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Document 21977D1229(13)

    Beschluß Nr. 1/77 des Gemischten Ausschusses EWG- Norwegen zur Ergänzung und Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen und zur Aufhebung einiger Beschlüsse des Gemischten Ausschusses

    ABl. L 344 vom 29.12.1977, p. 2–59 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1984

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1977/1(8)/oj

    21977D1229(13)

    Beschluß Nr. 1/77 des Gemischten Ausschusses EWG- Norwegen zur Ergänzung und Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen und zur Aufhebung einiger Beschlüsse des Gemischten Ausschusses

    Amtsblatt Nr. L 344 vom 29/12/1977 S. 0002


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2937/77 DES RATES vom 20. Dezember 1977 zur Durchführung des Beschlusses Nr. 1/77 des Gemischten Ausschusses EWG-Norwegen zur Ergänzung und Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen und zur Aufhebung einiger Beschlüsse des Gemischten Ausschusses

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (1) ist am 14. Mai 1973 unterzeichnet worden und am 1. Juli 1973 in Kraft getreten.

    Gemäß Artikel 28 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, das Teil dieses Abkommens ist, hat der Gemischte Ausschuß EWG-Norwegen den Beschluß Nr. 1/77 zur Ergänzung und Änderung des Protokolls Nr. 3 und zur Aufhebung einiger Beschlüsse des Gemischten Ausschusses gefasst.

    Dieser Beschluß soll in der Gemeinschaft Anwendung finden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Zur Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen findet der Beschluß Nr. 1/77 des Gemischten Ausschusses in der Gemeinschaft Anwendung.

    Der Text des Beschlusses ist dieser Verordnung beigefügt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1977.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. CHABERT (1)ABl. Nr. L 171 vom 17.6.1973, S. 1.

    ANHANG

    BESCHLUSS Nr. 1/77 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom 19. Dezember 1977 zur Ergänzung und Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen und zur Aufhebung einiger Beschlüsse des Gemischten Ausschusses

    DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -

    gestützt auf das am 14. Mai 1973 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen,

    gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, insbesondere auf die Artikel 16 und 28,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die für die Anwendung des Abkommens durch das vorgenannte Protokoll festgelegten Ursprungsregeln über die Voraussetzungen, unter denen die Waren die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen erwerben, sowie über den Nachweis dieser Eigenschaft und das Verfahren zu ihrer Überprüfung sind durch mehrere Beschlüsse des Gemischten Ausschusses geändert worden. Durch andere Beschlüsse dieses Ausschusses sind bestimmte Verfahren zur Vereinfachung der Anwendung dieses Protokolls eingeführt worden.

    Es ist deshalb für die reibungslose Anwendung des Abkommens angebracht, zur Erleichterung der Aufgaben der Beteiligten und Zollbehörden sämtliche Bestimmungen in einem Text zusammenzufassen.

    Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens hat eine Empfehlung zur Änderung des Zolltarifschemas des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, nachstehend Zolltarifschema genannt, angenommen. Es ist deshalb erforderlich, die in den Anhängen II und III des Protokolls Nr. 3 wiedergegebenen Listen A und B entsprechend anzupassen und eine besondere Regel über den Ursprung von Warenzusammenstellungen aufzunehmen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Der Text von Titel II des Protokolls Nr. 3 wird durch folgenden Text ersetzt:

    "TITEL II

    Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    Artikel 8

    (1) Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls ist das Abkommen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft oder in Norwegen bei Vorlage eines der folgenden Nachweise anzuwenden: a) einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1, nachstehend Bescheinigung EUR. 1 genannt, deren Muster im Anhang V dieses Protokolls wiedergegeben ist, oder

    b) eines Formblatts EUR. 2, dessen Muster im Anhang VI dieses Protokolls wiedergegeben ist, für Sendungen, die ausschließlich Ursprungserzeugnisse enthalten und deren Wert je Sendung 1 500 Rechnungseinheiten nicht überschreitet.

    (2) Als Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls werden ohne Vorlage eines der in Absatz 1 genannten Nachweise Waren zugelassen, a) die in Kleinsendungen an Privatpersonen verschickt werden und deren Wert 100 Rechnungseinheiten nicht überschreitet,

    b) die sich im persönlichen Gepäck Reisender befinden und deren Wert 300 Rechnungseinheiten nicht überschreitet.

    Diese Bestimmungen finden nur Anwendung, sofern es sich um Einfuhren nicht kommerzieller Art handelt und angemeldet wird, daß sie den Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens entsprechen, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf.

    Als Einfuhren nicht kommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und die ausschließlich aus Waren bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum

    Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind ; dabei dürfen diese Waren weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlaß geben, daß ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

    (3) Eine Rechnungseinheit (RE) entspricht dem Wert von 0,88867088 Gramm Feingold. Bei einer Änderung der Rechnungseinheit setzen sich die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuß in Verbindung, um den Goldwert der Rechnungseinheit neu festzulegen.

