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Document 21980D1001(02)
Decision No 1/80 of the EEC-Iceland Joint-Committee of 30 May 1980 amending Lists A and B annexed to Protocol 3 concerning the definition of the concept of originating products and methods of administrative cooperation
Beschluß Nr. 1/80 des Gemischten Ausschusses EWG-Island vom 30. Mai 1980 zur Änderung der Listen A und B im Anhang zum Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Beschluß Nr. 1/80 des Gemischten Ausschusses EWG-Island vom 30. Mai 1980 zur Änderung der Listen A und B im Anhang zum Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
ABl. L 257 vom 1.10.1980, p. 5–5
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1984
Beschluß Nr. 1/80 des Gemischten Ausschusses EWG-Island vom 30. Mai 1980 zur Änderung der Listen A und B im Anhang zum Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Amtsblatt Nr. L 257 vom 01/10/1980 S. 0005 - 0005
BESCHLUSS Nr. 1/80 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom 30. Mai 1980 zur Änderung der Listen A und B im Anhang zum Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen DER GEMISCHTE AUSSCHUSS - gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island, gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen - im folgenden Protokoll Nr. 3 genannt -, insbesondere auf Artikel 28, in Erwägung nachstehender Gründe: Die seit dem Inkrafttreten des Abkommens gemachten Erfahrungen haben gezeigt, daß die für bestimmte Erzeugnisse im Protokoll Nr. 3 vorgesehenen Ursprungsregeln angepasst werden müssen, um der Entwicklung der Herstellungsverfahren für diese Erzeugnisse wie auch den internationalen wirtschaftlichen Gegebenheiten im Handel mit diesen Erzeugnissen Rechnung zu tragen. Es ist daher angebracht, einige dieser Ursprungsregeln zu ergänzen und zu ändern - BESCHLIESST: Artikel 1 In der Liste A im Anhang zu Protokoll Nr. 3 wird die Regel betreffend die Tarifnummer 59.17 durch die Regeln im Anhang I zu diesem Beschluß ersetzt. Artikel 2 In der Liste B im Anhang zu Protokoll Nr. 3 wird die Regel im Anhang II zu diesem Beschluß entsprechend der zahlenmässigen Reihenfolge der Tarifnummern eingefügt. Artikel 3 Dieser Beschluß tritt am 1. Oktober 1980 in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 1980. Für den Gemischten Ausschuß Der Vorsitzende H. BJÖRNSSON ANHANG I ANHANG II