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Document 21983A0330(02)

Konzertierungsabkommen Gemeinschaft-COST über eine konzertierte Aktion auf dem Gebiet der landseitigen Hilfen für die Navigation (Aktion COST 301)

ABl. L 84 vom 30.3.1983, p. 10–16 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1986

Related Council decision

21983A0330(02)

Konzertierungsabkommen Gemeinschaft-COST über eine konzertierte Aktion auf dem Gebiet der landseitigen Hilfen für die Navigation (Aktion COST 301)

Amtsblatt Nr. L 084 vom 30/03/1983 S. 0010
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 3 S. 0155
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 3 S. 0155


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KONZERTIERUNGSABKOMMEN GEMEINSCHAFT-COST

über eine konzertierte Aktion auf dem Gebiet der landseitigen Hilfen für die Navigation ( Aktion COST 301 )

DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

nachstehend " Gemeinschaft " genannt ,

einerseits und

DIE UNTERZEICHNERSTAATEN DIESES ABKOMMENS ,

nachstehend " beteiligte Nichtmitgliedstaaten " genannt ,

andererseits ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Eine konzertierte europäische Aktion auf dem Gebiet der Hilfen für die Navigation kann dazu beitragen , das Unfallrisiko in den Küstengebieten und Häfen zu verringern und dadurch den Schutz des menschlichen Lebens und die Sicherheit der Schiffe und Ladungen zu verbessern sowie die Verschmutzung der Küste und der Küstengewässer zu verhüten .

1979 haben die finnische und die französische Delegation im Rahmen der Europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung ( COST ) ein Forschungsprogramm auf dem Gebiet der Hilfen für die Navigation vorgeschlagen .

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften hat mit dem Beschluß vom 13 . Dezember 1982 eine konzertierte Aktion der Gemeinschaft auf dem Gebiet der landseitigen Hilfen für die Navigation angenommen .

Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die beteiligten Nichtmitgliedstaaten , nachstehend " Staaten " genannt , beabsichtigen , im Rahmen der auf ihre nationalen Programme anwendbaren Regeln und Vorschriften die in Anhang A beschriebenen Forschungsarbeiten durchzuführen , und sind bereit , diese in einen Konzertierungsprozeß einzubeziehen , der nach ihrer Ansicht allen Beteiligten Vorteile bringen wird .

Internationale Organisationen führen Aktionen in diesem Bereich durch . Diese sind zu berücksichtigen , um Doppelarbeit zu vermeiden ; bestimmte Ausrüstungen und Verfahren müssen gegebenenfalls Gegenstand von Vereinbarungen im Rahmen der zuständigen Organisationen sein .

Die Durchführung der in der konzertierten Aktion vorgesehenen Forschungsarbeiten erfordert seitens der Staaten einen finanziellen Beitrag von etwa 13 Millionen ECU -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN :

Artikel 1

Die Gemeinschaft und die beteiligten Nichtmitgliedstaaten , nachstehend " Vertragsparteien " genannt , beteiligen sich bis zum 31 . Dezember 1985 an einer konzertierten Aktion auf dem Gebiet der landseitigen Hilfen für die Navigation .

Diese Aktion besteht in einer Abstimmung zwischen dem Programm der konzertierten Aktion der Gemeinschaft und den einschlägigen Programmen der beteiligten Nichtmitgliedstaaten . Die unter dieses Abkommen fallenden Forschungsbereiche sind in Anhang A aufgeführt .

Die Staaten bleiben für die von ihren nationalen Instituten oder Gremien durchgeführten Forschungsarbeiten voll verantwortlich .

Artikel 2

Es wird ein Konzertierungsausschuß Gemeinschaft-COST " Landseitige Hilfen für die Navigation " , nachstehend " Ausschuß " genannt , eingesetzt , in dem die Abstimmung zwischen den Vertragsparteien durchgeführt wird .

Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung . Die Sekretariatsaufgaben werden von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften , nachstehend " Kommission " genannt , wahrgenommen .

Mandat und Zusammensetzung des Ausschusses sind in Anhang B festgelegt .

Artikel 3

Um eine grösstmögliche Effizienz bei der Durchführung der konzertierten Aktion zu gewährleisten , ernennt die Kommission im Einvernehmen mit den Vertretern der beteiligten Nichtmitgliedstaaten im Ausschuß einen Projektleiter .

Artikel 4

Der finanzielle Hoechstbeitrag der Vertragsparteien zu den Koordinierungskosten für den Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 1 wird festgesetzt auf

- 2 100 000 ECU für die Gemeinschaft

- 60 000 ECU für jeden beteiligten Nichtmitgliedstaat .

