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Document 21981A0710(01)
Arrangement in the form of an exchange of letters between the European Economic Community and the Republic of Austria on trade in mutton, lamb and goatmeat
Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über den Handel mit Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch
Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über den Handel mit Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch
ABl. L 137 vom 23.5.1981, p. 2–7
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1994
Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über den Handel mit Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch
Amtsblatt Nr. L 137 vom 23/05/1981 S. 0002
++++ VEREINBARUNG in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über den Handel mit Hammel - , Lamm - und Ziegenfleisch Schreiben Nr . 1 Herr ... ! Ich beehre mich , auf die kürzlichen Verhandlungen zwischen unseren Delegationen zur Festlegung von Bestimmungen über die Einfuhr von Hammel - , Lamm - und Ziegenfleisch sowie von lebenden Schafen und Ziegen ausser reinrassigen Zuchttieren aus Österreich in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft im Zusammenhang mit der Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation für Schaf - und Ziegenfleisch durch die Gemeinschaft Bezug zu nehmen . Im Verlauf dieser Verhandlungen sind die beiden Parteien wie folgt übereingekommen : 1 . Diese Vereinbarung gilt für : - lebende Schafe und Ziegen ausser reinrassigen Zuchttieren ( Tarifstelle 01.04 B des Gemeinsamen Zolltarifs ) ; - frisches oder gekühltes Hammel - , Lamm - und Ziegenfleisch ( Tarifstelle 02.01 A IV a ) des Gemeinsamen Zolltarifs ) ; - gefrorenes Hammel - , Lamm - und Ziegenfleisch ( Tarifstelle 02.01 A IV b ) des Gemeinsamen Zolltarifs ) . 2 . Im Rahmen dieser Vereinbarung werden die Ausfuhrmöglichkeiten für Hammel - , Lamm - und Ziegenfleisch sowie lebende Schafe und Ziegen aus Österreich nach der Gemeinschaft auf folgende jährliche Menge festgesetzt : - 300 Tonnen Lebendtiere , ausgedrückt in Schlachtkörpergewicht mit Knochen ( 1 ) . Um ein einwandfreies Funktionieren der Vereinbarung zu gewährleisten , verpflichtet sich die Republik Österreich , durch geeignete Verfahren sicherzustellen , daß die tatsächlich ausgeführte Jahresmenge die vereinbarte Menge nicht überschreitet . 3 . Für den Fall , daß die Gemeinschaft die Schutzklausel in Anspruch nimmt , verpflichtet sie sich , dafür Sorge zu tragen , daß der in dieser Vereinbarung geregelte Zugang Österreichs zum Gemeinschaftsmarkt davon nicht berührt wird . 4 . Für den Fall , daß die Einfuhren aus Österreich in einem Jahr die vereinbarten Mengen überschreiten , behält sich die Gemeinschaft das Recht vor , die Einfuhren aus Österreich für den Rest des betreffenden Jahres auszusetzen . Die Mehrmengen werden von der Österreich für das folgende Jahr zustehenden Ausfuhrmenge abgesetzt . 5 . Die Gemeinschaft verpflichtet sich , die Abschöpfung auf Einfuhren der von dieser Vereinbarung erfassten Erzeugnisse auf einen Hoechstsatz von 10 v.H . des Zollwerts zu beschränken . 6 . Beim Eintritt neuer Mitgliedstaaten ändert die Gemeinschaft in Konsultationen mit der Republik Österreich die unter Nummer 2 festgesetzte Menge entsprechend dem Umfang des österreichischen Handels mit jedem neuen Mitgliedstaat . Die Einfuhrbelastungen für diese neuen Mitgliedstaaten werden gemäß den Vorschriften des Beitrittsvertrags festgesetzt ; hierbei wird dem unter Nummer 5 genannten Hoechstsatz der Abschöpfung Rechnung getragen . 