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Document 12016E347

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
SIEBTER TEIL - ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 347 (ex-Artikel 297 EGV)

ABl. C 202 vom 7.6.2016, p. 194–194 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tfeu_2016/art_347/oj

7.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 202/194


Artikel 347

(ex-Artikel 297 EGV)

Die Mitgliedstaaten setzen sich miteinander ins Benehmen, um durch gemeinsames Vorgehen zu verhindern, dass das Funktionieren des Binnenmarkts durch Maßnahmen beeinträchtigt wird, die ein Mitgliedstaat bei einer schwerwiegenden innerstaatlichen Störung der öffentlichen Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der Verpflichtungen trifft, die er im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit übernommen hat.


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