    (4) Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

    (5) Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3 zum Zolltarifschema gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile, aus denen sie bestehen, Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und aus Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 % des Gesamtwerts der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

    Artikel 9

    (1) Die Bescheinigung EUR. 1 wird bei der Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats erteilt. Sie wird zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

    (2) Die Bescheinigung EUR. 1 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgestellt, wenn die Ausfuhrwaren als "Ursprungserzeugnisse" der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 dieses Protokolls angesehen werden können. Die Bescheinigung EUR. 1 wird von den Zollbehörden Norwegens ausgestellt, wenn die Ausfuhrwaren als "Ursprungserzeugnisse" Norwegens im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 dieses Protokolls angesehen werden können.

    (3) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Norwegens sind befugt, die Bescheinigungen EUR. 1 unter den Voraussetzungen der in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Abkommen zu erteilen, wenn die Ausfuhrwaren als "Ursprungserzeugnisse" der Gemeinschaft, Norwegens oder Finnlands, Islands, Österreichs, Portugals, Schwedens oder der Schweiz im Sinne von Artikel 2 und gegebenenfalls von Artikel 3 dieses Protokolls angesehen werden können und sofern sich die Waren, auf die sich diese Bescheinigungen EUR. 1 beziehen, in der Gemeinschaft oder in Norwegen befinden.

    Bei Anwendung des Artikels 2 und gegebenenfalls des Artikels 3 dieses Protokolls werden die Bescheinigungen EUR. 1 bei Vorlage der zuvor erteilten Bescheinigungen EUR. 1 von den Zollbehörden der Staaten erteilt, in denen die Waren sich vor der Wiederausfuhr in unverändertem Zustand befinden oder die in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Be- oder Verarbeitungen erfahren haben.

    (4) Die Bescheinigung EUR. 1 darf nur erteilt werden, wenn sie als Urkunde für die Gewährung der im Abkommen vorgesehenen Vorzugsbehandlung dienen soll.

    In dem von den Zollbehörden auszufuellenden Feld der Bescheinigungen EUR. 1 ist der Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung EUR. 1 anzugeben.

    (5) Ausnahmsweise kann die Bescheinigung EUR. 1 auch nach Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, erteilt werden, wenn sie infolge eines Irrtums, unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht erteilt worden ist.

    Die Zollbehörden können eine Bescheinigung EUR. 1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

    Nachträglich ausgestellte Bescheinigungen EUR. 1 müssen einen der folgenden Vermerke tragen : "NACHTRAEGLICH AUSGESTELLT", "DÉLIVRÉ A POSTERIORI", "RILASCIATO A POSTERIORI", "AFGEGEVEN A POSTERIORI", "ISSÜD RETROSPECTIVELY", "UDSTEDT EFTERFÖLGENDE", "ANNETTU JÄLKIKÄTEEN", "UTGEFID EFTIRA", "UTSTEDT SENERE", "EMITIDO A POSTERIORI", "UTFÄRDAT I EFTERHAND".

    (6) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Bescheinigung EUR. 1 kann der Ausführer bei der Zollbehörde, die sie ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen, das an Hand der bei der Zollbehörde befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen : "DUPLIKAT", "DUPLICATA", "DUPLICATO", "DUPLICAAT", "DUPLICATE", "KAKSOISKAPPALE", "SAMRIT", "SEGUNDA VIA".

    Das Duplikat erhält das Datum des Originals und gilt von diesem Tage ab.

    (7) Die in den Absätzen 5 und 6 genannten Vermerke werden im Feld "Bemerkungen" der Bescheinigung EUR. 1 eingetragen.

    (8) Eine oder mehrere Bescheinigungen EUR. 1 können stets durch eine oder mehrere Bescheinigungen EUR. 1 ersetzt werden, sofern dies durch die Zollstelle erfolgt, bei der sich die Waren befinden.

    (9) Die Zollbehörden können zur Prüfung, ob die in den Absätzen 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfuellt sind, alle Beweismittel verlangen oder alle Kontrollmaßnahmen durchführen, die ihnen zweckdienlich erscheinen.

    Artikel 10

    (1) Die Bescheinigung EUR. 1 wird nur auf schriftlichen Antrag erteilt, der unter der Verantwortlichkeit des Ausführers von diesem oder von seinem bevollmächtigten Vertreter auf dem Formblatt zu stellen ist, dessen Muster im Anhang V dieses Protokolls wiedergegeben ist und das entsprechend diesem Protokoll auszufuellen ist.

    (2) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats achten darauf, daß das in Absatz 1 erwähnte Formblatt ordnungsgemäß ausgefuellt wird. Sie überprüfen insbesondere, ob die Angaben im Feld "Warenbezeichnung" so eingetragen sind, daß jede Möglichkeit eines mißbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck ist die Warenbezeichnung ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefuellt, so ist unter der letzten Zeile ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefuellte Teil durchzustreichen.

    (3) Da die Bescheinigung EUR. 1 die Beweisurkunde für die Gewährung der im Abkommen vorgesehenen Vorzugsbehandlung hinsichtlich der Zölle und Kontingente darstellt, müssen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats den Ursprung der Waren sowie die übrigen Angaben in der Bescheinigung EUR. 1 nachprüfen.

    (4) Der Ausführer oder sein Vertreter fügt dem Antrag alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür bei, daß für die Ausfuhrwaren eine Bescheinigung EUR. 1 ausgestellt werden kann.

