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Document 21983A0214(01)

Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

ABl. L 41 vom 14.2.1983, p. 2–27 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/11/1991

Related Council regulation

21983A0214(01)

Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

Amtsblatt Nr. L 041 vom 14/02/1983 S. 0002
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 18 S. 0006
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 18 S. 0006


KOOPERATIONSABKOMMEN zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK,

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

DER PRÄSIDENT IRLANDS,

DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

und

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

einerseits,

DER PRÄSIDENT DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN

andererseits,

PRÄAMBEL

ENTSCHLOSSEN, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, einem blockfreien europäischen Staat des Mittelmeerraums und Mitglied der Gruppe des siebenundsiebzig Entwicklungsländer andererseits, zu vertiefen,

IM HINBLICK auf die Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa,

IN DEM gemeinsamen Willen, in verschiedenen Sektoren von beiderseitigem Interesse unter Berücksichtigung des Entwicklungsstands ihrer Wirtschaft zur wirtschaftlichen Entwicklung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien beizutragen,

ENTSCHLOSSEN, in Übereinstimmung mit der am 2. Dezember 1976 in Belgrad unterzeichneten Gemeinsamen Erklärung die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien sowie die Interdependenz und Komplementarität ihrer Volkswirtschaften im Hinblick auf eine harmonischere Entwicklung ihrer wirtschaftlichen Bindungen zu vertiefen und zu diversifizieren,

IN DEM FESTEN WILLEN, die Entwicklung und Diversifizierung der wirtschaftlichen, finanziellen und handelspolitischen Zusammenarbeit zu fördern, um zu einem besseren Gleichgewicht wie auch zur Verbesserung der Struktur und zur Steigerung des Volumens des Handelsverkehrs und damit zu einer Erhöhung des Wohlstands der Bevölkerungen beizutragen, GEWILLT, im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen eine sicherere Grundlage für die Zusammenarbeit zu gewährleisten,

IN DEM WUNSCH, im Rahmen der Bemühungen der internationalen Gemeinschaft um eine gerechtere und ausgewogenere Weltwirtschaftsordnung zur Entwicklung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen Ländern auf unterschiedlichen Stufen der Wirtschaftsentwicklung beizutragen,

IN DEM BESTREBEN, zur Verwirklichung der Ziele der am 10. November 1975 in Osimo unterzeichneten Abkommen zwischen der Italienischen Republik und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien beizutragen, namentlich der Ziele des Protokolls über die Freizone und des Abkommens über die Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern,

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß zur Schaffung harmonischerer Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien der durch die Erweiterung der Gemeinschaft geschaffenen neuen Lage Rechnung getragen werden muß und die bestehenden gutnachbarlichen Beziehungen gefestigt werden müssen -

HABEN BESCHLOSSEN, dieses Abkommen zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihrem Bevollmächtigten ernannt:

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER:

Joseph TROUVEROY, Ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter in Belgrad;

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK:

Peter MEYER MICHÄLSEN, Ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter in Belgrad;

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND:

Horst GRABERT, Ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter in Belgrad;

DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK:

Yves PAGNIEZ, Ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter in Belgrad;

DER PRÄSIDENT IRLANDS:

Brendan DILLON, Ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter, Ständiger Vertreter bei den Europäischen Gemeinschaften;

DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK:

Attilio RUFFINI, Minister für auswärtige Angelegenheiten;

SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG:

Paul HELMINGER, Staatssekretär für auswärtige Angelegenheiten;

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE:

D.F. van der MEI, Staatsekretär für auswärtige Angelegenheiten;

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND:

R.A. FARQUHARSON, CMG, Ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter Ihrer britischen Majestät in Belgrad;

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN:

Attilio RUFFINI, Amtierender Präsident des Rates der Europäischen Gemeinschaften, Minister für auswärtige Angelegenheiten der Italienischen Republik;

Wilhelm HAFERKAMP, Vizepräsident der Kommission der Europäischen Gemeinschaften;

DER PRÄSIDENT DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN:

Josip VRHOVEC, Bundessekretär des Auswärtigen;

Artikel 1

Ziel dieses Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ist es, eine globale Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern, um zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien beizutragen und die Vertiefung ihrer Beziehungen zu erleichtern. Zu diesem Zweck werden Bestimmungen und Maßnahmen für den Bereich der wirtschaftlichen, technischen und finanziellen Zusammenarbeit für den Handel wie auch für den sozialen Bereich festgelegt und durchgeführt.

TITEL I WIRTSCHAFTLICHE, TECHNISCHE UND FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 2

Die Gemeinschaft und Jugoslawien stellen eine Zusammenarbeit her mit dem Ziel, durch Maßnahmen in Ergänzung der eigenen Bemühungen Jugoslawiens zur Entwicklung dieses Landes beizutragen und die bestehenden Wirtschaftsbeziehungen auf möglichst breiter Grundlage und zum Wohl beider Vertragsparteien zu verstärken.

Artikel 3

Bei der Durchführung der in Artikel 2 genannten Zusammenarbeit werden insbesondere die Ziele und Prioritäten der Entwicklungspläne und -programme Jugoslawiens berücksichtigt.

