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Document 21979A1031(06)
Protocol on rum
Protokoll Nr. 5 betreffend Rum
Protokoll Nr. 5 betreffend Rum
/* ZWEITES AKP-EWG-ABKOMMEN, UNTERZEICHNET AM 31. OKTOBER 1979 IN LOME - LOME 2 */
ABl. L 347 vom 22.12.1980, p. 141–141
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL)
No longer in force, Date of end of validity: 28/02/1985
ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/1980/3225(5)/oj
Protokoll Nr. 5 betreffend Rum /* ZWEITES AKP-EWG-ABKOMMEN, UNTERZEICHNET AM 31. OKTOBER 1979 IN LOME - LOME 2 */
Amtsblatt Nr. L 347 vom 22/12/1980 S. 0141
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 22 S. 0237
++++ PROTOKOLL NR . 5 BETREFFEND RUM ARTIKEL 1 BIS ZUM INKRAFTTRETEN EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR ALKOHOL WERDEN DIE WAREN DER TARIFSTELLE 22.09 C I MIT URSPRUNG IN DEN AKP-STAATEN ZOLLFREI ZUR EINFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT ZUGELASSEN , UND ZWAR UNTER BEDINGUNGEN , DIE EINE ENTWICKLUNG DER TRADITIONELLEN HANDELSSTRÖME ZWISCHEN DEN AKP-STAATEN UND DER GEMEINSCHAFT EINERSEITS UND ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ANDERERSEITS GESTATTEN . ARTIKEL 2 A ) ZUR ANWENDUNG VON ARTIKEL 1 SETZT DIE GEMEINSCHAFT ABWEICHEND VON ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DES ABKOMMENS JÄHRLICH DIE MENGEN FEST , DIE ZOLLFREI EINGEFÜHRT WERDEN KÖNNEN ; SIE LEGT DABEI DIE GRÖSSTEN JÄHRLICHEN MENGEN ZUGRUNDE , DIE AUS DEN AKP-STAATEN IM LAUFE DER LETZTEN DREI JAHRE , FÜR DIE STATISTIKEN VORLIEGEN , IN DIE GEMEINSCHAFT EINGEFÜHRT WORDEN SIND , ZUZUEGLICH EINER JÄHRLICHEN WACHSTUMSRATE VON 40 % AUF DEM MARKT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND VON 18 % AUF DEN ANDEREN MÄRKTEN DER GEMEINSCHAFT . B ) FALLS DIE ANWENDUNG VON BUCHSTABE A ) DIE ENTWICKLUNG EINES TRADITIONELLEN HANDELSSTROMS ZWISCHEN DEN AKP-STAATEN UND EINEM MITGLIEDSTAAT BEHINDERT , ERGREIFT DIE GEMEINSCHAFT DIE GEEIGNETEN MASSNAHMEN ZUR BEHEBUNG DIESER SITUATION . C ) SOLLTE DER VERBRAUCH VON RUM IN DEN MITGLIEDSTAATEN ERHEBLICH ZUNEHMEN , SO VERPFLICHTET SICH DIE GEMEINSCHAFT , DEN IN DIESEM PROTOKOLL FESTGELEGTEN JÄHRLICHEN PROZENTSATZ DER ERHÖHUNG ERNEUT ZU PRÜFEN . D ) DIE GEMEINSCHAFT ERKLÄRT SICH BEREIT , ENTSPRECHENDE KONSULTATIONEN DURCHZUFÜHREN , BEVOR SIE DIE IN BUCHSTABE B ) VORGESEHENEN MASSNAHMEN ERLÄSST . E ) DIE GEMEINSCHAFT ERKLÄRT SICH FERNER BEREIT , ZUSAMMEN MIT DEN BETREFFENDEN AKP-STAATEN NACH MASSNAHMEN ZU SUCHEN , DIE EINE AUSWEITUNG DER RUMVERKÄUFE DIESER STAATEN AUF DEN NICHT TRADITIONELLEN MÄRKTEN ERMÖGLICHEN KÖNNTEN . ARTIKEL 3 UM DIESE ZIELE ZU ERREICHEN , KOMMEN DIE VERTRAGSPARTEIEN ÜBEREIN , SICH IN EINER GEMISCHTEN GRUPPE MITEINANDER ZU BESPRECHEN , DEREN AUFGABE ES IST , DIE SPEZIFISCHEN PROBLEME , DIE BEI DER ANWENDUNG DIESES PROTOKOLLS AUFTRETEN KÖNNTEN , LAUFEND ZU PRÜFEN . ARTIKEL 4 DIE GEMEINSCHAFT HILFT DEN AKP-STAATEN AUF DEREN ANTRAG IM RAHMEN DES TITELS I KAPITEL 3 IHRE RUMVERKÄUFE AUF DEN TRADITIONELLEN UND NICHT TRADITIONELLEN MÄRKTEN DER GEMEINSCHAFT ZU FÖRDERN UND AUSZUWEITEN .