    (5) Wenn eine Bescheinigung EUR. 1 gemäß Artikel 9 Absatz 5 dieses Protokolls nach der tatsächlichen Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, ausgestellt wird, muß der Ausführer auf dem in Absatz 1 genannten Antrag: - den Versandort und -tag der Waren angeben, auf die sich die Bescheinigung EUR. 1 bezieht;

    - bestätigen, daß bei der Ausfuhr der betreffenden Waren keine Bescheinigung EUR. 1 ausgestellt worden ist ; die Gründe sind anzugeben.

    (6) Die Anträge auf Bescheinigungen EUR. 1 und die in Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieses Protokolls genannten Bescheinigungen EUR. 1, auf deren Vorlage neue Bescheinigungen EUR. 1 erteilt werden, sind von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.

    Artikel 11

    (1) Die Bescheinigung EUR. 1 ist auf dem Formblatt auszustellen, dessen Muster im Anhang V dieses Protokolls wiedergegeben ist. Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren Sprachen zu drucken, in denen das Abkommen verfasst ist. Die Bescheinigung EUR. 1 ist in einer dieser Sprachen auszufuellen und muß den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats entsprechen. Wird sie handschriftlich ausgefuellt, so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.

    (2) Die Bescheinigung EUR. 1 hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weisses, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 Gramm zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.

    (3) Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Norwegen können sich den Druck der Bescheinigungen EUR. 1 vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß in jeder Bescheinigung EUR. 1 auf die Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung EUR. 1 muß den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

    Artikel 12

    (1) Die Bescheinigung EUR. 1 muß innerhalb einer Frist von vier Monaten, nachdem sie durch die Zollbehörde des Ausfuhrstaats erteilt worden ist, der Zollbehörde des Einfuhrstaats vorgelegt werden, bei der die Waren nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften gestellt werden. Diese Zollbehörden können eine Übersetzung verlangen. Sie können ausserdem verlangen, daß die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, daß die Waren die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfuellen.

    (2) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 3 dieses Protokolls wird eine zerlegte Ware der Kapitel 84 und 85 des Zolltarifschemas auf Antrag des Zollanmelders als eine Ware betrachtet, wenn sie unter den von den zuständigen Behörden festgelegten Voraussetzungen in Teilsendungen eingeführt und wenn bei der Einfuhr der ersten Teilsendung eine Bescheinigung EUR. 1 für die vollständige Ware vorgelegt wird.

    (3) Bescheinigungen EUR. 1, die den Zollbehörden des Einfuhrstaats nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Anwendung der Vorzugsbehandlung angenommen werden, wenn die Fristüberschreitung eine Folge höherer Gewalt oder ausserordentlicher Umstände ist.

    In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrstaats die Bescheinigung EUR. 1 annehmen, wenn ihnen die Waren vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

    (4) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in der Bescheinigung EUR. 1 und den Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfuellung der Einfuhrförmlichkeiten für die Waren vorgelegt werden, wird die Bescheinigung EUR. 1 nicht allein dadurch nichtig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, daß die Bescheinigung EUR. 1 sich auf die gestellten Waren bezieht.

    (5) Die Bescheinigungen EUR. 1 werden von den Zollbehörden des Einfuhrstaats nach den dort geltenden Vorschriften aufbewahrt.

    (6) Der Nachweis, daß die in Artikel 7 dieses Protokolls genannten Voraussetzungen erfuellt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrstaats vorgelegt werden: a) ein einziges, in dem Ausfuhrstaat ausgefertigtes Frachtpapier, mit dem die Beförderung durch den Durchfuhrstaat erfolgt ist;

    b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrstaats ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben: - genaue Warenbeschreibung,

    - Zeitpunkt des Ent- und Verladens der Waren, gegebenenfalls unter Angabe des benutzten Schiffes,

    - die Bescheinigung der Bedingungen, unter denen sich die Waren im Durchfuhrstaat aufgehalten haben;

    c) falls diese Papiere nicht vorhanden sind, alle anderen beweiskräftigen Unterlagen.

    Artikel 13

    (1) In Abweichung von Artikel 9 Absätze 1 bis 6 und Artikel 10 Absätze 1 und 6 dieses Protokolls wird ein vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung der Bescheinigung EUR. 1 nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften angewandt.

    (2) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können einem Ausführer (Exporteur), nachstehend "ermächtigter Ausführer" genannt, der die Voraussetzungen von Absatz 3 erfuellt und Waren ausführen will, für die eine Bescheinigung EUR. 1 ausgestellt werden kann, zum Zweck der Ausstellung einer Bescheinigung EUR. 1 unter den Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absätze 1 bis 4 und von Artikel 12 Absatz 2 dieses Protokolls gestatten, daß im Zeitpunkt der Ausfuhr bei der Zollstelle des Ausfuhrstaats auf die Gestellung der Ware und auf die Vorlage des Antrags auf Ausstellung einer Bescheinigung EUR. 1 verzichtet wird.

    Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können bestimmte Warenarten von den in Absatz 1 vorgesehenen Erleichterungen ausschließen.