Artikel 4

Die Vertragsparteien fördern die reibungslose Erfuellung der Kooperations- und Investitionsverträge, die den beiderseitigen Interessen entsprechen und in den Rahmen des Abkommens fallen.

Artikel 5

(1) Zweck der Zusammenarbeit im gewerblichen Bereich zwischen der Gemeinschaft und Jugoslawien ist es, insbesondere folgende Ziele zu fördern:

- eine Beteiligung der Gemeinschaft an den Bemühungen Jugoslawiens um den Ausbau der Produktion und der Wirtschaftsinfrastruktur im Hinblick auf die Diversifizierung der Struktur seiner Wirtschaft unter Berücksichtigung des beiderseitigen Interesses der Vertragsparteien;

- die Marktforschung und die Absatzförderung auf den Märkten der beiden Vertragsparteien sowie auf den Märkten der Drittländer;

- die Förderung des Transfers, der Entwicklung der Technologie in Jugoslawien und des Schutzes von Patenten und sonstigem gewerblichen Eigentum durch geeignete Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Einrichtungen in der Gemeinschaft und in Jugoslawien;

- die Anregung und Förderung der langfristigen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Produktion zwischen Unternehmen beider Vertragsparteien zur Herstellung stabilerer und ausgewogenerer Bindungen zwischen den Volkswirtschaften;

- die Suche nach geeigneten Mitteln und Wegen zur beiderseitigen Beseitigung der nichttariflichen beziehungsweise nicht durch Kontingentsmaßnahmen bedingten Hemmnisse für den Zugang zu den jeweiligen Märkten;

- die Organisation von Kontakten und Zusammenkünften zwischen Verantwortlichen für die Industriepolitik, Investoren und Unternehmern Jugoslawiens und der Gemeinschaft, um die Anknüpfung neuer Beziehungen im gewerblichen Bereich in Übereinstimmung mit den Zielen des Abkommens zu unterstützen;

- den Austausch verfügbarer Angaben über die kurz- und mittelfristigen Aussichten und Vorausschätzungen für Produktion, Verbrauch und Handel.

(2) Das Büro für Unternehmenskooperation steht den jugoslawischen Unternehmen zur Verfügung.

(3) Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen zur Förderung und zum Schutz der Investitionen der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet und bemühen sich zu diesem Zweck, im beiderseitigen Interesse Abkommen auf Gegenseitigkeitsbasis über Förderung und Schutz von Investitionen zu schließen.

(4) Zweck der Zusammenarbeit im Energiebereich zwischen der Gemeinschaft und Jugoslawien ist es, insbesondere die Beteiligung der Unternehmen der Vertragsparteien an den Forschungs-, Produktions- und Verarbeitungsprogrammen zur Erschließung der Energiequellen Jugoslawiens und an allen anderen Maßnahmen von gemeinsamem Interesse zu fördern.

Artikel 6

(1) Die Gemeinschaft und Jugoslawien bemühen sich, die Zusammenarbeit im Bereich der Wissenschaft und Technologie im Rahmen der Europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung COST weiter zu entwickeln und auszubauen.

(2) Die Vertragsparteien sind ferner bereit, eine Zusammenarbeit in gewissen Forschungsbereichen in Betracht zu ziehen, in denen die Gemeinschaft wissenschaftliche und technische Programme durchführt.

Artikel 7

(1) Zweck der Zusammenarbeit im Agrarbereich zwischen der Gemeinschaft und Jugoslawien ist es, insbesondere folgende Ziele zu fördern:

- die Förderung der wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse, auch in Drittländern;

- die vorrangige Förderung der für beide Seiten vorteilhaften Investitionen und im Hinblick darauf die Ermittlung von komplementären Bereichen.

(2) Zu diesem Zweck werden die Gemeinschaft und Jugoslawien

- den Austausch von Angaben über die agrarpolitischen Zielsetzungen sowie die kurz- und mittelfristigen Produktions-, Verbrauchs- und Handelsvorausschätzungen intensivieren;

- die Prüfung konkreter Kooperationsvorhaben im beiderseitigen Interesse erleichtern und fördern;

- die Verbesserung und den Ausbau der Kontakte zwischen den Wirtschaftsunternehmen fördern.

Artikel 8

(1) Im Verkehrswesen prüfen die Gemeinschaft und Jugoslawien die Möglichkeiten

- der Verbesserung und des Ausbaus der Verkehrsleistungen unter besonderer Berücksichtigung der Komplementarität, namentlich im Inlandsverkehr einschließlich des kombinierten Verkehrs;

- der Durchführung spezifischer Maßnahmen in diesem Bereich im beiderseitigen Interesse.

(2) Ziel der Zusammenarbeit ist es auch, die Verbesserung und den Ausbau der Verkehrsinfrastruktur zum beiderseitigen Nutzen zu fördern.

Zu diesem Zweck tauschen die Gemeinschaft und Jugoslawien Angaben über geplante Fernverkehrsverbindungen von gemeinsamem Interesse aus und fördern die Zusammenarbeit bei der Durchführung dieser Vorhaben.

