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Document 21988A0813(03)

    Briefwechsel zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko zu Artikel 2 Absatz 2 des Zusatzprotokolls betreffend die Einfuhr von Blüten und Blütenknospen, geschnitten, frisch, der Tarifstelle 06.03 A des Gemeinsamen Zolltarifs in die Gemeinschaft - Erklärung des Vertreters der Bundesrepublik Deutschland

    /* ZUSATZPROTOKOLL ZUM KOOPERATIONSABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPAEISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DEM KOENIGREICH MAROKKO */

    ABl. L 224 vom 13.8.1988, p. 29–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/02/2000

    ELI: http://data.europa.eu/eli/exch_let/1988/452/oj

    Related Council decision

    21988A0813(03)

    Briefwechsel zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko zu Artikel 2 Absatz 2 des Zusatzprotokolls betreffend die Einfuhr von Blüten und Blütenknospen, geschnitten, frisch, der Tarifstelle 06.03 A des Gemeinsamen Zolltarifs in die Gemeinschaft - Erklärung des Vertreters der Bundesrepublik Deutschland /* ZUSATZPROTOKOLL ZUM KOOPERATIONSABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPAEISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DEM KOENIGREICH MAROKKO */

    Amtsblatt Nr. L 224 vom 13/08/1988 S. 0029 - 0031
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 14 S. 0143
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 14 S. 0143


    BRIEFWECHSEL

    zu Artikel 2 Absatz 2 des Zusatzprotokolls betreffend die Einfuhr von Blüten und Blütenknospen, geschnitten, frisch, der Tarifstelle 06.03 . A des Gemeinsamen Zolltarifs in die Gemeinschaft

    A. Schreiben der Gemeinschaft

    Brüssel, den . . . . . . . Herr . . . . . . !

    In Artikel 2 Absatz 2 des Zusatzprotokolls ist für Blüten und Blütenknospen, geschnitten, frisch, der Tarifstelle 06.03 . A des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Marokko bei der Einfuhr in die Gemeinschaft der schrittweise Zollabbau bis zu einer Menge von 300 Tonnen vorgesehen. Bei Rosen und Nelken, die unter diesen Zollabbau fallen, verpflichtet sich Marokko, den nachstehend definierten Preis bei der Einfuhr in die Gemeinschaft einzuhalten. Der Preis bei der Einfuhr in die Gemeinschaft muß mindestens 85 v. H. des in denselben Zeiträumen für die gleichen Waren geltenden Gemeinschaftspreises betragen. Die marokkanischen Preise werden durch Feststellung der Preise für die eingeführten Waren auf den repräsentativen Einfuhrmärkten der Gemeinschaft ohne Abzug der Zölle ermittelt. Der Gemeinschaftspreis wird durch Feststellung der Erzeugerpreise auf den repräsentativen Erzeugermärkten der wichtigsten Erzeugermitgliedstaaten ermittelt. Bei der Erfassung der Erzeugerpreise der Gemeinschaft und der Einfuhrpreise der marokkanischen Waren ist zwischen zwei Sorten von Rosen zu unterscheiden, nämlich mit grossen und mit kleinen Blüten, während bei Nelken zwischen ein- und mehrblütigen Sorten zu unterscheiden ist. Wenn an zwei aufeinanderfolgenden Markttagen für die gleiche Ware bei mindestens bei 30 v. H. der in die Gemeinschaft eingeführten Mengen, für die Notierungen vorliegen, der marokkanische Preis weniger als 85 v. H. des Gemeinschaftspreises beträgt, wird die Zollpräferenz ausgesetzt. Die Gemeinschaft führt die Zollpräferenz wieder ein, sobald sie feststellt, daß der marokkanische Preis an zwei aufeinanderfolgenden Markttagen oder - bei Fehlen von Notierungen für die Waren mit Ursprung in Marokko - an sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen 85 v. H. oder mehr des Gemeinschaftspreises beträgt. Wenn an fünf bis sieben aufeinanderfolgenden Markttagen der marokkanische Preis um 85 v. H. des Gemeinschaftspreises herum schwankt und an drei Tagen unter dieser Schwelle liegt, wird die Zollpräferenz für eine Dauer von sechs Tagen ausgesetzt. Die Gemeinschaft führt den Präferenzzollsatz jedoch wieder ein, wenn festgestellt wird, daß an drei aufeinanderfolgenden Markttagen der marokkanische Preis 85 v. H. des Gemeinschaftspreises oder mehr beträgt. Marokko verpflichtet sich ferner, die traditionelle Verteilung der Handelsströme auf Rosen und Nelken einzuhalten. Für den Fall, daß der Gemeinschaftsmarkt durch eine veränderte Aufteilung gestört würde, behält sich die Gemeinschaft die Möglichkeit vor, eine Verteilung vorzunehmen, die den traditionellen Handelsströmen Rechnung trägt. Ein solcher Fall könnte Anlaß für einen entsprechenden Meinungsaustausch sein. Ich bitte Sie, mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu zu bestätigen.