    (3) Die Bewilligung gemäß Absatz 2 wird nur einem Ausführer erteilt, der häufig Waren ausführt und der jede Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Waren bietet, die die Zollbehörden für erforderlich halten.

    Die Zollbehörden verweigern die Bewilligung einem Ausführer, der nicht die Gewähr bietet, die sie für erforderlich halten.

    Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie sind hierzu verpflichtet, wenn der ermächtigte Ausführer die Voraussetzungen nicht mehr erfuellt oder die verlangte Gewähr nicht mehr bietet.

    (4) Die Zollbehörden legen in der Bewilligung fest, daß das Feld Nr. 11 "Sichtvermerk der Zollbehörde" der Bescheinigung EUR. 1 a) entweder im voraus mit dem Abdruck des Stempels der zuständigen Zollstelle des Ausfuhrstaats sowie der eigenhändigen Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle oder des Abdrucks dieser Unterschrift versehen wird oder

    b) von dem ermächtigten Ausführer mit dem Abdruck eines von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats zugelassenen Sonderstempels versehen wird, der dem Muster im Anhang VII dieses Protokolls entspricht. Dieser Abdruck kann in die Formblätter eingedruckt werden.

    Das Feld Nr. 11 "Sichtvermerk der Zollbehörde" der Bescheinigung EUR. 1 wird vom ermächtigten Ausführer gegebenenfalls vervollständigt.

    (5) In den Fällen des Absatzes 4 Buchstabe a) enthält das Feld Nr. 7 "Bemerkungen" der Bescheinigung EUR. 1 einen der folgenden Vermerke : "Vereinfachtes Verfahren", "Forenklet procedure", "Simplified procedure", "Procédure simplifiée", "Procedura semplificata", "Vereenvoudigde procedure", "Yksinkertaistettu menettely", "Einföldun afgreidslu", "Forenklet prosedyre", "Procedimento simplificado", "Förenklad procedur". Der ermächtigte Ausführer vermerkt gegebenenfalls im Feld Nr. 13 "Ersuchen um Nachprüfung" der Bescheinigung EUR. 1 die Bezeichnung und Anschrift der für die Prüfung der Bescheinigung EUR. 1 zuständigen Zollbehörde.

    (6) Die Zollbehörden vermerken in der Bewilligung insbesondere: a) die Voraussetzungen, nach denen die Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen EUR. 1 zu stellen sind;

    b) die Voraussetzungen, nach denen diese Anträge sowie die Bescheinigungen EUR. 1, auf deren Grundlage nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieses Protokolls weitere Bescheinigungen EUR. 1 ausgestellt wurden, für mindestens zwei Jahre aufzubewahren sind;

    c) ausserdem in den Fällen des Absatzes 4 Buchstabe b) die Zollbehörden, die für die nachträgliche Kontrolle im Sinne des nachstehenden Artikels 17 zuständig sind.

    Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können für den Fall des vereinfachten Verfahrens die Verwendung von Bescheinigungen EUR. 1 vorschreiben, die mit einem Unterscheidungszeichen versehen sind.

    (7) Der ermächtigte Ausführer kann verpflichtet werden, die Zollbehörden nach einem von diesen festgelegten Verfahren von dem beabsichtigten Versand der Waren zu unterrichten, um der zuständigen Zollstelle die Möglichkeit zu geben, vor dem Versand der Ware eine Kontrolle durchzuführen.

    Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können bei den ermächtigten Ausführern jede Kontrolle vornehmen, die sie für erforderlich halten. Diese haben die Kontrollen zu dulden.

    (8) Dieser Artikel lässt die Anwendung von Vorschriften der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und Norwegens über die Zollförmlichkeiten und den Gebrauch von Zollpapieren unberührt.

    Artikel 14

    (1) Das Formblatt EUR. 2 ist unter der Verantwortlichkeit des Ausführers von diesem oder von seinem bevollmächtigten Vertreter auszufuellen und zu unterzeichnen. Es ist auf dem Formblatt auszufuellen, dessen Muster im Anhang VI wiedergegeben ist. Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren der Sprachen zu drucken, in denen das Abkommen verfasst ist. Es ist in einer dieser Sprachen auszufuellen und muß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats entsprechen. Wird es handschriftlich ausgefuellt, so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift geschehen.

    (2) Für jede Sendung ist ein Formblatt EUR. 2 auszufuellen.

    (3) Das Formblatt EUR. 2 hat das Format 210 × 148 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weisses, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 64 Gramm zu verwenden.

    (4) Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Norwegen können sich den Druck der Formblätter EUR. 2 vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß in jedem Formblatt auf die Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Formblatt muß den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

    (5) Sind die Waren der Sendung bereits im Ausfuhrstaat unter Zugrundelegung der Begriffsbestimmung für "Ursprungserzeugnisse" überprüft worden, kann der Ausführer im Feld "Bemerkungen" des Formblatts EUR. 2 auf diese Überprüfung hinweisen.

    (6) Der Ausführer, der ein Formblatt EUR. 2 ausgefuellt hat, hat auf Verlangen der Zollbehörde des Ausfuhrstaats alle Nachweise über die Verwendung dieses Formblatts zu erbringen.

