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Document 21988D1231(13)

    Beschluß Nr. 4/88 des Gemischten Ausschusses EWG- Norwegen vom 5. Dezember 1988 zur Änderung der Liste in Anhang III des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen hinsichtlich der Position 8401

    ABl. L 379 vom 31.12.1988, p. 20–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1993

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1988/4(2)/oj

    21988D1231(13)

    Beschluß Nr. 4/88 des Gemischten Ausschusses EWG- Norwegen vom 5. Dezember 1988 zur Änderung der Liste in Anhang III des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen hinsichtlich der Position 8401

    Amtsblatt Nr. L 379 vom 31/12/1988 S. 0020 - 0020


    BESCHLUSS Nr. 4/88 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-NORWEGEN vom 5. Dezember 1988 zur Änderung der Liste in Anhang III des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen hinsichtlich der Position 8401

    DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EWG-NORWEGEN -

    gestützt auf das am 14. Mai 1973 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen,

    gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, im folgenden "Protokoll Nr. 3" genannt, insbesondere auf Artikel 28,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Fußnote in der Liste in Anhang III des Protokolls Nr. 3, mit der Kernbrennstoffelemente von der auf Kapitel 84 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) anwendbaren Ursprungsregel ausgenommen werden, gilt nur bis zum 31. Dezember 1988. Da Kernbrennstoffelemente der Position 8401, die aus in der Gemeinschaft angereichertem Uran ohne Ursprungseigenschaft hergestellt wurden, die Grundbedingungen der für Kapitel 84 geltenden Ursprungsregeln noch nicht erfuellen und sich dies in absehbarer Zukunft auch nicht ändern wird, ist die gegenwärtige Ausnahmeregelung erneut zu verlängern.

    Die Verträge der Kernbrennstoffindustrie erstrecken sich über lange Zeiträume und werden lange vor dem Lieferdatum geschlossen. Es ist daher ratsam, für Rechtssicherheit auf diesem Gebiet zu sorgen. Daraus ergibt sich die Notwen-

    digkeit, die Ausnahmeregelung bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu verlängern -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    In der Liste in Anhang III des Protokolls Nr. 3 erhält die Fußnote zu Position 8401 folgende Fassung:

    "Für Brennstoffelemente der Position 8401 gilt die Regel in Spalte 3 bis zum 31. Dezember 1993 nicht. Vormaterialien der Position 8401 können jedoch verwendet werden, wenn ihr Wert 5 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet."

    Artikel 2

    Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 1988.

    Im Namen des Gemischten Ausschusses

    EWG-Norwegen

    Der Vorsitzende

    C. BERG-NIELSEN

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