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Document 21984A0609(01)

Briefwechsel betreffend Nummer 2 der Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über den Handel mit Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch

ABl. L 154 vom 9.6.1984, p. 37–38 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1994

ELI: http://data.europa.eu/eli/exch_let/1984/309(1)/oj

Related Council decision

21984A0609(01)

Briefwechsel betreffend Nummer 2 der Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über den Handel mit Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch

Amtsblatt Nr. L 154 vom 09/06/1984 S. 0037


*****

BRIEFWECHSEL

betreffend Nummer 2 der Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über den Handel mit Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch

Schreiben Nr. 1

Herr . . . . . .!

Unter Bezugnahme auf die am 10. Juli 1981 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über den Handel mit Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch und insbesondere auf die Beratungen zwischen den beiden Parteien gemäß Nummer 12 der genannten Vereinbarung beehre ich mich, Sie davon zu unterrichten, daß die Regierung der Republik Österreich für die Dauer dieser Vereinbarung weiterhin gewährleistet, daß bei der Vermarktung österreichischer Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft eine tendenzielle Änderung der herkömmlichen Handelsströme in die als empfindlich angesehenen besonderen Märkte vermieden wird.

Insbesondere tragen die zuständigen österreichischen Behörden dafür Sorge, daß die Ausfuhren nach Frankreich und Irland auf folgende Jahresmengen begrenzt bleiben:

- Frankreich: Null;

- Irland: Null.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Eingang dieses Schreibens bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr . . . . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Bundesregierung

der Republik Österreich

Schreiben Nr. 2

Herr . . . . . . .!

Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

»Unter Bezugnahme auf die am 10. Juli 1981 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über den Handel mit Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch und insbesondere auf die Beratungen zwischen den beiden Parteien gemäß Nummer 12 der genannten Vereinbarung beehre ich mich, Sie davon zu unterrichten, daß die Regierung der Republik Österreich für die Dauer dieser Vereinbarung weiterhin gewährleistet, daß bei der Vermarktung österreichischer Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft eine tendenzielle Änderung der herkömmlichen Handelsströme in die als empfindlich angesehenen besonderen Märkte vermieden wird.

Insbesondere tragen die zuständigen österreichischen Behörden dafür Sorge, daß die Ausfuhren nach Frankreich und Irland auf folgende Jahresmengen begrenzt bleiben:

- Frankreich: Null;

- Irland: Null.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Eingang dieses Schreibens bestätigen würden."

Genehmigen Sie, Herr . . . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates

der Europäischen Gemeinschaften

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