(3) Ferner werden die Gemeinschaft und Jugoslawien

- Meinungs- und Informationsaustausche über die Entwicklung ihrer Verkehrspolitik durchführen;

- die Zusammenarbeit zwischen den Adriahäfen auf der Grundlage des beiderseitigen Interesses fördern.

Artikel 9

Die Gemeinschaft und Jugoslawien fördern den Informationsaustausch im Fremdenverkehrssektor, die Beteiligung an gemeinsamen Studien über die Möglichkeiten der Entwicklung dieses Sektors sowie Kontakte zwischen ihren im Fremdenverkehr tätigen Einrichtungen und Berufsverbänden im Hinblick auf eine Steigerung des Fremdenverkehrs.

Artikel 10

Im Hinblick auf die Verbesserung der Lebensqualität und des Lebensrahmens, der Umwelt und der Lebensbedingungen beider Vertragsparteien, die gemeinsame Nutzung technischer Kenntnisse auf dem Gebiet des Umweltschutzes sowie die Förderung der Zusammenarbeit in ökologischen Fragen veranstalten die Gemeinschaft und Jugoslawien Informationsaustausche über die Entwicklung ihrer diesbezueglichen Politik und fördern die gemeinsame Durchführung vorrangiger spezifischer Maßnahmen.

Artikel 11

Die Gemeinschaft und Jugoslawien fördern den Austausch von Informationen über die Entwicklung ihrer Fischereipolitik und über die Durchführung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Hinblick auf den Ausbau und die Intensivierung der Zusammenarbeit in diesem Sektor.

Artikel 12

(1) Im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit führen die Gemeinschaft und Jugoslawien Informationsaustausche und gemeinsame Analysen durch, die ihre mittelfristige Wirtschaftspolitik, die Entwicklung der Zahlungsbilanzen und der diesbezueglichen Politik sowie die Entwicklung der europäischen Finanzmärkte zum Gegenstand haben, um die Tätigkeit der Unternehmen zu erleichtern.

Sie führen im Kooperationsrat Informationsaustausche über die allgemeinen Bedingungen durch, die einen Einfluß auf die Kapitalbewegungen im Zusammenhang mit der Investitionsfinanzierung in verschiedenen Sektoren von gemeinsamem Interesse ausüben können.

(2) Die Gemeinschaft beteiligt sich unter den im Protokoll Nr. 2 über die finanzielle Zusammenarbeit genannten Bedingungen an der Finanzierung der Investitionsvorhaben von beiderseitigem Interesse, die den Zielen dieses Abkommens Rechnung tragen.

Artikel 13

(1) Im Hinblick auf die Erreichung der Ziele dieses Abkommens legt der Kooperationsrat in regelmässigen Abständen die allgemeine Ausrichtung der Kooperation fest.

(2) Der Kooperationsrat hat die Aufgabe, Mittel und Wege für die Durchführung der Zusammenarbeit in den im Abkommen festgelegten Bereichen zu erarbeiten.

TITEL II DER HANDEL

Artikel 14

Ziel dieses Abkommens im Bereich des Handels ist es, den Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien unter Berücksichtigung ihres Entwicklungsstands und der Notwendigkeit einer stärkeren Ausgewogenheit dieses Warenverkehrs im Hinblick auf die Verbesserung der Bedingungen des Zugangs zum Gemeinschaftsmarkt für die jugoslawischen Erzeugnisse zu fördern.

A. Gewerbliche Waren

Artikel 15

Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen, die in diesem Titel und im Protokoll Nr. 1 für bestimmte Waren vorgesehen sind, unterliegen die nicht in Anhang II des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und in Anhang A zu diesem Abkommen aufgeführten Waren mit Ursprung in Jugoslawien bei der Einfuhr in die Gemeinschaft weder mengenmässigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung noch Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung.

Artikel 16

Die in Artikel 1 des Protokolls Nr. 7 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge vom 22. Januar 1972 festgelegte Regelung für die Einfuhr von Kraftfahrzeugen und die Kraftfahrzeugmontage-Industrie in Irland gilt gegenüber Jugoslawien für den in diesem Artikel genannten Zeitraum.

Artikel 17

(1) Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen des Abkommens zwischen Jugoslawien und der Gemeinschaft über den Handel mit Textilwaren, das im Rahmen der Vereinbarung über den internationalen Handel mit Textilien geschlossen wurde.

(2) Spätestens sechs Monate vor dem Auslaufen des genannten Abkommens legen die Vertragsparteien die künftige Regelung für Textilwaren fest.

Artikel 18

(1) Für die nachstehend aufgeführten Waren werden die Zollsätze bei der Einfuhr in die Gemeinschaft nach dem in Absatz 2 angegebenen Zeitplan schrittweise beseitigt.

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(2)

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(3) Der für die Berechnung der Senkungen nach Absatz 2 zugrunde zu legende Ausgangszollsatz ist der gegenüber Drittländern jeweils tatsächlich angewandte Zollsatz.

(4) Dieser Artikel gilt auch für die in Anhang IV zum Protokoll Nr. 1 genannten Waren unter den in diesem Protokoll festgesetzten Bedingungen.

