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Document 21983A0513(02)

Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verlängerung und Änderung des Abkommens über eine konzertierte Aktion auf dem Gebiet der Registrierung angeborener Anomalien (Forschung in Medizin und Gesundheitswesen)

ABl. L 126 vom 13.5.1983, p. 8–11 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1986

Related Council decision

21983A0513(02)

Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verlängerung und Änderung des Abkommens über eine konzertierte Aktion auf dem Gebiet der Registrierung angeborener Anomalien (Forschung in Medizin und Gesundheitswesen)

Amtsblatt Nr. L 126 vom 13/05/1983 S. 0008
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 1 S. 0156
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 1 S. 0156


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ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ver ingerung und Änderung des Abkommens über eine konzertierte Aktion auf dem Gebiet der Registrierung angeborener Anomalien ( Forschung in Medizin und Gesundheitswesen )

DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

und

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT ,

nachstehend " Vertragsparteien " genannt -

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist am 1 . August 1980 dem Abkommen über eine konzertierte Aktion auf dem Gebiet der Registrierung angeborener Anomalien ( Forschung in Medizin und Gesundheitswesen ) , nachstehend " Abkommen " genannt , beigetreten , das von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Griechenland am 14 . Dezember 1979 unterzeichnet worden war .

Dieses Abkommen ist am 31 . Dezember 1981 abgelaufen .

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften hat mit seinem Beschluß vom 17 . August 1982 ein sektorales Forschungs - und Entwicklungsprogramm im Bereich der Forschung in Medizin und Gesundheitswesen - konzertierte Aktion - ( 1982 - 1986 ) festgelegt , das die Weiterführung der Aktion über die Registrierung angeborener Anomalien umfasst .

Es liegt in beiderseitigem Interesse der Vertragsparteien , die unter das Abkommen fallenden Forschungsarbeiten weiterzuführen .

Die Verlängerung des Abkommens erfordert einen zusätzlichen Beitrag von seiten der Vertragsparteien -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN :

Artikel 1

Das Abkommen wird vom 1 . Januar 1982 bis zum 31 . Dezember 1986 verlängert .

Artikel 2

Das Abkommen wird wie folgt geändert :

1 . Artikel 3 erhält folgende Fassung :

" Artikel 3

Zur leichteren Durchführung der Aktion werden der Hauptausschuß für die konzertierte Aktion und der für diese Aktion zuständige Ausschuß für die konzertierte Aktion , die mit dem Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17 . August 1982 eingesetzt wurden , im Hinblick auf alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der unter dieses Abkommen fallenden konzertierten Aktion um die Schweizerische Eidgenossenschaft erweitert .

Die Mandate dieser erweiterten Ausschüsse sind in Anhang B festgelegt .

Die Sekretariatsgeschäfte dieser erweiterten Ausschüsse werden von der Kommission wahrgenommen . " .

2 . Artikel 5 wird wie folgt geändert :

- In Absatz 1 wird das Wort " Ausschuß " durch die Worte " Erweiterten Hauptausschuß " ersetzt .

- Absatz 2 wird gestrichen .

- Absatz 3 erhält folgende Fassung :

" ( 2 ) Nach Beendigung der Aktion übermittelt die Kommission im Einvernehmen mit dem Erweiterten Hauptausschuß den Staaten einen zusammenfassenden Bericht über Durchführung und Ergebnisse der Aktion , und zwar insbesondere mit dem Ziel , daß diese Ergebnisse möglichst schnell Unternehmen , Einrichtungen und sonstigen Interessenten , insbesondere im sozialen Bereich , zugänglich sind . " .

3 . In Anhang A wird folgender Wortlaut eingefügt :

" 2a Verbesserung der intrauterinen Diagnose sowie Untersuchungen über frühe Fehlgeburten , Tod in früher Kindheit und Wachstumsstörungen des Fötus . " .

4 . Anhang B wird durch Anhang I des vorliegenden Abkommens ersetzt .

5 . Anhang C wird wie folgt geändert :

- Ziffer III erhält folgende Fassung :

" III . Die von der Schweizerischen Eidgenossenschaft gezahlten Mittel werden der konzertierten Aktion gutgeschrieben und als Haushaltseinnahmen unter einem Kapitel in den Einnahmeansätzen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften ( Einzelplan Kommission ) verbucht . " .

- Der vorläufige Fälligkeitsplan wird durch Anhang II des vorliegenden Abkommens ersetzt .

Artikel 3

Der geschätzte Finanzbeitrag der Vertragsparteien zu den Koordinierungskosten für den Zeitraum vom 1 . Januar 1982 bis zum 31 . Dezember 1986 beträgt

- 600 000 ECU für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ,

- 55 000 ECU für die Schweizerische Eidgenossenschaft .

Die ECU wird durch die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und die einschlägigen Finanzvorschriften definiert .

Artikel 4

Vor Ablauf des dritten Jahres erfolgt eine Bewertung der Aktion . Diese Bewertung kann dazu führen , daß die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Konsultation des Erweiterten Hauptausschusses einen Vorschlag für eine Revision der Aktion gemäß den entsprechenden Verfahren vorlegt .

Artikel 5

( 1 ) Dieses Abkommen tritt am 1 . Januar 1982 in Kraft .

