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Document 21992A0125(01)

Protokoll über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik

ABl. L 18 vom 25.1.1992, p. 35–41 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/1996

ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/1992/44/oj

Related Council decision

21992A0125(01)

Protokoll über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik

Amtsblatt Nr. L 018 vom 25/01/1992 S. 0035 - 0041


PROTOKOLL über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

einerseits,

DER PRÄSIDENT DER TUNESISCHEN REPUBLIK

andererseits -

IN ERNEUTER BEKRÄFTIGUNG ihres Willens, im Rahmen der neuen Mittelmeerpolitik der Gemeinschaft eine Zusammenarbeit durchzuführen, die zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Tunesiens beiträgt und den Ausbau der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Tunesien fördert,

IN DEM BESTREBEN, zu diesem Zweck die in dem Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik vorgesehene finanzielle und technische Zusammenarbeit fortzusetzen -

HABEN BESCHLOSSEN, dieses Protokoll zu schließen, und haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt:

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN:

Joseph WEYLAND,

Ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,

Ständiger Vertreter Luxemburgs,

Präsident des Ausschusses der Ständigen Vertreter;

Juan PRAT,

Generaldirektor, Beauftragter für Nord-Süd-Beziehungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften;

DIE TUNESISCHE REPUBLIK:

Rachid SFAR,

Ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter;

DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Im Rahmen der in dem Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik vorgesehenen finanziellen und technischen Zusammenarbeit beteiligt sich die Gemeinschaft nach Maßgabe dieses Protokolls an der Finanzierung von Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Tunesiens.

Artikel 2

(1) Für die in Artikel 1 genannten Zwecke kann in der Zeit bis zum 31. Oktober 1996 ein Gesamtbetrag von 284 Millionen ECU zur Verfügung gestellt werden, der sich wie folgt zusammensetzt:

a) 168 Millionen ECU in Form von Darlehen der Europäischen Investitionsbank (im folgenden "Bank" genannt), die aus deren eigenen Mitteln gewährt werden;

b) 101 Millionen ECU aus Haushaltsmitteln der Gemeinschaft in Form nichtrückzahlbarer Zuschüsse;

c) 15 Millionen ECU aus Haushaltsmitteln der Gemeinschaft in Form von Beiträgen zur Bildung von Risikokapital.

(2) Das in Absatz 1 Buchstabe c) genannte Risikokapital wird als Beitrag zu den in Artikel 3 beschriebenen Zielen und Maßnahmen der Zusammenarbeit, insbesondere zu denen des Artikels 3 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich, eingesetzt.

Es wird vorrangig für die Bereitstellung von Eigenmitteln bzw. diesen gleichgestellten Mitteln für private tunesische Unternehmen sowie für staatliche tunesische Unternehmen oder Unternehmen mit staatlicher Beteiligung verwendet, und zwar insbesondere für jene, an denen sich natürliche oder juristische Personen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft beteiligen. Unter den gleichen Bedingungen kann es zur Finanzierung spezifischer Studien zur Vorbereitung und abschließenden Planung von Vorhaben dieser Unternehmen sowie für die Unterstützung der Unternehmen während ihrer Anlaufphase eingesetzt werden.

Risikokapital wird von der Bank zur Verfügung gestellt und verwaltet; es kann folgende Formen haben:

a) nachgeordnete Darlehen, bei denen die Tilgung und gegebenenfalls die Zahlung der Zinsen erst nach Rückzahlung der übrigen Bankkredite vorgenommen werden;

b) bedingte Darlehen, deren Tilgung oder Laufzeit von der Erfuellung von Bedingungen abhängt, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Darlehen festgelegt werden;

c) zeitlich begrenzte Minderheitsbeteiligungen im Namen der Gemeinschaft am Kapital von in Tunesien ansässigen Unternehmen;

d) Finanzierung von Beteiligungen in Form von bedingten Darlehen, die Tunesien oder, mit Zustimmung der tunesischen Regierung, tunesischen Unternehmen entweder direkt oder über tunesische Finanzierungseinrichtungen gewährt werden.