Artikel 19

Bei der Einfuhr der in Anhang B aufgeführten Waren in die Gemeinschaft gelten die in diesem Anhang jeweils angegebenen Zollsätze.

Artikel 20

(1) Bei bestimmten Erzeugnissen, die von ihr als empfindlich eingestuft werden, behält die Gemeinschaft sich vor, den Kooperationsrat zu befassen, um die gegebenenfalls erforderlichen besonderen Bedingungen für den Zugang zu ihrem Markt festzulegen.

Der Kooperationsrat legt die genannten Bedingungen innerhalb von höchstens drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Notifizierung fest. Kommt innerhalb dieser Frist kein Beschluß des Kooperationsrates zustande, so kann die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen treffen. Diese Maßnahmen dürfen jedoch nicht über die Tragweite der Maßnahmen hinausgehen, die sich aus der Anwendung des Protokolls Nr. 1 unter den darin festgesetzten Bedingungen auf diese Waren ergeben würden.

(2) Zur Anwendung des Absatzes 1 führen die Vertragsparteien regelmässig Informationsaustausche im Kooperationsrat durch, bevor gegebenenfalls die besonderen Bedingungen für den Zugang der betreffenden Waren zu den Märkten der Vertragsparteien festgelegt werden. Diese Informationsaustausche betreffen namentlich die Handelsströme und die mittel- und langfristigen Produktions- und Ausfuhrvorausschätzungen.

(3) Der Kooperationsrat prüft in regelmässigen Abständen die gemäß Absatz 1 getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit den Zielen des Abkommens.

B. Landwirtschaftliche Erzeugnisse

Artikel 21

Für die nachstehend aufgeführten Waren mit Ursprung in Jugoslawien werden die Zollsätze bei der Einfuhr in die Gemeinschaft auf die jeweils angegebene Höhe gesenkt.

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Artikel 22

(1) Für Weine aus frischen Weintrauben der Tarifstellen 22.05 ex C I a) und ex C II a) des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Jugoslawien wird bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die in den nachstehenden Absätzen vorgesehene Einfuhrregelung gewährt, sofern für diese Waren vorbehaltlich der in diesem Artikel enthaltenen Sonderbestimmungen die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft angewendeten Preise zuzueglich der tatsächlich erhobenen Zölle jeweils mindestens ebenso hoch sind wie die in der Gemeinschaft für diese Waren geltenden Referenzpreise.

(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Weine wird der Zollsatz bei der Einfuhr in die Gemeinschaft im Rahmen eines jährlichen Gemeinschaftszollkontingents von 12 000 hl um 30 % gesenkt.

(3) Die Zollsenkung nach Absatz 2 gilt für die Weine, die nach Prüfung der Gleichwertigkeit der jugoslawischen Rechtsvorschriften über Weine mit Ursprungsbezeichnung mit den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien durch Briefwechsel festgelegt werden.

Artikel 23

(1) Für Tabak der Sorte "Prilep" der Tarifstelle 24.01 ex B des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in und Herkunft aus Jugoslawien werden die Zollsätze bis zur Höhe von 7 % des Wertes mit einem Mindestbetrag von 13 ECU/100 kg und einem Hoechstbetrag von 45 ECU/100 kg ausgesetzt.

(2) Die Regelung bei der Einfuhr in die Gemeinschaft nach Absatz 1 gilt für Tabak der Sorte "Prilep", für den ein Ursprungs- und Echtheitszeugnis vorgelegt wird, im Rahmen eines jährlichen Gemeinschaftszollkontingents von 1 500 Tonnen.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien legen durch Briefwechsel die Vorschriften und Verfahren für das in Absatz 2 genannte Ursprungs- und Echtheitszeugnis fest.

Artikel 24

(1) Der Betrag der Abschöpfung, die bei der Einfuhr der in der Liste in Anhang C aufgeführten Waren in die Gemeinschaft erhoben wird, darf nicht höher sein als:

- 5 % der Ausgangsabschöpfung, wenn festgestellt wird, daß der Preis am Gemeinschaftsmarkt mehr als 104 %, jedoch nicht mehr als 106 % des Orientierungspreises beträgt;

- 15 % der Ausgangsabschöpfung, wenn festgestellt wird, daß der Preis am Gemeinschaftsmarkt mehr als 102 %, jedoch nicht mehr als 104 % des Orientierungspreises beträgt;

- 50 % der Ausgangsabschöpfung, wenn festgestellt wird, daß der Preis am Gemeinschaftsmarkt über dem Orientierungspreis liegt, jedoch nicht mehr als 102 % dieses Preises beträgt;

- 75 % der Ausgangsabschöpfung, wenn festgestellt wird, daß der Preis am Gemeinschaftsmarkt 98 % oder mehr des Orientierungspreises beträgt, jedoch nicht höher ist als dieser Preis;

- 80 % der Ausgangsabschöpfung, wenn festgestellt wird, daß der Preis am Gemeinschaftsmarkt 96 % oder mehr, jedoch weniger als 98 % des Orientierungspreises beträgt;

- 85 % der Ausgangsabschöpfung, wenn festgestellt wird, daß der Preis am Gemeinschaftsmarkt 90 % oder mehr, jedoch weniger als 96 % des Orientierungspreises beträgt;

- 90 % der Ausgangsabschöpfung, wenn festgestellt wird, daß der Preis am Gemeinschaftsmarkt weniger als 90 % des Orientierungspreises beträgt.

