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Document 12012E192
Consolidated version of the Treaty on the Functioning of the European Union#PART THREE - UNION POLICIES AND INTERNAL ACTIONS#TITLE XX - ENVIRONMENT#Article 192#(ex Article 175 TEC)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
DRITTER TEIL - DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
TITEL XX - UMWELT
Artikel 192
(ex-Artikel 175 EGV)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
DRITTER TEIL - DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
TITEL XX - UMWELT
Artikel 192
(ex-Artikel 175 EGV)
ABl. C 326 vom 26.10.2012, p. 133–134
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
26.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 326/1 |
VERTRAG ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION (KONSOLIDIERTE FASSUNG)
DRITTER TEIL
DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
TITEL XX
UMWELT
Artikel 192
(ex-Artikel 175 EGV)
(1) Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen über das Tätigwerden der Union zur Erreichung der in Artikel 191 genannten Ziele.
(2) Abweichend von dem Beschlussverfahren des Absatzes 1 und unbeschadet des Artikels 114 erlässt der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen einstimmig
a) |
Vorschriften überwiegend steuerlicher Art; |
b) |
Maßnahmen, die
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c) |
Maßnahmen, welche die Wahl eines Mitgliedstaats zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung erheblich berühren. |
Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen einstimmig festlegen, dass für die in Unterabsatz 1 genannten Bereiche das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gilt.
(3) Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen allgemeine Aktionsprogramme, in denen die vorrangigen Ziele festgelegt werden.
Die zur Durchführung dieser Programme erforderlichen Maßnahmen werden, je nach Fall, nach dem in Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erlassen.
(4) Unbeschadet bestimmter Maßnahmen der Union tragen die Mitgliedstaaten für die Finanzierung und Durchführung der Umweltpolitik Sorge.
(5) Sofern eine Maßnahme nach Absatz 1 mit unverhältnismäßig hohen Kosten für die Behörden eines Mitgliedstaats verbunden ist, werden darin unbeschadet des Verursacherprinzips geeignete Bestimmungen in folgender Form vorgesehen:
— |
vorübergehende Ausnahmeregelungen und/oder |
— |
eine finanzielle Unterstützung aus dem nach Artikel 177 errichteten Kohäsionsfonds. |