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Document 21991D0731(01)
Decision No 1/91 of the EEC-Israel Cooperation Council of 12 June 1991 amending, as a consequence of the introduction of the harmonized system, the Protocol concerning the definition of the concept of 'originating products' and methods of administrative cooperation
Beschluß Nr. 1/91 des Kooperationsrates EWG-Israel vom 12. Juni 1991 zur Änderung des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in" oder "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen aufgrund der Einführung des Harmonisierten Systems
Beschluß Nr. 1/91 des Kooperationsrates EWG-Israel vom 12. Juni 1991 zur Änderung des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in" oder "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen aufgrund der Einführung des Harmonisierten Systems
ABl. L 211 vom 31.7.1991, p. 2–3
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/05/2000
Beschluß Nr. 1/91 des Kooperationsrates EWG-Israel vom 12. Juni 1991 zur Änderung des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in" oder "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen aufgrund der Einführung des Harmonisierten Systems
Amtsblatt Nr. L 211 vom 31/07/1991 S. 0002 - 0003
BESCHLUSS Nr. 1/91 DES KOOPERATIONSRATES EWG-ISRÄL vom 12. Juni 1991 zur Änderung des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in" oder "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen aufgrund der Einführung des Harmonisierten Systems DER KOOPERATIONSRAT - gestützt auf das am 11. Mai 1975 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel, gestützt auf das Protokoll über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in" oder "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, insbesondere auf Artikel 25, in Erwägung nachstehender Gründe: Die in dem Protokoll enthaltenen Ursprungsregeln beruhen auf der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens. Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens hat am 14. Juni 1983 das "Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren", nachstehend "Harmonisiertes System" genannt, angenommen. Seit 1. Januar 1988 gilt im internationalen Handel statt dem bisherigen Zolltarifschema das Harmonisierte System. Daher sind die in dem Protokoll enthaltenen Ursprungsregeln so anzupassen, daß sie auf dem Harmonisierten System beruhen. Anhand der Erfahrungen könnte die Darstellung der Ursprungsregeln dadurch verbessert werden, daß sämtliche Ausnahmen von der Grundregel des Wechsels der Tarifnummer in eine Liste aufgenommen und detaillierte Leitlinien für ihre Auslegung festgelegt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 In Artikel 1 letzter Absatz des Protokolls werden die Worte "in Liste C des Anhangs IV" durch die Worte "in Anhang II" ersetzt. Artikel 2 Artikel 3 des Protokolls erhält folgende Fassung: "Artikel 3 (1) Die in diesem Protokoll verwendeten Begriffe ,Kapitel' und ,Position' bedeuten die Kapitel und die (vierstelligen) Positionen der Nomenklatur des ,Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren' (nachstehend ,Harmonisiertes System' oder ,HS' genannt). Der Begriff ,einreihen' bedeutet die Einreihung von Waren oder Vormaterialien in eine bestimmte Position. (2) Zur Anwendung des Artikels 1 gelten, unbeschadet der Absätze 3 und 4, Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft als ausreichend be- oder verarbeitet, wenn die hergestellte Ware in eine andere Position einzureihen ist als die Position, in die jedes einzelne bei der Herstellung verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einzureihen ist. (3) Bei einer in den Spalten 1 und 2 der Liste des Anhangs III genannten Ware müssen anstelle der Regel des Absatzes 2 die für diese Ware in der Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen erfuellt werden. (4) Zur Anwendung von Artikel 1 gelten, ohne Rücksicht darauf, ob ein Wechsel der Position stattgefunden hat, folgende Be- oder Verarbeitungen stets als nicht ausreichend, die Eigenschaft von Ursprungswaren zu verleihen: a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen); b)einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Waren zu Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden; c)i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken; ii)einfaches Abfuellen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Behandlungen zur verkaufsmässigen Aufmachung; d)Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf Waren selbst oder auf ihren Umschließungen; e)einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als Ursprungswaren zu gelten; f)einfaches Zusammenfügen von Teilen von Artikeln zu einem vollständigen Artikel; g)Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a) bis