    Genehmigen Sie, Herr . . . . . . ,

    den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften

    B. Schreiben der Regierung Marokkos

    Brüssel, den . . . . . . . . . . Herr . . . . . . ;

    Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

    "In Artikel 2 Absatz 2 des Zusatzprotokolls ist für Blüten und Blütenknospen, geschnitten, frisch, der Tarifstelle 06.03 . A des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Marokko bei der Einfuhr in die Gemeinschaft der schrittweise Zollabbau bis zu einer Menge von 300 Tonnen vorgesehen. Bei Rosen und Nelken, die unter diesen Zollabbau fallen, verpflichtet sich Marokko, den nachstehend definierten Preis bei der Einfuhr in die Gemeinschaft einzuhalten. Der Preis bei der Einfuhr in die Gemeinschaft muß mindestens 85 v. H. des in denselben Zeiträumen für die gleichen Waren geltenden Gemeinschaftspreises betragen. Die marokkanischen Preise werden durch Feststellung der Preise für die eingeführten Waren auf den repräsentativen Einfuhrmärkten der Gemeinschaft ohne Abzug der Zölle ermittelt. Der Gemeinschaftspreis wird durch Feststellung der Erzeugerpreise auf den repräsentativen Erzeugermärkten der wichtigsten Erzeugermitgliedstaaten ermittelt. Bei der Erfassung der Erzeugerpreise der Gemeinschaft und der Einfuhrpreise der marokkanischen Waren ist zwischen zwei Sorten von Rosen zu unterscheiden, nämlich mit grossen und mit kleinen Blüten, während bei Nelken zwischen ein- und mehrblütigen Sorten zu unterscheiden ist. Wenn an zwei aufeinanderfolgenden Markttagen für die gleiche Ware bei mindestens bei 30 v. H. der in die Gemeinschaft eingeführten Mengen, für die Notierungen vorliegen, der marokkanische Preis weniger als 85 v. H. des Gemeinschaftspreises beträgt, wird die Zollpräferenz ausgesetzt. Die Gemeinschaft führt die Zollpräferenz wieder ein, sobald sie feststellt, daß der marokkanische Preis an zwei aufeinanderfolgenden Markttagen oder - bei Fehlen von Notierungen für die Waren mit Ursprung in Marokko - an sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen 85 v. H. oder mehr des Gemeinschaftspreises beträgt. Wenn an fünf bis sieben aufeinanderfolgenden Markttagen der marokkanische Preis um 85 v. H. des Gemeinschaftspreises herum schwankt und an drei Tagen unter dieser Schwelle liegt, wird die Zollpräferenz für eine Dauer von sechs Tagen ausgesetzt. Die Gemeinschaft führt den Präferenzzollsatz jedoch wieder ein, wenn festgestellt wird, daß an drei aufeinanderfolgenden Markttagen der marokkanische Preis 85 v. H. des Gemeinschaftspreises oder mehr beträgt. Marokko verpflichtet sich ferner, die traditionelle Verteilung der Handelsströme auf Rosen und Nelken einzuhalten. Für den Fall, daß der Gemeinschaftsmarkt durch eine veränderte Aufteilung gestört würde, behält sich die Gemeinschaft die Möglichkeit vor, eine Verteilung vorzunehmen, die den traditionellen Handelsströmen Rechnung trägt. Ein solcher Fall könnte Anlaß für einen entsprechenden Meinungsaustausch sein. Ich bitte Sie, mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu zu bestätigen. "Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen. Genehmigen Sie, Herr . . . . . . , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Für die Regierung des Königreichs Marokko

    Erklärung des Vertreters der Bundesrepublik Deutschland über die Bestimmung des Begriffs "Deutscher Staatsangehöriger"

    Als Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland gelten alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

    Erklärung des Vertreters der Bundesrepublik Deutschland zur Geltung des Zusatzprotokolls für Berlin

    Das Zusatzprotokoll gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den übrigen Vertragsparteien binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Protokolls eine gegenteilige Erklärung abgibt.

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