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Document 12016E321
Consolidated version of the Treaty on the Functioning of the European Union#PART SIX - INSTITUTIONAL AND FINANCIAL PROVISIONS#TITLE II - FINANCIAL PROVISIONS#CHAPTER 5 - COMMON PROVISIONS#Article 321 (ex Article 278 TEC)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
SECHSTER TEIL - INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
TITEL II - FINANZVORSCHRIFTEN
KAPITEL 5 - GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Artikel 321 (ex-Artikel 278 EGV)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
SECHSTER TEIL - INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
TITEL II - FINANZVORSCHRIFTEN
KAPITEL 5 - GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Artikel 321 (ex-Artikel 278 EGV)
ABl. C 202 vom 7.6.2016, p. 187–187
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
7.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 202/187 |
Artikel 321
(ex-Artikel 278 EGV)
Die Kommission kann vorbehaltlich der Unterrichtung der zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten ihre Guthaben in der Währung eines dieser Staaten in die Währung eines anderen Mitgliedstaats transferieren, soweit dies erforderlich ist, um diese Guthaben für die in den Verträgen vorgesehenen Zwecke zu verwenden. Besitzt die Kommission verfügbare oder flüssige Guthaben in der benötigten Währung, so vermeidet sie soweit möglich derartige Transferierungen.
Die Kommission verkehrt mit jedem Mitgliedstaat über die von diesem bezeichnete Behörde. Bei der Durchführung ihrer Finanzgeschäfte nimmt sie die Notenbank des betreffenden Mitgliedstaats oder ein anderes von diesem genehmigtes Finanzinstitut in Anspruch.