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Document 21982A0706(02)

    Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Barbados, Belize, Fidschi, der Kooperativen Republik Guyana, Jamaika, der Republik Kenia, der Volksrepublik Kongo, der Demokratischen Republik Madagaskar, der Republik Malawi, Mauritius, der Republik Simbabwe, der Republik Surinam, dem Königreich Swasiland, der Vereinigten Republik Tansania, Trinidad und Tobago und der Republik Uganda über die Garantiepreise für Rohrzucker für den Lieferzeitraum 1982/83

    ABl. L 197 vom 6.7.1982, p. 4–5 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1983

    Related Council regulation

    21982A0706(02)

    Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Barbados, Belize, Fidschi, der Kooperativen Republik Guyana, Jamaika, der Republik Kenia, der Volksrepublik Kongo, der Demokratischen Republik Madagaskar, der Republik Malawi, Mauritius, der Republik Simbabwe, der Republik Surinam, dem Königreich Swasiland, der Vereinigten Republik Tansania, Trinidad und Tobago und der Republik Uganda über die Garantiepreise für Rohrzucker für den Lieferzeitraum 1982/83

    Amtsblatt Nr. L 197 vom 06/07/1982 S. 0004


    *****

    ABKOMMEN

    in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Barbados, Belize, Fidschi, der Kooperativen Republik Guyana, Jamaika, der Republik Kenia, der Volksrepublik Kongo, der Demokratischen Republik Madagaskar, der Republik Malawi, Mauritius, der Republik Simbabwe, der Republik Suriname, dem Königreich Swasiland, der Vereinigten Republik Tansania, Trinidad und Tobago und der Republik Uganda über die Garantiepreise für Rohrzucker für den Lieferzeitraum 1982/83

    Schreiben Nr. 1

    Luxemburg, den . . . . . .

    Herr . . . . . .!

    Die Vertreter der im Protokoll Nr. 7 über AKP-Zucker im Anhang zum Zweiten AKP-EWG-Abkommen bezeichneten AKP-Staaten und der Kommission namens der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft haben im Rahmen der in Artikel 5 Absatz 4 des genannten Protokolls vorgesehenen Verhandlungen folgendes vereinbart:

    Für den Lieferzeitraum vom 1. Juli 1982 bis zum 30. Juni 1983 betragen die in Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls genannten Garantiepreise zum Zweck der Intervention gemäß Artikel 6 des Protokolls:

    a) für Rohzucker: 42,63 ECU je 100 kg,

    b) für Weißzucker: 52,62 ECU je 100 kg.

    Die Preise gelten für Zucker der Standardqualität, wie sie in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegt ist, unverpackt, cif »free out" europäische Häfen der Gemeinschaft.

    Obwohl für die Anwendung der Preise für 1982/83 keine Rückwirkung vorgesehen ist, besteht Einverständnis, daß die diesjährige Entscheidung die Haltung der AKP-Staaten in bezug auf Rückwirkung bei künftigen Verhandlungen in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 3 des genannten Protokolls nicht präjudiziert.

    Es wurde vereinbart, daß die Vertragsparteien das Problem der Seefrachten, wie es von den AKP-Staaten aufgeworfen wurde, dringend prüfen werden und daß die Ergebnisse rechtzeitig vor den Verhandlungen über die Garantiepreise für AKP-Zucker für 1983/84 vorgelegt werden sollen.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens mitteilen und mir bestätigen wollten, daß dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen zwischen den Regierungen der oben genannten AKP-Staaten und der Gemeinschaft darstellt.

    Genehmigen Sie, Herr . . . . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Im Namen des Rates

    der Europäischen Gemeinschaften

    Schreiben Nr. 2

    Luxemburg, den . . . . . .

    Herr . . . . . .!

    Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

    »Die Vertreter der im Protokoll Nr. 7 über AKP-Zucker im Anhang zum Zweiten AKP-EWG-Abkommen bezeichneten AKP-Staaten und der Kommission namens der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft haben im Rahmen der in Artikel 5 Absatz 4 des genannten Protokolls vorgesehenen Verhandlungen folgendes vereinbart:

    Für den Lieferzeitraum vom 1. Juli 1982 bis zum 30. Juni 1983 betragen die in Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls genannten Garantiepreise zum Zweck der Intervention gemäß Artikel 6 des Protokolls:

    a) für Rohzucker: 42,63 ECU je 100 kg,

    b) für Weißzucker: 52,62 ECU je 100 kg.

    Die Preise gelten für Zucker der Standardqualität, wie sie in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegt ist, unverpackt, cif »free out" europäische Häfen der Gemeinschaft.

    Obwohl für die Anwendung der Preise für 1982/83 keine Rückwirkung vorgesehen ist, besteht Einverständnis, daß die diesjährige Entscheidung die Haltung der AKP-Staaten in bezug auf Rückwirkung bei künftigen Verhandlungen in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 3 des genannten Protokolls nicht präjudiziert.

    Es wurde vereinbart, daß die Vertragsparteien das Problem der Seefrachten, wie es von den AKP-Staaten aufgeworfen wurde, dringend prüfen werden und daß die Ergebnisse rechtzeitig vor den Verhandlungen über die Garantiepreise für AKP-Zucker für 1983/84 vorgelegt werden sollen.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens mitteilen und mir bestätigen wollten, daß dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen zwischen den Regierungen der oben genannten AKP-Staaten und der Gemeinschaft darstellt."

    Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis der Regierungen der in diesem Brief genannten AKP-Staaten mit dem vorstehenden Wortlaut zu bestätigen.

    Genehmigen Sie, Herr . . . . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Im Namen der Regierungen

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