7 . Die Republik Österreich gewährleistet die Einhaltung dieser Vereinbarung insbesondere dadurch , daß sie innerhalb der in dieser Vereinbarung festgelegten Mengen Ausfuhrlizenzen für die unter Nummer 1 genannten Erzeugnisse erteilt . Die Gemeinschaft verpflichtet sich ihrerseits , alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen , damit die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die vorgenannten Erzeugnisse mit Ursprung in Österreich von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz abhängig gemacht wird , welche durch die von der österreichischen Regierung bezeichnete zuständige Stelle erteilt wird . Die Einzelheiten für die Anwendung dieses Systems werden so festgelegt , daß auf die Stellung einer Kaution für die Erteilung der Einfuhrlizenz für die fraglichen Erzeugnisse verzichtet werden kann . In Durchführungsbestimmungen wird ferner festgelegt , daß die zuständige österreichische Behörde der zuständigen Stelle der Gemeinschaft in regelmässigen Abständen die Mengen mitteilt , für die Ausfuhrlizenzen erteilt worden sind ; diese Angaben sind gegebenenfalls nach Bestimmungsland aufzuschlüsseln . 8 . Es wird ein Beratender Ausschuß aus Vertretern der Gemeinschaft und der Republik Österreich eingesetzt . Der Ausschuß trägt dafür Sorge , daß die Vereinbarung ordnungsgemäß angewendet wird und reibungslos funktioniert . Der Ausschuß trägt dafür Sorge , daß die ordnungsgemässe Anwendung dieser Vereinbarung nicht dadurch beeinträchtigt wird , daß Erzeugnisse aus Hammel - , Lamm - und Ziegenfleisch unter in der Vereinbarung nicht genannten Tarifnummern nach der Gemeinschaft ausgeführt werden . Der Ausschuß erörtert alle bei der Durchführung dieser Vereinbarung auftretenden Fragen und empfiehlt den zuständigen Behörden geeignete Lösungen . 9 . Die Bestimmungen dieser Vereinbarung gelten unbeschadet der Rechte und Verpflichtungen der Parteien im Rahmen des GATT . 10 . Die unter Nummer 2 festgesetzte Jahresmenge gilt für die Zeit vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember . Die vom Inkrafttreten dieser Vereinbarung an bis zum 1 . Januar des folgenden Jahres geltende Menge wird im Verhältnis zur Gesamtjahresmenge festgesetzt und trägt dem saisonalen Charakter des Handels Rechnung . 11 . Diese Vereinbarung gilt für die Gebiete , in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird , und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für das Gebiet der Republik Österreich andererseits . 12 . Diese Vereinbarung tritt am 1 . Januar 1981 in Kraft . Sie gilt bis zum 31 . März 1984 ; nach diesem Zeitpunkt bleibt sie in Kraft , vorbehaltlich des Rechts jeder Partei , sie mit einer Frist von einem Jahr schriftlich zu kündigen . In jedem Fall werden die Bestimmungen dieser Vereinbarung von den beiden Parteien vor dem 1 . April 1984 im Hinblick auf Änderungen , die sie einverständlich für notwendig erachten , überprüft . 13 . Diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung durch die Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren . Ich wäre Ihnen dankbar , wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zu diesem Schreiben bestätigen würden . Genehmigen Sie , Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung . Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften ( 1 ) Hierunter ist folgendes zu verstehen : 100 kg Lebendgewicht entsprechen 47 kg Schlachtkörpergewicht ( Gewicht für Fleisch mit Knochen ) ( 2 ) . ( 2 ) Schlachtkörpergewicht ( Gewicht für Fleisch mit Knochen ) . Unter Schlachtkörpergewicht ist das Gewicht des nicht entbeinten Fleisches in dieser Angebotsform wie auch das durch einen Koeffizienten in das Gewicht nicht entbeinten Fleisches umgerechnete Gewicht von entbeintem Fleisch zu verstehen . Dabei entsprechen 55 kg entbeintes Hammelfleisch 100 kg nicht entbeintem Hammelfleisch und 60 kg entbeintes Lammfleisch 100 kg nicht entbeintem Lammfleisch . Schreiben Nr . 2 Herr ... ! Ich beehre mich , den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen : " Ich beehre mich , auf die kürzlichen Verhandlungen zwischen unseren Delegationen zur Festlegung von Bestimmungen über die Einfuhr von Hammel - , Lamm - und Ziegenfleisch sowie von lebenden Schafen und Ziegen ausser reinrassigen Zuchttieren aus Österreich in die Europäische Wirschaftsgemeinschaft im Zusammenhang mit der Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation für Schaf - und Ziegenfleisch durch die Gemeinschaft Bezug zu nehmen . Im Verlauf dieser Verhandlungen sind die beiden Parteien wie folgt übereingekommen : 1 . Diese Vereinbarung gilt für : - lebende Schafe und Ziegen ausser reinrassigen Zuchttieren ( Tarifstelle 01.04 B des Gemeinsamen Zolltarifs ) ; - frisches oder gekühltes Hammel - , Lamm - und Ziegenfleisch ( Tarifstelle 02.01 A IV a ) des Gemeinsamen Zolltarifs ) ; - gefrorenes Hammel - , Lamm - und Ziegenfleisch ( Tarifstelle 02.01 A IV b ) des Gemeinsamen Zolltarifs ) . 2 . Im Rahmen dieser Vereinbarung werden die Ausfuhrmöglichkeiten für Hammel - , Lamm - und Ziegenfleisch sowie lebende Schafe und Ziegen aus Österreich nach der Gemeinschaft auf folgende jährliche Menge festgesetzt : - 300 Tonnen Lebendtiere , ausgedrückt in Schlachtkörpergewicht mit Knochen ( 1 ) . Um ein einwandfreies Funktionieren der Vereinbarung zu gewährleisten , verpflichtet sich die Republik Österreich , durch geeignete Verfahren sicherzustellen , daß die tatsächlich ausgeführte Jahresmenge die vereinbarte Menge nicht überschreitet . 3 . Für den Fall , daß die Gemeinschaft die Schutzklausel in Anspruch nimmt , verpflichtet sie sich , dafür Sorge zu tragen , daß der in dieser Vereinbarung geregelte Zugang Österreichs zum Gemeinschaftsmarkt davon nicht berührt wird . 4 . Für den Fall , daß die Einfuhren aus Österreich in einem Jahr die vereinbarten Mengen überschreiten , behält sich die Gemeinschaft das Recht vor , die Einfuhren aus Österreich für den Rest des betreffenden Jahres auszusetzen . Die Mehrmengen werden von der Österreich für das folgende Jahr zustehenden Ausfuhrmenge abgesetzt . 5 . Die Gemeinschaft verpflichtet sich , die Abschöpfung auf Einfuhren der von dieser Vereinbarung erfassten Erzeugnisse auf einen Hoechstsatz von 10 . v.H . des Zollwerts zu beschränken . 6 . Beim Eintritt neuer Mitgliedstaaten ändert die Gemeinschaft in Konsultationen mit der Republik Österreich die unter Nummer 2 festgesetzte Menge entsprechend dem Umfang des österreichischen Handels mit jedem neuen Mitgliedstaat . Die Einfuhrbelastungen für diese neuen Mitgliedstaaten werden gemäß den Vorschriften des Beitrittsvertrags festgesetzt ; hierbei wird dem unter Nummer 5 genannten Hoechstsatz der Abschöpfung Rechnung getragen . 