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Document 12012M049
Consolidated version of the Treaty on European Union#TITLE VI - FINAL PROVISIONS#Article 49#(ex Article 49 TEU)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union
TITEL VI - SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 49
(ex-Artikel 49 EUV)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union
TITEL VI - SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 49
(ex-Artikel 49 EUV)
ABl. C 326 vom 26.10.2012, p. 43–43
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
26.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 326/1 |
VERTRAG ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION (KONSOLIDIERTE FASSUNG)
TITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 49
(ex-Artikel 49 EUV)
Jeder europäische Staat, der die in Artikel 2 genannten Werte achtet und sich für ihre Förderung einsetzt, kann beantragen, Mitglied der Union zu werden. Das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente werden über diesen Antrag unterrichtet. Der antragstellende Staat richtet seinen Antrag an den Rat; dieser beschließt einstimmig nach Anhörung der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, das mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt. Die vom Europäischen Rat vereinbarten Kriterien werden berücksichtigt.
Die Aufnahmebedingungen und die durch eine Aufnahme erforderlich werdenden Anpassungen der Verträge, auf denen die Union beruht, werden durch ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und dem antragstellenden Staat geregelt. Das Abkommen bedarf der Ratifikation durch alle Vertragsstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.