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Document 12016E290

    Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
    SECHSTER TEIL - INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
    TITEL I - VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE
    KAPITEL 2 - RECHTSAKTE DER UNION, ANNAHMEVERFAHREN UND SONSTIGE VORSCHRIFTEN
    ABSCHNITT 1 - DIE RECHTSAKTE DER UNION
    Artikel 290

    ABl. C 202 vom 7.6.2016, p. 172–172 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tfeu_2016/art_290/oj

    7.6.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 202/172


    Artikel 290

    (1)   In Gesetzgebungsakten kann der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen.

    In den betreffenden Gesetzgebungsakten werden Ziele, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der Befugnisübertragung ausdrücklich festgelegt. Die wesentlichen Aspekte eines Bereichs sind dem Gesetzgebungsakt vorbehalten und eine Befugnisübertragung ist für sie deshalb ausgeschlossen.

    (2)   Die Bedingungen, unter denen die Übertragung erfolgt, werden in Gesetzgebungsakten ausdrücklich festgelegt, wobei folgende Möglichkeiten bestehen:

    a)

    Das Europäische Parlament oder der Rat kann beschließen, die Übertragung zu widerrufen.

    b)

    Der delegierte Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der im Gesetzgebungsakt festgelegten Frist keine Einwände erhebt.

    Für die Zwecke der Buchstaben a und b beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder und der Rat mit qualifizierter Mehrheit.

    (3)   In den Titel der delegierten Rechtsakte wird das Wort "delegiert" eingefügt.


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