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Document 21980A0327(02)

    Konzertierungsabkommen Gemeinschaft-COST über eine konzertierte Aktion auf dem Gebiet der Analyse organischer Mikroverunreinigungen im Wasser (COST-Aktion 64b bis)

    ABl. L 39 vom 15.2.1980, p. 25–29 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/11/1982

    Related Council decision

    21980A0327(02)

    Konzertierungsabkommen Gemeinschaft-COST über eine konzertierte Aktion auf dem Gebiet der Analyse organischer Mikroverunreinigungen im Wasser (COST-Aktion 64b bis)

    Amtsblatt Nr. L 039 vom 15/02/1980 S. 0025
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 18 S. 0022


    ++++

    KONZERTIERUNGSABKOMMEN

    Gemeinschaft-COST über eine konzertierte Aktion auf dem Gebiet der Analyse organischer Mikroverunreinigungen im Wasser ( COST-Aktion 64b bis )

    DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

    nachstehend " Gemeinschaft " genannt ,

    NORWEGEN , PORTUGAL , SCHWEDEN UND DIE SCHWEIZ ,

    nachstehend " beteiligte Nichtmitgliedstaaten " genannt -

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Ein Forschungsvorhaben über die Analyse organischer Mikroverunreinigungen im Wasser , das aufgrund des am 23 . November 1971 im Rahmen der Europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung ( COST-Aktion 64b ) unterzeichneten Abkommens durchgeführt wurde , hat sehr ermutigende Ergebnisse gezeitigt .

    Eine konzertierte europäische Forschungsaktion auf dem genannten Gebiet , das die COST-Aktion 64b fortsetzt und erweitert , kann wirksam zur Verringerung der Umweltverschmutzung beitragen .

    Mit Beschluß vom 9 . Oktober 1978 hat der Rat der Europäischen Gemeinschaften eine konzertierte Aktion der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Analyse organischer Mikroverunreinigungen im Wasser festgelegt .

    Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die beteiligten Nichtmitgliedstaaten , nachstehend " Staaten " genannt , beabsichtigen , im Rahmen der Vorschriften und Verfahren ihrer einzelstaatlichen Programme die in Anhang A genannten Forschungsarbeiten durchzuführen und sind der Ansicht , daß eine Koordinierung dieser Forschungsarbeiten allen Beteiligten Vorteile bringen wird .

    Die Durchführung der in der Konzertierten Aktion vorgesehenen Forschungsarbeiten erfordert seitens der Staaten einen finanziellen Aufwand in der Grössenordnung von 11 Millionen Europäischen Rechnungseinheiten -

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN :

    Artikel 1

    Die Gemeinschaft und die beteiligten Nichtmitgliedstaaten , nachstehend " Vertragsparteien " genannt , beteiligen sich für einen Zeitraum bis zum 3 . November 1982 an einer konzertierten Aktion auf dem Gebiet der Analyse organischer Mikroverunreinigungen im Wasser .

    Diese Aktion besteht aus der Abstimmung zwischen dem Programm der konzertierten Aktion der Gemeinschaft und den entsprechenden Programmen der beteiligten Nichtmitgliedstaaten . Die unter dieses Abkommen fallenden Programme sind in Anhang A aufgeführt .

    Die Staaten bleiben voll für die in ihren jeweiligen nationalen Instituten oder Gremien durchgeführten Forschungsarbeiten verantwortlich .

    Artikel 2

    Die Abstimmung zwischen den Vertragsparteien wird im Rahmen eines Konzertierungsausschusses Gemeinschaft-COST , nachstehend " Ausschuß " genannt , durchgeführt .

    Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung . Die Sekretariatsaufgaben werden von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften , nachstehend " Kommission " genannt , wahrgenommen .

    Mandat und Zusammensetzung des Ausschusses sind in Anhang B festgelegt .

    Artikel 3

    Zur Gewährleistung einer grösstmöglichen Effiziens bei der Durchführung der konzertierten Aktion ernennt die Kommission im Einvernehmen mit den beteiligten Nichtmitgliedstaaten einen Projektleiter .