Artikel 3

(1) Der in Artikel 2 festgesetzte Gesamtbetrag dient vorrangig zur Finanzierung oder zur Beteiligung an der Finanzierung von Vorhaben oder Maßnahmen der Zusammenarbeit, die auf folgendes abzielen:

- Entwicklung und Diversifizierung der landwirtschaftlichen Produktion zur Verringerung der Nahrungsmittelabhängigkeit Tunesiens sowie Bemühungen um Diversifizierung der Produktion und Ausfuhr von Agrarerzeugnissen im Hinblick auf eine grössere Komplementarität zwischen den einzelnen Gebieten im Mittelmeerraum;

- im gegenseitigen Interesse Stärkung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Tunesien durch Entwicklung der Zusammenarbeit in den Bereichen Industrie, Ausbildung und Forschung, Technologie, Handel und andere Dienstleistungen;

- Umweltschutz.

Die Finanzierung kann auch die wirtschaftlichen Infrastrukturen und Investitionen im Industriesektor zur Ergänzung der genannten Vorhaben oder Maßnahmen der Zusammenarbeit betreffen.

(2) Unter den finanzierungswürdigen Vorhaben und Maßnahmen werden diejenigen bevorzugt, die auf folgendes abzielen:

- im Bereich Landwirtschaft: Entwicklung der defizitären Agrarproduktionen, insbesondere der Nahrungskulturen, vor allem im Rahmen von Mehrjahresprogrammen und Maßnahmen im Rahmen der innerstaatlichen Nahrungsmittelstrategie. Für ein Hoechstmaß an Effizienz wird eine Konzentration der Mittel in spezifischen Sektoren angestrebt;

- im Bereich Industrie und Dienstleistungen: Förderung gemeinsamer Aktionen von Unternehmen aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und tunesischen Unternehmen, direkte Kontakte, Informationsaustausch, Investitionsförderung und Zufluß von Privatkapital, Unterstützung der Klein- und Mittelbetriebe, einschließlich der handwerklichen Betriebe, zur Förderung der Beschäftigung;

- im Bereich Wissenschaft und Technologie: Ausbau der Ausbildungs- und Forschungskapazität Tunesiens und Herstellung oder Intensivierung der Kontakte zwischen tunesischen und europäischen öffentlichen und privaten Ausbildungs- und Forschungseinrichtungen;

- im Bereich des Handels: Diversifizierung und Förderung der Ausfuhren sowie Organisation von Kontakten zwischen tunesischen Unternehmen und Unternehmen aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft;

- im Bereich Umweltschutz: Unterstützung bei der Festlegung und Durchführung der Politik Tunesiens insbesondere durch Ausbildung von Sachverständigen, technische Hilfe und einen Beitrag zu den Investitionen; in Anbetracht der Auswirkungen des Bevölkerungswachstums kann auf Antrag Tunesiens eine Unterstützung für die Bevölkerungspolitik und die Familienplanungsprogramme gewährt werden;

- in den vorgenannten vorrangigen Bereichen: Maßnahmen der praktischen Ausbildung in Verbindung mit Vorhaben oder Aktionen in Unternehmen und Forschungseinrichtungen.

(3) Die Finanzbeiträge der Gemeinschaft dienen zur Deckung der Ausgaben im Inland und im Ausland, die für die Durchführung von genehmigten Vorhaben (einschließlich Studien, Ingenieurberatung und technische Hilfe) und Maßnahmen notwendig sind. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen dürfen sie zur degressiven Deckung laufender Verwaltungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten verwendet werden, die in der Anlaufphase der Vorhaben entstehen.

Artikel 4

(1) Für die Mittelmeerländer ist für einen Zeitraum, der am 31. Oktober 1996 endet, ein Gemeinschaftsbeitrag in Höhe von 300 Millionen ECU in Form nichtrückzahlbarer Zuschüsse vorgesehen, mit dem Stützungsmaßnahmen für die im Rahmen eines Strukturanpassungsprogramms unternommenen Wirtschaftsreformen finanziert werden sollen.

Bei der Prüfung, welche Mittelmeerländer für diese Hilfe in Frage kommen, werden folgende Kriterien herangezogen:

- Die Länder müssen von den Bretton-Woods-Einrichtungen gebilligte Reformprogramme bzw. mit diesen Einrichtungen abgestimmte, aber nicht notwendigerweise von ihnen finanziell unterstützte Programme durchführen, die aufgrund ihres Umfangs und der makroökonomischen Effizienz der Reformen als gleichwertig anerkannt werden.

