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Document 21986D0722(05)
Decision No 2/86 of the EEC-Iceland Joint Committee of 20 June 1986 amending, on account of the accession of Spain and Portugal to the European Communities, Protocol No 3 concerning the definition of the concept of 'originating products' and methods of administrative cooperation
Beschluß Nr. 2/86 des Gemischten Ausschusses EWG-Island vom 20. Juni 1986 zur aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals zu den Europäischen Gemeinschaften erforderlichen Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Beschluß Nr. 2/86 des Gemischten Ausschusses EWG-Island vom 20. Juni 1986 zur aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals zu den Europäischen Gemeinschaften erforderlichen Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
ABl. L 199 vom 22.7.1986, p. 16–18
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1987
Beschluß Nr. 2/86 des Gemischten Ausschusses EWG-Island vom 20. Juni 1986 zur aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals zu den Europäischen Gemeinschaften erforderlichen Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Amtsblatt Nr. L 199 vom 22/07/1986 S. 0016 - 0018
BESCHLUSS Nr. 2/86 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-ISLAND vom 20. Juni 1986 zur aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals zu den Europäischen Gemeinschaften erforderlichen Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen DER GEMISCHTE AUSSCHUSS - gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island, gestützt auf das infolge des Beitritts Spaniens und Portugals zu den Europäischen Gemeinschaften geschlossene Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen, insbesondere auf Ar- tikel 16, gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und dieser Gemeinschaft einerseits und der Republik Island andererseits, gestützt auf das infolge des Beitritts Spaniens und Portugals zu den Europäischen Gemeinschaften geschlossene Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen, insbesondere auf Ar- tikel 8, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen muß infolge des Beitritts Spaniens und Portugals zu den Europäischen Gemeinschaften in technischer Hinsicht und durch "Übergangsbestimmungen" geändert werden, damit die Handelsregelung, die in den infolge dieses Beitritts geschlossenen Protokollen vorgesehen ist, ordnungsgemäß angewandt werden kann. Durch die Übergangsbestimmungen soll die ordnungsgemässe Anwendung dieser Handelsregelung zwischen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 und Spanien und Portugal einerseits und der Republik Island andererseits sichergestellt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Die nachstehend aufgeführten Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 werden wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 Absatz 1, in Artikel 7, in Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 und in Artikel 26 wird das Wort "Portugal" gestrichen. 2. In Artikel 2 Absatz 1, in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben A und B, in Artikel 23 Absatz 1 und in Artikel 27 Absätze 1 und 2 werden die Worte "sechs Länder" durch die Worte "fünf Länder" ersetzt. 3. Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 3 wird wie folgt geändert: "Nachträglich ausgestellte Bescheinigungen EUR. 1 müssen einen der folgenden Vermerke tragen: ,délivré a posteriori', ,udstedt efterfolgende', ,nachträglich ausgestellt', ,aaêäïèÝí aaê ôùí õóôÝñùí', ,ißüd retrospectively', ,expedido a posteriori', ,rilasciato a posteriori', ,afgegeven a posteriori', ,emitido a posteriori', ,annettu jälkikateen', ,utgefid eftira', ,utsted senere', ,utfärdat i efterhand'." 4. Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert: "(6) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Bescheinigung EUR. 1 kann der Ausführer bei der Zollbehörde, die sie ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen, das anhand der bei der Zollbehörde befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen: ,duplicata', ,duplicaat', ,Duplikat', ,áíôßãñáöï', ,duplicado', ,duplicato', ,duplicate', ,segunda via', ,kaksoiskappale', ,samrit'." 