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Document 21990A1231(02)

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeischaft und dem Fürstentum Andorra - Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeischaft und dem Fürstentum Andorra - Einseitige Erklärungen - Gemeinsame Erklärungen der Vertragsparteien

ABl. L 374 vom 31.12.1990, p. 14–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2016

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1990/680/oj

Related Council decision

21990A1231(02)

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeischaft und dem Fürstentum Andorra - Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeischaft und dem Fürstentum Andorra - Einseitige Erklärungen - Gemeinsame Erklärungen der Vertragsparteien

Amtsblatt Nr. L 374 vom 31/12/1990 S. 0014 - 0032
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0162
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0162


ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra

A. Schreiben des Fürstentums Andorra

Luxemburg, den 28. Juni 1990

Herr . . . . . .,

wir beehren uns, Ihnen beigefügt den Wortlaut des Abkommens zwischen dem Fürstentum Andorra und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu übermitteln und Ihnen die Zustimmung des Fürstentums Andorra hierzu zu bestätigen.

Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie uns die Zustimmung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu dem Abkommen bestätigen würden. Das Abkommen zwischen dem Fürstentum Andorra und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird somit in der im beigefügten Wortlaut wiedergegebenen Fassung genehmigt.

Genehmigen Sie, Herr . . . . . ., den Ausdruck unserer ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für den Präsidenten der Französischen Republik

Co-Fürst von Andorra

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Für den Bischof von Urgel

Co-Fürst von Andorra

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Für die Regierung von Andorra

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

B. Schreiben der Gemeinschaft

Luxemburg, den 28. Juni 1990

Sehr geehrte Herren,

wir bestätigen den Eingang Ihres Schreibens, mit dem Sie dem Abkommen zwischen dem Fürstentum Andorra und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zustimmen und das wie folgt lautet:

"Wir beehren uns, Ihnen beigefügt den Wortlaut des Abkommens zwischen dem Fürstentum Andorra und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu übermitteln und Ihnen die Zustimmung des Fürstentums Andorra hierzu zu bestätigen.

Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie uns die Zustimmung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu dem Abkommen bestätigen würden. Das Abkommen zwischen dem Fürstentum Andorra und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird somit in der im beigefügten Wortlaut wiedergegebenen Fassung genehmigt."

Wir beehren uns, Ihnen die Zustimmung der Gemeinschaft zu dem Wortlaut des Abkommens zwischen dem Fürstentum Andorra und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu bestätigen. Die Gemeinschaft wird dieses Abkommen genehmigen, sobald die hierfür erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind, und wird Ihnen dies gemäß Artikel 24 Absatz 2 des Abkommens notifizieren.

Genehmigen Sie, sehr geehrte Herren, den Ausdruck unserer ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

ABKOMMEN zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra

DAS FÜRSTENTUM ANDORRA

und

DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

IN DEM WUNSCH, ihre Handelsbeziehungen durch eine neue Übereinkunft zu regeln, welche die geltenden einzelstaatlichen Regelungen ersetzt und der besonderen Lage des Fürstentums Andorra Rechnung trägt,

IN DER ERWAEGUNG, daß die aussergewöhnliche Lage des Fürstentums Andorra aus geographischen, historischen und sozio-ökonomischen Gründen eine Sonderregelung insbesondere für die Befreiung von Einfuhrzöllen, Umsatzsteuern und Verbrauchssteuern rechtfertigt, die die Gemeinschaft bei der Einfuhr von Waren erhebt, die im persönlichen Gepäck von Reisenden aus dem Fürstentum Andorra mitgeführt werden -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Für den Warenverkehr zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra gelten die nachstehenden Bestimmungen.

TITEL 1

Zollunion

Artikel 2

Für die Waren der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems wird zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra nach den Modalitäten und unter den Voraussetzungen dieses Titels eine Zollunion geschaffen.

Artikel 3

(1) Die Bestimmungen dieses Titels gelten

a) für die in der Gemeinschaft oder im Fürstentum Andorra hergestellten Waren, einschließlich der ganz oder teilweise aus Drittlandswaren gewonnenen Waren, die sich in der Gemeinschaft oder im Fürstentum Andorra im zollrechtlich freien Verkehr befinden;

b) für Waren mit Herkunft aus dritten Ländern, die sich in der Gemeinschaft oder im Fürstentum Andorra im zollrechtlich freien Verkehr befinden.

(2) Als im freien Verkehr der Gemeinschaft oder des Fürstentums Andorra befindlich gelten diejenigen Waren aus dritten Ländern, für die die Einfuhrförmlichkeiten erfuellt sowie die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder teilweise rückvergütet worden sind.

Artikel 4

Die Bestimmungen dieses Titels gelten ferner für die in der Gemeinschaft oder im Fürstentum Andorra gewonnenen Waren, in deren Herstellung Waren aus dritten Ländern eingegangen sind, die sich weder in der Gemeinschaft noch im Fürstentum Andorra im zollrechtlich freien Verkehr befanden. Für solche Waren gelten diese Bestimmungen jedoch nur, wenn im Gebiet der ausführenden Vertragspartei die Zölle erhoben worden sind, die in der Gemeinschaft für die in die Herstellung eingegangenen Waren aus dritten Ländern vorgesehen sind.

