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Document 21977A0118(05)

Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien - Protokoll Nr. 1 über die technische und finanzielle Zusammenarbeit - Protokoll Nr. 2 über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in ..." oder "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen - Schlußakte - Gemeinsame Erklärungen der Vertragsparteien - Briefwechsel

ABl. L 269 vom 27.9.1978, p. 2–87 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/03/1994

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1978/2216/oj

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21977A0118(05)

Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien - Protokoll Nr. 1 über die technische und finanzielle Zusammenarbeit - Protokoll Nr. 2 über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in ..." oder "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen - Schlußakte - Gemeinsame Erklärungen der Vertragsparteien - Briefwechsel

Amtsblatt Nr. L 269 vom 27/09/1978 S. 0002 - 0087
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 7 S. 0184
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 7 S. 0184
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 12 S. 0185
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0004
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0004


KOOPERATIONSABKOMMEN zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK,

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

DER PRÄSIDENT IRLANDS,

DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND

und

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

einerseits,

DER PRÄSIDENT DER ARABISCHEN REPUBLIK SYRIEN

andererseits,

PRÄAMBEL

IN DEM WUNSCH, ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck zu bringen, ihre freundschaftlichen Beziehungen unter Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen aufrechtzuerhalten und zu verstärken,

ENTSCHLOSSEN, eine umfassende Zusammenarbeit einzuführen, die zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Syriens beitragen und dadurch die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Syrien vertiefen wird,

ENTSCHLOSSEN, unter Berücksichtigung des Entwicklungsstandes ihrer Länder die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Syrien auf dem Gebiet von Wirtschaft und Handel zu fördern und eine sichere Grundlage dieser Zusammenarbeit im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen zu gewährleisten,

IN DEM FESTEN WILLEN, ein neues Modell für die Beziehungen zwischen entwickelten Staaten und Entwicklungsstaaten, das mit den Bestrebungen der internationalen Gemeinschaft nach einer gerechteren und ausgewogeneren Wirtschaftsordnung vereinbar ist, zu schaffen,

HABEN BESCHLOSSEN, dieses Abkommen zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER:

Renaat VAN ELSLANDE,

Minister für auswärtige Angelegenheiten;

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK:

Jens CHRISTENSEN,

Botschafter,

Staatssekretär;

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND:

Hans-Dietrich GENSCHER,

Bundesminister des Auswärtigen;

DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK:

Louis de GUIRINGAUD,

Minister für auswärtige Angelegenheiten;

DER PRÄSIDENT IRLANDS:

Garret FITZGERALD,

Minister für auswärtige Angelegenheiten;

DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK:

Arnaldo FORLANI,

Minister für auswärtige Angelegenheiten;

SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG:

Gaston THORN,

Ministerpräsident und Minister für auswärtige Angelegenheiten der Regierung des Großherzogtums Luxemburg;

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE:

Max van der STÖL,

Minister für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande;

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND:

Anthony CROSLAND, MP,

Minister für auswärtige und Commonwealth-Angelegenheiten des Königreichs Großbritannien und Nordirland;

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN:

Anthony CROSLAND, MP,

Amtierender Präsident des Rates der Europäischen Gemeinschaften,

Minister für auswärtige und Commonwealth-Angelegenheiten des Königreichs Großbritannien und Nordirland;

Claude CHEYSSON,

Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften;

DER PRÄSIDENT DER ARABISCHEN REPUBLIK SYRIEN:

Mohamed IMADI,

Minister für Wirtschaft und Aussenhandel;

Artikel 1

Ziel dieses Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Syrien ist es, eine globale Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern, um zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Syriens beizutragen und die Vertiefung ihrer Beziehungen zu erleichtern. Zu diesem Zweck werden Bestimmungen und Maßnahmen für den Bereich der wirtschaftlichen, technischen und finanziellen Zusammenarbeit und für den Handel festgelegt und durchgeführt.

TITEL I WIRTSCHAFTLICHE, TECHNISCHE UND FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 2

Die Gemeinschaft und Syrien stellen eine Zusammenarbeit her mit dem Ziel, durch Maßnahmen in Ergänzung der eigenen Bemühungen Syriens zur Entwicklung dieses Landes beizutragen und die bestehenden Wirtschaftsbeziehungen auf möglichst breiter Grundlage und zum Wohle beider Vertragsparteien zu verstärken.