    Artikel 15

    (1) Werden Waren aus der Gemeinschaft oder aus Norwegen zu einer Ausstellung in einen anderen, in Artikel 2 dieses Protokolls nicht genannten Staat versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr nach Norwegen oder in die Gemeinschaft verkauft, so ist das Abkommen bei der Einfuhr auf sie anzuwenden, sofern sie die Voraussetzungen dieses Protokolls für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Norwegens erfuellen und sofern den zuständigen Zollbehörden nachgewiesen wird, daß a) ein Ausführer diese Waren aus der Gemeinschaft oder aus Norwegen in den Staat der Ausstellung gesandt und dort ausgestellt hat,

    b) dieser Ausführer die Waren einem Empfänger in Norwegen oder in der Gemeinschaft verkauft oder überlassen hat,

    c) die Waren während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand nach Norwegen oder in die Gemeinschaft versandt worden sind, in dem sie zur Ausstellung gesandt wurden,

    d) die Waren von dem Zeitpunkt ab, an dem sie zur Austellung gesandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.

    (2) Den Zollbehörden ist eine Bescheinigung EUR. 1 unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. In der Bescheinigung EUR. 1 sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher schriftlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Waren und die Umstände verlangt werden, unter denen sie ausgestellt worden sind.

    (3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, landwirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Waren unter Zollüberwachung bleiben ; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Waren in Läden oder Geschäftslokalen.

    Artikel 16

    (1) Um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Titels zu gewährleisten, leisten die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Norwegen einander durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Überprüfung der Echtheit und Richtigkeit der Bescheinigungen EUR. 1 einschließlich der Bescheinigungen EUR. 1 nach Artikel 9 Absatz 3 dieses Protokolls, sowie der von den Ausführern auf den Formblättern EUR. 2 abgegebenen Erklärungen.

    (2) Der Gemischte Ausschuß ist ermächtigt, die erforderlichen Beschlüsse zu fassen, damit die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in der Gemeinschaft und in Norwegen rechtzeitig angewandt werden können.

    (3) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten und Norwegens teilen einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Musterabdrucke der von ihren Zollstellen bei der Ausstellung der Bescheinigungen EUR. 1 verwendeten Stempel mit.

    (4) Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Vorzugsbehandlung für eine Ware zu erlangen.

    Dieser Absatz gilt sinngemäß in den Fällen, in denen von den in Artikel 13 dieses Protokolls vorgesehenen Verfahren Gebrauch gemacht wird.

    (5) Die Mitgliedstaaten und Norwegen treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, daß von einer Bescheinigung EUR. 1 begleitete Waren, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Hoheitsgebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen Behandlungen unterzogen werden, die zu ihrer Erhaltung notwendig sind.

    (6) Wenn mit einer Bescheinigung EUR. 1 in eine Freizone eingeführte Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Norwegens einer Be- oder Verarbeitung unterzogen werden, müssen die zuständigen Zollbehörden auf Antrag des Ausführers eine neue Bescheinigung EUR. 1 erteilen, wenn die vorgenommene Be- oder Verarbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.

    Artikel 17

    (1) Die nachträgliche Prüfung der Bescheinigungen EUR. 1 oder der Formblätter EUR. 2 erfolgt stichprobenweise ; sie wird immer dann vorgenommen, wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren haben.

    (2) Zur Anwendung von Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrstaats die Bescheinigung EUR. 1 oder das Formblatt EUR. 2 oder eine Fotokopie dieser Bescheinigung oder dieses Formblatts an die Zollbehörden des Ausfuhrstaats zurück und geben dabei gegebenenfalls die formalen oder sachlichen Gründe an, die eine Untersuchung rechtfertigen. Wenn die Rechnung vorgelegt worden ist, fügen sie diese oder eine Kopie derselben der Bescheinigung EUR. 1 oder dem Formblatt EUR. 2 bei ; sie teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Bescheinigung EUR. 1 oder im Formblatt EUR. 2 schließen lassen.

    Wenden die Zollbehörden des Einfuhrstaats bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung das Abkommen nicht an, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Waren freigeben.

    (3) Das Ergebnis der nachträglichen Prüfung ist der Zollbehörde des Einfuhrstaats baldmöglichst mitzuteilen. Anhand des Ergebnisses muß sich feststellen lassen, ob die beanstandete Bescheinigung EUR. 1 oder das Formblatt EUR. 2 für die tatsächlich ausgeführten Waren gilt und ob diese Waren wirklich unter die Vorzugsbehandlung fallen.

    Können die Zollbehörden des Einfuhrstaats und des Ausfuhrstaats die Beanstandungen nicht klären oder treten dadurch Fragen der Auslegung dieses Protokolls auf, so werden diese Fälle dem Zollausschuß vorgelegt.

    Um eine nachträgliche Überprüfung der Bescheinigungen EUR. 1 zu ermöglichen, müssen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats die Ausfuhrpapiere bzw. die an ihrer Stelle verwendeten Kopien mindestens zwei Jahre lang aufbewahren."