Artikel 5

Die Vertragsparteien werden untereinander weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung einführen noch die zum 1. Januar 1989 in ihren gegenseitigen Handelsbeziehungen angewandten erhöhen.

Artikel 6

(1) Die zwischen der Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra geltenden Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung werden nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 abgeschafft.

(2) Das Fürstentum Andorra beseitigt am 1. Januar 1991 die für Einfuhren aus der Gemeinschaft geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung.

(3) a) Ab 1. Januar 1991 beseitigt die Gemeinschaft - mit Ausnahme des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik - die für die Einfuhren aus dem Fürstentum Andorra geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung.

b) Ab 1. Januar 1991 wenden das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik gegenüber dem Fürstentum Andorra die gleichen Zölle an, die von

diesen beiden Ländern gegenüber der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 anzuwenden sind.

c) Bei den unter die Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems gelten die Buchstaben a) und b) für die Zölle, die den festen Teilbetrag der bei der Einfuhr dieser Waren aus dem Fürstentum Andorra in die Gemeinschaft vorgesehenen Abgabe darstellen; der in dieser Verordnung vorgesehene bewegliche Teilbetrag bleibt anwendbar.

d) Abweichend von den Buchstaben a), b) und c) werden die Einfuhren, für die die Bestimmungen des Artikels 13 über Steuerbefreiungen im Reiseverkehr gelten, ab 1. Januar 1991 von den Zöllen befreit.

Artikel 7

(1) Für die unter die Zollunion fallenden Waren übernimmt das Fürstentum Andorra mit Wirkung vom 1. Januar 1991

- die von der Gemeinschaft gegenüber Drittländern angewandten Bestimmungen über die Einfuhrförmlichkeiten;

- die in der Gemeinschaft im Zollwesen geltenden und für das einwandfreie Funktionieren der Zollunion erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Die im ersten und zweiten Gedankenstrich genannten Bestimmungen gelten in der jeweils in der Gemeinschaft gültigen Fassung.

(2) Die in Absatz 1 zweiter Gedankenstrich genannten Vorschriften werden von dem in Artikel 17 vorgesehenen Gemischten Ausschuß festgelegt.

Artikel 8

(1) a) Während eines Zeitraums von fünf Jahren oder länger, falls kein Einvernehmen im Sinne von Buchstabe b) zustande kommt, ermächtigt das Fürstentum Andorra die Gemeinschaft, in seinem Namen und für seine Rechnung die für das Fürstentum Andorra bestimmten Waren aus Drittländern zum zollrechtlich freien Verkehr abzufertigen. Diese Abfertigung erfolgt bei den in Anhang I genannten Zollstellen der Gemeinschaft.

b) Nach Ablauf dieses Zeitraums und im Rahmen von Artikel 20 behält sich das Fürstentum Andorra vor, sein Recht auf die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr mit der Zustimmung der Vertragsparteien auszuüben.

(2) Die gemäß Absatz 1 auf diese Waren erhobenen Eingangsabgaben werden für das Fürstentum Andorra erhoben. Das Fürstentum Andorra verpflichtet sich, den Zollpflichtigen die erhobenen Beträge weder unmittelbar noch mittelbar zu erstatten.

(3) Von dem Gemischten Ausschuß nach Artikel 17 werden festgelegt:

a) die etwaige Abänderung des Verzeichnisses der für die Abfertigung der Waren zuständigen Zollstellen der Gemeinschaft im Sinne von Absatz 1 sowie das in Ab-

satz 1 genannte Verfahren des Weiterversands dieser Waren nach dem Fürstentum Andorra;

b) die Modalitäten der Abführung der gemäß Absatz 2 erhobenen Beträge an die andorranische Staatskasse sowie der Prozentsatz, der von der Gemeinschaft als Verwaltungsgebühren gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen abgezogen werden kann;

c) alle weiteren Modalitäten, die sich für die einwandfreie Anwendung dieses Artikels als notwendig erweisen.

Artikel 9

Mengenmässige Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen der Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra ab 1. Januar 1991 verboten.

Artikel 10

(1) Gelangt eine Vertragspartei zu der Auffassung, daß Diskrepanzen, die sich aus der Anwendung von Zöllen, mengenmässigen Beschränkungen oder sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung bei der Einfuhr sowie anderer handelspolitischer Maßnahmen gegenüber Drittländern durch die andere Vertragspartei ergeben, Verkehrsverlagerungen nach sich zu ziehen oder in ihrem Gebiet wirtschaftliche Schwierigkeiten zu verursachen drohen, so kann sie den Gemischten Ausschuß anrufen, der gegebenenfalls Maßnahmen zur Vermeidung der drohenden Schädigungen empfiehlt.

(2) Treten Verkehrsverlagerungen oder wirtschaftliche Schwierigkeiten auf und hält die betroffene Vertragspartei wegen der aussergewöhnlichen Umstände ein sofortiges Handeln für notwendig, so kann sie selbst die erforderlichen Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen treffen und unverzueglich dem Gemischten Ausschuß mitteilen, der die Änderung oder Aufhebung dieser Maßnahmen empfehlen kann.