Artikel 3

Bei der Durchführung der in Artikel 2 genannten Zusammenarbeit werden insbesondere berücksichtigt: - die Ziele und Prioritäten der Entwicklungspläne und -programme Syriens,

- die Zweckmässigkeit, integrierte Aktionen durch abgestimmten Einsatz verschiedener Maßnahmen zu verwirklichen,

- die Zweckmässigkeit, die regionale Zusammenarbeit zwischen Syrien und anderen Staaten zu unterstützen.

Artikel 4

(1) Zweck der Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Syrien ist es, insbesondere folgende Ziele zu fördern: - eine Beteiligung der Gemeinschaft an den Bemühungen Syriens um den Ausbau der Produktion und der Wirtschaftsinfrastruktur im Hinblick auf die Diversifizierung der Struktur seiner Wirtschaft. Diese Beteiligung soll insbesondere im Rahmen der Industrialisierung Syriens und der Modernisierung der Landwirtschaft dieses Landes durchgeführt werden;

- die Vermarktung und Absatzförderung der von Syrien ausgeführten Waren;

- eine industrielle Zusammenarbeit mit dem Ziel, die Industrieproduktion Syriens auszubauen, insbesondere durch Maßnahmen, die geeignet sind, - eine Beteiligung der Gemeinschaft an der Durchführung der Programme zur industriellen Entwicklung Syriens zu fördern;

- die Organisation von Kontakten und Zusammenkünften zwischen Verantwortlichen für die Industriepolitik, Investoren und Unternehmen Syriens und der Gemeinschaft zu begünstigen, um die Anknüpfung neuer industriellen Beziehungen zu unterstützen, und zwar in Übereinstimmung mit den Zielen des Abkommens;

- den Erwerb von Patenten und sonstigem gewerblichen Eigentum zu günstigen Bedingungen durch eine Finanzierung gemäß Protokoll Nr. 1 bzw. durch geeignete andere Vereinbarungen mit Unternehmen und Einrichtungen innerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern;

- die Beseitigung der aussertariflichen bzw. nicht durch Kontingentsmaßnahmen bedingten Hemmnisse für den Zugang zu den jeweiligen Märkten zu ermöglichen;

- eine Zusammenarbeit im Bereich der Wissenschaft, der Technologie und des Umweltschutzes;

- die Beteiligung der Unternehmen der Gemeinschaft an den Forschungs-, Produktions- und Verarbeitungsprogrammen zur Erschließung der Ressourcen Syriens und an allen auf die Valorisierung dieser Ressourcen an Ort und Stelle ausgerichteten Tätigkeiten, sowie die ordnungsgemässe Erfuellung der zu diesem Zweck zwischen den jeweiligen Unternehmen geschlossenen Kooperations- und Investitionsverträgen;

- eine Zusammenarbeit auf dem Fischereisektor;

- die Förderung privater Investitionen im Interesse beider Vertragsparteien;

- eine gegenseitige Unterrichtung über die Wirtschafts- und Finanzlage und deren Entwicklung in dem für ein ordnungsgemässes Funktionieren des Abkommens erforderlichen Umfang.

(2) Die Vertragsparteien können andere Bereiche für eine Zusammenarbeit festlegen.

Artikel 5

(1) Zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens legt der Kooperationsrat die allgemeine Ausrichtung der Zusammenarbeit in regelmässigen Abständen fest.

(2) Der Kooperationsrat hat die Aufgabe, nach Mitteln und Wegen zu suchen, um die Durchführung der Zusammenarbeit in den in Artikel 4 festgelegten Bereichen zu ermöglichen. Zu diesem Zweck kann er Beschlüsse fassen.

Artikel 6

Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Finanzierung von Maßnahmen, die geeignet sind, die Entwicklung Syriens unter den im Protokoll Nr. 1 über die technische und finanzielle Zusammenarbeit angegebenen Bedingungen zu fördern und wird dabei die Möglichkeiten für eine Dreiecks-Kooperation berücksichtigen.

Artikel 7

Die Vertragsparteien erleichtern die ordnungsgemässe Erfuellung der Kooperations- und Investitionsverträge, die den beiderseitigen Interessen entsprechen und in den Rahmen des Abkommens fallen.

