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Document 21978D1230(03)

Beschluß Nr. 1/78 des Gemischten Ausschusses EWG-Island vom 6. Dezember 1978 zur Ersetzung der Rechnungseinheit durch die Europäische Rechnungseinheit in Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

ABl. L 376 vom 30.12.1978, p. 8–9 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1984

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1978/1(12)/oj

21978D1230(03)

Beschluß Nr. 1/78 des Gemischten Ausschusses EWG-Island vom 6. Dezember 1978 zur Ersetzung der Rechnungseinheit durch die Europäische Rechnungseinheit in Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Amtsblatt Nr. L 376 vom 30/12/1978 S. 0008 - 0009


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3167/78 DES RATES vom 19. Dezember 1978 über die Anwendung des Beschlusses Nr. 1/78 des Gemischten Ausschusses EWG-Island zur Ersetzung der Rechnungseinheit durch die Europäische Rechnungseinheit in Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island (1), ist am 22. Juli 1972 unterzeichnet worden und am 1. April 1973 in Kraft getreten.

Gemäß Artikel 28 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, das Bestandteil dieses Abkommens ist, hat der Gemischte Ausschuß EWG-Island den Beschluß Nr. 1/78 zur Ersetzung der Rechnungseinheit durch die Europäische Rechnungseinheit in Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 gefasst.

Dieser Beschluß soll in der Gemeinschaft Anwendung finden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluß Nr. 1/78 des Gemischten Ausschusses EWG-Island findet in der Gemeinschaft Anwendung.

Der Wortlaut des Beschlusses ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1978.

In Namen des Rates

Der Präsident

H.-D. GENSCHER (1)ABl. Nr. L 301 vom 31.12.1972, S. 2.

BESCHLUSS Nr. 1/78 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom 6. Dezember 1978 zur Ersetzung der Rechnungseinheit durch die Europäische Rechnungseinheit in Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS

gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island,

gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, nachstehend "Protokoll Nr. 3" genannt, insbesondere auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Rechnungseinheit entspricht nicht mehr der derzeitigen internationalen Währungslage ; es ist daher erforderlich, eine Alternative zu finden, nach der die Feststellung, wann Formblätter EUR. 2 anstelle von Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 verwendet werden können und wann kein Ursprungsnachweis notwendig ist, auch in Zukunft auf einer gemeinsamen Wertgrundlage getroffen werden kann.

Die Gemeinschaft schlägt vor, die Rechnungseinheit ab 1. Januar 1979 durch die Europäische Rechnungseinheit zu ersetzen.

Es ist angebracht, die Europäische Rechnungseinheit als gemeinsame Wertgrundlage zu nehmen.

Aus administrativen und wirtschaftlichen Gründen muß diese gemeinsame Wertgrundlage für Zeiträume von mindestens jeweils zwei Jahren unverändert bleiben ; die zu verwendende Europäische Rechnungseinheit ist ausnahmsweise zu einem Stichtag festzustellen, welcher alle zwei Jahre anzupassen ist.

Es ist wünschenswert, eine Verminderung der Währungsbeträge der gemeinsamen Wertgrundlage gegenüber den geltenden Werten zu vermeiden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3 des Protokolls Nr. 3 erhält folgende Fassung:

"(1) Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls ist das Abkommen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach Island bei Vorlage eines der folgenden Nachweise anzuwenden: a) einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1, nachstehend Bescheinigung EUR. 1 genannt, deren Muster im Anhang V dieses Protokolls wiedergegeben ist, oder

b) eines Formblatts EUR. 2, dessen Muster im Anhang VI dieses Protokolls wiedergegeben ist, für Sendungen, die ausschließlich Ursprungserzeugnisse enthalten und deren Wert je Sendung 2 400 Europäische Rechnungseinheiten nicht überschreitet.

(2) Auf folgende Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls ist das Abkommen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach Island ohne Vorlage eines der in Absatz 1 genannten Nachweise anzuwenden: a) Waren, die in Kleinsendungen an Privatpersonen verschickt werden und deren Wert 165 Europäische Rechnungseinheiten nicht überschreitet;

b) Waren, die sich im persönlichen Gepäck Reisender befinden und deren Wert 480 Europäische Rechnungseinheiten nicht überschreitet.

Diese Bestimmungen finden nur Anwendung, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und angemeldet wird, daß diese Einfuhren den Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens entsprechen, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf.

Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Waren bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Geoder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind dabei dürfen diese Waren weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlaß geben, daß ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

(3) Beträge in nationaler Währung des Ausfuhrstaats, die den in Europäischen Rechnungseinheiten ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch den Ausfuhrstaat festgelegt und den anderen Vertragsparteien mitgeteilt. Sind die Beträge höher als die betreffenden durch den Einfuhrstaat festgelegten Beträge, so erkennt der Einfuhrstaat sie an, wenn die Waren in der Währung des Ausfuhrstaats in Rechnung gestellt werden.

Wird die Ware in der Währung eines anderen Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder eines anderen in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Staates in Rechnung gestellt, so erkennt der Einfuhrstaat den vom betreffenden Staat mitgeteilten Betrag an.

(4) Für die Umrechnung der Europäischen Rechnungseinheit in nationale Währung gilt bis zum 30. April 1981 der zum 30. Juni 1978 gültige nationale Kurs der Europäischen Rechnungseinheit. Für jeden nachfolgenden Zeitraum von zwei Jahren gilt der nationale Kurs der Europäischen Rechnungseinheit, der am ersten Arbeitstag im Oktober des dem Zweijahreszeitraum vorangegangenen Jahres gültig ist."

(2) Die Absätze 4 und 5 von Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 werden zu den Absätzen 5 und 6.

(3) In Artikel 13 Absatz 2 des Protokolls Nr. 3 ist die Bezugnahme auf Artikel 8 Absatz 4 durch Bezugnahme auf Artikel 8 Absatz 5 zu ersetzen.

Artikel 2

Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 1978.

Für den Gemischten Ausschuß

Der Vorsitzende

P. DUCHATEAU

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