(3) Mit Vorrang sind Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren der Zollunion und insbesondere die normale Entwicklung des Warenverkehrs am wenigsten stören.TITEL II

Regelung für die nicht unter die Zollunion

fallenden Waren

Artikel 11

(1) Waren der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra sind bei ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft von den Eingangsabgaben befreit.

(2) Der Anhang enthält die Ursprungsregeln sowie die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen.

Artikel 12

(1) Bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern in das Fürstentum Andorra darf keine günstigere Regelung angewendet werden als bei Einfuhren von Waren aus der Gemeinschaft.

(2) Für die Waren der Positionen 24.02 und 24.03 des Harmonisierten Systems, die in der Gemeinschaft aus unverarbeitetem Tabak, der die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 erfuellt, hergestellt werden, gilt bei der Einfuhr in das Fürstentum Andorra ein Präferenzzollsatz, der 60 % des Zollsatzes entspricht, der im Fürstentum Andorra gegenüber dritten Ländern auf die gleichen Waren angewandt wird.

TITEL III

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 13

(1) Bei der Einfuhr von Waren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden aus dem Gebiet einer der Vertragsparteien mitgeführt werden, werden die jeweils in der Gemeinschaft gegenüber Drittländern geltenden Befreiungen von Zöllen und Umsatzsteuern gewährt, sofern die Einfuhr dieser Waren keinen kommerziellen Charakter hat.

(2) Bei den nachstehend aufgeführten, unter Titel II dieses Abkommens fallenden Waren werden die Befreiungen nach Absatz 1 für jede aus dem Fürstentum Andorra in die Gemeinschaft einreisende Person für folgende Hoechstmengen gewährt:

- Milchpulver:2,5 kg,

- Kondensmilch:3,0 kg,

- frische Milch:6,0 kg,

- Butter:1,0 kg,

- Käse:4,0 kg,

- Zucker und Zuckerwaren:5,0 kg,

- Fleisch:5,0 kg.

(3) Abweichend von Absatz 1 und vorausgesetzt, daß die Waren zu den auf dem Binnenmarkt einer der Vertragsparteien geltenden Bedingungen erworben wurden und sie die vorgenannten Voraussetzungen erfuellen,

- wird die Gesamthöhe der Befreiung für die unter Titel I fallenden Waren je Person auf das Dreifache des Freibetrags festgesetzt, den die Gemeinschaft Reisenden aus Drittländern zugesteht;

- gelten für die nachstehend genannten Waren folgende mengenmässigen Begrenzungen für die Befreiung von den Zöllen, Umsatzsteuern und Sonderverbrauchssteuern:

- a) a) Tabakwaren

Zigaretten

300 Stück,

oder

Zigarillos

150 Stück,

Zigarren mit einem Stückgewicht

von höchstens 3 g

oder

Zigarren

75 Stück,

oder

Rauchtabak

400 Gramm,

b) Alkohol und alkoholische Getränke

- destillierte Getränke und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % Vol.; unvergällter Äthylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol. und mehr

insgesamt

1,5 Liter,

oder

- destillierte Getränke und Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Tafia, Sake oder ähnliche Getränke, mit einem Alkoholgehalt von 22 % Vol. oder weniger; Schaumweine, Likörweine

insgesamt

3 Liter,

und

- nicht schäumende Weine

insgesamt

5 Liter,

c) Parfums

75 Gramm,

und

Toilettenwasser

³/8 Liter,

d) Kaffee

1 000 Gramm,

oder

Kaffee-Extrakte und -Essenzen

400 Gramm,

e) Tee

200 Gramm,

oder

Tee-Extrakte und -Essenzen

80 Gramm.

(4) Innerhalb der in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich festgesetzten mengenmässigen Begrenzungen bleibt der Wert der hier genannten Waren bei der Festsetzung der in Absatz 1 genannten Befreiungen unberücksichtigt.

Artikel 14

Die Vertragsparteien unterlassen jede interne steuerrechtliche Maßnahme oder Praxis, die mittelbar oder unmittel-

bar eine Diskriminierung der Waren einer Vertragspartei gegenüber gleichartigen Waren der anderen Vertragspartei herbeiführt.

Für die in das Gebiet einer der beiden Vertragsparteien versandten Waren können inländische Abgaben nur bis zur Höhe der unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben erstattet werden.

Artikel 15

(1) Ergänzend zu der in Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 8 vorgesehenen Zusammenarbeit leisten die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander in anderen Fällen Amtshilfe, um die Einhaltung der Abkommensbestimmungen zu gewähr-

leisten.

(2) Die Modalitäten der Durchführung von Absatz 1 werden von dem Gemischten Ausschuß nach Artikel 17 festgelegt.