    Artikel 2

    Der Text der Artikel 23, 24 und 25 von Protokoll Nr. 3 wird durch folgenden Text ersetzt:

    "Artikel 23

    (1) Unbeschadet des Artikels 1 des Protokolls Nr. 2 können Waren, die denen entsprechen, auf die das Abkommen Anwendung findet, und die zur Herstellung von Waren verwendet werden, für die eine Bescheinigung EUR. 1 ausgestellt oder ein Formblatt EUR. 2 ausgefuellt wird, nur dann Gegenstand irgendeiner Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen sein, wenn sie Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Norwegens oder eines der sechs anderen in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Staaten sind.

    (2) Unbeschadet des Artikels 1 des Protokolls Nr. 2 können Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung oder in Irland, die zur Herstellung von Waren gemäß den Bedingungen des Artikels 25 Absatz 1 dieses Protokolls verwendet werden, in dem Staat, in dem die genannte Herstellung erfolgt, bis zum 30. Juni 1977 nicht Gegenstand irgendeiner Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen sein.

    (3) In diesem und in den folgenden Artikeln umfasst der Ausdruck "Zölle" auch die Abgaben zollgleicher Wirkung.

    Artikel 24

    (1) Aus den Bescheinigungen EUR. 1 geht gegebenenfalls hervor, daß die Waren, auf die sie sich beziehen, die Ursprungseigenschaft erworben haben und daß jede zusätzliche Be- oder Verarbeitung unter den in Artikel 25 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Voraussetzungen erfolgt ist ; diese Regelung gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der auf diese Waren zu erhebende Zoll zwischen der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und Irland einerseits und Norwegen andererseits abgeschafft ist.

    (2) In allen anderen Fällen lassen die Bescheinigungen EUR. 1 gegebenenfalls die Wertsteigerung erkennen, die in jedem der folgenden Gebiete erzielt worden ist: - der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung,

    - Irland,

    - Dänemark, dem Vereinigten Königreich,

    - Norwegen,

    - jedem der sechs anderen in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Länder.

    Artikel 25

    (1) Bei der Einfuhr nach Norwegen, Dänemark oder dem Vereinigten Königreich können die in Norwegen oder in den beiden anderen Staaten geltenden Zolltarifbestimmungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 des Abkommens auf folgende Waren angewandt werden: a) auf Waren, die die Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellen und für die eine Bescheinigung EUR. 1 erteilt wurde, aus der hervorgeht, daß die Waren ihre Ursprungseigenschaft ausschließlich in Norwegen, in den beiden anderen vorgenannten Staaten oder in den sechs anderen in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Staaten erworben haben und daß jede zusätzliche Be- oder Verarbeitung ausschließlich dort erfolgt ist;

    b) auf Waren, die die Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellen - ausgenommen die in den Kapiteln 50 bis 62 genannten Waren - und für die eine Bescheinigung EUR. 1 erteilt wurde, aus der hervorgeht, 1. daß sie durch die Be- oder Verarbeitung von Waren entstanden sind, die zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr aus der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung oder aus Irland dort bereits die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen erworben hatten,

    2. daß der in Norwegen, in den beiden anderen vorgenannten Staaten oder in den sechs anderen in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Staaten erworbene Wertzuwachs 50 % oder mehr des Wertes dieser Waren darstellt;

    c) auf Waren der Spalte 2 der folgenden Liste, die die Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellen und für die eine Bescheinigung EUR. 1 erteilt wurde, aus der hervorgeht, daß sie durch die Be- oder Verarbeitung von Waren entstanden sind, die in Spalte 1 der gleichen Liste aufgeführt sind und zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr aus der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung oder aus Irland dort bereits die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen erworben hatten.

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    Dieser Absatz gilt nur für Waren, für die auf Grund dieses Abkommens und der ihm beigefügten Protokolle die Zölle bei Ablauf des für jede Ware vorgesehenen Zeitraums für den Abbau der Zölle beseitigt werden. Nach Ablauf des für jede Ware vorgesehenen Zeitraums für den Abbau der Zölle findet er auf diese Waren nicht mehr Anwendung.

    (2) Bei Anwendung von Absatz 1 können die Bescheinigungen EUR. 1 sowie die Formblätter EUR. 2 mit einem der folgenden Vermerke versehen werden : "ART. 25.1 GEGEBEN", "APPLICATION ART. 25.1", "APPLICAZIONE ART. 25.1", "ART. 25.1 VOLDAAN", "ART. 25.1 SATISFIED", "ART. 25.1 OPFYLDT", "25.1 ARTIKLAA SOVELLETTU", "AKVÄDUM 25.1 FULLNAEGT", "ART. 25.1 OPPFYLLT", "ART. 25.1 CUMPRIDO", "ART. 25.1 TILLÄMPLIG".

    Diese Vermerke werden im Feld "Bemerkungen" der Bescheinigung EUR. 1 und des Formblattes EUR. 2 eingetragen und sind auf den Bescheinigungen EUR. 1 gültig, wenn sie mit dem Stempelabdruck der zuständigen Zollstelle versehen sind.