    Artikel 4

    Der finanzielle Hoechstbeitrag der Vertragsparteien zu den Koordinierungskosten wird festgelegt auf :

    - 480 000 Europäische Rechnungseinheiten für die Gemeinschaft für einen Zeitraum von 4 Jahren vom 4 . November 1978 an ,

    - 32 000 Europäische Rechnungseinheiten für jeden beteiligten Nichtmitgliedstaat für den in Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Zeitraum .

    Die Europäische Rechnungseinheit wird durch die geltende Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und die gemäß dieser Haushaltsordnung erlassenen Finanzvorschriften definiert .

    Die Vorschriften für die finanzielle Durchführung des Abkommens sind Gegenstand von Anhang C .

    Artikel 5

    ( 1 ) Die Staaten tauschen im Rahmen des Ausschusses regelmässig alle sachdienlichen Informationen über die Durchführung der Forschungsarbeiten , die Gegenstand der konzertierten Aktion sind , aus . Sie bemühen sich ausserdem , alle Informationen über ähnliche von anderen Gremien geplante oder durchgeführte Forschungsarbeiten zu liefern . Diese Informationen werden vertraulich behandelt , wenn der Staat , der sie mitgeteilt hat , dies verlangt .

    ( 2 ) Im Einvernehmen mit dem Ausschuß arbeitet die Kommission anhand der ihr gelieferten Informationen jährliche Tätigkeitsberichte aus und übermittelt sie den Staaten .

    ( 3 ) Am Ende des für die konzertierte Aktion vorgesehenen Zeitraums übermittelt die Kommission im Einvernehmen mit dem Ausschuß den Staaten einen zusammenfassenden Bericht über Durchführung und Ergebnisse der Aktion . Sie veröffentlicht ihn sechs Monate nach seiner Übermittlung , es sei denn , daß ein Staat dagegen Einspruch erhebt . In diesem Fall wird der Bericht vertraulich behandelt und auf Antrag und im Einvernehmen mit dem Ausschuß nur an Einrichtungen und Unternehmungen verteilt , deren Forschung oder Produktion den Zugang zu den Forschungsergebnissen der konzertierten Aktion rechtfertigt .

    Artikel 6

    ( 1 ) Nach Unterzeichnung dieses Abkommens notifiziert jede Vertragspartei dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften so rasch wie möglich den Abschluß der nach den internen Bestimmungen zur Inkraftsetzung dieses Abkommens erförderlichen Verfahren .

    ( 2 ) Für die Vertragsparteien , die die in Absatz 1 vorgesehene Notifizierung vorgenommen haben , tritt dieses Abkommen am ersten Tag des Monats in Kraft , der auf den Monat folgt , in dem die Gemeinschaft und mindestens ein beteiligter Nichtmitgliedstaat die Notifizierung vorgenommen haben .

    Für die Vertragsparteien , die die Notifizierung nach Inkrafttreten des Abkommens vornehmen , tritt es an dem ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat , in dem die Notifizierungsurkunde eingeht , in Kraft .

    Die Vertragsparteien , die die Notifizierung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens noch nicht vorgenommen haben , können während sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens ohne Stimmrecht an den Arbeiten teilnehmen .

    ( 3 ) Innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Inkrafttreten steht dieses Abkommen den anderen europäischen Staaten , die an der Ministerkonferenz am 22 . und 23 . November 1971 in Brüssel teilgenommen haben , zum Beitritt offen . Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt . Der Staat , der dem Abkommen beitritt , wird zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde Vertragspartei im Sinne von Artikel 1 .

    ( 4 ) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften teilt jeder Vertragspartei die Hinterlegung der in Absatz 1 vorgesehenen Notifizierungen , den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens und die Hinterlegung der in Absatz 3 vorgesehenen Beitrittsurkunden mit .

    Artikel 7

    Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in dänischer , deutscher , englischer , französischer , italienischer und niederländischer Sprache abgefasst , wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist ; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt , das allen Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift übermittelt .