Artikel 16

Dieses Abkommen steht weder den Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind, noch den für Gold und Silber geltenden Regelungen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

Artikel 17

(1) Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt, der mit der Verwaltung dieses Abkommens beauftragt ist und über dessen ordnungsgemässe Durchführung wacht. Dazu spricht er Empfehlungen aus. In den in diesem Abkommen aufgeführten Fällen fasst er Beschlüsse. Die Vertragsparteien kommen diesen Empfehlungen bzw. Beschlüssen im Einklang mit ihren eigenen Rechtsvorschriften nach.

(2) Zum Zwecke der ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und setzen sich auf Antrag einer der Parteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses miteinander ins Benehmen.

(3) Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Der Gemischte Ausschuß setzt sich aus Vertretern der Gemeinschaft und aus Vertretern des Fürstentums Andorra zusammen.

(5) Der Gemischte Ausschuß gibt einvernehmliche Stellungnahmen ab.

(6) Den Vorsitz des Gemischten Ausschusses führt abwechselnd eine der Vertragsparteien nach den in seiner Geschäftsordnung vorzusehenden Einzelheiten.

(7) Der Gemischte Ausschuß tritt auf Antrag einer Vertragspartei zusammen, wobei der Antrag spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt der geplanten Sitzung zu stellen ist. Liegt der Einberufung des Gemischten Ausschusses eine

der in Artikel 10 genannten Fragen zugrunde, so tritt der Ausschuß binnen acht Arbeitstagen nach Eingang des Antrags zusammen.

(8) Entsprechend dem Verfahren nach Absatz 1 legt der Gemischte Ausschuß die Methoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Durchführung der Artikel 3 und 4 in Anlehnung an die Methoden fest, die in der Gemeinschaft für den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gelten; ferner kann er Änderungen des in Artikel 11 genannten Anhangs vornehmen.

Artikel 18

(1) Streitigkeiten, die über die Auslegung des Abkommens zwischen den Vertragsparteien entstehen, werden an den Gemischten Ausschuß verwiesen.

(2) Falls es dem Gemischten Ausschuß nicht gelingt, die Streitigkeit im Laufe seiner nächsten Sitzung beizulegen, kann jede Partei der anderen die Bestellung eines Schlichters notifizieren; die andere Partei muß sodann binnen zwei Monaten einen zweiten Schlichter bestellen.

Der Gemischte Ausschuß bestellt einen dritten Schlichter.

Die Schlichter entscheiden mit Stimmenmehrheit.

Jede der Parteien hat die erforderlichen Maßnahmen für die Durchführung der Entscheidung der Schlichtung zu treffen.

Artikel 19

In dem unter dieses Abkommen fallenden Warenverkehr

- darf die vom Fürstentum Andorra gegenüber der Gemeinschaft angewandte Regelung zu keiner Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, ihren Staatsangehörigen oder Firmen führen;

- darf die von der Gemeinschaft gegenüber dem Fürstentum Andorra angewandte Regelung zu keiner Diskriminierung zwischen den Staatsangehörigen oder Firmen des Fürstentums Andorra führen.

TITEL IV

Allgemeine und Schlußbestimmungen

Artikel 20

Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Die Vertragsparteien kommen überein, spätestens fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten Konsultationen aufzunehmen, um die Ergebnisse des Abkommens zu prüfen und erforderlichenfalls Verhandlungen über seine Änderung unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Prüfung einzuleiten.

Artikel 21

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. In diesem Fall tritt dieses Abkommen sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Notifizierung ausser Kraft.

Artikel 22

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für das Gebiet des Fürstentums Andorra andererseits.

Artikel 23

Der Anhang sowie die Anlagen I und II sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 24

(1) Dieses Abkommen tritt am 1. Juli 1990 in Kraft, vorausgesetzt daß die Vertragsparteien einander den Abschluß der hierzu notwendigen Verfahren vor diesem Zeitpunkt notifiziert haben.

(2) Andernfalls tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf diese Notifizierung folgt.

(3) Kommt Absatz 2 zur Anwendung, so wird das in verschiedenen Bestimmungen dieses Abkommens genannte Datum des 1. Januar 1991 durch das Datum des 1. Juli 1991 ersetzt.

Artikel 25

Dieses Abkommen tritt an die Stelle der Bestimmungen, die bis zu seinem Inkrafttreten von der Gemeinschaft und insbesondere von Frankreich und Spanien aufgrund des Briefwechsels mit dem Fürstentum Andorra aus dem Jahr 1967 angewendet werden.

Artikel 26

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer und katalanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut

gleichermassen verbindlich ist.

ANHANG I

Verzeichnis der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Zollstellen

- TOULOUSE-PORTET

- L'HOSPITALET-PAS-DE-LA-CASE

- LA-TOUR-DE-CAROL

- PERPIGNAN

- MADRID

- BARCELONA

- ALGECIRAS

- TUY

- FARGA DE MOLES

ANHANG II

Damit die Einfuhr von für den Verbrauch in Andorra bestimmten Waren nicht von den handelspolitischen Bestimmungen berührt wird, die das Fürstentum Andorra im Einklang mit dem Abkommen übernimmt, können auf Antrag des Fürstentums Andorra vom Gemischen Ausschuß Ausnahmeregelungen - auch hinsichtlich der Aspekte der gemeinsamen Handelspolitik, die nicht für alle Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gelten - beschlossen werden.