TITEL II HANDELSVERKEHR

Artikel 8

Ziel dieses Abkommens im Bereich des Handels ist es, den Handel zwischen den Vertragsparteien zu fördern, wobei ihrem jeweiligen Entwicklungsstand Rechnung getragen und ein besseres Gleichgewicht in ihrem Warenverkehr gewährleistet werden muß, um das Wachstumstempo des Handels Syriens zu beschleunigen und die Bedingungen für den Zugang seiner Waren zum Markt der Gemeinschaft zu verbessern.

A. Gewerbliche Erzeugnisse

Artikel 9

Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 13, 14 und 16 werden die Zölle und Abgaben gleicher Wirkung, die auf die weder in Anhang II des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft noch in Anhang A aufgeführten Waren mit Ursprung in Syrien bei der Einfuhr in die Gemeinschaft angewandt werden, nach folgendem Zeitplan abgebaut: >PIC FILE= "T0009896">

Artikel 10

(1) Für jede Ware gelten als Ausgangszollsätze, nach denen die Senkungen gemäß Artikel 9 vorgenommen werden, - für die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung : die gegenüber Syrien am 1. Januar 1975 tatsächlich erhobenen Zölle;

- für Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich : die gegenüber Syrien am 1. Januar 1972 tatsächlich erhobenen Zölle.

(2) Bei der Anwendung der nach Artikel 9 gesenkten Zollsätze wird auf die erste Dezimalstelle ab- bzw. aufgerundet.

Soweit nicht die Gemeinschaft Artikel 39 Absatz 5 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge vom 22. Januar 1972 anwendet, wird bei der Anwendung des Artikels 9 hinsichtlich der spezifischen Zölle oder des spezifischen Anteils der gemischten Zölle der Zolltarife Irlands und des Vereinigten Königreichs auf die vierte Dezimalstelle ab- bzw. aufgerundet.

Artikel 11

(1) Bei Zöllen mit einem Schutz- und einem Finanzzollanteil gilt Artikel 9 für den Schutzzollanteil.

(2) Gemäß Artikel 38 der in Artikel 10 genannten Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge ersetzt das Vereinigte Königreich die Finanzzölle und den Finanzzollanteil der Zölle durch eine inländische Abgabe.

Artikel 12

Die mengenmässigen Beschränkungen, die auf die nicht in Anhang II des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aufgeführten Waren mit Ursprung in Syrien bei der Einfuhr in die Gemeinschaft angewandt werden, sowie die Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmässige Einfuhrbeschränkungen werden am Tag des Inkrafttretens des Abkommens aufgehoben.

Artikel 13

Die Maßnahmen nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 7 der in Artikel 10 genannten Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge, die sich auf die Einfuhr von Kraftfahrzeugen und die Kraftfahrzeugmontage-Industrie in Irland beziehen, finden auf Syrien Anwendung.

Artikel 14

(1) Für die Einfuhr der nachstehend aufgeführten Waren gelten Jahresplafonds ; bei Überschreitung dieser Plafonds können die gegenüber Drittländern tatsächlich angewandten Zollsätze nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 wiederangewandt werden ; die für das Jahr des Inkrafttretens des Abkommens festgesetzten Plafonds sind jeweils neben den Waren angegeben.

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(2) Ab dem darauffolgenden Jahr werden die in Absatz 1 genannten Plafonds jährlich um 5 % angehoben.

(3) Die Gemeinschaft behält sich die Möglichkeit vor, für die Waren der Nummern 28.40 B II (Phosphate, einschließlich Polyphosphate, ausgenommen Ammoniumphosphate), 31.03 (mineralische oder chemische Phosphatdüngemittel), ex 31.05 (zusammengesetzte Düngemittel, Phosphate enthaltend), 55.05 (Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf) und des Kapitels 76 (Aluminium) des Gemeinsamen Zolltarifs Plafonds einzuführen.

(4) Sobald der Plafond für die Einfuhr einer unter diesen Artikel fallenden Ware erreicht ist, können bei der Einfuhr der betreffenden Waren die gegenüber Drittländern tatsächlich angewandten Zollsätze bis zum Ende des Kalenderjahres wiederangewendet werden.