    (3) Wenn im Rahmen des vereinfachten Verfahrens Absatz 2 angewendet wird, werden die in diesem Absatz bezeichneten Angaben entweder durch Hinzufügen eines Abdrucks des Stempels der zuständigen Zollstelle des Ausfuhrstaats oder des Sonderstempels nach Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b) dieses Protokolls bestätigt ; letzterer kann in der Bescheinigung EUR. 1 eingedruckt sein.

    (4) In anderen als den im Absatz 1 genannten Fällen können Norwegen und die Gemeinschaft jeweils Übergangsmaßnahmen treffen, damit die in Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens genannten Zölle nicht von dem Wert erhoben werden, der dem Wert von Ursprungserzeugnissen Norwegens oder der Gemeinschaft entspricht, die zur Herstellung anderer die Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellender Waren verwendet wurden und die anschließend entweder nach Norwegen oder in die Gemeinschaft eingeführt werden."

    Artikel 3

    Die Anhänge I, II, III und V des Protokolls Nr. 3 werden durch die Anhänge I, II, III und V im Anhang zu diesem Beschluß ersetzt.

    Die Anhänge VI und VII zu diesem Beschluß werden dem Protokoll Nr. 3 angefügt.

    Artikel 4

    Dieser Beschluß ersetzt folgende Beschlüsse des Gemischten Ausschusses: 1. Beschluß Nr. 3/73 zur Festlegung der Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Zollbereich zur Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Norwegen (1);

    2. Beschluß Nr. 4/73 betreffend das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (2);

    3. Beschluß Nr. 5/73 über Vermerke in den Warenverkehrsbescheinigungen A.W.1 in Anhang VI des Protokolls Nr. 3 (3);

    4. Beschluß Nr. 6/73 zur Ergänzung und Änderung der Artikel 24 und 25 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (4);

    5. Beschluß Nr. 7/73 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen und des Beschlusses Nr. 3/73 des Gemischten Ausschusses zur Festlegung der Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Zollbereich (5);

    6. Beschluß Nr. 8/73 zur Änderung des Anhangs II des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (6);

    7. Beschluß Nr. 1/74 zur Ergänzung und Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (7);

    8. Beschluß Nr. 2/74 zur Einführung eines vereinfachten Verfahrens für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 (8);

    9. Beschluß Nr. 3/74 zur Ergänzung und Änderung der dem Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen als Anhang beigefügten Listen A und B (9); (1)ABl. Nr. L 347 vom 17.12.1973, S. 2. (2)ABl. Nr. L 347 vom 17.12.1973, S. 6. (3)ABl. Nr. L 347 vom 17.12.1973, S. 11. (4)ABl. Nr. L 347 vom 17.12.1973, S. 43. (5)ABl. Nr. L 365 vom 31.12.1973, S. 144. (6)ABl. Nr. L 365 vom 31.12.1973, S. 170. (7)ABl. Nr. L 224 vom 13.8.1974, S. 27. (8)ABl. Nr. L 224 vom 13.8.1974, S. 28. (9)ABl. Nr. 352 vom 28.12.1974, S. 17.

    10. Beschluß Nr. 1/75 zur Änderung von Artikel 23 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (1);

    11. Beschluß Nr. 2/75 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sowie des Beschlusses Nr. 3/73 des Gemischten Ausschusses und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 4/73 des Gemischten Ausschusses (2);

    12. Beschluß Nr. 1/76 zur Änderung der Liste A, die dem Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen als Anhang beigefügt ist (3);

    13. Beschluß Nr. 2/76 zur Ergänzung und Änderung der dem Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen als Anhang beigefügten Listen A und B sowie der Liste in Artikel 25 dieses Protokolls (4);

    14. Beschluß Nr. 3/76 zur Ergänzung von Anmerkung 11 zu Artikel 23 in Anhang I des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (5).

    Artikel 5

    Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1977.

    Für den Gemischten Ausschuß

    Der Vorsitzende

    P. DUCHATEAU (1)ABl. Nr. L 338 vom 31.12.1975, S. 38. (2)ABl. Nr. L 338 vom 31.12.1975, S. 40. (3)ABl. Nr. L 215 vom 7.8.1976, S. 8. (4)ABl. Nr. L 328 vom 26.11.1976, S. 26. (5)ABl. Nr. L 328 vom 26.11.1976, S. 32.

    ANHANG

    ANHANG I ERLÄUTERUNGEN

    Anmerkung 1 - zu Artikel 1:

    Die Begriffe "die Gemeinschaft" und "Norwegen" umfassen auch die Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bzw. die Hoheitsgewässer Norwegens.

    Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich der Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Gebietes des Staates, zu dem sie gehören, wenn sie die in Anmerkung 5 enthaltenen Voraussetzungen erfuellen.

    Anmerkung 2 - zu den Artikeln 1, 2 und 3:

    Bei der Feststellung, ob eine Ware ein Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft oder Norwegens oder eines der anderen in Artikel 2 genannten Länder ist, wird nicht geprüft, ob Energiestoffe, Einrichtungen, Maschinen und Werkzeuge, die zur Herstellung dieser Ware verwendet wurden, ihren Ursprung in dritten Ländern haben.