Die Kommission übermittelt den andorranischen Behörden alle einschlägigen Informationen über die für den Aussenhandel der Gemeinschaft geltenden Regelungen.

Erklärung der Gemeinschaft zu den landwirtschaftlichen Erzeugnissen und den landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen

Durch dieses Abkommen wird das System der von der Gemeinschaft gewährten Erstattungen bei der Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen bzw. landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen nicht berührt.

Gemeinsame Erklärung

Soweit Bestimmungen des Abkommens wie insbesondere die Bestimmungen über Zölle, Abgaben gleicher Wirkung, mengenmässige Begrenzungen, Maßnahmen gleicher Wirkung, Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft entsprechen, verpflichten sich die im Gemischten Ausschuß vertretenen Vertragsparteien, die erstgenannten Bestimmungen im Geltungsbereich des Abkommens so auszulegen wie die an zweiter Stelle genannten Bestimmungen in bezug auf den Handel innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

Erklärung des Fürstentums Andorra

Das Fürstentum Andorra verpflichtet sich, keine Diskriminierung bei den Einfuhrzöllen und -abgaben auf Whisky, Absinth, Anisaperitife einerseits und die übrigen Spirituosen und Aperitife andererseits herbeizuführen.

Gemeinsame Erklärung

Der Gemischte Ausschuß prüft die im Handelsverkehr zwischen den Vertragsparteien in Verbindung mit der Kontrolle und Zertifizierung der technischen Normen gegebenenfalls entstehenden Probleme im Hinblick auf ihre Lösung.

ANHANG über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in . . ." oder "Ursprungswaren" und über die Maßnahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen

TITEL I BESTIMMUNG DES BEGRIFFS "WAREN MIT URSPRUNG IN . . ." ODER "URSPRUNGSWAREN"

Artikel 1

Zur Anwendung von Artikel 11 des Abkommens gelten als Ursprungswaren des Fürstentums Andorra

a) pflanzliche Waren, die dort geerntet worden sind,

b) lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden,

c) Waren, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind,

d) Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind,

e) Waren, die dort aus den unter den Buchstaben a) bis d) genannten Erzeugnissen hergestellt wurden, selbst unter Verwendung anderer Waren, vorausgesetzt, daß der dabei verwendete Anteil der nicht in Andorra hergestellten Waren unerheblich ist.

TITEL II METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Artikel 2(1) Auf Ursprungswaren im Sinne dieses Anhangs wird dieses Abkommen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft angewendet auf Vorlage:

a) einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1, nachstehend "Bescheinigung EUR. 1" genannt. Ein Modell der Bescheinigung EUR. 1 ist diesem Anhang als Anlage 2 beigefügt; oder

b) einer Rechnung mit einer Erklärung des Ausführers gemäß Anlage 3, von jedem Ausführer für jede Sen-

dung, die aus einem oder mehreren Packstücken beteht und Ursprungserzeugnisse enthält, deren Gesamtwert 2 820 ECU nicht überschreitet.

(2) Auf folgende Waren, die Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Anhangs sind, ist das Abkommen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft ohne Vorlage eines der in Absatz 1 genannten Nachweise anzuwenden:

a) Waren, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versendet werden und deren Wert

200 ECU nicht überschreitet,

b) Waren, die Reisende im persönlichen Gepäck mitführen und deren Wert 565 ECU nicht überschreitet.

Diese Betimmungen gelten nur für nichtkommerzielle Einfuhren, zu denen eine Erlärung abgegeben wird, daß sie die Voraussetzung für die Anwendung des Abkommens erfuellen, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf.

Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten gelegentliche Einfuhren, die ausschließlich aus Waren bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; weder Beschaffenheit noch Menge dieser Waren dürfen zu der Vermutung Anlaß geben, daß die Einfuhr in kommerzieller Absicht erfolgt.

(3) Für die Umrechnung des Ecu in Landeswährung wird bis zum 30. April 1991 einschließlich der am 3. Oktober 1988 in dem jeweiligen Land geltende Kurs des Ecu zugrunde gelegt. In jedem weiteren Zweijahreszeitraum wird der Ecu-Kurs zugrunde gelegt, der in dem jeweiligen Land am ersten Arbeitstag im Oktober des dem jeweiligen Zweijahreszeitraum vorangegangenen Jahres galt.

(4) Die auf die Währung des Ausfuhrstaats lautenden Beträge, die den in Ecu ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden vom Ausfuhrstaat festgesetzt und den übrigen Vertragsparteien mitgeteilt. Sind die Beträge höher als die jeweils vom Einfuhrstaat festgesetzten, so erkennt der Einfuhrstaat sie an, sofern die Waren in der Währung des Ausfuhrstaates in Rechnung gestellt wird.

Wird die Ware in der Währung eines anderen Mitgliedstaats der Gemeinschaft in Rechnung gestellt, so erkennt der Einfuhrstaat den von dem betreffenden Land angegebenen Betrag an.

