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Document 12012E340

    Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
    SIEBTER TEIL - ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
    Artikel 340
    (ex-Artikel 288 EGV)

    ABl. C 326 vom 26.10.2012, p. 193–193 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tfeu_2012/art_340/oj

    26.10.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 326/1


    VERTRAG ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION (KONSOLIDIERTE FASSUNG)

    SIEBTER TEIL

    ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 340

    (ex-Artikel 288 EGV)

    Die vertragliche Haftung der Union bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

    Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Union den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

    Abweichend von Absatz 2 ersetzt die Europäische Zentralbank den durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

    Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Union bestimmt sich nach den Vorschriften ihres Statuts oder der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.


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