- Es werden folgende Faktoren berücksichtigt: die wirtschaftliche Lage des Landes, insbesondere der Verschuldungsgrad und die Rückzahlungsverpflichtungen, die Situation der Zahlungsbilanz und die Devisenbestände, die Haushaltslage, die Währungssituation, die Höhe des Pro-Kopf-BIP, die soziale Lage und insbesondere der Umfang der Arbeitslosigkeit.

(2) Zweierlei Maßnahmen können nach Maßgabe von Absatz 1 finanziert werden:

- Maßnahmen zur Unterstützung der strukturellen Anpassung in Form von sektoriellen oder allgemeinen Importprogrammen, die zur Nutzung und zur Stärkung des Produktionssystems beitragen sollen.

Die Gegenwertmittel, die durch die Importprogramme anfallen, werden zur Finanzierung von Maßnahmen eingesetzt, die im Rahmen des vorrangigen Programms für die öffentlichen Ausgaben des Staates vorgesehen sind und darauf abzielen, die nachteiligen sozialen Auswirkungen der strukturellen Anpassung insbesondere durch die Schaffung von Arbeitsplätzen abzuschwächen, und zwar namentlich für benachteiligte Bevölkerungsgruppen.

- Maßnahmen der technischen Hilfe in Verbindung mit Programmen zur Unterstützung der strukturellen Anpassung im gesamtwirtschaftlichen Bereich sowie in den von der Strukturanpassung betroffenen Sektoren.

(3) Ein begrenzter Teil der in diesem Protokoll vorgesehenen nichtrückzahlbaren Zuschüsse kann nach den Auswahlkriterien des Absatzes 1 zur Unterstützung der Strukturanpassung eingesetzt werden.

(4) Wenn die einschlägigen Bestimmungen dieses Artikels zur Anwendung gelangen, so werden die für ihre Durchführung erforderlichen Verfahren im Wege eines Briefwechsels zwischen den Vertragsparteien festgelegt.

Artikel 5

(1) Für die Investitionsvorhaben kommt eine Finanzierung durch Darlehen der Bank, durch Risikokapital, durch nichtrückzahlbare Zuschüsse oder durch eine Kombination dieser Formen in Betracht.

(2) Die Maßnahmen der technischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit werden im allgemeinen durch nichtrückzahlbare Zuschüsse finanziert.

Artikel 6

(1) Die für jedes Jahr zu bindenden Beträge sind so gleichmässig wie möglich über die gesamte Geltungsdauer dieses Protokolls zu verteilen.

(2) Ein nach Ablauf des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Zeitraums nicht gebundener Restbetrag wird in voller Höhe verwendet. Bei Vorhandensein eines Restbetrags erfolgt die Verwendung entsprechend den in diesem Protokoll niedergelegten Modalitäten.

Artikel 7

(1) Die Gewährung der Darlehen, die die Bank aus eigenen Mitteln finanziert, erfolgt nach den in der Satzung der Bank festgelegten Einzelheiten, Bedingungen und Verfahren. Die Laufzeit der Darlehen wird nach den wirtschaftlichen und finanziellen Merkmalen der Vorhaben, für die diese Darlehen bestimmt sind, festgelegt, wobei auch den Bedingungen der Kapitalmärkte Rechnung getragen wird, auf denen sich die Bank ihre Mittel beschafft. Der Zinssatz wird zu den Bedingungen festgesetzt, die von der Bank zur Zeit der Unterzeichnung des betreffenden Darlehensvertrags gehandhabt werden.

(2) Die Voraussetzungen und Modalitäten der Beiträge zur Bildung von Risikokapital werden in jedem Einzelfall festgelegt.

(3) Die Hilfen aus Haushaltsmitteln der Gemeinschaft werden, soweit sie nicht für Beteiligungen in Form von Risikokapital bestimmt sind, von der Kommission gewährt und verwaltet.

(4) Die in Artikel 2 genannten Mittel können über den tunesischen Staat oder geeignete tunesische Einrichtungen gewährt werden, welche die Mittel zu Bedingungen an die Empfänger weiterzuleiten haben, die im Einvernehmen mit der Gemeinschaft nach den wirtschaftlichen und finanziellen Merkmalen der Vorhaben und Maßnahmen, für die sie bestimmt sind, festgelegt worden sind.