(5) Wenn die Einfuhren in die Gemeinschaft bei einer plafondgebundenen Ware 75 % der festgesetzten Höhe erreichen, setzt die Gemeinschaft den Kooperationsrat hiervon in Kenntnis.

(6) Die in diesem Artikel vorgesehenen Plafonds werden spätestens am 31. Dezember 1979 aufgehoben.

Artikel 15

(1) Die Gemeinschaft behält sich vor, die Regelung für die Einfuhr der Mineralölerzeugnisse der Nummern 27.10, 27.11 A und B I, 27.12, 27.13 B und 27.14 des Gemeinsamen Zolltarifs zu ändern, - wenn eine gemeinsame Definition des Ursprungs für die Erdölerzeugnisse angenommen wird,

- wenn im Rahmen einer gemeinsamen Handelspolitik Entscheidungen getroffen werden,

- oder wenn eine gemeinsame Energiepolitik ausgearbeitet wird.

(2) In diesem Fall sorgt die Gemeinschaft dafür, daß für diese Erzeugnisse Einfuhrvorteile eingeräumt werden, die den in diesem Abkommen vorgesehenen Vorteilen gleichwertig sind.

Auf Antrag der anderen Vertragspartei finden bei Anwendung dieses Absatzes Konsultationen im Kooperationsrat statt.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden die zollfremden Regelungen für die Einfuhr von Erdölerzeugnissen von diesem Abkommen nicht berührt.

Artikel 16

Bei den in Anhang B aufgeführten Waren, die durch Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt sind, gelten die in Artikel 9 genannten Senkungen für den festen Teilbetrag der bei der Einfuhr in die Gemeinschaft auf diese Waren erhobenen Abgaben.

B. Landwirtschaftliche Erzeugnisse

Artikel 17

Für nachstehende Waren mit Ursprung in Syrien werden die Zollsätze bei der Einfuhr in die Gemeinschaft um die jeweils angegebenen Prozentsätze gesenkt: >PIC FILE= "T0009898">

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Artikel 18

Für nachstehende Waren mit Ursprung in Syrien gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft folgende Zollsätze: >PIC FILE= "T0009900">

Artikel 19

(1) Die in Artikel 17 vorgesehenen Senkungssätze gelten für die gegenüber Drittländern tatsächlich angewandten Zollsätze.

(2) Jedoch dürfen die Zollsätze, die sich aus den von Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich vorgenommenen Senkungen ergeben, in keinem Fall niedriger sein als die von diesen Ländern gegenüber der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung angewandten Sätze.

(3) Sollte die Anwendung von Absatz 1 zu einer vorübergehenden Abweichung der Zölle von der Angleichung an den endgültigen Zollsatz führen, so können Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich jedoch abweichend von Absatz 1 ihre Zollsätze so lange aufrechterhalten, bis diese bei einer späteren Angleichung erreicht werden, oder gegebenenfalls den sich aus einer späteren Angleichung ergebenden Zollsatz anwenden, sobald bei einer Zollbewegung diese Höhe erreicht oder überschritten wird.

(4) Bei der Anwendung der nach Artikel 17 gesenkten Zollsätze wird auf die erste Dezimalstelle ab- bzw. aufgerundet.

Soweit nicht die Gemeinschaft Artikel 39 Absatz 5 der in Artikel 10 genannten Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge anwendet, wird jedoch bei der Anwendung der gesenkten Zollsätze hinsichtlich der spezifischen Zölle oder des spezifischen Anteils der gemischten Zölle der Zolltarife Irlands und des Vereinigten Königreichs auf die vierte Dezimalstelle ab- bzw. aufgerundet.

Artikel 20

(1) Führt die Gemeinschaft als Folge der Durchführung ihrer Agrarpolitik eine besondere Regelung ein oder ändert sie die bestehende Regelung oder ändert oder erweitert sie die Bestimmungen über die Durchführung ihrer Agrarpolitik, so kann sie für die entsprechenden Waren die in diesem Abkommen vorgesehene Regelung ändern.

In diesen Fällen trägt die Gemeinschaft den Interessen Syriens in angemessener Weise Rechnung.

