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Document 12012E340
Consolidated version of the Treaty on the Functioning of the European Union#PART SEVEN - GENERAL AND FINAL PROVISIONS#Article 340#(ex Article 288 TEC)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
SIEBTER TEIL - ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 340
(ex-Artikel 288 EGV)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
SIEBTER TEIL - ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 340
(ex-Artikel 288 EGV)
ABl. C 326 vom 26.10.2012, p. 193–193
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
26.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 326/1 |
VERTRAG ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION (KONSOLIDIERTE FASSUNG)
SIEBTER TEIL
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 340
(ex-Artikel 288 EGV)
Die vertragliche Haftung der Union bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.
Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Union den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
Abweichend von Absatz 2 ersetzt die Europäische Zentralbank den durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Union bestimmt sich nach den Vorschriften ihres Statuts oder der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.