    Für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

    Für die Regierung des Königreichs Norwegen

    Für die Regierung der Republik Portugal

    Für die Regierung des Königreichs Schweden

    Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

    ANHANG A

    Programme , die unter das Abkommen fallen

    1 . Probenahme und Probenaufbereitung :

    - Allgemeine Entwicklung und Beurteilung der Methoden

    - Methoden zur Probenahme von Sedimenten und Indikatororganismen

    2 . Gaschromatographische Analyse

    3 . Kopplung Gaschromatograph/Massenspektrometer

    4 . Andere Trenntechniken :

    - Entwicklung von Methoden für die Flüssig-Chromatographie

    - Verbesserung des technischen Materials

    - Andere Trenntechniken

    5 . Datenverarbeitung und -sammlung :

    - " hard copy " -Spektrensammlung

    - Errichtung einer Spektrenbibliothek

    6 . Erstellung von Bestandsverzeichnissen :

    - Verzeichnis der Verunreinigungsstoffe ( Schadstoffe )

    - Sammlung von Konversionsdaten

    ANHANG B

    Mandat und Zusammensetzung des Konzertierungsausschusses Gemeinschaft-COST " Analyse organischer Mikroverunreinigungen im Wasser "

    1 . Der Ausschuß

    1.1 . trägt zur optimalen Durchführung der Aktion bei , indem er zu allen Aspekten ihrer Durchführung Stellung nimmt ;

    1.2 . beurteilt die Ergebnisse der Aktion und zieht daraus Schlußfolgerungen für ihre Anwendung ;

    1.3 . gewährleistet den in Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens genannten Informationsaustausch ;

    1.4 . gibt dem Projektleiter richtungweisende Hinweise .

    2 . Die Berichte und Stellungnahmen des Ausschusses werden den Staaten zugeleitet .

    3 . Der Ausschuß setzt sich zusammen aus zwei Delegierten der Kommission , und zwar einem als Vertreter des Programms der direkten Aktion und einem als Koordinator der konzertierten Gemeinschaftsaktion , sowie einem Delegierten aus jedem beteiligten Nichtmitgliedstaat , einem Delegierten aus jedem Mitgliedstaat als Vertreter seines nationalen Programms , und dem Projektleiter . Jeder Delegierte kann Sachverständige hinzuziehen .

    ANHANG C

    Vorschriften für die finanzielle Durchführung

    I . Diese Vorschriften legen die finanzielle Durchführung gemäß Artikel 4 des Abkommens über eine konzertierte Aktion auf dem Gebiet der Analyse organischer Mikroverunreinigungen im Wasser ( Aktion COST 64b bis ) fest .

    II . Zu Beginn jedes Haushaltsjahres richtet die Kommission an alle beteiligten Nichmitgliedstaaten einen Abruf der Mittel . Darin wird der Beitrag des Nichtmitgliedstaats sowohl in Europäischen Rechnungseinheiten als auch in der Währung dieses Nichtmitgliedstaats ausgedrückt ; der Wert der Europäischen Rechnungseinheit ist in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften definiert und wird am Tage des Mittelabrufs festgelegt .

    Jeder beteiligte Nichtmitgliedstaat überweist den jährlichen Beitrag gemäß dem Abkommen jeweils zu Beginn des Jahres , spätestens jedoch am 31 . März . Der von jedem beteiligten Nichtmitgliedstaat zu leistende Hoechstbeitrag beläuft sich insgesamt auf 32 000 Europäische Rechnungseinheiten . Bei verspäteter Überweisung des jährlichen Beitrags hat der beteiligte Nichtmitgliedstaat Zinsen zu zahlen , deren Satz gleich dem höchsten am Fälligkeitstag in einem der Staaten geltenden Diskontsatz ist . Dieser erhöht sich um 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat . Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs Anwendung .

    III . Die Mittel aus den Beiträgen der beteiligten Nichtmitgliedstaaten kommen der konzertierten Aktion zugute und werden in den Einnahmeansätzen des Haushalts der Kommission als Einnahmen im Sinne von Artikel 90 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung vom 21 . Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften verbucht .

    IV . Der in Artikel 4 des Abkommens vorgesehene vorläufige Fälligkeitsplan der Koordinierungskosten ist beigefügt .