    Anmerkung 3 - zu den Artikeln 2 und 5:

    Für die Anwendung des Artikels 2 Absatz 1 Abschnitt A Buchstabe b) und Abschnitt B Buchstabe b) gilt hinsichtlich der eingetretenen Wertsteigerung die Prozentregel unter Beachtung der Sonderbestimmungen der Listen A und B. Wenn die hergestellte Ware in Liste A angeführt ist, bildet die Prozentregel also ein zusätzliches Kriterium neben dem Wechsel der Tarifnummer für das gegebenenfalls verwendete Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft. Ebenso gelten die Bestimmungen über die Unzulässigkeit der Kumulierung der in den Listen A und B vorgesehenen Prozentsätze für ein und dieselbe hergestellte Ware auch für die in den einzelnen Ländern eingetretene Wertsteigerung.

    Anmerkung 4 - zu den Artikeln 1, 2 und 3:

    Die Umschließungen und die in ihnen enthaltenen Waren werden als ein Ganzes angesehen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Umschließungen für die in ihnen verpackten Waren nicht üblich sind und unabhängig von ihrer Verwendung als Umschließung einen dauernden, selbständigen Gebrauchswert haben.

    Anmerkung 5 - zu Artikel 4 Buchstabe f):

    Der Begriff "ihre Schiffe" gilt nur für Schiffe, - die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in Norwegen im Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;

    - die die Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder die Flagge Norwegens führen;

    - die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder von Staatsangehörigen Norwegens sind oder Eigentum einer Gesellschaft, deren Hauptniederlassung im Gebiet eines dieser Staaten liegt und bei welcher der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrzahl der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Staatsangehörige Norwegens sind, wenn sich ausserdem bei Personalgesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung mindestens die Hälfte des Kapitals in der Hand der betreffenden Staaten, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder von Staatsangehörigen dieser Staaten befindet;

    - deren Schiffsführung ausschließlich aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder aus Staatsangehörigen Norwegens besteht;

    - deren Besatzung zu wenigstens 75 % aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder aus Staatsangehörigen Norwegens besteht.

    Anmerkung 6 - zu Artikel 6:

    Als Preis "ab Werk" gilt der Preis, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, einschließlich des Wertes aller verwendeten Erzeugnisse.

    Als "Zollwert" gilt der Wert, wie er in dem am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichneten Abkommen über den Zollwert der Waren festgelegt ist.

    Anmerkung 7 - zu Artikel 16 Absatz 1 und zu Artikel 22:

    Betrifft eine gemäß Artikel 9 Absatz 3 ausgestellte Bescheinigung EUR. 1 Waren, die in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden, so muß es den Zollbehörden des Bestimmungslandes möglich sein, im Rahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen Abschriften der früher für diese Waren erteilten Bescheinigungen EUR. 1 zu erhalten.

    Anmerkung 8 - zu Artikel 23:

    Unter "irgendeiner Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen" ist jede Rückerstattung oder vollständige oder teilweise Nichterhebung von Zöllen für die verwendeten Waren zu verstehen, die in einer Bestimmung vorgesehen ist, die diese Rückerstattung oder Nichterhebung ausdrücklich oder tatsächlich gestattet, wenn die aus diesen Erzeugnissen hergestellten Waren nicht für den inländischen Verbrauch bestimmt sind, sondern ausgeführt werden.

    Unter "verwendete Waren" sind alle Waren zu verstehen, für die "irgendeine Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen" auf Grund der Ausfuhr von Ursprungserzeugnissen beantragt wird, für die eine Bescheinigung EUR. 1 ausgestellt oder ein Formblatt EUR. 2 ausgefuellt wird.

    Anmerkung 9 - zu Artikel 25:

    Unter den "bestehenden Zolltarifbestimmungen" sind die Zollsätze zu verstehen, die in Dänemark, dem Vereinigten Königreich oder Norwegen am 1. Januar 1973 für die in Artikel 25 Absatz 1 erwähnten Waren angewendet werden, oder die Zollsätze, die nach dem Abkommen später für diese Waren angewendet werden, sobald sie niedriger sind als die auf die anderen Ursprungserzeugnisse Norwegens oder der Gemeinschaft angewendeten Zollsätze.

    Anmerkung 10 - zu Artikel 25:

    Werden Ursprungserzeugnisse, die nicht die Voraussetzungen des Artikels 25 Absatz 1 erfuellen, nach Dänemark, Norwegen oder dem Vereinigten Königreich eingeführt, so handelt es sich bei dem Ausgangszollsatz für die Zollsenkungen nach Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens um den Zollsatz, den der Einfuhrstaat gegenüber Drittländern am 1. Januar 1972 tatsächlich angewendet hat.

    ANHANG II

    LISTE A Liste der Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die zu einem Wechsel der Tarifnummer führen, den hergestellten Waren aber die Eigenschaft von Ursprungswaren nicht oder nur dann verleihen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfuellt sind

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    ANHANG III

    LISTE B Liste der Be- und Verarbeitungsvorgänge, die zu keinem Wechsel der Tarifnummer führen, den hergestellten Waren aber die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen

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    ANHANG V WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG

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    ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG

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    ANHANG VI

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    ANHANG VII

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