7 . Die Republik Österreich gewährleistet die Einhaltung dieser Vereinbarung insbesondere dadurch , daß sie innerhalb der in dieser Vereinbarung festgelegten Mengen Ausfuhrlizenzen für die unter Nummer 1 genannten Erzeugnisse erteilt . Die Gemeinschaft verpflichtet sich ihrerseits , alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen , damit die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die vorgenannten Erzeugnisse mit Ursprung in Österreich von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz abhängig gemacht wird , welche durch die von der österreichischen Regierung bezeichnete zuständige Stelle erteilt wird . Die Einzelheiten für die Anwendung dieses Systems werden so festgelegt , daß auf die Stellung einer Kaution für die Erteilung der Einfuhrlizenz für die fraglichen Erzeugnisse verzichtet werden kann . In Durchführungsbestimmungen wird ferner festgelegt , daß die zuständige österreichische Behörde der zuständigen Stelle der Gemeinschaft in regelmässigen Abständen die Mengen mitteilt , für die Ausfuhrlizenzen erteilt worden sind ; diese Angaben sind gegebenenfalls nach Bestimmungsland aufzuschlüsseln . 8 . Es wird ein Beratender Ausschuß aus Vertretern der Gemeinschaft und der Republik Österreich eingesetzt . Der Ausschuß trägt dafür Sorge , daß die Vereinbarung ordnungsgemäß angewendet wird und reibungslos funktioniert . Der Ausschuß trägt dafür Sorge , daß die ordnungsgemässe Anwendung dieser Vereinbarung nicht dadurch beeinträchtigt wird , daß Erzeugnisse aus Hammel - , Lamm - und Ziegenfleisch unter in der Vereinbarung nicht genannten Tarifnummern nach der Gemeinschaft ausgeführt werden . Der Ausschuß erörtert alle bei der Durchführung dieser Vereinbarung auftretenden Fragen und empfiehlt den zuständigen Behörden geeignete Lösungen . 9 . Die Bestimmungen dieser Vereinbarung gelten unbeschadet der Rechte und Verpflichtungen der Parteien im Rahmen des GATT . 10 . Die unter Nummer 2 festgesetzte Jahresmenge gilt für die Zeit vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember . Die vom Inkrafttreten dieser Vereinbarung an bis zum 1 . Januar des folgenden Jahres geltende Menge wird im Verhältnis zur Gesamtjahresmenge festgesetzt und trägt dem saisonalen Charakter des Handels Rechnung . 11 . Diese Vereinbarung gilt für die Gebiete , in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird , und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für das Gebiet der Republik Österreich andererseits . 12 . Diese Vereinbarung tritt am 1 . Januar 1981 in Kraft . Sie gilt bis zum 31 . März 1984 ; nach diesem Zeitpunkt bleibt sie in Kraft , vorbehaltlich des Rechts jeder Partei , sie mit einer Frist von einem Jahr schriftlich zu kündigen . In jedem Fall werden die Bestimmungen dieser Vereinbarung von den beiden Parteien vor dem 1 . April 1984 im Hinblick auf Änderungen , die sie einverständlich für notwendig erachten , überprüft . 13 . Diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung durch die Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren . Ich wäre Ihnen dankbar , wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zu diesem Schreiben bestätigen würden . " Ich beehre mich , Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zu dem Inhalt Ihres Schreibens mitzuteilen . Genehmigen Sie , Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung . Für die Bundesregierung der Republik Österreich ( 1 ) Hierunter ist folgendes zu verstehen : 100 kg Lebendgewicht entsprechen 47 kg Schlachtkörpergewicht ( Gewicht für Fleisch mit Knochen ) ( 2 ) . ( 2 ) Schlachtkörpergewicht ( Gewicht für Fleisch mit Knochen ) . Unter Schlachtkörpergewicht ist das Gewicht des nicht entbeinten Fleisches in dieser Angebotsform wie auch das durch einen Koeffizienten in das Gewicht nicht entbeinten Fleisches umgerechnete Gewicht von entbeintem Fleisch zu verstehen . Dabei entsprechen 55 kg entbeintes Hammelfleisch 100 kg nicht entbeintem Hammelfleisch und 60 kg entbeintes Lammfleisch 100 kg nicht entbeintem Lammfleisch .