    V . Für die Verwaltung dieser Mittel wird die geltende Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften angewendet ; bei der Verwaltung der Mittel wendet die Kommission ausserdem die internen Vorschriften für die Ausführung des Haushaltsplans an .

    VI . Nach dem Ende jedes Haushaltsjahres wird ein Bericht über den Stand der Mittel für die konzertierte Aktion erstellt und den beteiligten Nichtmitgliedstaaten zur Information übermittelt .

    VORLÄUFIGER FÄLLIGKEITSPLAN FÜR DIE KONZERTIERTE AKTION

    " Analyse organischer Mikroverunreinigungen im Wasser " ( Aktion COST 64b bis )

    Posten 3371 " Durchführung konzertierter Aktionen "

    * ( in ERE ) *

    * 1979 * 1980 * 1981 * 1982 * Total *

    * V.E . * Z.E . * V.E . * Z.E . * V.E . * Z.E . * V.E . * Z.E . * V.E . * Z.E . *

    I . Erstabschätzung des Gesamtbedarfs ( Zahlenangaben , die im Falligkeitsplan der Mittelbindungen und Zahlungen und in der im Anhang II zum Haushaltsplan der Kommission enthaltenen Entsprechungstabelle aufgeführt sind ) : * * * * * * * * * * *

    - Personal * 63 100 * 63 100 * 121 050 * 121 050 * 126 750 * 126 750 * 106 200 * 106 200 * 480 000 * 480 000 *

    - Verwaltungsausgaben * 14 000 * 14 000 * 121 050 * 121 050 * 126 750 * 126 750 * 106 200 * 106 200 * 480 000 * 480 000 *

    - Verträge * 48 900 * 48 900 * 121 050 * 121 050 * 126 750 * 126 750 * 106 200 * 106 200 * 480 000 * 480 000 *

    Insgesamt ( aus unter Posten 3371 veranschlagten Mitteln zu decken ) * 126 000 * 126 000 * 121 050 * 121 050 * 126 750 * 126 750 * 106 200 * 106 200 * 480 000 * 480 000 *

    II . Revidierte Schätzung der Ausgaben unter Berücksichtigung des zusätzlichen Bedarfs infolge des Beitritts von beteiligten Nichtmitgliedstaaten : * * * * * * * * * * *

    - Personal * 63 100 * 63 100 * 121 050 * 121 050 * 126 750 * 126 750 * 106 200 * 106 200 * 480 000 * 480 000 *

    - Verwaltungsausgaben * 14 000 * 14 000 * 121 050 * 121 050 * 126 750 * 126 750 * 106 200 * 106 200 * 480 000 * 480 000 *

    - Verträge * 48 900 * 48 900 * 121 050 * 121 050 * 126 750 * 126 750 * 106 200 * 106 200 * 480 000 * 480 000 *

    * 4 mal 8 000 * 4 mal 8 000 * 4 mal 8 000 * 4 mal 8 000 * 4 mal 8 000 * 4 mal 8 000 * 4 mal 8 000 * 4 mal 8 000 * 128 000 * 128 000 *

    Gesamtsumme * 126 000 * 126 000 * 121 050 * 121 050 * 126 750 * 126 750 * 106 200 * 106 200 * 480 000 * 480 000 *

    * 4 mal 8 000 * 4 mal 8 000 * 4 mal 8 000 * 4 mal 8 000 * 4 mal 8 000 * 4 mal 8 000 * 4 mal 8 000 * 4 mal 8 000 * 128 000 * 128 000 * 8 000 * 4 mal 8 000 * 128 000 * 128 000 *

    III . Die Differenz zwischen I und II ist durch Beiträge von beteiligten Nichtmitgliedstaaten zu decken * 4 mal 8 000 * 4 mal 8 000 * 4 mal 8 000 * 4 mal 8 000 * 4 mal 8 000 * 4 mal 8 000 * 4 mal 8 000 * 4 mal 8 000 * 128 000 * 128 000 *

    V.E . : Verpflichtungsermachtigung .

    Z.E . : Zahlungsermachtigung .

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