f) genannten Behandlungen; h)Schlachten von Tieren." Artikel 3 Artikel 4 des Protokolls erhält folgende Fassung: "Artikel 4 (1) Der Begriff ,Wert' in der Liste im Anhang III bedeutet den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der im betreffenden Land für die Vormaterialien gezahlt wird. Wenn der Wert von verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden muß, ist dieser Absatz sinngemäß anzuwenden. (2) Der Begriff ,Preis ab Werk' in der Liste im Anhang III bedeutet den Preis ab Werk der hergestellten Ware, abzueglich aller interner Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn die hergestellte Ware ausgeführt wird." Artikel 4 Artikel 6 des Protokolls wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 wird "Artikel 3 Absatz 3" durch "Artikel 3 Absatz 4" und die Worte "des Brüsseler Zolltarifschemas" durch "des Harmonisierten Systems" ersetzt. 2.Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Warenzusammenstellungen im Sinne der Vorschrift 3 für die Auslegung des Harmonisierten Systems gelten als Ursprungswaren, wenn alle Bestandteile, aus denen sie bestehen, Ursprungswaren sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und aus Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungsware, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 % des Preises ab Werk der Warenzusammenstellung nicht überschreitet." Artikel 5 (1) Die Anhänge I, II und III zu diesem Beschluß ersetzen die Anhänge I, II, III und IV des Protokolls. (2) Die Anhänge V und VI werden neu numeriert mit IV und V. Artikel 6 (1) Waren, die vor dem 1. Januar 1992 ausgeführt wurden und von einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder einem Formblatt EUR. 2 begleitet sind, gelten als Ursprungswaren gemäß den am 1. Januar 1992 geltenden Regeln. (2) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Formblätter EUR. 2, die vor dem 1. Januar 1992 gemäß den vor diesem Zeitpunkt geltenden Regeln ausgestellt worden sind, sind bis 31. Mai 1992 gemäß den bei ihrer Ausstellung geltenden Regeln anzunehmen. (3) Die Artikel 19 und 20 des Protokolls gelten für Waren, die vor dem 1. Januar 1992 ausgeführt werden; Warenverkehrsbescheinigungen dürfen nachträglich oder als Duplikate gemäß den vor diesem Zeitpunkt geltenden Regeln ausgestellt werden. Artikel 7 Der Beschluß Nr. 1/78 wird durch den vorliegenden Beschluß ersetzt. Artikel 8 Dieser Beschluß gilt ab 1. Januar 1992. Geschehen zu Brüssel am 12. Juni 1991. Im Namen des Kooperationsrates Der Präsident A. PRIMOR Gemeinsame Erklärung über die Überprüfung der Änderungen der Ursprungsregeln aufgrund der Einführung des Harmonisierten Systems Wenn aufgrund der Änderungen der Nomenklatur die durch den Beschluß Nr. 1/91 eingeführten neuen Regeln eine Änderung des Inhalts einer Regel bewirken, die vor dem Beschluß Nr. 1/91 bestand, und es sich herausstellt, daß diese Änderung eine Situation schafft, die für die betreffenden Wirtschaftszweige von Nachteil ist, so wird auf Antrag einer der Vertragsparteien bis zum 31. Dezember 1994 vom Kooperationsrat im Dringlichkeitsverfahren geprüft, ob es erforderlich ist, den Inhalt der betreffenden Regel in der vor dem Beschluß Nr. 1/91 gültigen Form wiederherzustellen. Auf jeden Fall hat der Kooperationsrat innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung seitens einer der Vertragsparteien zu beschließen, ob der Inhalt der betreffenden Regel wiederherzustellen ist oder nicht. Wird der Inhalt der betreffenden Regel wiederhergestellt, so haben die Vertragsparteien auch den rechtlichen Rahmen zu liefern, um zu gewährleisten, daß etwaige für die nach dem 1. Januar 1992 eingeführten Waren unberechtigt erhobene Zölle erstattet werden können. ANHANG I ERLÄUTERUNGEN Anmerkung 1 - zu den Artikeln 1 und 2: Die Begriffe "die Gemeinschaft" und "Israel" umfassen auch die Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bzw. die Hoheitsgewässer Israels. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich der Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Waren be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Gebietes des Staates, zu dem sie gehören, wenn sie die in Anmerkung 4 genannten Voraussetzungen erfuellen. Anmerkung 2 - zu Artikel 1: Die im Artikel 1 für den Erwerb der Ursprungseigenschaft vorgesehenen Bedingungen müssen ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in Israel erfuellt werden. Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder aus Israel in ein anderes Land ausgeführt wurden, gelten bei ihrer Wiedereinfuhr als Waren ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, es kann den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden, daß - die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und -daß sie dort nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben. Anmerkung 3 - zu Artikel 1: Bei der Feststellung, ob eine Ware eine Ursprungsware der Gemeinschaft oder Israels ist, wird nicht geprüft, ob Energiestoffe, Einrichtungen, Maschinen und Werkzeuge, die zur Herstellung dieser Ware verwendet wurden, ihren Ursprung in dritten Ländern haben. Anmerkung 4 - zu Artikel 2 Buchstabe f): Der Ausdruck "ihre Schiffe" ist nur anwendbar auf Schiffe, - die in einem Mitgliedstaat oder in Israel eingetragen oder dort angemeldet sind; -die die Flagge eines Mitgliedstaats oder Israels führen; -die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder Israels oder einer Gesellschaft sind, deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder in Israel gelegen ist und bei welcher der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder des Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder Israels sind und im Falle von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung das Gesellschaftskapital ausserdem mindestens zur Hälfte den Mitgliedstaaten oder Israel, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder Israels gehört; -deren Schiffsführung ausschließlich aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder Israels besteht; -deren Besatzung zu wenigstens 75 % aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder Israels besteht. Anmerkung 5 - zu den Artikeln 2 und 3: 1. Die maßgebende Einheit für die Anwendung der Ursprungsregeln ist jede Ware, die als Grundlage für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems dient. Bei Warenzusammenstellungen, die gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 einzureihen sind, ist die maßgebende Einheit jede einzelne Ware der Warenzusammenstellung; dies gilt auch für Warenzusammenstellungen der Positionen 6308, 8206 und 9605. Daraus ergibt sich, daß - jede Gruppe oder Zusammenstellung von Waren, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt; -bei einer Sendung mit gleichen Waren, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jede Ware bei der Anwendung der Ursprungsregeln für sich betrachtet werden muß. 2.Wenn Umschließungen gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5 des Harmonisierten Systems wie die darin enthaltene Ware eingereiht werden, werden sie auch für die Anwendung der Ursprungsregeln wie die Ware behandelt. Anmerkung 6 - zu Artikel 3 Absatz 1: Die Einleitenden Bemerkungen zu Anhang III finden auch Anwendung auf alle Waren, die unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt werden, und zwar auch dann, wenn diese nicht unter eine der in der Liste im Anhang III enthaltenen besonderen Bedingungen fallen, sondern der Regel des Wechsels der Position gemäß Artikel 3 Absatz 1 unterliegen. Anmerkung 7 - zu Artikel 4: Als "Preis ab Werk" gilt der Preis, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, einschließlich des Wertes aller verwendeten Waren. Als "Zollwert" gilt der Wert, wie er in dem am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichneten Abkommen über den Zollwert der Waren festgelegt ist. ANHANG II Liste der Waren, auf die in Artikel 1 verwiesen wird und die vorläufig nicht unter dieses Protokoll fallen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG III Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen EINLEITENDE BEMERKUNGEN Allgemeines Bemerkung 1: 1.1. Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die hergestellte Ware. In der ersten Spalte steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in der Spalte 3 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein "ex", so bedeutet dies, daß die Regel in der Spalte 3 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in der Spalte 2 genannt ist. 1.2.In der Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in der Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in der Spalte 3 bezieht sich dann auf alle Waren, die gemäß dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in der Spalte 1 zusammengefasst sind. 1.3.Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Waren einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in der Spalte 3 bezieht. Bemerkung 2: 2.1.Der Begriff "Herstellen" umfasst jede Be- oder Verarbeitung einschließlich "Zusammenbau" oder besondere Vorgänge. Siehe jedoch die folgende Bemerkung 3.5. 2.2.Der Begriff "Vormaterial" umfasst jegliche "Zutaten", "Rohstoffe", "Komponenten" oder "Teile" usw., die beim Herstellen der Ware verwendet werden. 2.3.Der Begriff "Ware" bezieht sich auf die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist. Bemerkung 3: 3.1.Bei allen Positionen oder Teilen einer Position, die nicht in dieser Liste angeführt sind, gilt die Regel des Wechsels der Position gemäß Artikel 3 Absatz 1. Wenn bei einer Eintragung in der Liste das Erfordernis des Wechsels der Position gilt, dann ist dies bei der Regel in der Spalte 3 angegeben. 