(2) Ändert die Gemeinschaft in Anwendung von Absatz 1 die in diesem Abkommen vorgesehene Regelung für unter Anhang II des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft fallende Waren, so gewährt sie für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in Syrien einen Vorteil, der dem in diesem Abkommen vorgesehenen Vorteil vergleichbar ist.

(3) Über die Anwendung dieses Artikels können im Kooperationsrat Konsultationen stattfinden.

C. Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 21

(1) Die in diesem Abkommen genannten Waren mit Ursprung in Syrien dürfen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft keine günstigere Behandlung erfahren als sie die Mitgliedstaaten untereinander gewähren.

(2) Bei Anwendung von Absatz 1 werden infolge der Anwendung der Artikel 32, 36 und 59 der in Artikel 10 genannten Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhobene Zölle und Abgaben gleicher Wirkung nicht berücksichtigt.

Artikel 22

(1) Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen für den kleinen Grenzverkehr räumt Syrien der Gemeinschaft im Bereich des Handels eine Behandlung ein, die nicht ungünstiger ist als die Meistbegünstigungsregelung.

(2) Im Falle einer Beibehaltung oder der Gründung von Zollunionen oder Freihandelszonen findet Absatz 1 keine Anwendung.

(3) Ausserdem kann Syrien bei Maßnahmen im Hinblick auf eine regionale wirtschaftliche Integration oder zugunsten der Entwicklungsländer von Absatz 1 abweichen. Diese Maßnahmen werden der Gemeinschaft mitgeteilt.

Artikel 23

(1) Die Vertragsparteien teilen einander bei der Unterzeichnung dieses Abkommens ihre geltenden Aussenhandelsvorschriften mit.

(2) Syrien kann in seine Handelsregelung gegenüber der Gemeinschaft neue Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung oder neue mengenmässige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung einführen und die Zölle und Abgaben oder mengenmässigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung, die auf Waren mit Ursprung in oder mit Bestimmung nach der Gemeinschaft angewendet werden, erhöhen bzw. verschärfen, wenn diese Maßnahmen im Interesse seiner Industrialisierung und Entwicklung erforderlich sind. Diese Maßnahmen werden der Gemeinschaft mitgeteilt.

Zur Anwendung dieser Maßnahmen finden auf Antrag der anderen Vertragspartei Konsultationen im Kooperationsrat statt.

Artikel 24

Wendet Syrien entsprechend seinen eigenen Rechtsvorschriften bei einem bestimmten Erzeugnis mengenmässige Beschränkungen in Form von Kontingenten an, so behandelt es die Gemeinschaft als eine Einheit.

Artikel 25

Bei den in Artikel 44 des Abkommens vorgesehenen Prüfungen bemühen sich die Vertragsparteien um Fortschritte bei der Beseitigung der Handelshemmnisse unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Erfordernisse der Entwicklung Syriens.

Artikel 26

Zur Anwendung dieses Titels sind in Protokoll Nr. 2 die Ursprungsregeln festgelegt.

Artikel 27

Wird das Zolltarifschema der Vertragsparteien bei unter das Abkommen fallenden Waren geändert, so kann der Kooperationsrat das Zolltarifschema für diese Waren an die betreffenden Änderungen anpassen.

Artikel 28

Die Vertragsparteien wenden keine internen Maßnahmen oder Praktiken steuerlicher Art an, die die Waren einer Vertragspartei gegenüber gleichartigen Ursprungswaren der anderen Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar diskriminieren.

Für Waren, die in das Gebiet einer der Vertragsparteien ausgeführt werden, darf keine Erstattung für interne Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben.

Artikel 29

Zahlungen im Zusammenhang mit Handelsgeschäften, die unter Einhaltung der Aussenhandels- und Devisenregelungen durchgeführt werden, sowie die Überweisung dieser Beträge in den Mitgliedstaat der Gemeinschaft, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, oder nach Syrien, unterliegen keinen Beschränkungen.

Artikel 30

Das Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind ; ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertagsparteien darstellen.

Artikel 31

(1) Stellt eine der Vertragsparteien in ihren Beziehungen zu der anderen Vertragspartei Dumping-Praktiken fest, so kann sie nach den in Artikel 33 festgelegten Modalitäten und Verfahren im Einklang mit dem Übereinkommen zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei gegen Prämien und Subventionen gerichteten Maßnahmen die Bestimmungen des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens einzuhalten.