Artikel 3

(1) Die Bescheinigung EUR. 1 wird bei der Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, von den Zollbehörden des Fürstentums Andorra ausgestellt. Sie steht dem Ausführer zur Verfügung, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

(2) Die Bescheinigung EUR. 1 wird von den Zollbehörden des Fürstentums Andorra ausgestellt, wenn es sich bei den auszuführenden Waren um Ursprungserzeugnisse des Fürstentums Andorra im Sinne des Artikels 1 dieses Anhangs handelt.

(3) Die Bescheinigung EUR. 1 darf nur erteilt werden, wenn sie als Urkunde für die Gewährung der im Abkommen vorgesehenen Vorzugsbehandlung dienen soll.

Das Datum der Ausstellung der Bescheinigung EUR. 1 ist in dem den Zollbehörden vorbehaltenen Feld der Bescheinigung EUR. 1 anzugeben.

(4) Ausnahmsweise kann die Bescheinigung EUR. 1 auch nach Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, wenn sie infolge eines Irrtums, unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände im Zeitpunkt der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist.

Nachträglich ausgestellte Bescheinigungen EUR. 1 müssen einen der folgenden Vermerke tragen:

"EXPEDIDO A POSTERIORI", "UDSTEDT EFTERFOLGENDE", "NACHTRAEGLICH AUSGESTELLT", "AAÊÄÏÈAAÍ AAÊ ÔÙÍ ÕÓÔAAÑÙÍ", "ISSÜD RETROSPEC-

TIVELY", "DELIVRE A POSTERIORI", "RILASCIATO

A POSTERIORI", "AFGEGEVEN A POSTERIORI", "EMITIDO A POSTERIORI", "EMES A POSTERIORI".

(5) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Bescheinigung EUR. 1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden des Fürstentums Andorra, die sie ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der den Behörden vorliegenden Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Dieses Du-

plikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

"DUPLICADO", "DUPLIKAT", "DUPLIKAT", "ÁÍÔÉÃÑÁÖÏ", "DUPLICATE", "DUPLICATA", "DUPLICATO", "DUPLICAAT", "SEGUNDA VIA", "DUPLICAT".

Das Duplikat erhält das Datum des Originals und gilt von diesem Tage ab.

(6) Die in den Absätzen 4 und 5 genannten Vermerke werden im Feld "Bemerkungen" der Bescheinigung EUR. 1 eingetragen.

(7) Die Zollbehörden des Fürstentums Andorra können zur Prüfung, ob die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfuellt sind, alle Beweismittel verlangen und alle Kontrollmaßnahmen durchführen, die ihnen zweckdienlich erscheinen.

Artikel 4

(1) Die Bescheinigung EUR. 1 wird nur auf schriftlichen Antrag erteilt, der vom Ausführer oder dessen bevollmächtigtem Vertreter zu stellen ist, wobei die Haftung in jedem Fall beim Ausführer liegt; für den Antrag ist das Formblatt zu verwenden, von dem ein Muster in der Anlage 2 dieses Anhangs wiedergegeben ist und das im Sinne dieses Anhangs auszufuellen ist.

(2) Die Zollbehörden des Fürstentums Andorra achten darauf, daß das in Absatz 1 genannte Formblatt ordnungsgemäß ausgefuellt wird. Sie überprüfen insbesondere, ob die Angaben im Feld "Warenbezeichnung" so eingetragen sind, daß jede Möglichkeit eines mißbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck ist die Warenbezeichnung ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefuellt, so ist unter der letzten Zeile ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefuellte Teil durchzustreichen.

(3) Da die Bescheinigung EUR. 1 die Beweisurkunde für die Gewährung der im Abkommen vorgesehenen tariflichen Vorzugsbehandlung ist, müssen die Zollbehörden des Fürstentums Andorra den Ursprung der Waren sowie die übrigen Angaben in der Bescheinigung EUR. 1 nachprüfen.

(4) Wenn eine Bescheinigung EUR. 1 im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 dieses Anhangs nach erfolgter Ausfuhr der Waren erteilt wird, auf die sie sich bezieht, muß der Ausführer auf dem in Absatz 1 genannten Antrag

- Ort und Datum des Versandes der Waren angeben, auf die sich die Bescheinigung EUR. 1 bezieht, und

- unter Angabe der Gründe bestätigen, daß bei der Ausfuhr der fraglichen Waren keine Bescheinigung EUR. 1 ausgestellt wurde.

Artikel 5

(1) Die Bescheinigung EUR. 1 ist auf dem Formblatt auszustellen, von dem ein Muster in Anlage 2 dieses Anhangs wiedergegeben ist. Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren Sprachen gedruckt, in denen das Abkommen abgefasst ist. Die Bescheinigung EUR. 1 ist in einer der Sprachen und gemäß den Rechtsvorschriften des Fürstentums Andorra auszustellen; wird das Formblatt handschriftlich ausgefuellt, so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.

(2) Die Bescheinigung EUR. 1 hat das Format 210×297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weisses, holzfreies, geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 Gramm zu verwenden. Es ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.