(2)

a) Jugoslawien teilt den zuständigen Instanzen der Gemeinschaft alle zweckdienlichen Angaben über die bei der Ausfuhr praktizierten Preise sowie über die Ausfuhrmengen und die Beschaffenheit der ausgeführten Waren (lebende Tiere, Schlachtkörper, Viertel) mit;

b) Jugoslawien trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit sich der Angebotspreis frei Grenze zuzueglich des Zolls und der ermässigten Abschöpfung auf einem Niveau hält, das dem bei Anwendung der normalen Abschöpfung erzielten Niveau gleichwertig ist;

c) um zur Stabilisierung des Binnenmarkts der Gemeinschaft beizutragen, hält sich Jugoslawien an eine angemessene Staffelung der Lieferungen und trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die geordnete Entwicklung seiner Ausfuhren nach der Gemeinschaft sichergestellt wird, namentlich durch eine wirksame Kontrolle jeder Sendung mittels einer Bescheinigung darüber, daß es sich um eine Ware mit Ursprung in und Herkunft aus Jugoslawien handelt, die genau der Begriffsbestimmung in Anhang C entspricht. Der Wortlaut dieser Bescheinigung wird von den zuständigen Instanzen der Vertragsparteien im gemeinsamen Einvernehmen festgelegt;

d) die Einzelheiten der Anwendung der Buchstaben a), b) und c) werden im Rahmen der zwischen den zuständigen Instanzen Jugoslawiens und der Gemeinschaft einzurichtenden Zusammenarbeit festgelegt;

e) die Senkung der Abschöpfungsbeträge erfolgt im Rahmen einer monatlichen Menge von 2 900 Tonnen, wenn der Preis am Gemeinschaftsmarkt weniger als 98 % des Orientierungspreises beträgt.

Artikel 25

(1) Führt die Gemeinschaft als Folge der Durchführung ihrer Agrarpolitik eine besondere Regelung ein oder ändert sie die bestehende Regelung oder ändert oder erweitert sie die Bestimmungen über die Durchführung ihrer Agrarpolitik, so kann sie für die entsprechenden Waren die in diesem Abkommen vorgesehene Regelung ändern.

In diesen Fällen trägt die Gemeinschaft den Interessen Jugoslawiens in angemessener Weise Rechnung.

(2) Ändert die Gemeinschaft in Anwendung von Absatz 1 die in diesem Abkommen vorgesehene Regelung für unter Anhang II des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft fallende Waren, so gewährt sie für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in Jugoslawien einen Vorteil, der dem in diesem Abkommen vorgesehenen Vorteil vergleichbar ist.

(3) Auf Antrag der anderen Vertragspartei finden im Kooperationsrat Konsultationen über die Änderung der in dem Abkommen vorgesehenen Regelung statt.

C. Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 26

Die in diesem Abkommen genannten Waren mit Ursprung in Jugoslawien dürfen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft keine günstigere Behandlung erfahren, als sie sich die Mitgliedstaaten untereinander gewähren.

Artikel 27

Jugoslawien räumt der Gemeinschaft im Bereich des Handels eine Behandlung ein, die nicht ungünstiger ist als die Meistbegünstigungsregelung.

Artikel 28

Dieses Abkommen berührt nicht die Anwendung besonderer Regelungen für den Warenverkehr, die in früher zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und Jugoslawien geschlossenen Abkommen über den kleinen Grenzverkehr enthalten sind.

Artikel 29

(1) Die Vertragsparteien teilen einander bei der Unterzeichnung dieses Abkommens ihre geltenden Aussenhandelsvorschriften mit.

(2) Jugoslawien kann in seine Handelsregelung gegenüber der Gemeinschaft neue Zölle und Abgaben gleicher Wirkung oder neue mengenmässige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung einführen und die Zölle und Abgaben oder mengenmässigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung, die auf Waren mit Ursprung in oder mit Bestimmung nach der Gemeinschaft angewendet werden, erhöhen bzw. verschärfen, wenn im Interesse seiner Industrialisierung und Entwicklung derartige Maßnahmen erforderlich sind. In Übereinstimmung mit den Zielen des Abkommens wählt Jugoslawien Maßnahmen, die die Handels- und Wirtschaftsinteressen der Gemeinschaft am wenigsten beeinträchtigen.

(3) Jugoslawien unterrichtet die Gemeinschaft über derartige Maßnahmen, damit rechtzeitig in angemessener Weise Meinungsaustausche darüber stattfinden können.

(4) Der Kooperationsrat prüft in regelmässigen Abständen die von Jugoslawien gemäß Absatz 2 getroffenen Maßnahmen.

Artikel 30

Der Begriff "Waren mit Ursprung in" oder "Ursprungswaren" zur Anwendung der Titel II und III und die entsprechenden Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sind in Protokoll Nr. 3 festgelegt.