Artikel 8

Im Einvernehmen mit Tunesien kann die Hilfe der Gemeinschaft zur Durchführung bestimmter Vorhaben in Form einer Mitfinanzierung geleistet werden, an der sich insbesondere Kredit- und Entwicklungsstellen und -institute Tunesiens, der Mitgliedstaaten oder dritter Staaten oder internationale Finanzorgane beteiligen können.

Artikel 9

Im Rahmen der finanziellen und technischen Zusammenarbeit können begünstigt werden:

a) allgemein:

- der tunesische Staat;

b) im Einvernehmen mit der tunesischen Regierung für von ihr genehmigte Vorhaben oder Maßnahmen:

- die öffentlichen Entwicklungseinrichtungen Tunesiens;

- private Einrichtungen, die in Tunesien für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung arbeiten;

- Unternehmen, die ihre Tätigkeit nach Methoden der gewerblichen und kaufmännischen Geschäftsführung ausüben und als juristische Personen im Sinne des Artikels 13 gegründet worden sind;

- Verbände von Erzeugern, die Staatsangehörige Tunesiens sind, oder - in Ermangelung derartiger Verbände - ausnahmsweise die Erzeuger selbst;

- Stipendiaten und Praktikanten, die von Tunesien im Rahmen der in Artikel 3 genannten Ausbildungsmaßnahmen entsandt worden sind.

Artikel 10

(1) Um die in diesem Protokoll vorgesehenen Instrumente und Mittel optimal einsetzen und die in Artikel 3 festgelegten Ziele verwirklichen zu können, prüfen die Gemeinschaft und Tunesien anhand von Informationen, die Tunesien bereitstellt, die nachstehenden Punkte:

- die auf einzelstaatlicher Ebene gewählten vorrangigen Entwicklungsziele;

- den oder die Sektoren, auf die der Gemeinschaftsbeitrag ausgerichtet wird, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung der bilateralen oder multilateralen Maßnahmen anderer Geldgeber und anderer gemeinschaftlicher Instrumente, einschließlich der Nahrungsmittelhilfe;

- die Maßnahmen und Aktionen, die für die Verwirklichung der unter dem zweiten Gedankenstrich genannten sektorbezogenen Ziele am besten geeignet sind, oder, wenn diese Aktionen nicht hinreichend definiert sind, die wesentlichen Punkte der Programme zur Unterstützung der Politiken, die das Land in diesen Sektoren verfolgt.

(2) Auf dieser Grundlage erstellen die Gemeinschaft und Tunesien einvernehmlich ein Richtprogramm, das beide Parteien bindet und die spezifischen Ziele der finanziellen und technischen Zusammenarbeit, die vorrangigen Beteiligungsbereiche sowie die geplanten Aktionsprogramme festlegt.

(3) Das Richtprogramm kann einvernehmlich überprüft werden, um Änderungen in der Wirtschaftslage Tunesiens oder in den in seinem Entwicklungsplan festgesetzten Zielen und Prioritäten Rechnung zu tragen.

(4) Die Gemeinschaft und Tunesien führen einen Gedankenaustausch im Rahmen der geeigneten Gremien und unterziehen die Durchführung des Richtprogramms mindestens einmal während des Durchführungszeitraums dieses Protokolls, spätestens jedoch vor Ablauf des dritten Jahres nach seinem Inkrafttreten, einer Bewertung.

Artikel 11

(1) In dem nach Artikel 10 festgelegten Rahmen stellen der tunesische Staat oder mit Zustimmung seiner Regierung die anderen in Artikel 9 genannten in Frage kommenden Begünstigten bei der Gemeinschaft die Finanzierungsanträge.

(2) Die Gemeinschaft prüft die Finanzierungsanträge gemeinsam mit den zuständigen tunesischen Behörden und mit den anderen Begünstigten in Übereinstimmung mit den in Artikel 10 genannten Zielen und teilt ihnen die Entscheidung über diese Anträge mit.

Artikel 12

(1) Die Verantwortung für die Durchführung der im Rahmen dieses Protokolls finanzierten Vorhaben sowie für die Verwaltung und Unterhaltung der erstellten Anlagen liegt bei Tunesien oder den anderen in Artikel 9 genannten Begünstigten.

Die Gemeinschaft vergewissert sich, daß die Verwendung ihrer finanziellen Hilfen den festgelegten Verwendungszwecken entspricht und in der wirtschaftlich günstigsten Weise erfolgt.

