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Document 21979A1031(06)

Protokoll Nr. 5 betreffend Rum

/* ZWEITES AKP-EWG-ABKOMMEN, UNTERZEICHNET AM 31. OKTOBER 1979 IN LOME - LOME 2 */

ABl. L 347 vom 22.12.1980, p. 141–141 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/02/1985

ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/1980/3225(5)/oj

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21979A1031(06)

Protokoll Nr. 5 betreffend Rum /* ZWEITES AKP-EWG-ABKOMMEN, UNTERZEICHNET AM 31. OKTOBER 1979 IN LOME - LOME 2 */

Amtsblatt Nr. L 347 vom 22/12/1980 S. 0141
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 22 S. 0237


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PROTOKOLL NR . 5

BETREFFEND RUM

ARTIKEL 1

BIS ZUM INKRAFTTRETEN EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR ALKOHOL WERDEN DIE WAREN DER TARIFSTELLE 22.09 C I MIT URSPRUNG IN DEN AKP-STAATEN ZOLLFREI ZUR EINFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT ZUGELASSEN , UND ZWAR UNTER BEDINGUNGEN , DIE EINE ENTWICKLUNG DER TRADITIONELLEN HANDELSSTRÖME ZWISCHEN DEN AKP-STAATEN UND DER GEMEINSCHAFT EINERSEITS UND ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ANDERERSEITS GESTATTEN .

ARTIKEL 2

A ) ZUR ANWENDUNG VON ARTIKEL 1 SETZT DIE GEMEINSCHAFT ABWEICHEND VON ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DES ABKOMMENS JÄHRLICH DIE MENGEN FEST , DIE ZOLLFREI EINGEFÜHRT WERDEN KÖNNEN ; SIE LEGT DABEI DIE GRÖSSTEN JÄHRLICHEN MENGEN ZUGRUNDE , DIE AUS DEN AKP-STAATEN IM LAUFE DER LETZTEN DREI JAHRE , FÜR DIE STATISTIKEN VORLIEGEN , IN DIE GEMEINSCHAFT EINGEFÜHRT WORDEN SIND , ZUZUEGLICH EINER JÄHRLICHEN WACHSTUMSRATE VON 40 % AUF DEM MARKT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND VON 18 % AUF DEN ANDEREN MÄRKTEN DER GEMEINSCHAFT .

B ) FALLS DIE ANWENDUNG VON BUCHSTABE A ) DIE ENTWICKLUNG EINES TRADITIONELLEN HANDELSSTROMS ZWISCHEN DEN AKP-STAATEN UND EINEM MITGLIEDSTAAT BEHINDERT , ERGREIFT DIE GEMEINSCHAFT DIE GEEIGNETEN MASSNAHMEN ZUR BEHEBUNG DIESER SITUATION .

C ) SOLLTE DER VERBRAUCH VON RUM IN DEN MITGLIEDSTAATEN ERHEBLICH ZUNEHMEN , SO VERPFLICHTET SICH DIE GEMEINSCHAFT , DEN IN DIESEM PROTOKOLL FESTGELEGTEN JÄHRLICHEN PROZENTSATZ DER ERHÖHUNG ERNEUT ZU PRÜFEN .

D ) DIE GEMEINSCHAFT ERKLÄRT SICH BEREIT , ENTSPRECHENDE KONSULTATIONEN DURCHZUFÜHREN , BEVOR SIE DIE IN BUCHSTABE B ) VORGESEHENEN MASSNAHMEN ERLÄSST .

E ) DIE GEMEINSCHAFT ERKLÄRT SICH FERNER BEREIT , ZUSAMMEN MIT DEN BETREFFENDEN AKP-STAATEN NACH MASSNAHMEN ZU SUCHEN , DIE EINE AUSWEITUNG DER RUMVERKÄUFE DIESER STAATEN AUF DEN NICHT TRADITIONELLEN MÄRKTEN ERMÖGLICHEN KÖNNTEN .

ARTIKEL 3

UM DIESE ZIELE ZU ERREICHEN , KOMMEN DIE VERTRAGSPARTEIEN ÜBEREIN , SICH IN EINER GEMISCHTEN GRUPPE MITEINANDER ZU BESPRECHEN , DEREN AUFGABE ES IST , DIE SPEZIFISCHEN PROBLEME , DIE BEI DER ANWENDUNG DIESES PROTOKOLLS AUFTRETEN KÖNNTEN , LAUFEND ZU PRÜFEN .

ARTIKEL 4

DIE GEMEINSCHAFT HILFT DEN AKP-STAATEN AUF DEREN ANTRAG IM RAHMEN DES TITELS I KAPITEL 3 IHRE RUMVERKÄUFE AUF DEN TRADITIONELLEN UND NICHT TRADITIONELLEN MÄRKTEN DER GEMEINSCHAFT ZU FÖRDERN UND AUSZUWEITEN .

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