Darüber hinaus zahlt jeder beteiligte Nichtmitgliedstaat einen Betrag , der errechnet wird , indem auf einen Sockelbetrag von 1 500 000 ECU , der einen Teil des Beitrags der Gemeinschaft darstellt , die Relation zwischen dem Bruttoinlandsprodukt 1980 des betreffenden Staates und der Summe des Bruttoinlandsprodukts 1980 der Gemeinschaft und dieses Staates angewendet wird .

Die ECU wird durch die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und die in Anwendung dieser Haushaltsordnung getroffenen Finanzvorschriften definiert .

Die Bestimmungen für die finanzielle Durchführung dieses Abkommens sind in Anhang C festgelegt .

Artikel 5

( 1 ) Die Staaten tauschen im Rahmen des Ausschusses regelmässig alle sachdienlichen Informationen über die Durchführung der Forschungsarbeiten , die Gegenstand der konzertierten Aktion sind , aus . Sie bemühen sich ausserdem , Informationen über ähnliche , von anderen Gremien geplante oder durchgeführte Forschungsarbeiten zu liefern . Alle Informationen werden vertraulich behandelt , wenn der Staat , der sie erteilt hat , dies verlangt .

( 2 ) Im Einvernehmen mit dem Ausschuß arbeitet die Kommission anhand der ihr gelieferten Informationen jährliche Tätigkeitsberichte aus und übermittelt sie den Staaten .

( 3 ) Am Ende des für die konzertierte Aktion vorgesehenen Zeitraums übermittelt die Kommission im Einvernehmen mit dem Ausschuß den Staaten einen zusammenfassenden Bericht über Durchführung und Ergebnisse der Aktion . Sie veröffentlicht ihn nicht später als sechs Monate nach seiner Übermittlung , es sei denn , daß ein Staat dagegen Einspruch erhebt . In diesem Fall ist der Bericht vertraulich zu behandeln und wird mit Zustimmung des Ausschusses nur an Einrichtungen und Unternehmen , deren Forschung oder Produktion den Zugang zu den Forschungsergebnissen der konzertierten Aktion rechtfertigt , auf Antrag verteilt .

Artikel 6

( 1 ) Dieses Abkommen liegt für die Gemeinschaft und für die Nichtmitgliedstaaten der Gemeinschaft , die an der Ministerkonferenz in Brüssel am 22 . und 23 . November 1971 teilgenommen haben , zur Unterzeichnung auf .

( 2 ) Als Vorbedingung für eine Beteiligung an der in Artikel 1 definierten konzertierten Aktion muß jede Vertragspartei nach Unterzeichnung dieses Abkommens dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften bis zum 31 . Dezember 1983 den Abschluß der Verfahren mitgeteilt haben , die nach ihren internen Bestimmungen zur Inkraftsetzung dieses Abkommens erforderlich sind .

( 3 ) Für die Vertragsparteien , die die in Absatz 2 vorgesehene Notifizierung vorgenommen haben , tritt dieses Abkommen am ersten Tag des Monats in Kraft , der auf den Monat folgt , in dem die Gemeinschaft und mindestens ein beteiligter Nichtmitgliedstaat die Notifizierung vorgenommen haben .

Für die Vertragsparteien , die die Notifizierung nach Inkrafttreten dieses Abkommens vornehmen , tritt es am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft , der auf den Monat folgt , in dem die Notifizierung vorgenommen wurde .

Die Vertragsparteien , die die Notifizierung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens nicht vorgenommen haben , können bis zum 31 . Dezember 1983 ohne Stimmrecht an den Arbeiten des Ausschusses teilnehmen .

( 4 ) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften teilt jeder Vertragspartei die in Absatz 2 vorgesehenen Notifizierungen sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens mit .

Artikel 7

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete , in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird , und nach Maßgabe jenes Vertrages , einerseits , und für das Gebiet der beteiligten Nichtmitgliedstaaten andererseits .

Artikel 8

Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in dänischer , deutscher , englischer , französischer , griechischer , italienischer und niederländischer Sprache abgefasst , wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist ; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt , das jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift übermittelt .

ANHANG A

I . INHALT DER KONZERTIERTEN AKTION

1 . Untersuchung der Bedingungen für präzise Navigation und Schiffsführung in beengten Fahrwassern * er verschiedenen hydro-meteorologischen Bedingungen .

2 . Untersuchung zur Bestimmung von Faktoren und Kriterien für eine einheitliche Definition der Seeverkehrsprobleme . In einem zweiten Abschnitt Anwendung dieser Kriterien und Faktoren auf die europäischen Gewässer .