(2) Die Vorhaben und Aktionsprogramme werden geeigneten Bewertungen unterzogen; deren Ergebnisse werden beiden Parteien mitgeteilt, die einvernehmlich die gebotenen Maßnahmen ergreifen.

(3) Bestimmte Verwaltungsmodalitäten für die finanziellen Hilfen, die die Gemeinschaft gewährt, werden in einem Briefwechsel oder einem Rahmenabkommen zwischen der Kommission und Tunesien beim Abschluß dieses Protokolls geregelt.

Artikel 13

(1) Die Teilnahme an Ausschreibungen, Aufträgen und Verträgen, die für eine Finanzierung in Betracht kommen, steht allen natürlichen und juristischen Personen, die in den Anwendungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft fallen, sowie allen natürlichen und juristischen Personen Tunesiens zu gleichen Bedingungen offen. Die juristischen Personen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder Tunesiens gegründet worden sein müssen, müssen ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in den Gebieten, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Anwendung findet, oder in Tunesien haben; haben sie nur ihren satzungsmässigen Sitz in den genannten Gebieten oder in Tunesien, so muß ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft der genannten Gebiete oder Tunesiens stehen.

(2) Im Einvernehmen mit Tunesien kann natürlichen und juristischen Personen aus Entwicklungsländern, die aufgrund globaler Kooperations- oder Assoziationsabkommen mit der Gemeinschaft verbunden sind, zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit von der Gemeinschaft von Fall zu Fall gestattet werden, sich an den in Absatz 1 genannten, von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen zu beteiligen. Bei der Prüfung, welche natürlichen und juristischen Personen dafür in Frage kommen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

Artikel 14

Um die Beteiligung tunesischer Unternehmen an der Ausführung von Aufträgen zu begünstigen und um eine rasche und wirksame Durchführung der Vorhaben und Aktionen, die aus den von der Kommission verwalteten Mitteln finanziert werden, sicherzustellen, wird wie folgt verfahren:

1. Im Einvernehmen mit der Kommission kann Tunesien ein beschleunigtes Ausschreibungsverfahren mit verkürzten Fristen für die Einreichung von Angeboten in die Wege leiten, wenn es sich um die Ausführung von Bauaufträgen handelt, die infolge ihres Umfangs hauptsächlich für tunesische Unternehmen in Frage kommen.

Die Durchführung dieses beschleunigten Verfahrens schließt nicht aus, daß eine internationale Ausschreibung eingeleitet werden kann, wenn die Art der durchzuführenden Arbeiten oder der Vorteil einer breiteren Beteiligung die Hinzuziehung der internationalen Konkurrenz gerechtfertigt erscheinen lassen.

2. Sofern die Dringlichkeit der Maßnahmen festgestellt wird oder die Art, der geringe Umfang oder die besonderen Merkmale bestimmter Bauarbeiten oder Lieferungen es rechtfertigen, kann Tunesien im Einvernehmen mit der Kommission ausnahmsweise die Auftragsvergabe nach beschränkter Ausschreibung oder in direkter Absprache und die Ausführung in staatlicher Regie genehmigen.

Die unter den Nummern 1 und 2 genannten Verfahren können für Maßnahmen mit geschätzten Kosten von unter 4 Millionen ECU durchgeführt werden.

Artikel 15

(1) Tunesien wendet auf die Aufträge und Verträge, die zur Ausführung von durch die Gemeinschaft finanzierten Vorhaben oder Maßnahmen vergeben bzw. geschlossen werden, eine Steuer- und Zollregelung an, die nicht weniger günstig ist als die Regelung für den meistbegünstigten Staat oder die meistbegünstigte internationale Organisation auf dem Gebiet der Entwicklung.

(2) Der Inhalt der Regelung nach Absatz 1 wird in einem Briefwechsel zwischen den Parteien festgelegt.

Artikel 16

Tunesien trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Zinsen und alle anderen Beträge, die der Bank im Zusammenhang mit den nach Maßgabe dieses Protokolls vertraglich vereinbarten Maßnahmen geschuldet sind, von nationalen und lokalen Steuern oder Abgaben befreit werden.

Artikel 17

Wird ein Darlehen einem anderen Begünstigten als dem tunesischen Staat gewährt, so kann die Bank seine Gewährung von einer Bürgschaft des tunesischen Staates oder anderen ausreichenden Garantien abhängig machen.

