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Document 12016A029

    Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
    TITEL II - DIE FÖRDERUNG DES FORTSCHRITTS AUF DEM GEBIET DER KERNENERGIE
    KAPITEL 2 - Verbreitung der Kenntnisse
    Abschnitt 4 - Besondere Bestimmungen
    Artikel 29

    ABl. C 203 vom 7.6.2016, p. 18–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/euratom_2016/art_29/oj

    7.6.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 203/18


    Artikel 29

    Alle Abkommen oder Verträge über den Austausch von wissenschaftlichen oder gewerblichen Kenntnissen auf dem Kerngebiet zwischen einem Mitgliedstaat oder einer Person oder einem Unternehmen einerseits und einem dritten Staat oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder einem Angehörigen eines dritten Staates andererseits sind von der Kommission zu schließen, falls sie bei einer Partei die Unterzeichnung durch einen Staat in Ausübung seiner Hoheitsrechte erfordern.

    Die Kommission kann jedoch einen Mitgliedstaat oder eine Person oder ein Unternehmen ermächtigen, derartige Abkommen unter den von ihr als angemessen erachteten Voraussetzungen vorbehaltlich der Artikel 103 und 104 selbst zu schließen.


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