Artikel 31

Wird das Zolltarifschema der Vertragsparteien bei unter das Abkommen fallenden Waren geändert, so kann der Kooperationsrat nach dem Grundsatz der Erhaltung der sich aus diesem Abkommen tatsächlich ergebenden Vorteile das Zolltarifschema für diese Waren an die betreffenden Änderungen anpassen.

Artikel 32

Die Vertragsparteien wenden keine internen Maßnahmen oder Praktiken steuerlicher Art an, die die Waren einer Vertragspartei gegenüber gleichartigen Ursprungswaren der anderen Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar diskriminieren.

Für Waren, die in das Gebiet einer der Vertragsparteien ausgeführt werden, darf keine Erstattung für interne Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Weise unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben.

Artikel 33

Zahlungen im Zusammenhang mit Handelsgeschäften, die unter Einhaltung der Aussenhandels- und Devisenregelungen durchgeführt werden, sowie die Überweisung dieser Beträge in den Mitgliedstaat der Gemeinschaft, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, oder nach Jugoslawien unterliegen keinen Beschränkungen.

Artikel 34

Das Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind ; ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

Artikel 35

(1) Stellt eine der Vertragsparteien in ihren Beziehungen zu der anderen Vertragspartei Dumping-Praktiken fest, so kann sie nach den in Artikel 38 festgelegten Verfahren im Einklang mit dem Übereinkommen zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei gegen Subventionen gerichteten Maßnahmen die Bestimmungen des Übereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens einzuhalten.

Artikel 36

Bei ernsten Störungen in einem Wirtschaftszweig oder bei Schwierigkeiten, die zu einer schwerwiegenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage in einer Region führen können, kann die betroffene Vertragspartei nach den in Artikel 38 festgelegten Modalitäten und Verfahren die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen.

Artikel 37

Legt eine Vertragspartei für die Einfuhr von Waren, die die in Artikel 36 genannten Schwierigkeiten hervorrufen kann, ein Verwaltungsverfahren fest, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei mit.

Artikel 38

(1) In den in Artikel 35 und 36 genannten Fällen stellt die betreffende Vertragspartei vor Ergreifen der darin vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des Absatzes 2 so schnell wie möglich dem Kooperationsrat alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine gründliche Prüfung der Lage im Hinblick auf eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Auf Antrag der anderen Vertragspartei finden Konsultationen im Kooperationsrat statt, bevor die betreffende Vertragspartei die geeigneten Maßnahmen trifft.

(2) Schließen aussergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erforderlich machen, eine vorherige Prüfung aus, so kann die betreffende Vertragspartei in den in den Artikeln 35 und 36 genannten Fällen unverzueglich die zur Abhilfe unbedingt erforderlichen Sicherungsmaßnahmen treffen.

(3) Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Diese Maßnahmen müssen sich in ihrer Tragweite auf das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt Notwendige beschränken.

Die Schutzmaßnahmen werden dem Kooperationsrat unverzueglich notifiziert und sind dort, insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung, Gegenstand regelmässiger Konsultationen.

Artikel 39

Falls sich das Ungleichgewicht im Warenverkehr plötzlich und sehr erheblich verschärft, so daß das reibungslose Funktionieren des Abkommens gefährdet sein könnte, führen die Vertragsparteien im Rahmen des Kooperationsrates besondere Konsultationen durch, um die aufgetretenen Schwierigkeiten mit dem Ziel zu prüfen, das einwandfreie Funktionieren des Abkommens so weit wie irgend möglich zu erhalten.

Artikel 40

Bei bereits eingetretenen oder ernstlich drohenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Jugoslawiens kann die betroffene Vertragspartei die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen. Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Sie werden der anderen Vertragspartei unverzueglich bekanntgegeben und sind, insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung, Gegenstand regelmässiger Konsultationen im Kooperationsrat.

TITEL III BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DURCH DIE IN OSIMO UNTERZEICHNETEN ABKOMMEN ERRICHTETE FREIZONE

Artikel 41

Bei der Durchführung der Zusammenarbeit widmen die Gemeinschaft und Jugoslawien den Aktionen im Rahmen der am 10. November 1975 in Osimo unterzeichneten Abkommen zwischen der Italienischen Republik und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien besondere Aufmerksamkeit.

Insbesondere tragen die Vertragsparteien bei der Liste der für eine Finanzierung im Rahmen der Zusammenarbeit vorgeschlagenen Vorhaben dem beiderseitigen Interesse an der Erreichung der Ziele dieser Abkommen Rechnung.

Artikel 42

(1) Unbeschadet der etwaigen Anwendung der Schutzklausel gewähren die Gemeinschaft, im Rahmen der Gemeinschaftsvorschriften über die Freizonen, und Jugoslawien für Waren, die den Ursprung im Sinne des Protokolls Nr. 3 in dieser Zone erworben haben, freien Zugang zu ihren Märkten.

(2) Insbesondere vermeiden sie so weit wie möglich, auf diese Waren die Maßnahmen anzuwenden, zu denen sie sich gemäß den Artikeln 20 und 29 oder des Protokolls Nr. 1 veranlasst sehen könnten.