Artikel 18

Während der gesamten Laufzeit der in Artikel 2 genannten Darlehen oder Maßnahmen zur Bildung von haftendem Kapital verpflichtet sich Tunesien,

a) den Begünstigten oder deren Bürgen die Devisen zur Verfügung zu stellen, die für die Zinsen, die Provisionen und die Tilgung der Darlehen sowie der Beiträge zum haftenden Kapital, die für die Durchführung von Maßnahmen in seinem Hoheitsgebiet gewährt werden, erforderlich sind;

b) der Bank die Devisen zur Verfügung zu stellen, die für die Übertragung sämtlicher bei ihr in Landeswährungen eingegangenen Beträge, die die Einkünfte und Nettörlöse aus den finanziellen Beteiligungen der Gemeinschaft am Kapital der Unternehmen darstellen, erforderlich sind.

Artikel 19

Die Ergebnisse der finanziellen und technischen Zusammenarbeit können vom Kooperationsrat geprüft werden. Dieser bestimmt gegebenenfalls die allgemeinen Leitlinien dieser Zusammenarbeit.

Artikel 20

Ein Jahr vor Ablauf dieses Protokolls prüfen die Vertragsparteien, welche Bestimmungen auf dem Gebiet der finanziellen und technischen Zusammenarbeit für einen etwaigen weiteren Zeitraum vorgesehen werden könnten.

Artikel 21

Dieses Protokoll ist dem Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik beigefügt.

Artikel 22

(1) Dieses Protokoll bedarf der Genehmigung der Vertragsparteien gemäß ihren internen Vorschriften; die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluß der dafür erforderlichen Verfahren.

(2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Notifizierungen nach Absatz 1 erfolgt sind.

Artikel 23

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer und arabischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

En fe de lo cual, los plenipotenciarios abajo firmantes suscriben el presente Protocolo.

I bekräftelse heraf har undertegnede befuldmägtigede underskrevet denne protokol.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.

AAéò ðßóôùóç ôùí áíùôÝñù, ïé õðïãaaãñáììÝíïé ðëçñaaîïýóéïé Ýèaaóáí ôéò õðïãñáöÝò ôïõò óôï ðáñüí ðñùôüêïëëï;

In witneß whereof the undersigned Plenipotentiaries have signed this Protocol.

En foi de quoi, les plénipotentiaires soussignés ont apposé leurs signatures au bas du présent protocole.

In fede di che, i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto le loro firme in calce al presente protocollo.

Ten blijke waarvan de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder dit Protocol hebben gesteld.

Em fé do que os plenipotenciários abaixo assinados apuseram as suas assinaturas no final do presente protocolo.

Hecho en Bruselas, el veinte de junio de mil novecientos noventa y uno.

Udfärdiget i Bruxelles, den tyvende juni nitten hundrede og enoghalvfems.

Geschehen zu Brüssel am zwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundneunzig.

¸ãéíaa óôéò ÂñõîÝëëaaò, óôéò aaßêïóé Éïõíßïõ ÷ßëéá aaííéáêüóéá aaíaaíÞíôá Ýíá.

Done at Brussels on the twentieh day of June in the year one thousand nine hundred and ninety-one.

Fait à Bruxelles, le vingt juin mil neuf cent quatre-vingt-onze.

Fatto a Bruxelles, addì venti giugno millenovecentonovantuno.

Gedaan te Brussel, de twintigste juni negentienhonderd eenennegentig.

Feito em Bruxelas, em vinte de Junho de mil novecentos e noventa e um.

Por el Consejo de las Comunidades Europeas

For Raadet for De Europäiske Fälleßkaber

Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften

Ãéá ôï Óõìâïýëéï ôùí AAõñùðáúêþí ÊïéíïôÞôùí

For the Council of the European Communities

Pour le Conseil des Communautés européennes

Per il Consiglio delle Comunità europee

Voor de Raad van de Europese Gemeenschappen

Pelo Conselho das Comunidades Europeias

Por la República de Túnez

For Den Tunesiske Republik Für die Tunesische Republik

Ãéá ôç Äçìïêñáôßá ôçò Ôõíçóßáò

For the Republic of Tunisia

Pour la République tunisienne

Per la Repubblica di Tunisia

Voor de Republiek Tunesië

Pela República da Tunísia

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