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Document 21975A0529(01)

    Ergänzungsprotokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich

    ABl. L 106 vom 26.4.1975, p. 2–3 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1994

    ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/1975/895/oj

    Related Council regulation

    21975A0529(01)

    Ergänzungsprotokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich

    Amtsblatt Nr. L 106 vom 26/04/1975 S. 0002
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 7 S. 0004
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 5 S. 0156
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 5 S. 0156


    ++++

    ERGÄNZUNGSPROTOKOLL

    zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich

    DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

    einerseits ,

    DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

    andererseits

    SIND ÜBEREINGEKOMMEN , an ihrem Abkommen vom 22 . Juli 1972 die folgenden Änderungen vorzunehmen :

    Artikel 1

    Das Abkommen wird wie folgt geändert :

    1 . In Artikel 4 Absatz 2 wird das Wort " , Norwegen " gestrichen ;

    2 . in Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2 wird der Satzteil " , die von der Konferenz zwischen den Europäischen Gemeinschaften und dem Königreich Dänemark , Irland , dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland erstellt und festgelegt wurde , " bzw . " von der Konferenz zwischen den Europäischen Gemeinschaften und dem Königreich Dänemark , Irland , dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland erstellten und festgelegten " gestrichen ;

    3 . in Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 werden die Worte " Protokoll Nr . 1 " durch die Worte " den Protokollen Nr . 1 und 2 " und in Unterabsatz 2 dieses Absatzes die Worte " das Protokoll Nr . 1 " durch die Worte " die Protokolle Nr . 1 und 2 " ersetzt .

    4 . in Artikel 36 Absatz 1 werden die Worte " italienischer , niederländischer und norwegischer " durch die Worte " italienischer und niederländischer " ersetzt ;

    5 . am Ende des Abkommens werden die folgenden Formeln gestrichen :

    - " Utferdiget i Brussel , tjüandre juli nitten hundre og syttito . " ,

    - " For Raadet for De Europeiske Felleßkab " .

    Artikel 2

    Das Protokoll Nr . 1 wird wie folgt geändert :

    1 . In Artikel 1 Absätze 3 und 4 und Artikel 3 Buchstabe f ) Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich wird das Wort " , Norwegen " gestrichen ;

    2 . in Artikel 4 Absätze 2 und 3 und in Artikel 6 Absatz 6 Unterabsatz 2 wird das Wort " , Norwegen " gestrichen ;

    3 . in Anhang A werden das Wort " NORWEGEN , " im Titel sowie die Spalte " Norwegen " gestrichen ,

    4 . in Anhang E wird die Spalte " Norwegen " gestrichen .

    Artikel 3

    Das Protokoll Nr . 2 wird wie folgt geändert :

    1 . In Artikel 2 Absatz 1 im Eingang zu Buchstabe b ) und Ziffer i ) zweiter Gedankenstrich sowie in Absatz 2 Unterabsatz 2 wird das Wort " , Norwegen " gestrichen ;

    2 . in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ) Ziffer i ) und Absatz 3 wird der folgende Satzteil gestrichen : " von der Konferenz zwischen den Europäischen Gemeinschaften und dem Königreich Dänemark , Irland , dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland erstellten und festgelegten " .

    Artikel 4

    Das Protokoll Nr . 3 wird wie folgt geändert :

    1 . Artikel 2 im Eingang zu Absatz 1 erhält folgende Fassung :

    " ( 1 ) Soweit der Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft oder Österreich einerseits und Finnland , Island , Norwegen , Portugal , Schweden und der Schweiz andererseits und zwischen diesen sechs Staaten untereinander durch Verträge geregelt ist , deren Bestimmungen mit denen dieses Protokolls übereinstimmen , gelten ebenfalls " ;

    2 . in Artikel 2 Absatz 1 im Eingang zu Abschnitt A und in Buchstabe a ) sowie im Eingang zu Abschnitt B und Buchstabe a ) wird das Wort " fünf " durch das Wort " sechs " ersetzt ;

    3 . in Artikel 7 wird das Wort " Norwegens , " zwischen den Wörtern " Islands " und " Portugals " eingefügt ;

    4 . die Absätze 2 und 3 des Artikels 23 erhalten folgende Fassung :

    " ( 2 ) Stellen die Zollbehörden Dänemarks oder des Vereinigten Königreichs eine Warenverkehrsbescheinigung aus , mit der die Vergünstigungen der in Österreich bestehenden Zolltarifbestimmungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 des Abkommens in Österreich in Anspruch genommen werden sollen , so können unbeschadet des Artikels 1 des Protokolls Nr . 2 nach Dänemark oder in das Vereinigte Königreich eingeführte und dort verarbeitete Waren in diesen zwei Staaten nur dann Gegenstand irgendeiner Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen sein , wenn sie unter Artikel 25 Absatz 1 des vorliegenden Protokolls fallen .

    ( 3 ) Stellen die Zollbehörden Österreichs eine Warenverkehrsbescheinigung aus , mit der die Vergünstigungen der in Dänemark oder dem Vereinigten Königreich bestehenden Zolltarifbestimmungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 des Abkommens in diesen zwei Staaten in Anspruch genommen werden sollen , so können unbeschadet des Artikels 1 des Protokolls Nr . 2 nach Österreich eingeführte und dort verarbeitete Waren in Österreich nur dann Gegenstand irgendeiner Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen sein , wenn sie unter Artikel 25 Absatz 1 des vorliegenden Protokolls rallen . " ;

    5 . in Artikel 24 Absatz 2 dritter Gedankenstrich wird das Wort " Norwegen , " gestrichen , und im fünften Gedankenstrich dieses Absatzes wird das Wort " fünf " durch das Wort " sechs " ersetzt ;

    6 . in Artikel 25 Absatz 1 , zuletzt geändert durch den Beschluß Nr . 9/73 des Gemischten Ausschusses , wird in Buchstabe a ) und in Buchstabe b ) Punkt 2 das Wort " fünf " durch das Wort " sechs " ersetzt ;

    7 . in Artikel 26 wird das Wort " Norwegen , " zwischen den Wörtern " Island , " und " Portugal , " eingefügt ;

    8 . in Artikel 27 Absätze 1 und 2 wird das Wort " fünf " durch das Wort " sechs " ersetzt ;

    9 . in Anhang I Anmerkungen 10 und 13 wird das Wort " , Norwegen " gestrichen .

    Artikel 5

    In Protokoll Nr . 4 wird folgender Satzteil gestrichen : " von der Konferenz zwischen den Europäischen Gemeinschaften und dem Königreich Dänemark , Irland , dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland erstellten und festgelegten " .

    Artikel 6

    In der Schlussakte werden die folgenden Formeln gestrichen :

    - " Utferdiget i Brussel , tjüandre juli nitten hundre og syttito . " ,

    - " For Raadet for De Europeiske Felleßkap " .

    Artikel 7

    Dieses Ergänzungsprotokoll ist in zwei Urschriften abgefasst , jede in dänischer , deutscher , englischer , französischer , italienischer und niederländischer Sprache , wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist .

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