Artikel 43

Zur Durchführung der Artikel 41 und 42 arbeiten die Gemeinschaft und Jugoslawien im Kooperationsrat eng zusammen, um insbesondere der Verwirklichung der Entwicklungsprojekte für die Zone in Übereinstimmung mit den Zielen der in Osimo unterzeichneten Abkommen Rechnung zu tragen.

TITEL IV ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ARBEITSKRÄFTE

Artikel 44

Jeder Mitgliedstaat gewährt den Arbeitnehmern jugoslawischer Staatsangehörigkeit, die in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, eine Behandlung, die hinsichtlich der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen bewirkt.

Jugoslawien gewährt den in seinem Hoheitsgebiet beschäftigten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind, die gleiche Behandlung.

Artikel 45

(1) Vorbehaltlich der folgenden Absätze wird den Arbeitnehmern jugoslawischer Staatsangehörigkeit und den mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit eine Behandlung gewährt, die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den Staatsangehörigkeiten der Mitgliedstaaten, in denen sie beschäftigt sind, bewirkt.

(2) Für diese Arbeitnehmer werden die in den einzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- bzw. Aufenthaltszeiten bei den Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsrenten sowie der Krankheitsfürsorge für sie und ihre innerhalb der Gemeinschaft wohnenden Familienangehörigen zusammengerechnet.

(3) Diese Arbeitnehmer erhalten die Familienzulagen für ihre innerhalb der Gemeinschaft wohnenden Familienangehörigen.

(4) Diese Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, Alters- und Hinterbliebenenrenten und Renten bei Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn dies durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, zu den gemäß den Rechtsvorschriften des Schuldnermitgliedstaats bzw. der Schuldnermitgliedstaaten geltenden Sätzen frei nach Jugoslawien zu transferieren.

(5) Jugoslawien gewährt den in seinem Hoheitsgebiet beschäftigten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind, und deren Familienangehörigen eine Behandlung, die der in den Absätzen 1, 3 und 4 vorgesehenen entspricht.

Artikel 46

(1) Vor Ablauf des ersten Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens erlässt der Kooperationsrat die Bestimmungen zur Gewährleistung der Anwendung der in Artikel 45 niedergelegten Grundsätze.

(2) Der Kooperationsrat legt die Einzelheiten für eine Zusammenarbeit der Verwaltung fest, die die erforderlichen Verwaltungs- und Kontrollgarantien für die Anwendung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen bietet.

Artikel 47

Die vom Kooperationsrat gemäß Artikel 46 erlassenen Bestimmungen lassen die Rechte und Pflichten, die sich aus den bilateralen Abkommen zwischen Jugoslawien und den Mitgliedstaaten ergeben, unberührt, soweit diese Abkommen eine günstigere Behandlung der jugoslawischen Staatsangehörigen oder der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten vorsehen.

TITEL V ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 48

(1) Es wird ein Kooperationsrat eingesetzt, der zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens und in den darin vorgesehenen Fällen befugt ist, Beschlüsse zu fassen.

Die gefassten Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich ; diese müssen die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen treffen.

(2) Der Kooperationsrat kann ferner Entschließungen fassen, Empfehlungen aussprechen oder Stellungnahmen abgeben, die er für die Verwirklichung der gemeinsamen Ziele und das reibungslose Funktionieren des Abkommens als zweckmässig erachtet.

(3) Der Kooperationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 49

(1) Der Kooperationsrat besteht aus Vertretern der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten einerseits und Vertretern Jugoslawiens andererseits.

(2) Die Mitglieder des Kooperationsrates können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.

(3) Der Kooperationsrat äussert sich im gegenseitigen Einvernehmen der Gemeinschaft einerseits und Jugoslawiens andererseits.

Artikel 50

(1) Der Vorsitz im Kooperationsrat wird nach Maßgabe der Geschäftsordnung von den Vertragsparteien abwechselnd wahrgenommen.

(2) Der Kooperationsrat tritt einmal jährlich auf Veranlassung seines Präsidenten zusammen.

Er tritt ferner auf Antrag einer Vertragspartei nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung zusammen, sooft dies aufgrund besonderer Umstände erforderlich ist.

Artikel 51

(1) Der Kooperationsrat wird bei der Erfuellung seiner Aufgaben durch einen Kooperationsausschuß unterstützt.

(2) Er kann beschließen, weitere Ausschüsse einzusetzen, die ihn bei der Erfuellung seiner Aufgaben unterstützen.

(3) Der Kooperationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser Ausschüsse fest.

Artikel 52

Wird im Rahmen des in diesem Abkommen vorgesehenen Informationsaustausches festgestellt, daß sich im Funktionieren des Abkommens im allgemeinen und im Bereich des Handels im besonderen Probleme ergeben oder zu ergeben drohen, so führen die Vertragsparteien im Kooperationsrat Konsultationen durch, um Marktstörungen so weit wie möglich zu verhüten.