(3) Das Fürstentum Andorra kann sich den Druck der Bescheinigungen EUR. 1 vorbehalten oder ihn den Druckereien überlassen, die es hierzu ermächtigt. Im letzteren Fall muß in jeder Bescheinigung EUR. 1 auf die Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung EUR. 1 muß den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann.

Artikel 6

(1) Die Bescheinigung EUR. 1 muß innerhalb einer Frist von vier Monaten, nachdem sie durch die Zollbehörden des Fürstentums Andorra erteilt worden ist, der Zollstelle des Einfuhrstaates vorgelegt werden, bei der die Waren nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften gestellt werden.

(2) Bescheinigungen EUR. 1, die den Zollbehörden des Einfuhrstaats nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Anwendung der Vorzugsbehandlung angenommen werden, wenn die Fristüberschreitung eine Folge höherer Gewalt oder ausserordentlicher Umstände ist.

In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrstaats die Bescheinigung EUR. 1 annehmen, wenn ihnen die Waren vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt werden.

(3) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in der Bescheinigung EUR. 1 und den Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfuellung der Einfuhrförmlichkeiten für die Waren vorgelegt werden, wird die Bescheinigung EUR. 1 dadurch noch nicht automatisch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, daß die Bescheinigung EUR. 1 sich auf die gestellten Waren bezieht.

Artikel 7

Die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) genannte Erklärung wird von dem Ausführer nach dem in Anlage 3 zu diesem Anhang vorgegebenen Muster in einer der Abkommenssprachen abgefasst.

Sie ist maschinenschriftlich oder durch Stempelabdruck anzubringen und eigenhändig zu unterzeichnen. Der Ausführer ist verpflichtet, mindestens zwei Jahre lang eine Kopie der Rechnung mit dieser Erklärung aufzubewahren.

Artikel 8

(1) Der Ausführer oder sein Vertreter hat seinem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung EUR. 1 alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür beizufügen, daß für die Ausfuhrwaren eine Bescheinigung EUR. 1 ausgestellt werden kann.

Er ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die diese für notwendig erachten, um nachzuprüfen, ob die für die Vorzugsbedingungen in Betracht kommenden Waren tatsächlich Ursprungseigenschaft besitzen. Er ist ferner verpflichtet, jede Überprüfung seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen dieser Waren durch die genannten Behörden zu dulden.

(2) Der Ausführer ist verpflichtet, die in Absatz 1 genannten Unterlagen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß bei Abgabe der Erklärungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b).

Artikel 9

(1) Werden Waren aus dem Fürstentum Andorra für die Zwecke einer Ausstellung in ein anderes Land versandt und nach der Ausstellung verkauft, um in die Gemeinschaft eingeführt zu werden, so ist das Abkommen bei der Einfuhr auf sie anzuwenden, sofern sie die Voraussetzungen dieses Anhangs für die Anerkennung als Ursprungswaren Andorras erfuellen und sofern den Zollbehörden nachgewiesen wird, daß

a) ein Ausführer die Waren aus dem Fürstentum Andorra in das Land der Ausstellung gesandt und dort ausgestellt hat;

b) dieser Ausführer die Waren einem Empfänger in der Gemeinschaft verkauft oder überlassen hat;

c) die Waren während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand in die Gemeinschaft versandt worden sind, in dem sie zur Ausstellung gesandt wurden;

d) die Waren von dem Zeitpunkt an, zu dem sie zur Ausstellung gesandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.

(2) Den Zollbehörden ist eine Bescheinigung EUR. 1 unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Auf der Bescheinigung sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher schriftlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Waren und die Umstände der Ausstellung verlangt werden.

(3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, landwirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Waren unter Zollüberwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für

den Verkauf ausländischer Waren in Läden oder Geschäftslokalen.

Artikel 10

(1) Für die ordnungsgemässe Anwendung dieses Titels leisten sich die Mitgliedstaaten der Gemeinschaften und das Fürstentum Andorra unter Einschaltung der jeweiligen Zollverwaltungen gegenseitig Amtshilfe bei der Überprüfung der Echtheit und Richtigkeit der Bescheinigung EUR. 1 und der von den Ausführern auf den Rechnungen abgegebenen Erklärungen.

Auf Verlangen werden Vertreter der Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in die Überprüfung eingeschaltet.

(2) Die Zollbehörden des Fürstentums Andorra teilen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten über die Kommission

der Europäischen Gemeinschaften die Musterabdrucke der

von ihren Zollstellen bei der Ausstellung der Bescheinigung

EUR. 1 verwendeten Stempel mit.

(3) Gegen jede Person, die ein Dokument mit unzutreffenden Angaben erstellt oder erstellen lässt, um für eine Ware die Vorzugsbehandlung zu erlangen, werden Sanktionen verfügt.

Artikel 11

(1) Die nachträgliche Prüfung der Bescheinigungen

EUR. 1 oder der von den Ausführern auf den Rechnungen abgegebenen Erklärungen erfolgt stichprobenweise oder wird immer dann vorgenommen, wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der fraglichen Ware haben.