5. Artikel 13 Absatz 5 erhält folgende Fassung: "(5) In den Fällen des Absatzes 4 Buchstabe a) enthält das Feld Nr. 7 ,Bemerkungen' der Bescheinigungen EUR. 1 einen der folgenden Vermerke: ,Procédure simplifiée', ,Forenklet procedure', ,Vereinfachtes Verfahren', ,áðëïõóôaaõìÝíç äéá ïéêáóßá', ,Simplified procedure', ,Procedimiento simplificado', ,Procedura semplificata', ,Vereenvoudigde procedure', ,Procedimento simplificado', ,Yksinkertaistettu menettely', ,Einföldun afgreidslu', ,Forenklet prosedyre', ,Förenklad procedur'." Artikel 2 Der nachstehende Artikel wird in das Protokoll Nr. 3 eingefügt: "Artikel 24 (1) a) Jede Ware, für die in Spanien eine Bescheinigung EUR. 1 ausgestellt oder ein Formblatt EUR 2 ausgefuellt wird, gilt zur Anwendung des Zusatzprotokolls zum Abkommen als Erzeugnis mit Ursprung in Spanien. b) Jedoch gilt Buchstabe a) nicht für Bescheinigungen EUR. 1, die in Spanien für Erzeugnisse mit Ursprung in der übrigen Gemeinschaft oder in Island ausgestellt werden, welche in Spanien keine Be- oder Verarbeitung erfahren haben oder nur Behandlungen unterzogen wurden, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in unverändertem Zustand zu erhalten. Diese Waren werden bei ihrer Einfuhr genau so behandelt, als seien sie unmittelbar aus der übrigen Gemeinschaft oder aus Island versandt worden. c) Zur Anwendung von Buchstabe b) ist - bei Waren mit Ursprung in der übrigen Gemeinschaft - der Ausführer oder dessen bevollmächtiger Vertreter verpflichtet, in Feld 7 ,Bemerkungen' der Bescheinigung EUR. 1 den Vermerk ,Artikel 24 Absatz 1 in unverändertem Zustand wieder ausgeführt' einzutragen. Dieser Vermerk wird durch Abdruck des Dienststempels der zuständigen Zollstelle bestätigt. Die spanischen Zollbehörden nehmen die notwendigen Kontrollen vor, um die einwandfreie Einhaltung dieser Bestimmung zu gewährleisten. d) Zur Anwendung von Buchstabe b) gilt für Waren mit Ursprung in Island Artikel 9 Absatz 8. (2) Den folgenden nach Island von einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft als Spanien ausgeführten Erzeugnissen wird bei ihrer Einfuhr in Island nur eine solche Behandlung gewährt, die sie erhalten hätten, wenn ihre Einfuhr direkt aus Spanien erfolgt wäre: - Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft aufgrund von Be- oder Verarbeitungen, die teilweise oder ganz in Spanien stattgefunden haben; - Erzeugnissen, die nach dem Erwerb der Ursprungs- eigenschaft in der übrigen Gemeinschaft in Spanien weitergehenden Behandlungen als jenen unterzogen worden sind, die dazu bestimmt sind, sie während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten. Zur Anwendung des Unterabsatzes 1 ist der Ausführer oder dessen bevollmächtigter Vertreter verpflichtet, in Feld 7 ,Bemerkungen' der in dem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaften ausgestellten Bescheinigungen EUR. 1 oder des dort ausgefuellten Formblattes EUR. 2 die Kurzbezeichnung ,ES' einzutragen. (3) Zur Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) letzter Satz kann auf Waren, die in Spanien die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen erworben haben, oder auf Waren, die mit einer Bescheinigung EUR. 1 oder einem Formblatt EUR. 2, die bzw. das in Feld 7 ,Bemerkungen' die Kurzbezeichnung ,ES' trägt, nach Island eingeführt und nach einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft als Spanien ausgeführt werden, in diesem Mitgliedstaat nur die in der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals zu den Europäischen Gemeinschaften vorgesehene Behandlung Anwendung finden, die zur Anwendung gekommen wäre, wenn die Waren unmittelbar aus Spanien in die übrige Gemeinschaft versandt worden wären. Zur Anwendung des Unterabsatzes 1 ist der Ausführer oder dessen bevollmächtigter Vertreter verpflichtet, in Feld 7 ,Bemerkungen' der in Island ausgestellten Bescheinigung EUR. 1 oder des dort ausgefuellten Formblattes EUR. 2 die Kurzbezeichnung ,ES' einzutragen. (4) Zur Anwendung von Artikel 2 können Waren, die die Ursprungseigenschaft in Spanien erworben haben, oder Waren, die mit einer Bescheinigung EUR. 1 oder einem Formblatt EUR. 2, die bzw. das in Feld 7 ,Bemerkungen' die Kurzbezeichnung ,ES' trägt, nach Island eingeführt und unter den in dem gesamten Artikel 2 vorgesehenen Bedingungen nach einem der dort genannten fünf Länder ausgeführt werden, bei ihrer Einfuhr in das eine oder andere dieser fünf Länder nur so behandelt werden, als seien sie unmittelbar aus Spanien eingeführt worden. Zur Anwendung des Unterabsatzes 1 ist der Ausführer oder dessen bevollmächtigter Vertreter verpflichtet, in Feld 7 ,Bemerkungen' der in Island ausgestellten Bescheinigung EUR. 1 oder des dort ausgefuellten Formblattes EUR. 2 die Kurzbezeichnung ,ES' einzutragen. (5) a) Ursprungserzeugnisse, für die vor dem 1. März 1986 eine Bescheinigung ausgestellt oder ein Formblatt ausgefuellt wurde, wie sie im Rahmen des am 26. Juni 1979 unterzeichneten Abkommens zwischen den