3.2.Die gemäß einer Regel in der Spalte 3 erforderlichen Be- oder Verarbeitungen müssen nur an den verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden. Ebenso beziehen sich die in einer Regel in der Spalte 3 enthaltenen Beschränkungen nur auf verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft. 3.3.Wenn eine Regel besagt, daß "Vormaterialien jeder Position" verwendet werden können, können Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ebenfalls verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck "Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position . . .", daß nur Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware mit einer anderen Warenbeschreibung als der, die sich aus Spalte 2 ergibt, verwendet werden können. 3.4.Wird eine Ware, die aus eingeführten Vormaterialien hergestellt wurde und dabei durch die Regel des Wechsels der Position oder durch ihre eigene Regel in dieser Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat, zur Herstellung einer anderen Ware verwendet, so wird auf sie eine für die andere Ware vorgesehene Regel nicht angewendet. Beispiel: Ein Motor der Position 8407, für den die Regel in dieser Liste vorsieht, daß der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position 7224 hergestellt. Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in dem betreffenden Land aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der Position ex 7224 dieser Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien gerechnet. 3.5.Selbst wenn die Regel des Wechsels der Position oder die in dieser Liste enthaltene Regel erfuellt ist, hat die hergestellte Ware nicht die Ursprungseigenschaft, wenn der vorgenommene Herstellungsvorgang insgesamt nicht ausreichend im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 ist. Bemerkung 4: 4.1.Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, daß Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art in einer vorhergehenden Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial in einer höheren Verarbeitungsstufe. 4.2.Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, daß eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber nicht alle verwendet werden. Beispiel: Die Regel für Gewebe sieht vor, daß natürliche Fasern verwendet werden können, daß aber chemische Materialien - neben anderen - ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, daß beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen wie auch die anderen oder beide verwenden. Bezieht sich hingegen eine Beschränkung auf ein Vormaterial und eine andere Beschränkung in derselben Regel auf ein anderes Vormaterial, dann ist nur die auf das tatsächlich verwendete Vormaterial bezuegliche Beschränkung anzuwenden. Beispiel: Die Regel für Nähmaschinen sieht vor, daß der verwendete Mechanismus für die Oberfadenzuführung ein Ursprungserzeugnis sein muß und daß die verwendeten Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich gleichfalls Ursprungseigenschaft haben müssen; beide Beschränkungen finden nur dann Anwendung, wenn die betreffenden Mechanismen auch tatsächlich in die Nähmaschine eingebaut werden. 4.3.Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muß, so schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können. Beispiel: Die Regel für die Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden. Beispiel: Bei einer Ware aus Vließtoffen ist die Verwendung nur von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vließtoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vließtoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Vließtoff liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern. Bezueglich Textilien siehe auch die Bemerkung 7.3. 4.4.Sind in einer Regel in dieser Liste als Hoechstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei oder mehr v. H.-Sätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen v. H.-Sätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen v. H.-Sätze bezueglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden. Textilien Bemerkung 5: 5.1.Der in dieser Liste verwendete Begriff "natürliche Fasern" bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die kardiert, gekrempelt, gekämmt oder in anderer Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind. 5.2.Der Begriff "natürliche Fasern" umfasst Roßhaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305. 5.3.Die Begriffe "Spinnmasse", "chemische Materialien" und "Materialien für die Papierherstellung" stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können. 