3 . Erstellung eines Verzeichnisses der in Westeuropa bestehenden landseitigen Seeverkehrssysteme , aus dem folgendes hervorgeht :

- die Reichweite ,

- die Art des Dienstes ,

- die Verfahren , nach denen der betreffende Dienst arbeitet ,

- die Verkehrsdichte in den betreffenden Gebieten ,

- die Art des Verkehrs in den betreffenden Gebieten .

4 . Untersuchung von Verfahren zur Identifikation der Schiffe , die sowohl bei der Verkehrsüberwachung durch Überwachungsstationen als auch bei der Kommunikation von Schiff zu Schiff verwendet werden können .

5 . Untersuchung von Verfahren , die es den Überwachungsstationen gestatten , den Standort eines Schiffes genau zu bestimmen und zu verfolgen .

6 . Verfahren für die Küsten/Schiff - und die Schiff/Schiff-Kommunikation ; Systeme für die Datenübermittlung zwischen Überwachungsstationen und Schiffen .

7 . Untersuchungen zur Vereinheitlichung der Verfahren der Verkehrs - , Melde - und Leitdienste für die Schiffahrt in Westeuropa .

II . UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE FORSCHUNGSBEREICHE

1 . Navigation in beengten Fahrwassern .

2 . a ) Kriterien für die einheitliche Feststellung der Problemgebiete im Seeverkehr ,

b ) Feststellung der Problemgebiete im Seeverkehr .

3 . Verzeichnis der landseitigen Seeverkehrssysteme in Westeuropa .

4 . Identifikation der Schiffe .

5 . Anforderungen und Normen für eine genaue Standortbestimmung und Überwachung fahrender Schiffe .

6 . Verfahren für die Küsten/Schiff-Kommunikation .

7 . Vereinheitlichung der Verfahren der Seeverkehrsdichte .

Unter den internationalen Organisationen mit den weitestreichenden Befugnissen auf diesem Gebiet , die Arbeiten im Zusammenhang mit den vorstehend genannten Forschungsaufgaben durchgeführt haben oder solche noch durchführen , sind folgende zu nennen :

- International Maritime Organisation ( IMO )

- International Association of Lighthouse Authorities ( IALA )

- International Association of Ports and Harbours ( IAPH ) .

Diese Liste ist nicht erschöpfend .

ANHANG B

MANDAT UND ZUSAMMENSETZUNG DES KONZERTIERUNGSAUSSCHUSSES GEMEINSCHAFT-COST

" LANDSEITIGE HILFEN FÜR DIE NAVIGATION "

1 . Der Ausschuß

1.1 . trägt mit seiner Stellungnahme zu allen Aspekten des Ablaufs der Aktion dazu bei , daß sie optimal durchgeführt wird ;

1.2 . beurteilt die Ergebnisse der Aktion und zieht Schlußfolgerungen über deren Anwendung ;

1.3 . gewährleistet den Informationsaustausch nach Artikel 5 Absatz 1 ;

1.4 . verfolgt die einzelstaatlichen Fofschungsarbeiten in den unter die Aktion fallenden Bereichen , indem er sich insbesondere über die wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen , welche sich auf die Durchführung der Aktion auswirken können , auf dem laufenden hält ;

1.5 . achtet darauf , daß Überschneidungen mit den von den zuständigen internationalen Organisationen durchgeführten Untersuchungen und Forschungsarbeiten vermieden werden , wobei zu berücksichtigen ist , daß bestimmte Vorschriften gegebenenfalls in einem internationalen Rahmen erlassen werden müssten .

1.6 . erstellt Leitlinien für den Projektleiter ;

1.7 . unterstützt die Kommission bei der Auswahl der mit der Durchführung zu beauftragenden Stellen und bei der Zuteilung der entsprechenden Mittel .

2 . Die Berichte und Stellungnahmen des Ausschusses werden den Staaten übermittelt .

3 . Der Ausschuß besteht aus einem Vertreter der Kommission als Koordinator der Gemeinschaftsaktion , einem Delegierten für jeden beteiligten Nichtmitgliedstaat , einem Delegierten für jeden Mitgliedstaat als Vertreter seines nationalen Programms und dem Projektleiter .

Jedes Mitglied kann sich von Sachverständigen begleiten lassen . Der Ausschuß kann zu seinen Tagungen , wenn er es für zweckmässig erachtet , Beobachter internationaler Organisationen einladen , die in dem betreffenden Bereich zuständig sind ( vgl . Anhang A ) .

ANHANG C

FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Dieser Anhang regelt die finanzielle Durchführung gemäß Artikel 4 des Konzertierungsabkommens Gemeinschaft-COST .

