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Document 21994A0103(18)

Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum - Protokoll 17 betreffend Artikel 34

ABl. L 1 vom 3.1.1994, p. 179–179 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document In force

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21994A0103(18)

Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum - Protokoll 17 betreffend Artikel 34

Amtsblatt Nr. L 001 vom 03/01/1994 S. 0179 - 0179


PROTOKOLL 17

betreffend Artikel 34

1. Der Erlaß von Rechtsvorschriften und die Durchführung von Maßnahmen durch die Vertragsparteien betreffend den Zugang eines Drittlandes zu ihren Märkten werden durch Artikel 34 nicht präjudiziert.

Rechtsvorschriften in Bereichen, die unter das Abkommen fallen, werden gemäß den im Abkommen beschriebenen Verfahren behandelt; die Vertragsparteien sind bestrebt, entsprechende EWR-Regeln auszuarbeiten.

In allen übrigen Fällen unterrichten die Vertragsparteien den Gemeinsamen EWR-Ausschuß von den Maßnahmen und erlassen soweit notwendig Bestimmungen, um sicherzustellen, daß die Maßnahmen nicht über das Gebiet der anderen Vertragsparteien umgangen werden.

Lässt sich keine Einigung auf solche Regeln oder Bestimmungen erzielen, so kann die betreffende Vertragspartei die notwendigen Maßnahmen treffen, um Umgehungen zu verhindern.

2. Für die Bestimmung der Begünstigten, die Rechte aus Artikel 34 für sich in Anspruch nehmen können, gilt Abschnitt I des Allgemeinen Programms zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (ABl. Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 36/62) mit gleicher Rechtswirkung wie innerhalb der Gemeinschaft.

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