5.4.Der in dieser Liste verwendete Begriff "synthetische oder künstliche Spinnfasern" bezieht sich auf synthetische oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507. Bemerkung 6: 6.1.Bei Waren, die in dieser Liste mit einem Hinweis auf diese Bemerkung versehen sind, werden die in der Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei ihrer Herstellung verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewendet, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe jedoch auch die folgenden Bemerkungen 6.3 und 6.4). 6.2.Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischwaren angewendet werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind, unabhängig von ihrem Anteil an der Ware. Textile Grundmaterialien sind: - Seide, - Wolle, - grobe Tierhaare, - feine Tierhaare, - Roßhaar, - Baumwolle, - Materialien für die Papierherstellung und Papier, - Flachs, - Hanf, - Jute und andere textile Bastfasern, - Sisal und andere textile Agavefasern, - Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, - synthetische Filamente, - künstliche Filamente, - synthetische Spinnfasern, - künstliche Spinnfasern. Beispiel: Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern und aus synthetischen Spinnfasern hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfuellen, bis zum Gewicht von 10 v. H. des Garns verwendet werden. Beispiel: Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn oder Kammgarn aus Wolle oder eine Mischung aus beiden ohne Ursprungseigenschaft, das die Ursprungsregeln nicht erfuellt, bis zum Gewicht von 10 v. H. des Gewebes verwendet werden. Beispiel: Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn und Baumwollgewebe hergestellt ist, ist nur dann eine Mischware, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus zwei oder mehr verschiedenen textilen Grundmaterialien ist oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst eine Mischware sind. Beispiel: Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn und synthetischem Gewebe hergestellt ist, sind zwei verschiedene textile Grundmaterialien verwendet worden. Beispiel: Ein getufteter Teppich, der aus künstlichen Garnen und aus Baumwollgarnen und einem Grundgewebe aus Jute hergestellt ist, ist eine Mischware, weil drei textile Grundmaterialien verwendet worden sind. Daher können alle anderen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer weiteren Verarbeitungsstufe, als die Regel erlaubt, verwendet werden, wenn ihr Gesamtgewicht 10 v. H. des Gewichts der Textilmaterialien in dem Teppich nicht überschreitet. Das Grundgewebe aus Jute, die künstlichen Garne und/oder die Baumwollgarne können in dieser Verarbeitungsstufe eingeführt werden, vorausgesetzt, die Gewichtsgrenze ist eingehalten. 6.3.Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Gewebe aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen. 6.4.Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Gewebe aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist. Bemerkung 7: 7.1.Textile Garnituren und textiles Zubehör, die nicht die Regel erfuellen, die in der Spalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, können dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, ihr Gewicht überschreitet nicht 10 v. H. des Gesamtgewichts aller verwendeten Textilmaterialien; dies gilt jedoch nur für jene Konfektionswaren, die in dieser Liste mit einer auf diese Bemerkung bezueglichen Fußnote bezeichnet sind. Textile Garnituren und textiles Zubehör sind solche, die in die Kapitel 50 bis 63 eingereiht werden. Futter und Einlagestoffe gelten nicht als Garnituren und Zubehör. 7.2.Nichttextile Garnituren und nichttextiles Zubehör oder andere Vormaterialien, die Textilien enthalten und deshalb nicht unter die Voraussetzungen der Bemerkung 4.3 fallen, müssen die in der Spalte 3 angeführten Bedingungen nicht erfuellen. 7.3.In Übereinstimmung mit der Bemerkung 4.3 können nichttextile Garnituren und nichttextiles Zubehör ohne Ursprungseigenschaft oder alle anderen Waren, die keine Textilien enthalten, unbeschränkt verwendet werden, weil sie nicht aus den in der Spalte 3 genannten Vormaterialien hergestellt werden können. Beispiel: Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, daß für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa eine Bluse, Garn verwendet werden muß, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen, wie etwa Knöpfen, aus, weil diese nicht aus textilen Vormaterialien hergestellt werden können. 7.4.Ihr Wert muß aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine v. H.-Satz-Regel gilt. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6. (1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6. (1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6.