Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 21976A1208(04)

Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Anhangs A des Protokolls Nr. 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen

ABl. L 338 vom 7.12.1976, p. 11–12 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1976

Related Council regulation

21976A1208(04)

Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Anhangs A des Protokolls Nr. 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen

Amtsblatt Nr. L 338 vom 07/12/1976 S. 0011 - 0012
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 9 S. 0013
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 6 S. 0213
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 6 S. 0213


Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Anhangs A des Protokolls Nr. 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen

Brüssel, den ...

Herr Botschafter!

Im Rahmen der Übergangsregelung gemäß Protokoll Nr. 1 des am 14. Mai 1973 unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen ist das Vereinigte Königreich berechtigt, jedes Jahr für die in Anhang A des Protokolls Nr. 1 aufgeführten Waren Kontingente zum Zollsatz Null zu eröffnen. Das Kontingent für bestimmte Waren des Kapitels 49 des Gemeinsamen Zolltarifs ist in Pfund Sterling ausgedrückt, da in dem Bezugszeitraum 1968/1971 nicht alle Einfuhren dieser Waren gewichtsmässig erfasst wurden. Inzwischen haben Inflation und Wechselkursschwankungen diese Grundlage verfälscht. Daher hat es sich als wünschenswert erwiesen, daß dieses Kontingent in Gewicht ausgedrückt wird. Auf Grund eines Vergleichs der Werte und der Gewichte der Einfuhren des Vereinigten Königreichs während der letzten Jahre konnten die durchschnittlichen Einfuhren für den Zeitraum 1968/1971 in Tonnen umgerechnet werden. Das Ergebnis beläuft sich auf 56,458 Tonnen.

Die Gemeinschaft ist daher der Auffassung, daß in Anwendung von Artikel 1 Absatz 4 des Protokolls Nr. 1 des genannten Abkommens das ursprüngliche Kontingent zum Zollsatz Null, das das Vereinigte Königreich für bestimmte Waren des Kapitels 49 im Jahre 1974 eröffnen konnte und das in der Spalte Vereinigtes Königreich im Anhang A des genannten Protokolls aufgeführt ist, mit 68,625 Tonnen statt 45 396 Pfund Sterling ausgewiesen werden sollte. Daraus ergibt sich, daß das Kontingent, das das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 1 Absatz 4 des Protokolls Nr. 1 eröffnen kann, für 1976 75,659 Tonnen beträgt.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigten.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften

Brüssel, den ...

Herr ...!

Ihr Schreiben vom heutigen Tage mit folgendem Wortlaut habe ich erhalten:

"Im Rahmen der Übergangsregelung gemäß Protokoll Nr. 1 des am 14. Mai 1973 unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen ist das Vereinigte Königreich berechtigt, jedes Jahr für die in Anhang A des Protokolls Nr. 1 aufgeführten Waren Kontingente zum Zollsatz Null zu eröffnen. Das Kontingent für bestimmte Waren des Kapitels 49 des Gemeinsamen Zolltarifs ist in Pfund Sterling ausgedrückt, da in dem Bezugszeitraum 1968/1971 nicht alle Einfuhren dieser Waren gewichtsmässig erfasst wurden. Inzwischen haben Inflation und Wechselkursschwankungen diese Grundlage verfälscht. Daher hat es sich als wünschenswert erwiesen, daß dieses Kontingent in Gewicht ausgedrückt wird. Auf Grund eines Vergleichs der Werte und der Gewichte der Einfuhren des Vereinigten Königreichs während der letzten Jahre konnten die durchschnittlichen Einfuhren für den Zeitraum 1968/1971 in Tonnen umgerechnet werden. Das Ergebnis beläuft sich auf 56,458 Tonnen.

Die Gemeinschaft ist daher der Auffassung, daß in Anwendung von Artikel 1 Absatz 4 des Protokolls Nr. 1 des genannten Abkommens das ursprüngliche Kontingent zum Zollsatz Null, das das Vereinigte Königreich für bestimmte Waren des Kapitels 49 im Jahre 1974 eröffnen konnte und das in der Spalte Vereinigtes Königreich im Anhang A des genannten Protokolls aufgeführt ist, mit 68,625 Tonnen statt 45 396 Pfund Sterling ausgewiesen werden sollte. Daraus ergibt sich, daß das Kontingent, das das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 1 Absatz 4 des Protokolls Nr. 1 eröffnen kann, für 1976 75,659 Tonnen beträgt.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigten."

Ich bestätige Ihnen das Einverständnis meiner Regierung mit dem Inhalt Ihres Schreibens.

Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen der Regierung des Königreichs Norwegen

Top