Repubblica di Bulgaria

    Voor de Republiek Bulgarije

    Pela República da Bulgária

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