Artikel 53

Jede Vertragspartei übermittelt auf Antrag der anderen Vertragspartei alle zweckdienlichen Auskünfte über die von ihr geschlossenen Abkommen, soweit die Zolltarif- oder Handelsbestimmungen umfassen, sowie die Änderungen ihres Zolltarifs oder ihrer Aussenhandelsregelung.

Sollten diese Änderungen oder diese Abkommen sich unmittelbar und besonders auf das Funktionieren des Abkommens auswirken, so finden auf Antrag der anderen Partei entsprechende Konsultationen im Kooperationsrat statt, um den Interessen der Vertragsparteien Rechnung zu tragen.

Artikel 54

(1) Schließt die Gemeinschaft ein Assoziierungs- oder Kooperationsabkommen, das sich unmittelbar und besonders auf das Funktionieren des Abkommens auswirkt, so finden im Kooperationsrat entsprechende Konsultationen statt, um der Gemeinschaft die Möglichkeit zu geben, den in diesem Abkommen festgelegten Interessen der Vertragsparteien Rechnung zu tragen.

(2) Im Falle des Beitritts eines Drittstaates zur Gemeinschaft finden im Kooperationsrat entsprechende Konsultationen statt, damit den in diesem Abkommen festgelegten Interessen der Vertragsparteien Rechnung getragen werden kann.

Artikel 55

(1) Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfuellung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen. Sie tragen für die Erreichung seiner Ziele Sorge.

(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfuellt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Sie übermittelt dem Kooperationsrat zuvor sämtliche Angaben, die für eine gründliche Prüfung der Lage im Hinblick auf eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung erforderlich sind.

Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Diese Maßnahmen werden dem Kooperationsrat unverzueglich mitgeteilt und können auf Antrag der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Kooperationsrat sein.

Artikel 56

(1) Streitfälle, die sich bei der Auslegung dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien ergeben, können dem Kooperationsrat unterbreitet werden.

(2) Gelingt es dem Kooperationsrat nicht, den Streitfall auf seiner nächsten Tagung beizulegen, so kann jede Partei der anderen Partei die Bestellung eines Schiedsrichters mitteilen ; die andere Partei ist verpflichtet, binnen zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Für die Durchführung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten im Streitfall als eine Partei.

Der Kooperationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter.

Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit.

Jede am Streit beteiligte Partei ist verpflichtet, die zur Durchführung des Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Artikel 57

In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen

- darf die Regelung, die Jugoslawien gegenüber der Gemeinschaft anwendet, nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung der Mitgliedstaaten, ihrer Staatsangehörigen oder ihrer Gesellschaften führen;

- darf die Regelung, die die Gemeinschaft gegenüber Jugoslawien anwendet, nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung jugoslawischer Staatsangehöriger oder Arbeitskollektive führen.

Artikel 58

(1) Im Bereich des Handels erfolgt die schrittweise Beseitigung der Hemmnisse für den wesentlichen Teil des Warenverkehrs zwischen den Vertragsparteien in mehreren Etappen. Die Dauer der ersten Etappe wird auf fünf Jahre ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Handelsregelung festgesetzt.

(2) Die Vertragsparteien führen nach dem Verfahren für die Aushandlung des Abkommens ein Jahr vor Ablauf der Regelung nach Titel II Verhandlungen, um anhand der Ergebnisse dieses Abkommens und der Wirtschaftslage in Jugoslawien und in der Gemeinschaft sowie unter besonderer Berücksichtigung des Entwicklungsstands Jugoslawiens die spätere Handelsregelung festzulegen, damit bei der Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels auf beiden Seiten Fortschritte gemacht werden.

Artikel 59

Die Protokolle Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3, die Anhänge A, B und C sowie die in der Schlussakte enthaltenen Erklärungen und Briefwechsel sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 60

Das Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Notifizierung ausser Kraft.

Artikel 61

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für das Gebiet der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien andererseits.

Artikel 62

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, französischer, italienischer, niederländischer und serbokroatischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Artikel 63

Dieses Abkommen bedarf der Zustimmung durch die Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt der Notifizierung des Abschlusses der Verfahren nach Absatz 1 folgt.

Til bekräftelse heraf har undertegnede befuldmägtigede underskrevet denne aftale.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

In witneß whereof the undersigned Plenipotentiaries have signed this Agreement.

En foi de quoi, les plénipotentiaires soussignés ont apposé leurs signatures au bas du présent accord.

In fede di che, i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto le loro firme in calce al presente accordo.

Ten blijke waarvan de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder deze Overeenkomst hebben gesteld.

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Udfärdiget i Beograd, den anden april nitten hundrede og firs.

Geschehen zu Belgrad am zweiten April neunzehnhundertachtzig.

Done at Belgrade on the second day of April in the year one thousand nine hundred and eighty.

Fait à Belgrade, le deux avril mil neuf cent quatre-vingt.

Fatto a Belgrado, addì dü aprile millenovecentottanta.

Gedaan te Belgrado, de tweede april negentienhonderd tachtig.

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ANHANG A betreffend die Waren nach Artikel 15

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ANHANG B betreffend die Zollregelung und die Modalitäten, die für bestimmte Waren aus der Verarbeitung der in Artikel 19 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse gelten

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ANHANG C betreffend die Waren nach Artikel 24

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