Artikel 32

Bei ernsten Störungen in einem Wirtschaftszweig oder bei Schwierigkeiten, die zu einer schwerwiegenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage in einer Region führen können, kann die betroffene Vertragspartei nach den in Artikel 33 festgelegten Modalitäten und Verfahren die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen.

Artikel 33

(1) Legt eine Vertragspartei für die Einfuhr von Waren, die die in Artikel 32 genannten Schwierigkeiten hervorrufen kann, ein Verwaltungsverfahren fest, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei mit.

(2) In den in Artikel 31 und 32 genannten Fällen stellt die betreffende Vertragspartei vor Ergreifen der darin vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe b) so schnell wie möglich dem Kooperationsrat alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, damit eine gründliche Prüfung der Lage im Hinblick auf eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Diese Maßnahmen müssen sich in ihrer Tragweite auf das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt Notwendige beschränken.

Die Schutzmaßnahmen werden dem Kooperationsrat unverzueglich notifiziert und sind dort, insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung, Gegenstand regelmässiger Konsultationen.

(3) Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes: a) Bezueglich der Artikel 31 und 32 findet im Kooperationsrat eine Konsultation statt, bevor die betreffende Vertragspartei geeignete Maßnahmen trifft.

b) Schließen aussergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erforderlich machen, eine vorherige Prüfung aus, so kann die betreffende Vertragspartei in den in den Artikeln 31 und 32 genannten Fällen unverzueglich die zur Abhilfe unbedingt erforderlichen Sicherungsmaßnahmen treffen.

Artikel 34

Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Syriens kann die betroffene Vertragspartei die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen. Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Sie werden der anderen Vertragspartei unverzueglich bekanntgegeben und sind, insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung, Gegenstand regelmässiger Konsultationen im Kooperationsrat.

TITEL III ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 35

(1) Es wird ein Kooperationsrat eingesetzt, der zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens in den darin vorgesehenen Fällen befugt ist, Beschlüsse zu fassen.

Die gefassten Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich ; diese müssen die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen treffen.

(2) Der Kooperationsrat kann ferner Entschließungen fassen, Empfehlungen aussprechen oder Stellungnahmen abgeben, die er für die Verwirklichung der gemeinsamen Ziele und das reibungslose Funktionieren des Abkommens als zweckmässig erachtet.

(3) Der Kooperationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 36

(1) Der Kooperationsrat besteht aus Vertretern der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten einerseits und aus Vertretern Syriens andererseits.

(2) Der Kooperationsrat äussert sich im gegenseitigen Einvernehmen der Gemeinschaft einerseits und Syriens andererseits.

Artikel 37

(1) Der Vorsitz im Kooperationsrat wird abwechselnd von einer der Vertragsparteien nach den in seiner Geschäftsordnung festzulegenden Einzelheiten wahrgenommen.

(2) Der Kooperationsrat tritt einmal jährlich auf Veranlassung seines Präsidenten zusammen.

Er tritt ferner auf Antrag einer Vertragspartei nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung zusammen, so oft dies aufgrund besonderer Umstände erforderlich ist.

Artikel 38

(1) Der Kooperationsrat kann beschließen, Ausschüsse einzusetzen, die ihn bei der Erfuellung seiner Aufgaben unterstützen.

(2) Der Kooperationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser Ausschüsse fest.

Artikel 39

Der Kooperationsrat trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die erforderliche Zusammenarbeit und Fühlungnahme zwischen dem Europäischen Parlament und den Vertretern der Volksversammlung Syriens zu erleichtern.

Artikel 40

Jede Vertragspartei teilt auf Antrag der anderen Vertragspartei alle zweckdienlichen Auskünfte über die von ihr geschlossenen Abkommen mit, soweit sie Zolltarif- oder Handelsbestimmungen umfassen, sowie über die Änderungen ihres Zolltarifs oder ihrer Aussenhandelsregelung.

Sollten diese Änderungen oder diese Abkommen sich unmittelbar und besonders auf das Funktionieren des Abkommens auswirken, so finden auf Antrag der anderen Partei entsprechende Konsultationen im Kooperationsrat statt, um den Interessen der Vertragsparteien Rechnung zu tragen.