EFTA-Ländern und Spanien, des am 4. Januar 1960 unterzeichneten Übereinkommens zur Gründung der Europäischen Freihandelsassoziation - soweit es Portugal be- trifft -, des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Spanien von 1970 sowie des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Portugiesischen Republik von 1972 vorgesehen sind, gelten als Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls. b) Die mit dem Vermerk ,EFTA-SPAIN-TRADE' versehenen Bescheinigungen EUR. 1 oder Formblätter EUR. 2, die im Rahmen des direkten Handels zwischen Spanien und Island oder einem der anderen in Artikel 2 genannten fünf Länder verwendet werden, können im Rahmen dieses Handels so lange weiterverwendet werden, bis die Bestände erschöpft sind. Bei Verwendung der in diesem Buchstaben genannten Bescheinigungen EUR. 1 oder Formblätter EUR. 2 ist die Eintragung der in den Absätzen 2, 3 und 4 vorgesehenen Kurzbezeichnung ,ES' nicht erforderlich." Artikel 3 Folgende Artikel werden in das Protokoll Nr. 3 eingefügt: "Artikel 25 Zur Anwendung der im Zusatzprotokoll enthaltenen Bestimmungen über Waren mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln, in Ceuta und Melilla gilt dieses Protokoll sinngemäß vorbehaltlich der in den Artikeln 25a bis 25d festgelegten besonderen Voraussetzungen. Artikel 25a Der in diesem Protokoll verwendete Ausdruck ,Gemeinschaft' umfasst weder die Kanarischen Inseln noch Ceuta und Melilla. Der Ausdruck ,Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft' umfasst nicht die Erzeugnisse mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln, in Ceuta und Melilla. Artikel 25b (1) Anstelle der Artikel 1, 2 und 3 gelten die nachstehenden Absätze; die Hinweise auf die genannten Artikel gelten sinngemäß für diesen Artikel. (2) Als Ursprungserzeugnisse a) der Kanarischen Inseln, Ceutas und Melillas gelten: i) Erzeugnisse, die vollständig auf den Kanarischen Inseln, in Ceuta und Melilla erzeugt worden sind; ii) Erzeugnisse, die vollständig auf den Kanarischen Inseln, in Ceuta und in Melilla unter Verwendung anderer als der unter Ziffer i) genannten Erzeugnisse hergestellt worden sind, wenn diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind. Dieser Voraussetzung bedarf es nicht bei Erzeugnissen, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Islands, Österreichs, Finnlands, Norwegens, Schwedens, der Schweiz oder der Gemeinschaft sind, wenn sie auf den Kanarischen Inseln, in Ceuta und in Melilla be- oder verarbeitet werden, sofern diese Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 Absatz 3 als nicht ausreichend bezeichnete Be- oder Verarbeitung hinausgeht; b) Islands gelten: i) Erzeugnisse, die vollständig in Island erzeugt worden sind; ii) Erzeugnisse, die in Island unter Verwendung anderer als der unter Ziffer i) genannten Erzeugnisse hergestellt worden sind, wenn diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind. Dieser Voraussetzung bedarf es nicht bei Erzeugnissen, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse der Kanarischen Inseln, Ceutas und Melillas, Islands, Österreichs, Finnlands, Norwegens, Schwedens, der Schweiz oder der Gemeinschaft sind, wenn sie be- oder verarbeitet werden, sofern diese Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 Absatz 3 als nicht ausreichend bezeichnete Be- oder Verarbeitung hinausgeht. (3) Die Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet. (4) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Bescheinigung EUR. 1 und in Feld 1 des Formblatts EUR. 2 die Vermerke ,Island' und ,Kanarische Inseln oder Ceuta oder Melilla' einzutragen. Bei ,Ursprungserzeugnissen der Kanarischen Inseln oder Ceutas und Melillas' ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Bescheinigung EUR. 1 und in Feld 8 des Formblatts EUR. 2 einzutragen. (5) Die in der Liste C genannten Erzeugnisse fallen vorläufig nicht unter dieses Protokoll. Die Bestimmungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungen gelten jedoch sinngemäß für diese Erzeugnisse. Artikel 25c Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchführung dieses Protokolls auf den Kanarischen Inseln, in Ceuta und Melilla. Artikel 25d Artikel 23 kommt im Handel zwischen den Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla einerseits und Island andererseits nicht zur Anwendung." Artikel 4 Dieser Beschluß tritt am 1. März 1986 in Kraft. Der in Artikel 2 dieses Beschlusses enthaltene Artikel 24 gilt bis zum 31. Dezember 1992. Geschehen zu Brüssel am 20. Juni 1986. Im Namen des Gemischten Ausschusses Der Präsident Tomas A. TOMASSON