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Document 12016E305

    Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
    SECHSTER TEIL - INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
    TITEL I - VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE
    KAPITEL 3 - DIE BERATENDEN EINRICHTUNGEN DER UNION
    ABSCHNITT 2 - DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
    Artikel 305 (ex-Artikel 263 Absätze 2, 3 und 4 EGV)

    ABl. C 202 vom 7.6.2016, p. 178–179 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tfeu_2016/art_305/oj

    7.6.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 202/178


    Artikel 305

    (ex-Artikel 263 Absätze 2, 3 und 4 EGV)

    Der Ausschuss der Regionen hat höchstens dreihundertfünfzig Mitglieder.

    Der Rat erlässt einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss über die Zusammensetzung des Ausschusses.

    Die Mitglieder des Ausschusses sowie eine gleiche Anzahl von Stellvertretern werden auf fünf Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig. Der Rat nimmt die gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der Mitglieder und Stellvertreter an. Die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses endet automatisch bei Ablauf des in Artikel 300 Absatz 3 genannten Mandats, aufgrund dessen sie vorgeschlagen wurden; für die verbleibende Amtszeit wird nach demselben Verfahren ein Nachfolger ernannt. Ein Mitglied des Ausschusses darf nicht gleichzeitig Mitglied des Europäischen Parlaments sein.


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