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Document 12012E240

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
SECHSTER TEIL - INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
TITEL I - VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE
Kapitel 1 - Die Organe
Abschnitt 3 - Der Rat
Artikel 240
(ex-Artikel 207 EGV)

ABl. C 326 vom 26.10.2012, p. 154–154 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tfeu_2012/art_240/oj

26.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/1


VERTRAG ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION (KONSOLIDIERTE FASSUNG)

SECHSTER TEIL

INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN

TITEL I

VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE

KAPITEL 1

DIE ORGANE

ABSCHNITT 3

DER RAT

Artikel 240

(ex-Artikel 207 EGV)

(1)   Ein Ausschuss, der sich aus den Ständigen Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten zusammensetzt, trägt die Verantwortung, die Arbeiten des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat übertragenen Aufträge auszuführen. Der Ausschuss kann in Fällen, die in der Geschäftsordnung des Rates vorgesehen sind, Verfahrensbeschlüsse fassen.

(2)   Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstützt, das einem vom Rat ernannten Generalsekretär untersteht.

Der Rat beschließt mit einfacher Mehrheit über die Organisation des Generalsekretariats.

(3)   Der Rat beschließt mit einfacher Mehrheit über Verfahrensfragen sowie über den Erlass seiner Geschäftsordnung.


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