(2) Zur Anwendung von Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrstaats die Bescheinigung EUR. 1 mit der

Rechnung, falls diese vorgelegt wurde, oder die mit der Erklärung des Ausführers versehene Rechnung oder eine Kopie dieser Dokumente an die Zollbehörden des Fürstentums Andorra zurück, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen und formalen Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen.

Sie fügen dem Antrag auf Nachprüfung alle verfügbaren Unterlagen bei und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben auf der Bescheinigung EUR. 1 oder der Rechnung schließen lassen.

Wenden die Zollbehörden des Einfuhrstaats bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung Artikel 11 des Abkommens nicht an, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Waren freigeben.

(3) Das Ergebnis der nachträglichen Prüfung ist der Zollbehörde des Einfuhrstaats baldmöglichst mitzuteilen. Anhand des Ergebnisses muß sich feststellen lassen, ob die gemäß Absatz 2 zurückgesandten Papiere für die tatsächlich ausgeführten Waren gelten und ob diese Waren wirklich unter die Vorzugsbehandlung fallen.

Können die Zollbehörden des Einfuhrstaats und die Zollbehörden des Fürstentums Andorra die Beanstandungen nicht

klären oder ergeben sich daraus Probleme bei der Auslegung dieses Anhangs, so werden diese Fälle dem Zollausschuß vorgelegt.

Um eine nachträgliche Prüfung der Bescheinigung EUR. 1 zu ermöglichen, müssen die Zollbehörden des Fürstentums Andorra die Ausfuhrpapiere bzw. die an ihrer Stelle verwendeten Kopien der Bescheinigung EUR. 1 mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.

TITEL III SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12

Die Gemeinschaft und das Fürstentum Andorra treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Anhangs erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 13

Die Anlagen sind Bestandteil dieses Anhangs.

Anlage 1 ERLÄUTERUNGEN

Anmerkung 1

Zur Feststellung, ob eine Ware eine Ursprungsware des Fürstentums Andorra ist, wird nicht geprüft, ob Energiestoffe, Einrichtungen, Maschinen und Werkzeuge, die zur Herstellung dieser Ware verwendet werden, ihren Ursprung in dritten Ländern haben.

Anmerkung 2

Bei der Feststellung des Ursprungs von Waren der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur werden eventuell vorhandene Umschließungen nicht berücksichtigt.

Anmerkung 3

Als in "unerheblichem" Masse verwendete Waren gelten solche, deren Anteil an den in Artikel 1 Buchstaben a) bis e) des Anhangs genannten Waren 10 % nicht überschreitet.

31. 12. 90

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

Anlage 3 ERKLÄRUNG NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE b)

Der Unterzeichnete, Ausführer der Waren, auf die sich diese Handelsrechnung bezieht, erklärt,

daß diese Waren, soweit nicht anders angegeben (¹), die Voraussetzungen für die Erlangung der Ursprungseigenschaft im präferenzbegünstigten Warenverkehr mit der Gemeinschaft erfuellen und daß das Ursprungsland der Waren das Fürstentum Andorra ist.

.

(Ort und Datum)

.

(Unterschrift)

Unter der Unterschrift ist der volle Name der Person

anzugeben, die die Erklärung unterzeichnet.

(¹) Sind auf einer Rechnung auch Waren aufgeführt, die keine Ursprungswaren des Fürstentums Andorra sind, so hat der Ausführer diese deutlich zu kennzeichnen.

Brüssel, den 14. Dezember 1989

Herrn Josep Pintat,

Präsident des Exekutivrates,

Sprecher der Delegation des Fürstentums Andorra für die Verhandlungen mit der Europäischen Gemeinschaft

Sehr geehrter Herr Präsident,

mit Bezug auf Ihr Schreiben vom 14. Dezember 1989 beehre ich mich, von der Mitteilung, die Sie mir im Namen der Delegation des Fürstentums Andorra über die Erhebung und Abführung der Einfuhrabgaben freundlicherweise übermittelt haben, Kenntnis zu nehmen. Ich bin damit einverstanden, daß die von Ihnen aufgeworfene Frage in der ersten Sitzung des Gemischten Ausschusses geprüft wird.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Präsident, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

J. J. Schwed

Leiter der Delegation der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für die Verhandlungen mit dem Fürstentum Andorra

Andorra, den 14. Dezember 1989

Herrn J. J. Schwed,

Leiter der Delegation der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für die Verhandlungen mit dem Fürstentum Andorra

Sehr geehrter Herr Schwed,

im Anschluß an unsere Verhandlungsrunde vom 13. und 14. Dezember erinnert die Delegation Andorras daran, daß die bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr bei den Zollstellen der Gemeinschaft erhobenen Zölle für die für das Fürstentum Andorra bestimmten Waren für das Fürstentum Andorra erhoben werden und an dieses abgeführt werden müssten. Die Delegation des Fürstentums Andorra wünscht, daß der Gemischte Ausschuß bereits auf seiner ersten Sitzung prüft, wie die volle Anwendung dieses Grundsatzes gewährleistet werden kann.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Schwed, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Josep Pintat,

Präsident des Exekutivrates,

Sprecher der Delegation des Fürstentums Andorra für die Verhandlungen mit der Europäischen Gemeinschaft

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