( 2 ) Es gilt für die Gebiete , in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird , und nach Maßgabe jenes Vertrages , einerseits , sowie für das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits .

Artikel 6

Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in dänischer , deutscher , englischer , französischer , griechischer , italienischer und niederländischer Sprache abgefasst , wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist ; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt , das allen Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift übermittelt .

ANHANG I

" ANHANG B

MANDAT DER ERWEITERTEN AUSSCHÜSSE

I . Erweiterter Hauptausschuß für die konzertierte Aktion

1 . Der Hauptausschuß

- trägt zur bestmöglichen Programmdurchführung bei , indem er zu allen Aspekten des Programms Stellung nimmt ;

- bemüht sich um die Eingliederung derjenigen Bestandteile einzelstaatlicher Forschungstätigkeiten , die unter das Abkommen fallen , in eine Koordinierung auf der Ebene der Vertragsparteien ;

- koordiniert innerhalb des in Anhang A des Abkommens beschriebenen Programms die Erstellung , Durchführung und möglicherweise vorzeitige Beendigung der Vorhaben , die die Forschungsgebiete dieses Programms bilden , entsprechend dem auftretenden Bedarf oder den Ergebnissen periodischer Bewertungen ;

- gibt dem Erweiterten Ausschuß für die konzertierte Aktion Leitlinien ;

- berät die Kommission bei der Zuweisung finanzieller Mittel für Koordinierungszwecke , zur Unterstützung zentralisierter Einrichtungen , zur Deckung dringenden Bedarfs auf kritischen Gebieten und für exploratorische Tätigkeiten im Hinblick auf die Erstellung zukünftiger Programme .

2 . Die Berichte und Stellungnahmen des Erweiterten Hauptausschusses werden den Vertragsparteien zugeleitet . Die Kommission übermittelt diese Stellungnahmen dem Ausschuß für wissenschaftliche und technischer Forschung ( AWTF ) .

II . Erweiterter Ausschuß für die konzertierte Aktion

1 . Der Ausschuß

- unterstützt den Erweiterten Hauptausschuß bei dessen Aufgaben der Programmleitung durch Gewährleistung der wissenschaftlichen und technischen Durchführung aller Vorhaben , die ihm entsprechend seiner Zuständigkeit zugewiesen werden ;

- beurteilt die Ergebnisse und zieht daraus Schlußfolgerungen für ihre Anwendung ;

- gewährleistet den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Informationsaustausch ;

- verfolgt den Fortgang der einzelstaatlichen Forschungsarbeiten auf den unter die Aktion fallenden Gebieten , und zwar insbesondere die wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen , die die Durchführung beeinflussen können ;

- gibt dem Projektleiter Leitlinien .

2 . Die Berichte und Stellungnahmen des Ausschusses werden dem Erweiterten Hauptausschuß und der Kommission zugeleitet .

3 . Der Projektleiter nimmt an den Sitzungen des Ausschusses ohne Stimmrecht teil . "

ANHANG II

VORLÄUFIGER FÄLLIGKEITSPLAN

der Koordinierungskosten für die konzertierte Aktion auf dem Gebiet der Registrierung angeborener Anomalien

Haushaltsposten 7367 " Medizinische Forschung "

PROJEKT : 1.1.4 .

* ( in ECU ) *

* 1982 * 1983 bis 1986 * Insgesamt *

* VE * ZE * VE/Jahr * ZE/Jahr * VE * ZE *

I . Erste Schätzung des Gesamtbedarfs : * * * * * *

- Personal * - * - * - * - * - * - *

- Verwaltungsausgaben * 20 000 * 20 000 * 20 000 * 20 000 * 100 000 * 100 000 *

- Verträge * 100 000 * 100 000 * 100 000 * 100 000 * 500 000 * 500 000 *

Insgesamt * 120 000 * 120 000 * 120 000 * 120 000 * 600 000 * 600 000 *

II . Revidierte Schätzung der Ausgaben unter Berücksichtigung des zusätzlichen Bedarfs infolge des Beitritts der Schweizerischen Eidgenossenschaft : * * * * * * *

- Personal * - * - * - * - * - * - *

- Verwaltungsausgaben * 20 000 + 5 000 * 20 000 + 5 000 * 20 000 + 5 000 * 20 000 + 5 000 * 100 000 + 25 000 * 100 000 + 25 000 *

- Verträge * 100 000 + 6 000 * 100 000 + 6 000 * 100 000 + 6 000 * 100 000 + 6 000 * 500 000 + 30 000 * 500 000 + 30 000 *

Gesamtsumme * 120 000 + 11 000 * 120 000 + 11 000 * 120 000 + 11 000 * 120 000 + 11 000 * 600 000 + 55 000 * 600 000 + 55 000 *

III . Differenz zwischen I und II , zu decken durch Beiträge der Schweizerischen Eidgenossenschaft * 11 000 11 000 * 11 000 * 11 000 * 55 000 * 55 000 *

IV . Gesamtausgaben 1979-1981 * - * - * - * - * 352 000 * 352 000 *

VE : Verpflichtungsermächtigungen .

ZE : Zahlungsermächtigungen .

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