Artikel 41

(1) Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfuellung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen. Sie tragen für die Durchführung der in diesem Abkommen niedergelegten Ziele Sorge.

(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus dem Abkommen nicht erfuellt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Sie übermittelt dem Kooperationsrat zuvor sämtliche Angaben, die für eine gründliche Prüfung der Lage im Hinblick auf eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung erforderlich sind.

Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Diese Maßnahmen werden dem Kooperationsrat unverzueglich mitgeteilt und können auf Antrag der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Kooperationsrat sein.

Artikel 42

Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei in keiner Weise daran, Maßnahmen zu treffen, a) die sie für erforderlich erachtet, um eine ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechende Preisgabe von Auskünften zu verhindern;

b) die den Handel mit Waffen, Munition, Kriegsmaterial oder die zu Verteidigungszwecken unerläßliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen, sofern diese Maßnahmen bei den nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren die Wettbewerbsbedingungen nicht beeinträchtigen;

c) die sie in Kriegszeiten oder im Falle schwerwiegender internationaler Spannungen als wesentlich für ihre eigene Sicherheit erachtet.

Artikel 43

In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen - darf die Regelung, die Syrien gegenüber der Gemeinschaft anwendet, nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung der Mitgliedstaaten, ihrer Staatsangehörigen oder ihrer Gesellschaften führen;

- darf die Regelung, die die Gemeinschaft gegenüber Syrien anwendet, nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung syrischer Staatsanghöriger oder Gesellschaften führen.

Artikel 44

Die Vertragsparteien prüfen entsprechend dem Verfahren für die Aushandlung des Abkommens erstmalig ab Anfang des Jahres 1979 und später ab Anfang 1984 die Ergebnisse des Abkommens sowie die etwaigen Verbesserungen, die von beiden Seiten ab 1. Januar 1980 und ab 1. Januar 1985 aufgrund der bis dahin mit dem Funktionieren des Abkommens gewonnenen Erfahrungen sowie aufgrund der Ziele des Abkommens vorgenommen werden können.

Artikel 45

Die Protokolle 1 und 2 und die Anhänge A und B sind Bestandteil des Abkommens. Die Erklärungen und Briefwechsel sind in der Schlussakte enthalten, die Bestandteil des Abkommens ist.

Artikel 46

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt der Notifizierung ausser Kraft.

Artikel 47

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach Maßgabe dieses Vertrages anwendbar ist, und für das Hoheitsgebiet der Arabischen Republik Syrien.

Artikel 48

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, französischer, italienischer, niederländischer und arabischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Artikel 49

Dieses Abkommen bedarf der Zustimmung durch die Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.

Til bekräftelse heraf har undertegnede befuldmägtigede underskrevet denne aftale.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

In witneß whereof, the undersigned Plenipotentiaries have affixed their signatures below this Agreement.

En foi de quoi, les plénipotentiaires soussignés ont apposé leurs signatures au bas du présent accord.

In fede di che, i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto le loro firme in calce al presente accordo.

Ten blijke waarvan de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder deze Overeenkomst hebben gesteld. >PIC FILE= "T0009901">

Udfärdiget i Bruxelles, den attende januar nitten hundrede og syvoghalvfjerds.

Geschehen zu Brüssel am achtzehnten Januar neunzehnhundertsiebenundsiebzig.

Done at Brussels on the eighteenth day of January in the year one thousand nine hundred and seventy-seven.

Fait à Bruxelles, le dix-huit janvier mil neuf cent soixante-dix-sept.

Fatto a Bruxelles, addì diciotto gennaio millenovecentosettantasette.

Gedaan te Brussel, de achttiende januari negentienhonderd zevenenzeventig. >PIC FILE= "T0009902">

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For Raadet for De europäiske Fälleßkaber

Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften

For the Council of the European Communities

Pour le Conseil des Communautés européennes

Per il Consiglio delle Comunità europee

Voor de Raad van de Europese Gemeenschappen >PIC FILE= "T0009904">

ANHANG A betreffend Waren, die gemäß Artikel 9 nicht unter die Abkommensregelung fallen

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ANHANG B betreffend die Waren nach Artikel 16

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