Artikel 2

Zu Beginn jedes Haushaltsjahres richtet die Kommission an jeden beteiligten Nichtmitgliedstaat einen Abruf der Mittel gemäß seinem Anteil an den jährlichen Koordinierungskosten im Rahmen des Abkommens ; diese Mittel werden im Verhältnis zu den in Artikel 4 des Abkommens festgelegten Hoechstbeträgen berechnet .

Der Beitrag wird sowohl in ECU als auch in Landeswährung des jeweiligen beteiligten Nichtmitgliedstaats ausgedrückt ; die ECU ist in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften definiert , und ihr Wert wird am Tag des Mittelabrufs festgelegt .

Die Gesamtbeiträge umfassen zusätzlich zu den eigentlichen Koordinierungskosten die Reise - und Aufenthaltskosten der Delegierten des Ausschusses .

Jeder beteiligte Nichtmitgliedstaat überweist seinen jährlichen Beitrag zu den Koordinierungskosten im Rahmen des Abkommens jeweils zu Beginn des Jahres , spätestens jedoch am 31 . März . Bei Verzögerung in der Zahlung des jährlichen Beitrags hat der betreffende beteiligte Nichtmitgliedstaat Zinsen zu einem Satz zu zahlen , der dem höchsten Diskontsatz entspricht , welcher am Fälligkeitstag in den Staaten in Kraft ist . Dieser Satz wird für jeden Monat Verzögerung um 0,25 Prozentpunkte erhöht . Der erhöhte Satz ist während des gesamten Zeitraums der Verzögerung anwendbar . Diese Zinsen sind jedoch nur fällig , wenn die Überweisung mehr als drei Monate nach Übersendung eines Mittelabrufs durch die Kommission erfolgt .

Artikel 3

Die von den beteiligten Nichtmigliedstaaten gezahlten Mittel werden der konzertierten Aktion als Haushaltseinnahmen gutgeschrieben , die unter einem Kapitel im Einnahmenansatz des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften ( Einzelplan Kommission ) erfasst werden .

Artikel 4

Der in Artikel 4 des Abkommens vorgesehene vorläufige Fälligkeitsplan für die Koordinierungskosten ist diesem Anhang beigefügt .

Artikel 5

Für die Verwaltung der Mittel findet die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften Anwendung .

Artikel 6

Nach dem Ende jedes Haushaltsjahres wird ein Bericht über den Stand der Mittel für die konzertierte Aktion erstellt und den beteiligten Nichtmitgliedstaaten zur Unterrichtung übermittelt .

Vorläufiger Fälligkeitsplan der Koordinierungskosten für die konzertierte Aktion auf dem Gebiet der landseitigen Hilfen für die Navigation ( COST-Aktion 301 )

* ( in ECU ) *

* 1983 * 1984 * 1985 * Insgesamt *

I . Erste Schätzung des Gesamtbedarfs : * * * * *

- Personal * 200 000 * 200 000 * 200 000 * 600 000 *

- Verwaltungsausgaben * 200 000 * 200 000 * 200 000 * 600 000 *

- Verträge * 600 000 * 800 000 * 100 000 * 1 500 000 *

Insgesamt * 800 000 * 1 000 000 * 300 000 * 2 100 000 *

II . Revidierte Schätzung der Ausgaben unter Berücksichtigung des zusätziichen Bedarfs infolge des Beitritts beteiligter Nichtmitgliedstaaten : * * * * *

- Personal * 800 000 + S i a i * 1 000 000 + S i b i * 300 000 + S i c i * 2 100 000 + S i a i + S i b i + S i c i *

- Verwaltungsa * * 800 000 + S i a i * 1 000 000 + S i b i * 300 000 + S i c i * 2 100 000 + S i a i + S i b i + S i c i *

- Verträge * 800 000 + S i a i * 1 000 000 + S i b i * 300 000 + S i c i * 2 100 000 + S i a i + S i b i + S i c i *

III . Differenz zwischen I und II , zu decken aus dem Beitrag der beteiligten Nichtmitgliedstaaten * S i a i * S i b i * S i c i * S i a i + S i b i + S i c i *

a i = 20 000 + 600 000 ( BIP bns ) / ( BIP EG + BIP bns )

b i = 20 000 + 800 000 ( BIP bns ) / ( BIP EG + BIP bns )

c i = 20 000 + 100 000 ( BIP bns ) / ( BIP EG + BIP bns )

BIP = Bruttoinlandsprodukt

bns = beteiligter Nichtmitgliedstaat

EG = Europäische Gemeinschaft

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