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Document 21988D1231(14)

Beschluß Nr. 2/88 des Gemischten Ausschusses EWG- Schweden vom 6. Dezember 1988 zur Ergänzung und Änderung des Anhangs III des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

ABl. L 379 vom 31.12.1988, p. 22–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1988/2(3)/oj

21988D1231(14)

Beschluß Nr. 2/88 des Gemischten Ausschusses EWG- Schweden vom 6. Dezember 1988 zur Ergänzung und Änderung des Anhangs III des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Amtsblatt Nr. L 379 vom 31/12/1988 S. 0022 - 0023


BESCHLUSS Nr. 2/88 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-SCHWEDEN vom 6. Dezember 1988 zur Ergänzung und Änderung des Anhangs III des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EWG-SCHWEDEN -

gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden,

gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, nachstehend "Protokoll Nr. 3" genannt, insbesondere auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Ursprungsregel des Protokolls Nr. 3 für Natriumperborat der Position ex 2840 muß geändert werden, um der Entwicklung der Herstellungsbedingungen und der internationalen wirtschaftlichen Gegebenheiten des Handels mit dieser Ware Rechnung zu tragen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang III des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen EWG-Schweden wird wie folgt geändert:

1. Der Wortlaut zu ex Kapitel 28 wird durch denjenigen im Anhang zu diesem Beschluß ersetzt.

2. Die Position ex 2840 sowie die entsprechende Regel werden in der Fassung des Anhangs zu diesem Beschluß nach den unverändert bleibenden Positionen ex 2811 und ex 2833 eingefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 1988.

Im Namen des Gemischten Ausschusses

EWG-Schweden

Der Vorsitzende

P. BENAVIDES

ANHANG

Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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